Richtlinie
Förderrichtlinie über die Gewährung von Fördermitteln für Maßnahmen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbetreuung in Berlin (Förderrichtlinie – Landesprogramm Kitaausbau)
in der Fassung vom 01.01.2022
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Berlin gewährt im Zeitraum 2022 und 2023 Fördermittel für Maßnahmen zum bedarfsgerechten Ausbau der frühkindlichen Infrastruktur/Kindertagesbetreuung unter der Voraussetzung der Bereitstellung von Finanzmitteln im Haushaltsplan 2022/2023. Die Gewährung der Fördermittel erfolgt auf Grundlage der Förderrichtlinie und der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung.
1.2 Es werden grundsätzlich Vorhaben gefördert, die der Schaffung und Ausstattung neuer Betreuungsplätze für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Berlin dienen.
1.3 Eine Förderung kann im Einzelfall für Erhaltungsmaßnahmen gewährt werden, wenn ohne diese die vorhandenen Plätze nachweislich wegfallen würden.
1.4 Im Einzelfall kann eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen gewährt werden, um die zweckgemäße Gebäudenutzung zu erhalten.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln aus dem Förderprogramm besteht nicht. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) entscheidet in pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
2 Bedarf als Fördervoraussetzung
2.1 Förderfähig sind grundsätzlich Vorhaben in den Bezirksregionen (BZR) Berlins, in denen ein besonderer Bedarf besteht.
2.2 Die Bezirksregionen, in denen ein besonderer Bedarf an zusätzlichen Plätzen besteht, werden in einem Förderatlas, kategorisiert nach der Dringlichkeit des Bedarfs, veröffentlicht.
2.3 Der auf die Berliner Bezirksregionen bezogene bestehende bzw. prognostizierte Bedarf wird unter der Berücksichtigung einer wohnortnahen Versorgung wie folgt kategorisiert:
Kategorie 1: Diese Bezirksregionen haben aktuell weniger angebotene Betreuungsplätze als zu betreuende Kinder. Ein Teil der Kinder wird außerhalb der Bezirksregion betreut. Die Einwohnerzahl (0–6jährige) steigt an. Es wird mit einem steigenden Bedarf gerechnet.
Kategorie 2: Diese Bezirksregionen haben aktuell weniger angebotene Betreuungsplätze als zu betreuende Kinder. Ein Teil der Kinder wird außerhalb der Bezirksregion betreut. Die Einwohnerzahl (0–6jährige) geht zurück, d.h. es kann eine Verringerung der Betreuungslücke erwartet werden.
Kategorie 3 und 3+: Diese Bezirksregionen haben aktuell mehr angebotene Betreuungsplätze als zu betreuende Kinder. Die Einwohnerzahl (0–6jährige) steigt an, d.h. es wird für die Zukunft ein steigender Bedarf erwartet. Regionen der Kategorie 3+ liegen an der Grenze zur Kategorie 1. Sie verfügen über nur sehr geringe Platzreserven.
Kategorie 4: Diese Bezirksregionen haben aktuell mehr angebotene Betreuungsplätze als zu betreuende Kinder. Die Einwohnerzahl (0–6jährige) geht zurück, d.h. es wird für die Zukunft ein sinkender Bedarf erwartet bzw. für die Bezirksregionen liegen ausreichende Projektplanungen (in Umsetzung befindliche bzw. zur Förderung vorgemerkte Maßnahmen) zur Bedarfsdeckung vor, d.h. es wird mit einem auskömmlichen Platzangebot gerechnet.
In den der Kategorie 1 zugeordneten Bezirksregionen wird von einem besonders dringlichen Platzausbaubedarf ausgegangen.
2.4 Für Vorhaben in Bezirksregionen der Kategorien 1, 2 und 3/3+ ist eine Bedarfsbestätigung durch das örtlich zuständige Jugendamt erforderlich. Die Jugendämter werden regelmäßig über die getroffenen Förderentscheidungen informiert.
2.5 In Bezirksregionen der Kategorie 4 besteht grundsätzlich keine Fördernotwendigkeit. Maßnahmen der Starthilfe und Maßnahmen für Kleinsteinrichtungen (bis 50 Plätze) sind in Ausnahmefällen zum Zwecke der Bestandssicherung einer Einrichtung in anderen Örtlichkeiten der Kategorie 4 förderfähig.
3 Maßnahmearten
Im Rahmen des Förderzwecks nach Nr. 1 werden gefördert:
- Neubaumaßnahmen
- Ausbaumaßnahmen
- Umbaumaßnahmen
- Renovierungen
- Sanierungen
- Ausstattungen
4 Programmarten
4.1 Starthilfe
Die Starthilfe wird in einem vereinfachten Antrags- und Nachweisverfahren gewährt.
4.1.1 Schaffung neuer Kita-Plätze (Starthilfe)
Die Starthilfe wird insbesondere für kitaspezifische Ausbau-/Umbaumaßnahmen, für mit der Platzerweiterung zusammenhängende Renovierungen und die Erstausstattung gewährt.
4.1.2 Erhalt von Kita-Plätzen (Starthilfe-Sanierung)
Die Starthilfe wird insbesondere für eine baulich-technische und funktionalen Wiederherstellung sowie eine mit dem Platzerhalt zusammenhängende Modernisierung einer Kita gewährt. Die Ausstattung ist nicht förderfähig.
4.2 Bauliche Maßnahmen
Die Förderung von baulichen Maßnahmen dient der Schaffung von Plätzen durch Erweiterungsund Neubauvorhaben (eigenständige neue Kubatur, umbauter Raum) oder durch nutzerspezifische Umbauvorhaben sowie kitaspezifische Innenausbauten (inkl. anschließend ggf. notwendiger Renovierung und Erstausstattung) in bestehenden Einrichtungen oder in neu akquirierten Räumlichkeiten.
4.3 Sanierungen
Die Förderung von Sanierungen dient der baulich-technischen und funktionalen Wiederherstellung oder Modernisierung einer Kita. Ziel einer Sanierung ist die Wiederherstellung eines gebrauchstauglichen und zweckbestimmt nutzbaren Zustandes.
Förderfähig sind Instandsetzungen wegen Überalterung und Abnutzung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Umsetzung von bautechnischen Maßnahmen zur Standardanpassung an neue Vorschriften und Gesetze (z.B. EnEV, EEWärmeG, Design for all).
Für angemietete Räume sind Maßnahmen, die zu den Verpflichtungen des Vermieters gehören (z.B. energetische Sanierung), nicht förderfähig.
4.4 Es können auch Vorhaben gefördert werden, die für die Aktivierung von bereits erlaubten Plätzen nach § 45 SGB VIII in bestehenden Einrichtungen erforderlich sind, sofern diese Plätze aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund von Standardunterschreitungen nicht genutzt werden können.
4.5 Die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen (z.B. Architektenleistungen, Gutachten) sollen in der Regel den Umfang von 20% der Baukosten nicht überschreiten. Die Feststellung der Baunebenkosten erfolgt unter besonderer Berücksichtigung erforderlicher Aufwendungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (Brandschutz, Statik, Denkmalschutz, Schadstoffe u.ä.).
4.6 Außerhalb der Programmarten nach den Nrn. 4.1 bis 4.4 liegende Vorhaben, Personal- und Betriebskosten, Verbrauchsmaterialien, Kautionen, Gebühren, Eigenleistungen o.ä. sind nicht förderfähig. Das betrifft ebenso finanzielle Verpflichtungen aus Leasing- und Mietverträgen.
5 Berechtigte im Sinne dieser Förderrichtlinie
5.1 Berechtigte sind gemeinnützige anerkannte und anerkennungsfähige Träger der freien Jugendhilfe und die Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin, in deren Kindertageseinrichtungen Kinder gemäß Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) und Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung der bezirklichen Jugendämter von Berlin nach § 79 SGB VIII betreut werden. Die Fördermittel werden in Form von Zuwendungen gemäß § 44 LHO ausgezahlt.
5.2 Soweit die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Bezirke) in Erfüllung ihrer Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 SGB VIII neue Tageseinrichtungen planen und errichten, können ihnen in entsprechender Anwendung der Fördervoraussetzungen Mittel im Wege der Auftragswirtschaft zur Verfügung gestellt werden.
5.3 Den Jugendämtern von Berlin in ihrer Funktion als Standortjugendamt können Mittel für Maßnahmen zum Ausbau der öffentlich finanzierten Kindertagespflege im vorschulischen Bereich zugewiesen werden (im Wege der Auftragswirtschaft). Die Mittel können in entsprechender Anwendung nach Nr. 12 AV zu § 44 LHO zweckgebunden an ortsansässige öffentlich geförderte Tagespflegepersonen weitergeleitet werden.
5.4 Die Weitergabe von Fördermitteln an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6 Voraussetzungen für den Erhalt von Fördermitteln
6.1 Es werden Mittel für Vorhaben zur Verfügung gestellt, die den Förderzweck und die Rechtsgrundlagen nach Nr. 1 erfüllen. Die aus Mitteln des Kitaausbauprogramms geförderten Plätze müssen nach § 43 oder § 45 SGB VIII erlaubnisfähig und darüber hinaus geeignet sein, den Rechts- bzw. Bedarfsanspruch zur Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung in Berlin zu erfüllen.
6.2 Unter Berücksichtigung von Nr. 5.1 werden Träger gefördert, die
a) nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder dem Grunde nach als solche anerkennungsfähig sind,
b) Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII betreiben oder erlaubnisfähige Einrichtungen aufbauen werden,
c) bei anteiliger Förderung über 2.000 Euro pro neuem Platz aus dem Programmteil 4.2 sowie 4.3 Eigenaufwendungen nach Nr. 7 aufbringen,
d) die Anforderungen an das Antragsverfahren nach Nr. 9 erfüllen,
e) die Anforderungen der Nummer 1.5 sowie 3.2.4 bis 3.2.6 der AV zu § 44 LHO erfüllen (Registrierung in der Transparenzdatenbank im Engagementportal des Landes).
Unter Berücksichtigung von Nr. 5.4 wird die Weiterentwicklung der öffentlich finanzierten Kindertagespflege auf der Grundlage der regionalen Planungen der Jugendämter gemäß § 80 SGB VIII i.V.m. KitaFöG gefördert. Die Jugendämter gewährleisten dabei, dass sich die Fördermaßnahmen auf Kindertagespflegestellen beziehen, die den bundes- und landesrechtlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und die nach § 43 SGB VIII i.V.m. § 17 KitaFöG erlaubnisfähig sind.
6.3 Förderungsfähig sind Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist.
7 Art, Umfang, Zweckbindung und Höhe der Fördermittel
7.1 In der Programmart „Starthilfe“ nach Nr. 4.1. wird ein Zuschuss von bis zu 2.000 EUR pro Platz gewährt, höchstens jedoch 50.000 EUR insgesamt. Die Zweckbindung beträgt grundsätzlich drei Jahre, in Räumen im Eigentum des Trägers mindestens fünf Jahre ab Inbetriebnahme der Kitaplätze. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
7.2 Die Zuwendung an Träger nach Nr. 4.2, 4.3 sowie 4.4 wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Fördermittel können für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Grundsätzlich sind mindestens 10 Prozent Eigenmittel für die Fördermaßnahmen einzusetzen. Eine Ko-Finanzierung aus anderen Programmen ersetzt den Eigenanteil nicht.
7.3 In der Programmart „bauliche Maßnahmen“ werden:
- Umbauten und kitaspezifische Ausbauten mit bis zu 20.000 EUR pro Platz (inkl. Ausstattung bis max. 1.000 EUR pro geförderten Kitaplatz) als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Vorhaben des Um- und Ausbaus unterliegen einer 10-jährigen Zweckbindung ab Inbetriebnahme der Kitaplätze. Der Eigenanteil des Antragstellers beträgt mindestens 10% der Fördersumme.
- Erweiterungs- oder Neubauten mit bis zu 30.000 EUR pro Platz (inkl. Ausstattung bis max. 1.000 EUR pro geförderten Kitaplatz) gefördert. Sie unterliegen einer Zweckbindung von 25 Jahren ab Inbetriebnahme der Kitaplätze. Der Eigenanteil der Antragsteller beträgt mindestens 10% der Fördersumme.
7.4 Sanierungen werden mit bis zu 10.000 EUR pro Platz gefördert, höchstens jedoch 500.000 EUR je Vorhaben insgesamt. Sie unterliegen einer 10-jährigen Zweckbindung. Ausstattungen sind nicht förderfähig. Der Eigenanteil der Antragsteller beträgt mindestens 10% der Fördersumme.
7.5 Es besteht die Möglichkeit in einer gesonderten Einzelfallentscheidung durch SenBJF zur Erhöhung der Förderhöchstsumme zu den Programmarten Um- und Ausbau sowie Erweiterungs- und Neubau.
7.5.1 Kriterien für Einzelfallentscheidungen nach 7.5, insbesondere:
- Umfeldbedingungen
- besondere städtebauliche Anforderungen (z.B. Denkmalschutzauflagen)
- besondere Anforderungen an den Tiefbau (z.B. Bodenbeschaffenheit und damit im Zusammenhang stehende notwendige Maßnahmen)
- besondere Anforderungen an den Hochbau (z.B. Schadstoffbelastung und damit verbundene erhöhte Anforderungen an den Rückbau und Entsorgung)
- Nutzungsbesonderheiten
- besondere Anforderungen aus der pädagogischen Konzeption (z.B. bei Inklusion schwerst mehrfach behinderter Kinder)
Maßgeblich ist das Ergebnis der Kostenfeststellung der baufachlichen Antragsbeurteilung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen unter Beachtung einer sparsamen Wirtschaftsführung.
7.6 Geförderte Erweiterungs- und Neubauvorhaben sind grundsätzlich im Grundbuch dinglich abzusichern. Bei Grundstücken, die im Eigentum des Landes Berlin stehen oder im Rahmen der Übertragungsverfahrensvereinbarung (ÜvV) landeseigener Kindertagesstätten auf freie Träger der Jugendhilfe übertragen wurden oder sich im Eigentum der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG befinden, entfällt die Verpflichtung zur Eintragung ins Grundbuch. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall möglich.
7.7 Werden Mittel für einen Neubau im Wege der Auftragswirtschaft an einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Bezirk) gewährt, betragen die einzubringenden bezirklichen Finanzmittel mind. 50% der Fördersumme.
7.8 Die Höhe der Pro-Platz-Förderung und der Zuwendung insgesamt orientiert sich an Nr. 10.5 Buchstabe c dieser Förderrichtlinie. Das Ergebnis der baufachlichen Antragsbeurteilung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist zu beachten.
8 Sonstige Förderbestimmungen
8.1 Bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben, die aus dem Kitaausbauprogramm gefördert werden sollen, sind die Bestimmungen des SGB VIII und des KitaFöG sowie die maßgeblichen Richtlinien der Unfallkasse Berlin für den Betrieb von Tageseinrichtungen zu beachten. Bauliche Maßnahmen müssen die baurechtlichen Vorgaben erfüllen.
8.2 Förderungsrelevant sind der Maßnahmebeginn und -abschluss. Als Beginn des Fördervorhabens gilt der Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Kauf-, Leistungs-, Lieferungs- o.ä. Vertrages. Der Grundstückskauf und die Anmietung von Räumlichkeiten sind nicht förderfähig. Ein Vorhaben gilt als abgeschlossen, wenn der Zuwendungszweck erfüllt ist oder nicht weiter erreicht werden kann. Bei Baumaßnahmen ist der Zuwendungszweck erfüllt, wenn die mängelfreie Schlussabnahme vorliegt. Davon unberührt bleiben die zeitlichen Zweckbindungen gemäß Nr. 7.
8.3 Die Leistungsgewährungsverordnung (LGV) ist in ihrem Anwendungsbereich zu beachten. Eine Eigenerklärung zur Einhaltung des Landesmindestlohngesetzes ist abzugeben sowie die Eintragung in der Transparenzdatenbank ist vorzunehmen.
8.4 Die aktuell geltenden Vergaberichtlinien und die gültigen Wertgrenzen sind einzuhalten. Die Hinweise im Bewilligungsbescheid sind zu beachten.
9 Antragsverfahren
9.1 Für die Bewilligung von Fördermitteln für Vorhaben in Kindertageseinrichtungen entsprechend dem Zuwendungszweck nach Nr. 1 bedarf es der schriftlichen Beantragung durch den Träger der Einrichtung. Dies gilt für geplante Einrichtungen entsprechend.
9.2 Für die Bewilligung von Fördermitteln für Vorhaben in der Kindertagespflege entsprechend dem Zuwendungszweck nach Nr. 1 bedarf es der schriftlichen Beantragung durch das Standortjugendamt.
Bei baulichen Maßnahmen ist die Angabe von Projektstandorten erforderlich.
9.3 Die Anträge sind inklusive der Anlagen in der von SenBJF vorgegebenen Form schriftlich und in zweifacher Ausfertigung bei der
GSE gGmbH Gesellschaft für Stadt
Entwicklung – Treuhänder Berlins
Geschäftsstelle „Kitaausbauprogramm“
Stargarder Str. 8,
10437 Berlin
einzureichen.
Für die elektronische Übermittlung von ergänzenden Unterlagen zum Antrag kann das zentrale Postfach
Kitaausbauprogramm@gseggmbh.de
genutzt werden.
9.4 Fristen für die Einreichung von Anträgen:
Leistungen aus den Programmarten nach Nr. 4.1 und 4.3 können laufend nach Maßgabe vorhandener Fördermittel beantragt werden.
Anträge für die Programmarten nach Nr. 4.2 und 4.4 sind jährlich vom 01.01. bis spätestens zum 31.05. einzureichen. Die Förderauswahl der bis dato vorliegenden Anträge erfolgt für das darauffolgende Förderjahr.
Es werden grundsätzlich nur fristgerecht eingegangene Anträge berücksichtigt; als Eingangsdatum gilt der Poststempel. Lediglich bei Anträgen für Kleinsteinrichtungen (= Einrichtungen mit bis zu 50 Kita-Plätzen) können nach Maßgabe vorhandener Fördermittel unabhängig von der Antragsfrist Förderanträge eingereicht werden.
9.5 Bearbeitet werden sachlich vollständige Antragsunterlagen, die dem Zuwendungszweck nach Nr.1 sowie den Programm- und Maßnahmearten nach Nrn. 3 und 4 entsprechen. Fördermittel für Vorhaben in Kindertageseinrichtungen sollen mit den Formularen, die im Internet unter dem Stichwort „Kitaausbauprogramm Auf die Plätze, Kitas, los!“ abrufbar sind, beantragt werden.
Sie sollen die erforderlichen Anlagen enthalten:
a) In der Programmart Nr. 4.1 (Starthilfe):
Kopien von Satzung bzw. Gesellschaftervertrag, Vereins- oder Handelsregisterauszug, ggf. notariell beglaubigte Anmeldung, Mietvertrag über mindestens drei Jahre oder Eigentums-, Pacht-, Nutzungsunterlagen, Kostenschätzung, Gemeinnützigkeitsnachweis, Auszug aus der Transparenzdatenbank, Anlage zur Leistungsgewährungsverordnung (LGV).
b) In der Programmart Nr. 4.2 (bauliche Maßnahmen), Nr. 4.3 (Sanierung) und 4.4 (Aktivierung):
Kopien von Satzung bzw. Gesellschaftervertrag, Vereins- oder Handelsregisterauszug, Eigentums-, Pacht-, Nutzungs- oder Mietunterlagen, Grundriss, Lagepläne, Raumskizzen, Kostenvoranschläge bzw. Kostenschätzungen, Unterlagen für die baufachliche Antragsbeurteilung gemäß DIN 276/277, Gemeinnützigkeitsnachweis, Auszug aus der Transparenzdatenbank, Anlage zur Leistungsgewährungsverordnung (LGV), Bau- und Projektbeschreibung, Betriebsbeschreibung.
In den Anträgen der Programmarten ist die Registrierungs-/Identifikationsnummer in der Transparenzdatenbank (siehe 6.2 Buchstabe e) anzugeben. Diese ist bei der Senatsverwaltung für Finanzen über den Link des Engagementportals:
https://www.berlin.de/buergeraktiv/informieren/transparenz/transparenzdatenbank/index.cfm?dateiname=start.cfm&anwender_id=5&login=transparenz
zu beantragen.
Die Beantragung von Fördermitteln für Vorhaben zum Ausbau der öffentlich finanzierten Kindertagespflege durch die Standortjugendämter kann grundsätzlich formlos erfolgen.
9.6 Mit ihrem Zuwendungsantrag stimmen die Zuwendungsempfänger der elektronischen Speicherung von Träger-, Einrichtungs- und Projektdaten nach den Berichts- und Nachweiserfordernissen des Kitaausbauprogramms zu.
10 Bewilligungsverfahren
10.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Fördermittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG/SGB X), soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen sind.
10.2 Gemäß § 44 LHO werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, die vor Bewilligung der Mittel noch nicht begonnen worden sind. Ein vorzeitiger Beginn des Vorhabens setzt eine Bewilligung durch SenBJF voraus. Grundlage ist das Vorliegen von Antragsunterlagen entsprechend Nr. 9.5. Eine Förderung von bereits abgeschlossenen Vorhaben ist ausgeschlossen.
10.3 Die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln erfolgt durch die SenBJF auf der Basis der eingereichten Antragsunterlagen. Die Vergabeentscheidung über geprüfte und förderfähige Vorhaben erfolgt im Benehmen mit den bezirklichen Jugendämtern.
10.4 Die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln erfolgt auf der Basis des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Förderatlasses.
10.5 Kriterien für die Vergabeentscheidung sind:
a) Beitrag zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Versorgungsnetzes zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege; Versorgungsstrukturen aus gesamtstädtischer Sicht
b) Notwendigkeit und Dringlichkeit des Vorhabens; Defizitabbau
c) Kosten-Nutzen-Relation gemessen an den geschaffenen Betreuungsplätzen; Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Einsatz von Eigenaufwendungen und Drittmitteln
d) Tragfähigkeit bzw. zu erwartende Nachhaltigkeit des Angebotes nach Auslaufen der Förderung 10.6 Bewilligte Fördermaßnahmen sollen innerhalb von 3 Monaten nach Bescheiderteilung begonnen werden.
11 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweisverfahren
11.1 Die bewilligten Fördermittel sind anzufordern, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen (ANBest-P (1) Nr. 1.4) benötigt werden.
11.2 Eine Nachfinanzierung eventueller Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Einzelfall kann im Rahmen der bestehenden Förderobergrenze (vgl. Nr. 7) der zum Zeitpunkt der beantragten Nachfinanzierung geltenden Förderrichtlinie einer Nachfinanzierung zugestimmt werden, wenn die Mehrausgaben unvorhersehbar sind und nicht im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegen.
11.3 Empfänger von Zuschüssen sind zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel verpflichtet. Hierfür gelten grundsätzlich die Bestimmungen der AV zu § 44 LHO. Empfänger von Zuwendungen nach Nr. 4.1 (Starthilfe) führen den Verwendungsnachweis mit dem vorgegebenen Formular. Für Empfänger von Zuwendungen nach Nr. 4.2 (bauliche Maßnahmen), 4.3 (Sanierungen) sowie 4.4. (Aktivierungen) werden ggf. weitere Nachweispflichten mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt.
11.4 Vier Wochen vor der geplanten Einrichtungseröffnung, bzw. vor Inbetriebnahme der zusätzlichen Kitaplätze, ist dies SenBJF mit dem entsprechenden Vordruck anzuzeigen.
11.5 SenBJF ist spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens ein Verwendungsnachweis inklusive des Sachberichts vorzulegen, aus dem insbesondere die Anzahl der neu geschaffenen Plätze bzw. der Erhalt von Kita-Plätzen hervorgeht. Bei überjährigen Fördervorhaben sind Zwischennachweise erforderlich. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid. Sofern keine Festlegungen getroffen sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen der AV zu § 44 LHO.
12 Geltungsdauer
12.1 Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 31.12.2023 außer Kraft. Für Anträge, die während der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie gestellt aber noch nicht beschieden wurden, gelten die hier festgelegten Förderobergrenzen weiter. Darüber hinaus bleiben auch Abwicklungsarbeiten im Nachgang zum Kitaausbauprogramm davon unberührt.
12.2 SenBJF kann diese Fördergrundsätze an veränderte Fördersituationen sowie jederzeit an veränderte rechtliche Grundlagen anpassen. Des Weiteren sind jederzeit Änderungen zur Behebung von Auslegungsproblemen sowie zur Schließung von Regelungslücken möglich.
1) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung