Richtlinie
Kriterien für die Förderung von Investitionszuschüssen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) – Gewerbliche Wirtschaft – im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020
Bekanntmachung vom 29. März 2019
WiEnBe IV D
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Im Land Berlin können Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie großer Unternehmen (GU) der gewerblichen Wirtschaft mit Zuschüssen nach Maßgabe des geltenden Haushalts-und Verwaltungsverfahrensrechts sowie folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden:
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Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) (Beschluss des Koordinierungsausschusses der GRW vom 4. August 2016) (BAnz AT 17. August 2016 B1) in der jeweils gültigen Fassung
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Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der jeweils gültigen Fassung
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KMU-Empfehlung der EU-Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 124/36 vom 20. Mai 2003)
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Soweit die Richtlinie keine abweichenden Festlegungen enthält, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) (BAnz AT 17. August 2016 B1) in der jeweils gültigen Fassung.
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Die Förderung des Landes Berlin konzentriert sich vorrangig auf Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie auf die Bereiche der Gesundheitswirtschaft, Energietechnik, Verkehr/Mobilität und Logistik, Optische Technologien, IKT/Medien und Kreativwirtschaft. Vorhaben aus anderen Bereichen sind bei Vorliegen entsprechender struktureller Effekte ebenfalls förderfähig.
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Investitionsvorhaben können gefördert werden, wenn sie geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen im Berliner Wirtschaftsraum unmittelbar oder auf Dauer zu erhöhen. Dies geschieht durch einen überwiegend überregionalen Umsatz. Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km vom Sitz der Betriebsstätte anzusehen. Diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die der Positivliste (Anhang 8 des Koordinierungsrahmens) zuordenbar sind, als erfüllt. Sofern nicht den von einer Förderung ausgeschlossen Bereichen zugehörig (Koordinierungsrahmen Teil II, Ziffer 3.1), kann anderenfalls der überwiegend überregionale Absatz durch Einzelnachweis geführt werden.
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Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen um mindestens 50% übersteigt, oder die Zahl der bei Antragstellung in der geförderten Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10% erhöht wird. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze angerechnet.
Die Voraussetzungen gelten bei Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde (Verkehrszelle) (1) als erfüllt. Gleiches gilt bei Investitionen in eine neue wirtschaftliche Tätigkeit und bei Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte.
6 Förderfähige Investitionsvorhaben
6.1 Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind förderfähig:
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Errichtungsinvestitionen
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Erweiterungsinvestitionen
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Diversifizierung der Produktion in vorher dort nicht hergestellte Produkte
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Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses
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Erwerb von unmittelbar mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
6.2 Bei großen Unternehmen (GU) Investitionen gemäß Artikel 2 Nummer 51 AGVO einer Betriebsstätte in dem betreffenden Gebiet, das heißt folgende Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit:
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Errichtungsinvestitionen
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Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebstätte ausgeübte Tätigkeit ist
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Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebstätte ausgeübte Tätigkeit ist
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Investitionen zur Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte durch Hinzunahme neuer Produkte oder Prozessinnovationen
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Investitionen, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und die EU-Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen)
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Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 124/36 vom 20. Mai 2003) enthaltenen Berechnungsmethoden.
Die Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die KMU-Voraussetzungen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgeht.
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Im Rahmen der deutschen Regionalfördergebietskarte wurden die Berliner Fördergebiete durch die europäische Kommission gemäß den beihilferechtlichen Vorschriften des EG-Vertrages für den Zeitraum 1. Juli 2014 – 31. Dezember 2020 genehmigt. In den beiden Berliner Fördergebieten (C-Fördergebiet und D-Fördergebiet) können Investitionsbeihilfen mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” maximal in Höhe der nachstehenden Bruttofördersätze gewährt werden, wobei andere Investitionsbeihilfen anzurechnen sind:
C-Fördergebiet
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Betriebsstätten von kleinen Unternehmen (2) 30%
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Betriebsstätten von mittleren Unternehmen (3) 20%
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Betriebsstätten von großen Unternehmen (4) 10%
D-Fördergebiet
Weiterhin können Investitionsvorhaben von Großunternehmen in C- und D-Gebieten mit maximal 200.000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden.
Grundlage für Investitionsbeihilfen für KMU in D-Fördergebieten ist Artikel 17 der AGVO. Zu beachten ist der Schwellwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO: 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
Die Zuordnung eines konkreten Investitionsstandortes zu einem der beiden Berliner Fördergebiete kann bei der IBB nachgefragt werden beziehungsweise direkt ermittelt werden unter:
http://www.businesslocationcenter.de/foerdergebietskarte
oder
http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/foerdergebietskarte2014-20/
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Die genannten Förderhöchstsätze können nur bei Vorliegen zumindest eines besonderen Struktureffektes gewährt werden. Ein besonderer Struktureffekt kann unterstellt werden, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes im Fördergebiet entgegenzuwirken, zum Beispiel durch
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Investitionen, die zur Hebung beziehungsweise Stabilisierung der Beschäftigung beitragen,
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Investitionen, die besonders energieeffizient sind,
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Investitionen, die die regionale Innovationskraft stärken,
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Investitionen, die in Zusammenhang mit Existenzgründungen stehen,
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Investitionen, die Arbeits- und Ausbildungsplätze für Frauen und Jugendliche schaffen,
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Investitionen, die besonders nachhaltig sind,
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Investitionen von Betriebsstätten mit Bindung an einen Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes oder tarifgleicher Entlohnung.
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Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, sofern alle Beschäftigten in der Berliner Betriebsstätte mindestens ein Stundenentgelt nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) in der jeweils gültigen Fassung erhalten. Geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführungen/ Vorstandsmitglieder, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende bleiben hiervon ausgenommen. Abweichungen hiervon sind nach Einzelfallprüfung in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
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Unternehmen erhalten für Investitionsvorhaben in Berliner Betriebsstätten, in denen mehr als 30% Leiharbeitskräfte beschäftigt sind, keine Förderung. In Betriebsstätten mit mehr als 20% Leiharbeitskräfte-Anteil ist der jeweilige Förderhöchstsatz zu halbieren. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelfallprüfung hiervon abweichend entschieden werden.
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Wenn neu geschaffene, hoch qualifizierte Dauerarbeitsplätze mit Frauen besetzt werden, kann ein besonderer Investitionszuschuss für jeden Frauenarbeitsplatz in Höhe von 5.000 Euro gezahlt werden. Die Höchstfördersätze gemäß Nummer 8 dürfen dadurch nicht überschritten werden.
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Investitionsvorhaben von Tourismusbetriebsstätten werden bis zu einer Größe von maximal 50 Zimmern gefördert. Sofern es sich nicht um Vorhaben von besonderer touristischer Bedeutung handelt, werden alle übrigen Tourismusbetriebsstätten nicht gefördert.
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Förderfähig sind Investitionen von Vorhaben, die eine Höhe von mindestens 10.000 Euro umfassen.
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Grundsätzlich können in Berlin auch lohnkostenbezogene Zuschüsse aus der GRW bewilligt werden, sofern mindestens fünf Dauerarbeitsplätze durch das Investitionsvorhaben geschaffen werden. Einzelheiten zum Verfahren sind bei der Investitionsbank Berlin (IBB) zu erfragen.
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Verlagerungen von Betriebsstätten aus Brandenburg nach Berlin können nur im Einvernehmen der Bundesländer gefördert werden. Vor Herstellung des Einvernehmens besteht kein Anspruch auf Antragsbearbeitung.
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Für ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück gehört der aktivierte Grundstückswert bis zur Höhe des Marktpreises zu den förderfähigen Kosten. Für den das Grundstück betreffenden Zuschuss ist grundsätzlich eine dingliche Besicherung erforderlich.
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In Fällen von besonderer arbeitsmarkt- oder strukturpolitischer Bedeutung für die Berliner Wirtschaft insgesamt kann die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung im Einvernehmen mit dem Förderausschuss Ausnahmen zulassen, sofern diese mit den Regelungen des Koordinierungsrahmens der GRW vereinbar sind.
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Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Artikel 1 Nummer 4 lit. a) AGVO).
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Anträge können bei der Investitionsbank Berlin (IBB), 10702 Berlin, gestellt werden. Die Investitionsbank Berlin (IBB) ist telefonisch unter 2125-4747 zu erreichen. Unternehmen können dort auch die bundesweit geltenden, vorgeschriebenen Antragsformulare anfordern beziehungsweise diese unter: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft direkt abrufen.
Hinweise
GRW-Mittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn bei der Investitionsbank Berlin (IBB), Bundesallee 210, 10719 Berlin, auf amtlichem Formular gestellt werden. Über die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens wird die Investitionsbank Berlin (IBB) den Antragsteller umgehend informieren (Eingangsbestätigung). Eine Förderzusage ist mit der Eingangsbestätigung nicht verbunden!
Auf die Gewährung der Investitionszuschüsse besteht kein Rechtsanspruch.
Mit Bekanntmachung dieser Richtlinie im Amtsblatt für Berlin wird die bisherige Richtlinie -veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin am 5. September 2016 -außer Kraft gesetzt.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend.
(1) In Berlin ist die Raumeinheit „Verkehrszelle” als jeweilige Gemeinde definiert.
(2) Kleine Unternehmen sind gemäß EU-Definition Anhang 1 AGVO Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben
(3) Mittlere Unternehmen sind gemäß EU-Definition Anhang 1 AGVO Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro erreichen
(4) Großunternehmen sind Unternehmen, die nicht die oben genannten Voraussetzungen für KMU erfüllen
(5) Kleine Unternehmen sind gemäß EU-Definition Anhang 1 AGVO Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben
(6) Mittlere Unternehmen sind gemäß EU-Definition Anhang 1 AGVO Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro erreichen