Richtlinie
Richtlinien des Landes Berlin zum Programm Berliner Innovationsfachkräfte für die Gewährung von Zuschüssen zur Beschäftigung von Innovationsfachkräften in kleinen und mittleren Unternehmen der Berliner Wirtschaft
vom 01.01.2023
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Landeshaushaltsordnung (LHO) und deren Ausführungsvorschriften (AV), insbesondere zu § 44 LHO, kleinen und mittleren, vorrangig technologieorientierten Unternehmen in Berlin projektbezogene Zuschüsse für die qualifizierte Beschäftigung von Universitäts- und (Fach-)Hochschulabsolventinnen und -absolventen als Innovationsfachkraft.
Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe gemäß den Beihilferegelungen der Europäischen Union1). Hiernach können die Mitgliedsstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 200.000 EUR innerhalb des laufenden Steuerjahres sowie der vorangegangenen zwei Steuerjahren gewähren.
Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Durchführung der Fördermaßnahme gemäß diesen Richtlinien beauftragt.
1.2 Ziel der Förderung ist der Erhalt und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU2)), insbesondere in den – im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten – Clustern, die von herausgehobener Bedeutung für den Strukturwandel am Standort sind. Durch die Förderung soll neu gegründeten sowie bestehenden Unternehmen der Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen erleichtert und damit die wirtschaftliche Nutzung dieser Erkenntnisse beschleunigt werden. Das Programm Berliner Innovationsfachkräfte unterstützt die Schaffung von langfristigen Beschäftigungsverhältnissen und soll einen hohen Beschäftigungsstand sowie das Wirtschaftswachstum in Berlin fördern.
Dieses Ziel wird erreicht durch die von der Innovationsfachkraft in das Unternehmen einzubringenden neuen, wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die projektbezogen (innerbetriebliche) Innovationsprozesse in technologischer und/oder in betriebswirtschaftlicher Hinsicht ermöglichen.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind innovative Projekte, die im Rahmen qualifizierter, neu abzuschließender Beschäftigungsverhältnisse durch Absolventinnen und Absolventen von Universitäten, (Fach-) Hochschulen oder Institutionen mit gleichwertigem, staatlich anerkanntem Abschluss umzusetzen sind.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind technologieorientierte und rechtlich selbständige KMU der gewerblichen Wirtschaft und der sozialen Ökonomie3), die eigene Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickeln und diese am Markt einführen. Hierbei werden die wesentlichen Entwicklungsschritte im Unternehmen erbracht.
Nicht technologieorientierte und rechtlich selbständige KMU der gewerblichen Wirtschaft und der sozialen Ökonomie³ sind dann antragsberechtigt, wenn das Projekt, in dem die Innovationsfachkraft eingesetzt werden soll und deren Tätigkeit einen ausgeprägten, in maßgeblichem Umfang auch eigene Entwicklungsarbeiten beinhaltenden Technologiebezug aufweisen.
3.2 Die antragstellenden Unternehmen müssen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte in Berlin haben.
3.3 Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen und Angehörige freier Berufe, die in § 6 der Gewerbeordnung benannt sind bzw. keine Gewerbeanmeldung vorweisen können.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine gesicherte Unternehmensperspektive muss anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar dargestellt werden. Der Personalkostenzuschuss wird nur gewährt für Projekte, die aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Unternehmens ohne die beantragte Zuwendung nicht oder nur mit erheblichem Zeitverlust durchgeführt werden könnten (Fördernotwendigkeit).
4.2 Zuwendungsfähig sind Beschäftigungsverhältnisse mit projekt- und aufgabenspezifisch qualifizierten Absolventinnen und Absolventen4),
- die sich auf die Entwicklung, Herstellung und/oder Vermarktung von technologisch innovativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen beziehen, welche Marktchancen erwarten lassen, oder
- die Tätigkeiten beinhalten, denen unternehmensinterne innovative technische und/oder betriebswirtschaftliche Aufgabenstellungen zugrunde liegen.
4.3 Das zu fördernde Personal darf kein anderes Personal im Unternehmen ersetzen. Es ist in einer neu geschaffenen Funktion bzw. in einer neuen fachlichen Zuständigkeit zu beschäftigen.
4.4 Die zu fördernden Beschäftigungsverhältnisse sind unbefristet oder für mindestens 24 Monate abzuschließen. Die Vereinbarung einer Probezeit ist möglich.
4.5 Zuwendungsfähig sind Voll- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse. Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse müssen mindestens 50% der betrieblich oder tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung im Unternehmen ausmachen.
4.6 Der Arbeitsplatz der Innovationsfachkraft muss sich in Berlin befinden. Ein entsprechend der Aufgabenstellung angemessener Arbeitseinsatz außerhalb Berlins ist möglich, sofern dieser 50% der Jahresarbeitszeit nicht überschreitet.
4.7 Als Innovationsfachkraft können nur Absolventinnen und Absolventen gefördert werden, deren Studienabschluss bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht länger als 24 Monate zurückliegt.
Der Studienabschluss der Innovationsfachkraft muss spätestens zum Zeitpunkt des tatsächlichen Beschäftigungsbeginns gemäß Arbeitsvertrag erfolgt sein. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Studienabschlusses ist das ausgewiesene Datum in der Abschlussurkunde.
Es können nur Absolventinnen und Absolventen gefördert werden, die nicht oder nicht mehr erwerbstätig sind oder die in anderer Weise von der Erwerbslosigkeit bedroht sind.
Der Abschluss kann mehr als 24 Monate aber höchstens 60 Monate zurückliegen, wenn in dieser Zeit eine Promotion erfolgte, vorrangig aufgabenadäquate Arbeiten an einer Hochschule geleistet wurden , eine adäquate, die Tätigkeit vorbereitende Weiterbildung, Wehr- bzw. Ersatz- oder Bundesfreiwilligendienst absolviert wurden oder Elternzeit in Anspruch genommen wurde.
4.8 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse:
- die bereits vor Eingang des Antrags bei der IBB eingegangen wurden,
- mit Absolventinnen und Absolventen, die bei Antragsstellung gleichzeitig Anteilseignerin oder Anteilseigner am Antrag stellenden Unternehmen sind,
- mit Absolventinnen und Absolventen, von denen ein Familienmitglied ersten Grades Anteile am Unternehmen hält oder
- mit Leiharbeitskräften oder freien Mitarbeitenden.
4.9 Nach Abzug bereits im relevanten Zeitraum erhaltener bzw. beantragter „De-minimis“-Beihilfen muss eine Restfördermöglichkeit i.H.v. mindestens 20.000 EUR bestehen.
4.10 Soweit die Personalkostenzuschüsse Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) enthalten, müssen die geförderten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zusätzlich die Fördervoraussetzungen der GRW (nicht investive Maßnahmen) entsprechend den Regelungen des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens erfüllen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
5.1.1 Die Zuwendung wird in Form einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Personalkostenzuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.1.2 Eine Kombination mit Zuwendungen für Personalkosten aus anderen Programmen oder Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit ist nicht zulässig.
5.2 Umfang der Zuwendung
5.2.1 Beschäftigungsverhältnisse mit den Innovationsfachkräften werden für einen Zeitraum von je 12 Monaten gefördert.
5.2.2 Es können nicht mehr als zwei Innovationsfachkräfte gleichzeitig gefördert werden.
5.2.3 Vorangegangene, geförderte Beschäftigungsverhältnisse und deren Verlauf werden bei der Entscheidung über eine weitere Förderung berücksichtigt.
5.3 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird bis zu einer Höhe von 50% des zuwendungsfähigen Gehalts der Innovationsfachkraft gewährt. Zuwendungsfähig ist das steuerpflichtige Bruttogehalt der Innovationsfachkraft für die Dauer von 12 Monaten, maximal von 40.000 EUR, d.h. der anteilige Personalkostenzuschuss beträgt maximal 20.000 EUR. Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis wird die Obergrenze des zuwendungsfähigen Jahresbruttogehaltes auf den entsprechenden Teilzeitanteil festgelegt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Beschäftigungsvertrag mit der Innovationsfachkraft muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden. Er ist bei der IBB unverzüglich nach Vertragsabschluss im Original einzureichen.
6.2 Der Förderzeitraum kann auf Antrag bis zu maximal 12 Monate unterbrochen werden (beispielsweise bei Kurzarbeit, Krankheit oder Elternzeit – nicht bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrages), sofern nachvollziehbar dargestellt wird, dass der Förderzweck trotz Unterbrechung der Projektlaufzeit insgesamt erreicht werden kann. Der Antrag ist unverzüglich nach Bekannt werden des Unterbrechungsgrundes schriftlich bei der IBB zu stellen.
6.3 Kommt es innerhalb des zwölfmonatigen Förderzeitraums zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Innovationsfachkraft, ist dies unverzüglich der IBB anzuzeigen. Diese prüft, ob trotz der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses der Zuwendungszweck ganz oder teilweise erfüllt wurde und der Zuwendungsbescheid ggf. vollständig oder anteilig zu widerrufen ist.
6.3.1 Von dem ggf. vollständigen oder anteiligen Widerruf der Zuwendung und der Rückforderung wird abgesehen, sofern der IBB innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses der Abschluss eines auf die Stelle bezogenen neuen Beschäftigungsverhältnisses mit einer die Förderbedingungen erfüllenden Innovationsfachkraft nachgewiesen wird und diese das Projekt fortführt.
6.4 Mit Einreichen des Antrages berechtigen die Antragstellerinnen und Antragsteller das Land Berlin und die IBB sowie von diesen Beauftragten, alle Daten auf Datenträgern zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.
6.4.1 Das Land Berlin und die IBB sind berechtigt, den Projekttitel, eine zusammenfassende Projektbeschreibung, Name und Adresse der Mittelempfängerin oder des Mittelempfängers, das Datum und die Höhe der gewährten Förderung zu veröffentlichen. Die zusammenfassende Projektbeschreibung, ggf. einschließlich Bildmaterial, zum Zwecke der Veröffentlichung ist von der Mittelempfängerin oder dem Mittelempfänger zur Verfügung zu stellen.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge sind bei der IBB, Bundesallee 210, 10719 Berlin unter Verwendung des interaktiven elektronischen Antragsformulars zu stellen. Den Anträgen sind die dort genannten Unterlagen vollständig beizufügen. Das Formular steht bei der IBB unter http://www.ibb.de/ zum Download bereit und ist auch im Kundenportal mit dem eAntragsverfahren verfügbar. Über das Kundenportal kann das ausgefüllte Formular auf sicherem Weg elektronisch bei der IBB eingereicht werden.
7.1.2 Nach Antragseingang bei der IBB kann mit dem zu fördernden Projekt begonnen werden und die Einstellung einer den Förderbedingungen entsprechenden Innovationsfachkraft auf eigenes finanzielles Risiko erfolgen. Ein Anspruch auf die beantragte Zuwendung ergibt sich hieraus nicht.
7.1.3 Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der IBB gesetzten Frist vervollständigt werden, verlieren ihre Gültigkeit.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Der schriftliche Bescheid über die getroffene Entscheidung ergeht durch die IBB.
7.2.2 Im Rahmen der Förderung erhält die IBB bei Bedarf Gelegenheit für ein Gespräch mit der (potentiellen) Innovationsfachkraft, um die fachliche und persönliche Eignung im Hinblick auf die Zielstellung des Programms beurteilen zu können.
7.2.3 Nach Vorlage des Original-Beschäftigungsvertrages mit der Innovationsfachkraft werden von der IBB der Förderzeitraum und die Höhe des Personalkostenzuschusses festgelegt.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Der Personalkostenzuschuss wird der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nachträglich und grundsätzlich quartalsweise überwiesen.
7.3.2 Voraussetzung für die Auszahlung ist die Einreichung eines von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger rechtsverbindlich unterzeichneten, formlosen Zahlungsabrufs sowie der Nachweis über die entsprechende ordnungsgemäße Gehaltszahlung an die Innovationsfachkraft. Für den Nachweis über die ordnungsgemäße Gehaltszahlung müssen Kopien der Gehaltsabrechnungen bei der IBB eingereicht werden, auf denen die Innovationsfachkraft den vollständigen Erhalt der Gehaltszahlung jeweils mit den Worten „Betrag erhalten“ mit der Originalunterschrift bestätigt.
Der Zahlungsabruf kann erst bei der IBB eingereicht werden, wenn der Innovationsfachkraft das gemäß der Gehaltsabrechnung zustehende Netto-Gehalt dem Konto gutgeschrieben wurde.
7.3.3 Die Schlusszahlung erfolgt erst, wenn die zum Verwendungsnachweisverfahren (s. 7.4) erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
7.3.4 Die IBB ist gemäß Nr. 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) jederzeit berechtigt, die ggf. erforderlichen Prüfungen vor Ort durchzuführen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis besteht aus dem rechtsverbindlich unterzeichneten Sachbericht und den gemäß 7.3.2 bestätigten Kopien der Gehaltsabrechnungen, die als zahlenmäßiger Nachweis gemäß Nr. 6.2.2 der ANBest-P anerkannt werden. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die IBB.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen ggf. erforderlichen (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, die §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie die ANBest-P, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien bzw. im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.
7.5.2 Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBl. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBl. S. 1126). Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Anlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen (s. 7.3) enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen während der Laufzeit der Fördermaßnahme müssen der IBB unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden.
7.5.3 Zur Prüfung der eingereichten Unterlagen und Nachweise ist der Zuwendungsgeber oder ein vom Zuwendungsgeber Beauftragter berechtigt, Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstigen Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die gleichen Rechte stehen der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, dem Rechnungshof von Berlin und dem Bundesrechnungshof oder von diesen Beauftragten zu.
7.5.4 Zu den weiteren für die Förderung relevanten Gesetzen und Regelungen gehören u.a. die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) und das Mindestlohngesetz des Landes Berlin (LMiLoG Bln). Sämtliche Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
8. Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am 01.01.2023 in Kraft und gelten für alle ab diesem Datum bei der IBB eingehenden Anträge. Sie treten am 31. Dezember 2024 außer Kraft und gelten für alle Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei der IBB eingegangen sind.
1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. EU vom 24.12.2013, L 352/1)
2) Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen siehe ABl. EU L 124/36 vom 20.05.2003
KMU sind demnach Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR ausweisen.
Zu Einzelfragen ist der „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“ der Europäischen Kommission heranzuziehen (http://publications.europa.eu/resource/cellar/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1.0004.01/DOC_1).
3) Dazu zählen Unternehmen, deren Geschäftsmodell einen ökologischen, sozialen oder gesellschaftlichen Mehrwert bietet. Auch Unternehmen der Sozialen Ökonomie sind überwiegend am Markt tätig und streben die Erzielung von Markteinkommen im Wettbewerb mit anderen Anbietern an, wobei die Gewinnmaximierung kein primäres Ziel ist.
4) Da beispielsweise bei antragstellenden nicht technologieorientierten KMU das Projekt und die Tätigkeit der Innovationsfachkraft einen Technologiebezug gemäß Vorgaben aus Ziff. 3.1 Abs. 2 aufweisen müssen, muss die Innovationsfachkraft in diesen Fällen über einen Abschluss eines mit dem Projekt korrespondierenden technologieorientierten Studienganges verfügen.