Richtlinie
Merkblatt zum Wirtschaftsförderprogramm „BBBwelcome“
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Rechtsgrundlage
Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe gewährt nach Maßgabe des § 39 Landeshaushaltsordnung Berlin, dieser Förderrichtlinie und der Ausführungsvorschriften zu § 39 LHO in Verbindung mit 765ff. BGB und § 3 Abs. 5 Haushaltsgesetz des Landes Berlin für von der Bürgschaftsbank übernommene Ausfallbürgschaften die globale Rückbürgschaft. Die Gewährung der Bürgschaften erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union als „De-minimis“-Förderung unter Einhaltung der Voraussetzungen der sog. Allgemeinen De-minimis-Verordnung1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
1.2 Förderziel und Förderzweck
Ziel des Wirtschaftsförderprogrammes „BBBwelcome“ ist die Unterstützung von Soloselbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie Angehöriger freier Berufe in Berlin, bei welchen geflüchtete Personen oder Nicht-EU Angehörige die Hauptgesellschafter sind.
Mit dem Förderprogramm soll es diesen UnternehmerInnen gelingen, eine Etablierung am Markt zu realisieren. Mangels Sicherheiten ist es für diese oftmals schwierig, finanzielle Mittel über Kredite zu erhalten. Durch das Programm soll die Start- und Wachstumsfinanzierung verbessert werden.
Damit leistet das Förderprogramm einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Vielfältigkeit der Berliner Wirtschaft und zur Zukunftsfähigkeit eines integrativen Wirtschaftsstandortes.
2. Gegenstand der Förderung
Die Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH, Berlin (BBB) übernimmt Ausfallbürgschaften für Finanzmittel (z.B. Darlehen, Garantien) von Kreditinstituten an die Zielgruppe für betriebswirtschaftlich tragfähige und volkswirtschaftlich förderungsfähige Vorhaben, welche vom Land Berlin im Rahmen der Rückbürgschaftserklärung rückverbürgt werden. Die Höchstgrenze für Bürgschaften beträgt 1.250.000 EUR und max. 80% des Kreditbetrages unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung.
3. Zielgruppe
Im Rahmen dieses Programms sind ausschließlich kleine- und mittelständische Unternehmen (KMU), die gewerblich im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einer gewerbesteuerpflichtig bei einem Berliner Finanzamt gemeldeten Niederlassung, Betriebsstätte oder Sitz tätig sind oder Unternehmen, die einen Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Berlin errichten wollen oder Soloselbständige und freiberuflich Tätige, die im Sinne des § 15 und/oder § 18 EStG tätig sind und ihre Tätigkeit im Land Berlin versteuern, förderfähig. Es muss sich darüber hinaus um Unternehmen handeln, bei welchen geflüchtete Personen oder Nicht-EU Angehörige die Hauptgesellschafter sind und die wesentlichen Leitungsfunktionen im Unternehmen ausüben. Sollte das Unternehmen nicht als Kapital- oder Personengesellschaft organisiert sein, übernehmen die geflüchteten Personen oder Nicht-EU Angehörige die wesentlichen Leitungsfunktionen im Unternehmen.
3.1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Förderfähig sind alle Unternehmen mit:
- weniger als 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und
- einem maximalen Jahresumsatz von 50 Mio. EUR pro Jahr oder
- einer maximalen Bilanzsumme von 43 Mio. EUR pro Jahr
Stichtag für die Feststellung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten Antrag.
3.2 Soloselbständige und Freiberufler
Als anspruchsberechtigte soloselbstständig und/oder freiberuflich Tätige i.S. des Förderprogrammes gelten Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit im Hauptberuf ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mind. 51%) aus gewerblicher (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt. Die Tätigkeit ist grundsätzlich im Land Berlin zu versteuern.
3.3 Geflüchtete Personen
Als geflüchtete Personen im Sinne des Förderprogramms gelten Personen, welche als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes anerkannt sind sowie Personen, welche aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen Schutz in Deutschland suchen und mindestens über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung verfügen.
3.4 Nicht-EU Angehörige
Als Nicht-EU-Angehörige im Sinne des Förderprogramms gelten Personen, welche weder die deutsche Staatsbürgschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates besitzen.
3.5 Nicht förderfähige Unternehmen
- Öffentliche Unternehmen;
- Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten i.S.d. AGVO;2)
- vom Anwendungsbereich der Allgemeinen De-minimis Verordnung3) ausgeschlossene Bereiche;
- Unternehmen oder Soloselbstständige, die ihre Geschäftstätigkeit oder Zahlungen eingestellt haben;
- Unternehmen oder Soloselbstständige, für deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Unternehmen und, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist, für den oder die Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
- Unternehmen oder Soloselbstständige, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
- Unternehmen, deren Gesellschaftsanteile mehrheitlich nicht bei geflüchteten Personen oder Nicht-EU Bürgern liegen
4. De-minimis-Förderung
Die Bürgschaften im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „BBBwelcome“ werden als De-Minimis-Förderungen gemäß der Allgemeinen De-minimis-Verordnung4) gewährt.
Das bedeutet, dass die maximale De-minimis-Förderung für ein einzelnes Unternehmen die Grenze von 200.000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) in insgesamt drei Steuerjahren nicht überschreiten darf. Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs gelten geringere Höchstgrenzen, welche ebenfalls einzuhalten sind.
Eine Förderung wird erst gewährt, wenn sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung erfüllt sind.
5. Sicherheiten
Der zu verbürgende Kredit soll in zumutbarem Umfang mit banküblichen Sicherheiten besichert werden.
Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafterin oder Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen für den zu verbürgenden Kredit mithaften.
Es wird sich vorbehalten, im Einzelfall die Mithaftung Dritter zu verlangen.
6. Öffnungsklausel
In Einzelfällen kann die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe im Einvernehmen mit dem Förderausschuss Ausnahmen zulassen.
7. Verfahren
Das Verfahren der Antragstellung sowie eine Übersicht über die beizubringenden Unterlagen sowie weitere Hinweise und Vorgaben zum Antragsverfahren und den nachfolgenden Prozessen sind den „Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen“ der BBB zu entnehmen.
1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24. Dezember 2013), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2 Juli 2020 (Amtsblatt der EU L 215/3 vom 7. Juli 2020).
2) UiS gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. c) i.V.m. Art. 2 Abs. 18 VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (AGVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
3) vgl. Fn. 1
4) vgl. Fn. 1