Richtlinie
Ausführungsvorschriften über die Finanzierung der Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen (AV-Stadterneuerung 2014)
Bekanntmachung vom 20. Mai 2014
StadtUm IV C 1
Auf der Grundlage des § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) geändert worden ist, werden zur Ausführung der §§ 164a und 164b des Baugesetzbuches (BauGB) im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:
Abschnitt A – Allgemeines
1 Anwendungsbereich und Grundsätze
1.1 Der Bund gewährt den Ländern gemäß Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet und für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden. Auf der Grundlage von § 164b BauGB werden zwischen Bund und Ländern jährlich Verwaltungsvereinbarungen (VV Städtebauförderung) abgeschlossen.
Diese Ausführungsvorschriften regeln
a) den Einsatz der Bundesfinanzhilfen und Eigenmittel des Landes Berlin zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in Berlin sowie
b) den revolvierenden Einsatz von zweckgebundenen Einnahmen aus städtebaulichen Gesamtmaßnahmen.
Bei der Verwendung der Mittel ist ein effizienter und sparsamer Einsatz zu gewährleisten und zwar insbesondere durch
- Begrenzung des Sanierungsaufwandes und -umfanges
- Maßnahme bezogene Pauschalierungen
- Maßnahme bezogene Förderhöchstbeträge
- neue Wege der Finanzierung, Nutzung privater Unternehmensinitiative und Einsatz privaten Kapitals.
Die Kosten der städtebaulichen Gesamtmaßnahme werden aus den Zielen und Einzelmaßnahmen des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes ermittelt und in der Kosten- und Finanzierungsübersicht entsprechend § 149 BauGB zusammengefasst.
1.2 Die Finanzierung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme nach dem Baugesetzbuch erfolgt im Rahmen der Finanz- und Haushaltsplanung von Berlin. Die im Haushaltsplan für diese Maßnahmen ausgewiesenen Mittel sind nach Maßgabe der Zuteilung von Bundesfinanzhilfen nach Artikel 104 b des Grundgesetzes (GG) und der zwischen Bund und Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen Mittel der Städtebauförderprogramme Berlins.
2 Rechtsgrundlagen
Grundlage für den Einsatz der Mittel sind das Besondere Städtebaurecht des Baugesetzbuches, die Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die dazugehörenden Ausführungsvorschriften (AV LHO) und die zwischen Bund und Land geschlossenen jährlichen Verwaltungsvereinbarungen Städtebauförderung.
3 Gegenstand und Voraussetzung des Mitteleinsatzes
3.1 Städtebauliche Gesamtmaßnahme
3.1.1 Gegenstand des Mitteleinsatzes ist die städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit (Fördergebiet).
3.1.2 Einzelmaßnahmen werden nur als Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme finanziert.
3.1.3 Voraussetzung für den Einsatz von Finanzierungsmitteln des Haushalts von Berlin für die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist, dass
- die städtebauliche Gesamtmaßnahme beschlossen wurde,
- ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept beziehungsweise vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB vorliegen,
- die Ausgaben nicht anderweitig gedeckt werden können,
- der Einsatz anderer Mittel aus öffentlichen Haushalten sachlich und zeitlich hinreichend mit dem Einsatz von Finanzierungsmitteln nach dieser Ausführungsvorschrift abgestimmt ist (§§ 139, 149 BauGB und § 164 a Absatz 1 Satz 2 BauGB),
- und die städtebauliche Gesamtmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist (vergleiche 3.2.4).
3.2 Räumliche und zeitliche Begrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme sowie der Mitteleinsatz sind räumlich und zeitlich begrenzt.
3.2.1 während der Vorbereitung und Durchführung:
- auf das durch Beschluss des Senats von Berlin nach § 141 BauGB in Verbindung mit § 26 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) festgelegte Untersuchungsgebiet,
- auf das durch Rechtsverordnung des Senats von Berlin nach § 142 BauGB in Verbindung mit § 24 AGBauGB förmlich festgelegte Sanierungsgebiet sowie auf die gegebenenfalls dazu gehörenden förmlich festgelegten Ersatz- und Ergänzungsgebiete,
- auf das durch Rechtsverordnung des zuständigen Bezirksamtes nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit § 30 AGBauGB festgelegte Erhaltungsgebiet,
- auf das durch Beschluss des Senats von Berlin nach § 171b BauGB in Verbindung mit § 29a AGBauGB und § 171e BauGB in Verbindung mit § 29b AGBauGB festgelegte Gebiet oder
- auf das durch Beschluss des Senats von Berlin festgelegte Fördergebiet.
Folgende Einzelmaßnahmen können auch außerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen:
- durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB),
- Ersatzbauten (Neubau und Modernisierungen/Instandsetzungen), Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (§ 148 Absatz 1 Satz 2 BauGB).
3.2.2 während des Abschlusses:
- auf das durch Rechtsverordnung des Senats nach § 162 BauGB aufgehobene Sanierungsgebiet,
- auf das Gebiet beziehungsweise die Gebietsteile vorbereitender Untersuchungen, die der Beschluss des Senats von Berlin von der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets ausschließt.
3.2.3 Der Abschluss einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme umfasst alle über die Durchführung der Gesamtmaßnahme hinausgehenden Verwaltungsverfahren im Verhältnis zu den sonstigen Eigentümern – insbesondere die Erhebung von Ausgleichsbeträgen.
Nach Aufhebung des Sanierungsgebiets werden nur noch abwicklungsbedingte Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum der drei darauf folgenden Jahre berücksichtigt. Das entspricht der Frist für die Festsetzungsverjährung der Ausgleichsbeträge, vergleiche Nummer 9.3 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung und zur Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nach §§ 152 bis 155 des Baugesetzbuchs (AV Ausgleichsbeträge).
3.2.4 Sobald die abgestimmten Entwicklungsziele in städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, die nicht Sanierungsgebiete sind, erreicht sind oder der per Senatsbeschluss festgelegte Förderzeitraum endet oder sich die Gesamtmaßnahme als undurchführbar erweist, ist der Mitteleinsatz beendet und die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist fördertechnisch abgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt [*] erklärt die Maßnahme für beendet.
4 Art des Mitteleinsatzes; Bemessungsgrundlage
4.1 Städtebaufördermittel werden für die städtebauliche Gesamtmaßnahme eingesetzt als
4.1.1 Projektförderung im Sinne der §§ 23 und 44 LHO;
4.1.2 Vergütung und Ersatz von Aufwendungen, soweit es die Verträge nach §§ 146 und 157 bis 159 BauGB zur Aufgabenerfüllung für Berlin regeln;
4.1.3 Leistungen, auf die der Empfänger dem Grund und der Höhe nach einen unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat (zum Beispiel Entschädigungen, Härteausgleich);
4.1.4 Entgelte auf Grund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge nach § 55 LHO unterliegen.
4.2 Die Förderung unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 7 LHO; der Haushaltsbereich ist gemäß § 9 LHO zu beteiligen.
4.3 Bemessungsgrundlage für den Mitteleinsatz sind
- die im Rahmen von Richtlinien beziehungsweise Verträgen/Zuwendungsbescheiden anerkannten förderfähigen Kosten,
- die anerkannten Kosten für den Ersatz von Aufwendungen beziehungsweise
- die den Leistungen und Entgelten zugrunde liegenden besonderen Ermittlungen und Vorschriften.
4.4 Der Einsatz der Mittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Städtebaufördermittel. Rechtsansprüche auf die Gewährung von Fördermitteln entstehen durch diese Ausführungsvorschriften nicht.
4.5 Die Dauer der Zweckbindung der geförderten Maßnahme wird – vorbehaltlich anderer Regelungen in der Bewilligung – auf zehn Jahre ab Fertigstellung befristet.
4.6 Städtebaufördermittel sind unverzüglich zurückzufordern, wenn und soweit diese
- nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sind oder
- zur Deckung von Ausgaben des Empfängers nicht mehr benötigt werden.
Abschnitt B – Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen
5 Grundlagen
5.1 Die Berlin zugeteilten Bundesfinanzhilfen für das Programmjahr und die bereitzustellenden Eigenmittel Berlins bilden das Städtebauförderprogramm Berlins (Landesprogramm) und sind zweckgebunden gemäß der mit dem Bund geschlossenen Verwaltungsvereinbarung einzusetzen. Eigenmittel Berlins (gemeindlicher Eigenanteil) können anteilig auch durch Beiträge Dritter ersetzt werden, soweit die mit dem Bund geschlossene Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung Berlin hierzu ermächtigt.
5.2 Förderstelle für die Städtebauförderprogramme Berlins ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Abteilung IV –.
5.3 Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen gemäß der in der VV Städtebauförderung geregelten Anteile an den förderfähigen Kosten (Bundesanteil).
6 Aufnahme der städtebaulichen Gesamtmaßnahme in das Bundesprogramm
6.1 Für die Aufnahme der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen in das jeweilige Bundesprogramm übersendet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt dem Bundesministerium jährlich die Landesprogramme. Das jeweilige Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, die Höhe der Bundesfinanzhilfen und die Begleitinformationen. Die für die Begleitinformationen notwendigen Sachverhalte sind von den Bezirken zu zuarbeiten.
6.2 In das Städtebauförderprogramm sind die Finanzierungsanteile der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen aufzunehmen, die mit Städtebaufördermitteln nach §§ 164a und 164b BauGB gedeckt werden sollen. Finanzierungsanteile, die einem mit anderen Finanzhilfen des Bundes geförderten Programm zugeordnet sind, sind nicht Teil des jeweiligen Bundesprogramms (Kumulationsverbot verschiedener Bundesfinanzhilfen).
6.3 Umschichtungen der für die städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zugeteilten Bundesfinanzhilfen sind von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vorzunehmen und dem Bundesministerium anzuzeigen.
7 Inanspruchnahme und Verwendung der Finanzhilfen
7.1 Die Bundesfinanzhilfen können im Jahr der Zuteilung aus dem Bundesprogramm mit Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Haushalts von Berlin in Anspruch genommen werden soweit in der Verwaltungsvereinbarung nichts anderes geregelt ist.
7.2 Die Ausgaben und Einnahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen sind zum Zwecke der Abrechnung nach Kostengruppen zu buchen (siehe Anlage 1).
Abschnitt C – Ausgaben und Einnahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
8 Ausgaben der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
8.1 Grundsatz
8.1.1 Der Einsatz von Städtebaufördermitteln
- beschränkt sich auf die nicht durch Einnahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme oder auf sonstige Weise gedeckten Ausgaben für die städtebauliche Gesamtmaßnahme und
- richtet sich nach Bestimmungen der jeweils geltenden VV Städtebauförderung und den Maßgaben der Programmleitfäden.
8.1.2 Für die städtebauliche Gesamtmaßnahme kommen Ausgaben in Betracht für:
- die Vorbereitung, die Fortschreibung und den Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, Kostengruppe (KGR) 1,
- Ordnungsmaßnahmen, KGR 2
- Baumaßnahmen, KGR 3,
- Aktivierung und Beteiligung Dritter, KGR 4,
- Aufgabenerfüllung für Berlin gemäß § 157 ff. BauGB und sonstige Beauftragte, KGR 5.
8.1.3 Die förderungsfähigen Ausgaben der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen und die Untergliederung nach Kostengruppen sind in der Anlage 1.1 erläutert.
8.1.4 Die Ausgaben der städtebaulichen Gesamtmaßnahme werden im Haushalt von Berlin bei den Titeln der Hauptverwaltung und der Bezirke ausgewiesen.
8.2 Nicht berücksichtigungsfähige Ausgaben
Der Einsatz von Städtebaufördermitteln ist ausgeschlossen für:
- Personal- und Sachausgaben der Berliner Verwaltung,
- Ausgaben für Einzelmaßnahmen, die eine andere öffentliche Stelle als Berlin auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich oder üblicherweise trägt oder fördert,
- Vorsteuerbeträge im Sinne des § 15 des Umsatzsteuergesetzes, soweit sie bei der Entrichtung der Umsatzsteuer nicht berücksichtigungsfähig sind.
9 Einnahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
9.1 Einnahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sind zur Deckung der Ausgaben der Gesamtmaßnahme vorrangig vor den Finanzierungsmitteln des Haushalts von Berlin einzusetzen.
9.2 Als Einnahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme kommen in Betracht:
- Zweckgebundene Einnahmen – Einnahmegruppe (EGR) 1,
- Zweckgebundene Mittel aus öffentlichen Haushalten – EGR 2,
- Sonstige Einnahmen/ Vermögenswerte – EGR 3,
9.3 Zweckgebundene Einnahmen (EGR 1) der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sind für Ausgaben derselben oder-mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt-für Ausgaben einer anderen städtebaulichen Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms Städtebauförderung einzusetzen (Umschichtung gemäß Verwaltungsvereinbarung). Einnahmen der Senatsverwaltung werden vorrangig mit Vorgabe der zu finanzierenden Einzelmaßnahmen den Bezirken zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen.
9.4 Die Einnahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen und die Untergliederung der Einnahmegruppen sind in der Anlage 1.2 erläutert.
10 Nachweis der Einnahmen und Ausgaben durch die Bezirke
Von den Bezirken sind mindestens halbjährlich die Ausgaben und Einnahmen gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nachzuweisen.
Die Nachweise sind getrennt nach Kapitel/Titel, den städtebaulichen Gesamtmaßnahmen und gegliedert nach Kosten- und Einnahmegruppen aufzustellen und vor der Weitergabe an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit den Angaben in der Haushaltsüberwachungsliste abzugleichen. Die Übermittlung der Nachweise soll in elektronischer Form erfolgen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist vom Bezirksamt zu bescheinigen.
Die fortgeschriebenen Meldungen der Bezirke werden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt verwendet:
a) als Entscheidungsgrundlage für den Abruf der Bundesfinanzhilfen und
b) als fortgeschriebene Gesamtdarstellung der bezirklichen Einnahmen und Ausgaben.
Abschnitt D – Steuerung, Monitoring und Evaluierung
11 Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte
11.1 Für die städtebaulichen Gesamtmaßnahmen sind von den Bezirken unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte zu erstellen und mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt abzustimmen. Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept enthält die Ziele und Einzelmaßnahmen im Fördergebiet sowie die voraussichtlichen Kosten und den Zeitraum für die Umsetzung. Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept stimmt gebietsbezogene und gesamtstädtische Ziele aufeinander ab.
11.2 In den Sanierungsgebieten ersetzen die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB und die im Senatsbeschluss über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten dokumentierten Sanierungsziele das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept.
11.3 Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept und die Ziele sind regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vorzulegen.
12 Kosten- und Finanzierungsübersicht (siehe Anlage 2)
12.1 Für städtebauliche Gesamtmaßnahmen ist eine Kosten- und Finanzierungsübersicht entsprechend § 149 BauGB aufzustellen. Die Kosten- und Finanzierungsübersicht gibt als Planungs- und Steuerungsinstrument Aufschluss über die Finanzierung und Durchführbarkeit der städtebaulichen Gesamtmaßnahme und dient der Koordination der Investitionen Berlins und anderer öffentlicher Aufgabenträger.
12.2 Die Kosten- und Finanzierungsübersicht ist erstmals von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen und von den Bezirken mit dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept aufzustellen. Es sind die Kosten der Einzelmaßnahmen, deren Priorisierung und die voraussichtlich von Berlin aufzubringenden Finanzierungsmittel aufzuzeigen. Die Finanzierungs- und Fördermittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange sollen nachrichtlich angegeben werden.
12.3 Die Kosten und Finanzierungsübersichten sind von den Bezirken jährlich zum Stand 31. Dezember fortzuschreiben und bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Zustimmung vorzulegen.
13 Monitoring und Evaluation
13.1 Die Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen ist gemäß Artikel 104 b GG und Art. 23 und 24 der VV Städtebauförderung zu begleiten und regelmäßig zu evaluieren.
13.2 Die Bezirke legen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt jährlich für jede städtebauliche Gesamtmaßnahme einen Bericht mit dem Stand der Durchführung, einer Bilanz der Ergebnisse und der Zielfortschreibung vor.
13.3 Von den Bezirken sind jährlich Monitoringdaten gemäß den Vorgaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu erheben und an diese zu übermitteln.
13.4 Zum Abschluss einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist durch den Bezirk ein Schlussbericht zu erstellen.
14 Öffentlichkeitsarbeit
Die Städtebauförderung ist durch geeignete Maßnahmen kontinuierlich öffentlich zu kommunizieren. Die Förderung durch den Bund und das Land Berlin ist auf dem Bauschild sowie nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen durch Infotafeln dauerhaft darzustellen.
Abschnitt E – Schlussabrechnung gegenüber dem Bund
15 Schlussrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
Nach Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Schlussabrechnung aufgestellt.
Die Schlussabrechnung umfasst die Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben der städtebaulichen Gesamtmaßnahme nebst Abschlussbericht und wird unter Mitwirkung der Bezirksämter, gegebenenfalls der IBB und der Beauftragten erstellt. Der Abschlussbericht beschreibt in zusammengefasster Form die Ergebnisse und Wirkungen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme.
Entsprechendes gilt, wenn vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB beendet werden, soweit ein Untersuchungsgebiet oder Teil eines Untersuchungsgebiets nicht förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt wird.
15.1 Zweck der Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über die endgültige Förderung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Sie ist insbesondere dafür maßgebend, in welchem Umfang Zuschüsse oder als Vorauszahlungen bewilligte Finanzhilfen des Bundes zu Darlehen oder Zuschüssen bestimmt werden oder zurückzuzahlen oder zur Finanzierung anderer Gesamtmaßnahmen des Bund-Länder-Programms umzuschichten sind.
15.2 Gegenstand der Schlussabrechnung
Gegenstand der Abrechnung ist die städtebauliche Gesamtmaßnahme, wie sie gemäß Nummer 3.2 dieser Ausführungsvorschriften abgegrenzt ist.
Die Abrechnung erfasst alle Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung einschließlich des Abschlusses der städtebaulichen Gesamtmaßnahme entstanden sind.
Kosten der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, die nicht mit Städtebaufördermitteln nach §§ 164a und 164b BauGB oder nicht mit Einnahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme gedeckt worden sind, sind nicht Gegenstand der Abrechnung. Für die Grundstücke im umfassenden Sanierungsverfahren werden zur Schlussabrechnung die Angaben über die sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen benötigt:
- Ausgleichsbeträge für private Grundstücke (EGR 11 – vergleiche Nummer 16),
- Wertermittlungen für Grundstücke Berlins (EGR 32 – vergleiche Nummer 17).
Die Schlussabrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist grundsätzlich nach Abschluss fällig. Wenn im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme entstandene Zahlungsforderungen zu Lasten oder zugunsten des Haushalts von Berlin als Ausgaben beziehungsweise Einnahmen noch nicht fällig sind, bedingt das nicht den Aufschub der Schlussabrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme.
16 Regelungen in Sanierungsgebieten
16.1 Ausgleichsbeträge
Zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach den §§ 154, 155 BauGB sind die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung und zur Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nach §§ 152 bis 155 des Baugesetzbuchs (AV Ausgleichsbeträge) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen von Grundstücken Berlins und treuhänderischer Sanierungsvermögen sind Gegenstand des Wertausgleichs (siehe Nummer 16.2).
Soweit die Festsetzungen der Ausgleichsbeträge noch nicht abgeschlossen sind, sind die auf Gutachten basierenden Prognosen über deren Höhe für die Schlussabrechnung der Maßnahme zugrunde zu legen.
16.2 Wertausgleich für Grundstücke Berlins
Zur Schlussabrechnung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen ist der Wertausgleich zu Lasten des Landes Berlin zum Zeitpunkt der förmlichen Aufhebung durchzuführen.
Werden Grundstücke oder Teilflächen, die für private Zwecke nutzbar sind und die mit Fördermitteln erworben wurden in das Liegenschaftsvermögen Berlins übernommen oder zur Auflösung des Treuhandvermögens eines Sanierungsträgers zurückgenommen, ist ein Wertausgleich zu Lasten Berlins vorzunehmen. Dieses gilt entsprechend für Grundstücke und Grundstücksteilflächen Berlins, für die eine Bestellung von Erbbaurechten erfolgt ist oder sonstige Nutzungsrechte vergeben wurden. Dieses gilt nicht für Grundstücke aus dem Vermögen Berlin, die ohne Wertansatz in das Treuhandvermögen eines Sanierungsträgers eingebracht wurden.
Für eine anteilige private Nutzung an öffentlich genutzten Grundstücken erfolgt eine Wertermittlung bezogen auf den privaten Teil.
Die Grundstücke beziehungsweise Grundstücksteilflächen werden ohne Gebäude als Einnahme mit dem Bodenwert zum Zeitpunkt des Abschlusses der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ermittelt. Im umfassenden Verfahren ist nach Maßgabe des § 153 Absatz 4 BauGB der Neuordnungswert zugrunde zu legen und im vereinfachten Verfahren der Verkehrswert ohne sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung.
Grundstücke, die für öffentliche Erschließungsanlagen oder für die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen genutzt werden oder deren öffentliche Nutzung rechtlich gesichert ist, sind von der Wertermittlung ausgenommen.
16.3 Überschussberechnung nach § 156a Bau GB
Ergibt die Schlussabrechnung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme einen Überschuss der bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss nach § 156a BauGB auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen.
17 Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen
Die Abrechnungsunterlagen sind gemäß den in den AV zu § 71 LHO getroffenen Bestimmungen aufzubewahren.
Abschnitt F – Schlussbestimmungen
18 Ausnahmen
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt kann für Einzelfälle Ausnahmen von diesen Ausführungsvorschriften zulassen. Über Ausnahmen grundsätzlicher Art oder erheblicher finanzieller Auswirkungen ist im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen zu entscheiden.
19 Inkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 [*] außer Kraft.