Förderprogramm

Assistierte Reproduktion

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo)

Förderprogramm Assistierte Reproduktion
– ZS E 23 –

Turmstraße 21

Referat ZS E, Haus A

10559 Berlin

Weiterführende Links:
Förderung Kinderwunsch

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn die Behandlungskosten für Ihren unerfüllten Kinderwunsch von den Leistungsträgern nicht übernommen werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin unterstützt Sie bei der Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen.

Sie erhalten die Förderung für Behandlungen im 2. und 3. Behandlungszyklus nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Behandlungszyklus maximal 50 Prozent des Eigenanteils der Behandlungskosten, höchstens jedoch EUR 800,00 für eine In-vitro-Fertilisation beziehungsweise EUR 900,00 für eine intrazytoplasmatische Spermieninjektion.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Behandlungsbeginn und für jede Behandlung gesondert beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare,
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen
  • verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche weibliche Paare in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

die sich einer Behandlung der assistierten Reproduktion im Land Berlin unterziehen.

Sie dürfen nicht dauernd getrennt von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin leben und müssen Ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung und dem Behandlungsbeginn in Berlin haben.

Ihre Unfruchtbarkeit muss ärztlich festgestellt und der Kinderwunschbehandlung eine Erfolgsaussicht attestiert werden.

Bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren wird die Eizelle der behandelten Partnerin verwendet. Fremdsamenspenden sind bei medizinischer Notwendigkeit unter bestimmten Bedingungen sowie bei weiblichen gleichgeschlechtlichen Paaren möglich.

Sie beide haben das 25. Lebensjahr zum Beginn der Behandlung vollendet.

Als reproduktionsmedizinisch behandelte Frau haben Sie das 40. Lebensjahr, als Partnerin oder Partner das 50. Lebensjahr zum Beginn der Behandlung noch nicht vollendet.

Sie müssen die Behandlung in einer für den Zweck genehmigten Praxis oder Einrichtung in Berlin durchführen lassen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Bekanntmachung vom 31. Mai 2021
GPG I E 2
Telefon: 9028-2691 oder 9028-0, intern 928-269

Auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Rechnungshof von Berlin bestimmt:

1 – Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Das Land Berlin gewährt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien in Verbindung mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, die am 23. Dezember 2015 geändert worden ist, ungewollt kinderlosen Paaren bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion finanzielle Unterstützung in Form von Zuwendungen. Ziel ist es, Paare, deren Kinderwunsch aus medizinischen Gründen unerfüllt ist, von den Behandlungskosten, die sonstige Leistungsträger (Krankenkassen, private Krankenversicherung oder Beihilfe) nicht übernehmen, teilweise zu entlasten. Paare, deren Kinderwunsch aus medizinischen Gründen unerfüllt ist, können auch solche sein, die bereits Kinder haben, aber aus medizinischen Gründen keine weiteren eigenen bekommen können. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 – Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Behandlungsmaßnahmen der assistierten Reproduktion bei Paaren, deren Kinderwunsch aus medizinischen Gründen unerfüllt ist. Assistierte Reproduktion im Sinne dieser Richtlinien ist die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches ungewollt kinderloser Paare durch medizinische Hilfen und Techniken(sogenannte künstliche Befruchtung), wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg erfüllt werden kann. Förderfähig sind ausschließlich Ausgaben für die Behandlungen

a) der In-vitro-Fertilisation (IVF) und

b) der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI)

im zweiten und dritten Behandlungszyklus. Verwaltungskosten sind nicht förderfähig.

3 – Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind

a) verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare,

b) gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder

c) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche weibliche Paare,

die sich einer Behandlung der assistierten Reproduktion im Land Berlin unterziehen und die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

(2) Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau oder zwischen zwei Frauen, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes das unverheiratete Paar in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau muss der Mann die Vaterschaft an dem, durch assistierte Reproduktion gezeugten, Kind anerkennen.

4 – Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung einer Zuwendung steht unter folgenden Voraussetzungen:

a) Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind ungewollt kinderlos im Sinne der Nummer 1, leben nicht dauernd getrennt und haben ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung und dem Beginn der Behandlung in Berlin.

b) Beide Ehegatten oder Partner haben zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung das 25. Lebensjahr vollendet.

c) Die Ehefrau oder Partnerin, die sich der reproduktionsmedizinischen Behandlung unterzieht und von der die Eizelle stammt, hat das 40. Lebensjahr und der Ehemann oder Partner oder die Partnerin, die sich nicht der Behandlung unterzieht (bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren), hat das 50. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung noch nicht vollendet.

d) Es soll eine Behandlung im Sinne der Nummer 2 Satz 3 in einer durch die zuständige Behörde des Landes Berlin gemäß § 121a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) genehmigten Praxis oder Einrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzungen des § 27a Absatz 1 SGB V – soweit anwendbar – in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der jeweils geltenden Fassung – soweit anwendbar – erfüllt. Für die Behandlung von verschiedengeschlechtlichen Paaren, die aus medizinischen Gründen auf eine Fremdsamenspende angewiesen sind, und für die Behandlung von gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren müssen lediglich die Voraussetzungen des § 27a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 SGB V erfüllt sein.

e) Bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren wird ausschließlich die Eizelle von der Partnerin verwendet, die sich der reproduktionsmedizinischen Behandlung unterzieht.

f) Die Behandlung ist noch nicht begonnen worden. Behandlungsbeginn im Sinne dieser Richtlinien ist die Einlösung des ersten Rezepts oder der Kauf von Medikamenten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind. Die Erstellung des Behandlungsplans und dessen Genehmigung, der Abschluss des Behandlungsvertrages mit der Reproduktionspraxis oder -einrichtung, die Abgabe einer Patientenerklärung sowie die Erteilung von Kostenübernahmeerklärungen der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfestelle gelten nicht als Behandlungsbeginn.

g) Beide Ehegatten oder Partner sind gesetzlich oder privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt, und ein Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten gegen eine Krankenkasse, die private Krankenversicherung oder die Beihilfe besteht nicht oder nicht in voller Höhe.

5 – Art und Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

(2) Die Zuwendung beträgt pro Behandlungszyklus maximal 50 % der Behandlungskosten, die nach Abzug des von der Krankenkasse, der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe zu tragenden Anteils einschließlich eines gegebenenfalls vereinbarten Selbstbehalts verbleiben, höchstens jedoch

a) 800 Euro für eine In-vitro-Fertilisation und

b) 900 Euro für eine Intrazytoplasmatische Spermieninjektion.

6 – Verfahren

6.1 – Antrag

(1) Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist durch das Ehepaar, die Lebenspartnerinnen oder das Paar (Antragstellende) jeweils gemeinsam zu stellen. Er ist für jede Behandlung im Sinne der Nummer 2 Satz 3 gesondert bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bei der Antragstellung können sich die Antragstellenden durch die jeweilige Reproduktionspraxis oder -einrichtung, die die Behandlung durchführen wird, mit deren Einverständnis vertreten lassen.

(2) Das Antragsformular ist bei der Bewilligungsbehörde elektronisch abzurufen. Mit jedem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Antragstellenden, dass sie ungewollt kinderlos im Sinne der Nummer 1 sind und nicht dauernd getrennt leben;

b) aktuelle Meldebescheinigungen der Antragstellenden;

c) von verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren eine Kopie des für den Behandlungszyklus durch die jeweilige Krankenkasse nach § 27a SGB V genehmigten Behandlungsplans oder eine Kopie des Behandlungsplans und eine Kostenübernahmeerklärung der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfestelle; sofern für privat Krankenversicherte ein Leistungsanspruch gegenüber der jeweiligen privaten Krankenversicherung für Maßnahmen der assistierten Reproduktion entsprechend § 27a SGB V nicht besteht, ist hierüber eine entsprechende Bestätigung der privaten Krankenversicherung vorzulegen;

d) von Paaren, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, von Paaren, die auf eine Fremdsamenspende angewiesen sind, und von gleichgeschlechtlichen weiblichen Ehepaaren eine Kopie der Kostenaufstellung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur geplanten Behandlung;

e) bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren und Paaren eine ärztliche Bescheinigung der Reproduktionspraxis oder einrichtung, die die Behandlungsmaßnahme durchführen wird, dass die Voraussetzungen des § 27a Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 SGB V vorliegen, sofern dies aus dem Behandlungsplan nicht hervorgeht;

f) bei verschiedengeschlechtlichen Paaren, die aus medizinischen Gründen auf eine Fremdsamenspende angewiesen sind, und bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren eine ärztliche Bescheinigung der Reproduktionspraxis oder -einrichtung, die die Behandlungsmaßnahme durchführen wird, dass die Voraussetzungen des § 27a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 SGB V vorliegen;

g) eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten oder Partner, dass mit der Behandlung noch nicht begonnen worden ist;

h) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 eine gemeinsame schriftliche Vollmacht der Antragstellenden für die Reproduktionspraxis oder -einrichtung darüber, dass diese berechtigt ist, die Antragstellenden zu vertreten. Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung kann erst nach Vorliegen sämtlicher Antragsunterlagen bearbeitet werden.

6.2 – Vorläufige Bewilligung

(1) Liegen sämtliche Antragsunterlagen (Nummer 6.1 Absatz 2) vor und sind die Zuwendungsvoraussetzungen (Nummer 4) erfüllt, erlässt die Bewilligungsbehörde einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen vorläufigen Zuwendungsbescheid, in dem der Förderhöchstbetrag für die Behandlung ausgewiesen wird.

(2) Der vorläufige Zuwendungsbescheid ist den Antragstellenden oder in den Fällen der Nummer 6.1 Absatz 1 Satz 3 der bevollmächtigten Reproduktionspraxis oder -einrichtung bekanntzugeben.

(3) Die Behandlung darf erst nach Bekanntgabe des vorläufigen Zuwendungsbescheides begonnen werden. Sie muss innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein.

6.3 – Verwendungsnachweisverfahren

Nach Abschluss der jeweiligen Behandlung haben die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger die Rechnungen der Reproduktionspraxis oder -einrichtung und gegebenenfalls anderer Leistungserbringer (Fachärztin/Facharzt für Veröffentlichungen Anästhesiologie, Apotheke, Labore) über die Behandlungskosten sowie den darauf bezogenen Leistungsnachweis der Krankenkasse oder den Nachweis über die von der privaten Krankenversicherung oder von der Beihilfe gewährte Erstattung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde jeweils in Kopie zusammen mit einem Antrag auf endgültige Bewilligung der beantragten Förderung und Auszahlung einzureichen. Der Antrag auf endgültige Bewilligung der beantragten Förderung muss spätestens ein Jahr nach der Zustellung des vorläufigen Bewilligungsbescheides gestellt werden. Der vorläufige Zuwendungsbescheid ist mit entsprechenden Auflagen zu Satz 1 und 2 zu versehen. Der Vorlage eines über Satz 1 hinausgehenden Sachberichtes durch die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bedarf es nicht.

6.4 – Endgültige Bewilligung

Nach Eingang der in Nummer 6.3 genannten Unterlagen entscheidet die Bewilligungsbehörde endgültig über die Höhe der Zuwendung und erlässt hierüber einen Zuwendungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den jeweiligen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern bekanntzugeben ist. Den bewilligten Betrag überweist die Bewilligungsbehörde auf das von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern angegebene Konto.

7 – Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO und die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

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