Förderprogramm

Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen

Förderart:
Garantie
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH

Franklinstraße 6

10587 Berlin

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in einem Berliner Unternehmen angestellt sind und planen, sich am Unternehmen zu beteiligen, kann das Land Berlin unter bestimmten Voraussetzungen eine Garantie übernehmen.

Volltext

Das Land Berlin übernimmt Garantien für Beteiligungen von Arbeitnehmenden an Berliner Unternehmen. Das Land sichert die Beteiligung mit einer Garantie für den Fall ab, dass das Unternehmen insolvent wird und die Beteiligung nicht zurückzahlen kann.

Die Garantie wird in Höhe von 80 Prozent der eingezahlten Beteiligungssumme gegeben. Der Höchstbetrag der Garantie beträgt maximal EUR 1 Million pro Unternehmen.

Die Garantie erstreckt sich auf Beteiligungserträge bis zur Höhe von 12 Prozent der Beteiligungssumme im Durchschnitt der vereinbarten Beteiligungsdauer. Der berücksichtigungsfähige Gesamtausfall an Beteiligungserträgen für die Laufzeit der Beteiligung ist auf 12 Prozent der Beteiligungssumme begrenzt.

Die Laufzeit der Garantie beträgt maximal 10 Jahre.

Ihren Antrag richten Sie bitte an die BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Unternehmen, an dem die Beteiligung erfolgt.

Sie müssen sich als Arbeitnehmerin und als Arbeitnehmer an dem Unternehmen beteiligen, bei dem Sie selbst beschäftigt sind.

Ihr Unternehmen muss seinen Sitz und eine Betriebsstätte im Land Berlin haben.

Ihr Unternehmen darf in der Regel nicht mehr als 500 Beschäftigte haben und der Jahresumsatz darf höchstens EUR 50 Millionen betragen.

Ihr Unternehmen darf sich zu höchstens 25 Prozent im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die den vorgenannten Kriterien nicht entsprechen.

Die zu garantierende Arbeitnehmerbeteiligung darf noch nicht bestehen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen im Land Berlin

Senatsverwaltung für Finanzen
– Referat VII C –
31.12.1994

1. Förderungszweck und Rechtsgrundlage

(1) Das Land Berlin kann auf der Grundlage des Landesbürgschaftsgesetzes Garantien für Beteiligungen von Arbeitnehmern (Kapitalgeber) an Berliner Unternehmen (Beteiligungsnehmer) übernehmen, um dadurch vorrangig

  • die Identifikation von Mitarbeitern mit ihrem arbeitgebenden Unternehmen zu erhöhen und
  • deren Bereitschaft zu fördern, dem Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen.

(2) Ein Anspruch auf Übernahme von Garantien durch das Land Berlin besteht nicht.

(3) Die Übernahme von Garantien durch das Land Berlin erfolgt erst nach vorhergehender Prüfung des einzelnen Arbeitnehmerbeteiligungsvorhabens nach Maßgabe dieser Richtlinien.

2. Förderungsfähige Arbeitnehmerbeteiligungen

(1) Förderungsfähig sind Arbeitnehmerbeteiligungen, die an Unternehmen eingegangen werden, die neben ihrem Sitz auch eine Betriebsstätte im Land Berlin unterhalten.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieser Richtlinien sind die in § 1 Abs. 2–4 Fünftes Vermögensbildungsgesetz genannten Personen.

(3) Zur (Teil-)Vorfinanzierung des endgültigen Beteiligungsbetrages kann der Arbeitnehmer dem Unternehmen ein Darlehen gewähren, das sukzessive in die Beteiligung umgewandelt wird.

(4) Förderungsfähig sind vorrangig Arbeitnehmerbeteiligungen an Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 50 Mio. EUR, die sich zu höchstens 25 v.H. im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die den vorgenannten Kriterien nicht entsprechen.

(5) Für bestehende Beteiligungen kann eine Garantie nicht übernommen werden.

(6) Das Unternehmen muss von seiner Marktbehauptungschance und der Qualität seiner Unternehmensführung her eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.

(7) Eine besondere Rechtsform für die Beteiligung ist nicht vorgeschrieben.

(8) Bei einer Vielzahl von Arbeitnehmerbeteiligungen an einem Unternehmen sollte diese durch gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss organisiert sein (indirekte Beteiligung). Die Geschäftstätigkeit einer solchen Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft besteht in der Aufbringung von Arbeitnehmerbeteiligungskapital für das betreffende Unternehmen. An einem Unternehmen soll jeweils nur eine Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft beteiligt sein.

3. Umfang und Laufzeit der Garantie

(1) Die Garantie wird in Höhe von 80 v.H. der eingezahlten Beteiligungssumme, des gewährten Darlehens (Nr. 2 Abs. 3) sowie des vertraglich vereinbarten Beteiligungsertrages innerhalb des in Abs. 2 genannten Betrages gegeben. Nachschussverpflichtungen unterliegen nicht der Garantie. Der Höchstbetrag der Garantie je Unternehmen ist auf 1 Mio. EUR begrenzt.

(2) Die Garantie erstreckt sich auf Beteiligungserträge bis zur Höhe von 12 v.H. p.a. der Beteiligungssumme im Durchschnitt der vereinbarten Beteiligungsdauer. Ein darin enthaltener erfolgsunabhängiger Beteiligungsertrag fällt nur bis zur Höhe der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung unter die Garantie. Der berücksichtigungsfähige Gesamtausfall an Beteiligungserträgen für die Laufzeit der Beteiligung ist auf 12 v.H. der Beteiligungssumme begrenzt.

(3) Die Laufzeit der Garantie beträgt höchstens zehn Jahre.

4. Garantienehmer

Garantien werden unmittelbar gegenüber den sich beteiligenden Arbeitnehmern übernommen. Dem Land Berlin gegenüber können die Arbeitnehmer nur von einem von ihnen gemeinsam beauftragten Treuhänder vertreten werden. Dies soll im Fall eines gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses (Nr. 2 Abs. 8) der Geschäftsführer der Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft sein, im Übrigen der Geschäftsführer des Unternehmens. Bei Wegfall des Treuhänders kann ein Nachfolger auch vom Land Berlin bestimmt werden.

5. Schlussbestimmungen

(1) Die Garantie ist eine Subvention. Die Angaben über die Antragsberechtigung sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz und § 1 Landessubventionsgesetz.

(2) Die Garantie wird aufgrund der in Ziffer 2.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (EG-Amtsblatt C 219/02 vom 19.08.1992) enthaltenen De-minimis-Regelung gegeben. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung der Europäischen Kommission staatliche Beihilfen bis zu einer Höhe von 50.000 EUR innerhalb von 3 Jahren erhalten. Der Beteiligungsnehmer verpflichtet sich, bei weiteren Subventionsanträgen innerhalb des genannten Zeitraums die gewährte Garantie anzuzeigen. Die Beihilfenintensität errechnet sich wie folgt: Garantie × 0,05 - Garantieentgelte.

(3) Diese Richtlinien einschließlich ihrer Anlagen sind vom Unternehmen und den sich beteiligenden Arbeitnehmern anzuerkennen.

(4) Das Land Berlin kann Ausnahmen und Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen. Es behält sich vor, die Anlagen 1 und 2 den jeweiligen Verhältnissen einschließlich Änderungen der Rechtslage anzupassen.

(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Garantie ergebenden Ansprüche ist Berlin.

(6) Diese Richtlinien treten am 01.01.1995 in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom 20.09.1994.

Anlage 1

Allgemeine Bedingungen für die Arbeitnehmerbeteiligungen

Anlage 1 der Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen im Land Berlin

1. Die garantierte Beteiligungssumme soll in der Regel mindestens 10 v.H. des beim Beteiligungsnehmer bereits eingebrachten Eigenkapitals erreichen und dieses nicht überschreiten.

2. Die Teilnahme der Beteiligungen am Verlust im Fall des Konkurses des Beteiligungsnehmers oder eines Vergleichsverfahrens darf nicht ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht für Darlehen, die zur Vorfinanzierung der endgültigen Beteiligung gewährt werden.

3. Die Beteiligungen dürfen nicht durch Kredite des Beteiligungsnehmers finanziert werden.

4. In den Beteiligungsverträgen ist vorzusehen, dass die Beteiligung aus wichtigem Grund von den Kapitalgebern jederzeit gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eines der in Anlage 2 der Garantierichtlinien Nr. 10 Abs. 2 genannten Ereignisse eingetreten ist.

5. Änderungen der Beteiligungsverträge bedürfen der Zustimmung des Landes Berlin.

6. Der Beteiligungsnehmer darf für den nicht garantierten Teil der Beteiligung keine Sondersicherheiten gewähren. Ist der Beteiligungsnehmer eine Gesellschaft, so wird die Garantie in der Regel nur gewährt, wenn der oder die Gesellschafter, deren Haftung auf ihre Einlage begrenzt ist, die Mithaftung für die Beteiligung übernehmen. Im Einzelfall kann die Mithaftung auf die tätigen Gesellschafter begrenzt werden.

Berlin, den 31.12.1994

Anlage 2

Allgemeine Bedingungen für die Garantien

Anlage 2 der Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen im Land Berlin

1. Bei einer Übertragung der Beteiligung auf andere Arbeitnehmer gilt die Garantie auch für den Rechtsnachfolger.

2. Etwaige Teilrückzahlungen auf die Beteiligungssumme mindern anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil.

3. Privatentnahmen beim Beteiligungsnehmer sind so zu bemessen, dass eine angemessene Eigenkapitalbildung möglich ist.

4. Über Ansprüche aus den Garantien darf zur Absicherung von Bankkrediten verfügt werden. Über die beabsichtigte Verfügung ist das Land Berlin vorher zu unterrichten.

5. Soweit die Kapitalgeber nach Aufforderung des Landes Berlin von ihrer Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund (Anlage 1 der Garantierichtlinien Nr. 4) keinen Gebrauch machen, wird das Land Berlin aus seiner Garantieverpflichtung frei.

6. Antragsverfahren

(1) Anträge auf Übernahme einer Garantie für eine Arbeitnehmerbeteiligung sind vom Beteiligungsnehmer und vom Kapitalgeber, der vom Treuhänder zu vertreten ist, gemeinsam bei der BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH auf dem dafür geltenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag ist eine umfassende Darstellung der rechtlichen Konstruktion der geplanten Beteiligung beizufügen.

Ferner sind vom Beteiligungsnehmer vorzulegen:

a) der Gesellschaftsvertrag des Beteiligungsnehmers, Kooperationsverträge o.ä.,

b) eine Übersicht über den Auftragsbestand,

c) Jahresabschlüsse der beiden letzten Geschäftsjahre, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Plan-Einnahme-/Überschussrechnungen sowie ein Finanzplan für das laufende und zumindest für das darauf folgende Geschäftsjahr.

(2) Das Land Berlin hat die BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH mit der Durchführung des Garantieverfahrens, d.h. insbesondere mit der Annahme des Antrags, seiner Prüfung und Verwaltung sowie der Überwachung und Abwicklung der Garantie einschließlich der Verwertung eventueller Sicherheiten und Entgegennahme von Zahlungen beauftragt. Sie erstellt über die Garantieanträge eine gutachterliche Empfehlung, die dem Garantieausschuss als Beratungsunterlage dient.

(3) Über die Bewilligung der Garantie entscheidet ein Garantieausschuss. Dem Garantieausschuss gehören je ein Vertreter der für die Wirtschaft und für Finanzen (Vorsitz) zuständigen Senatsverwaltungen, der Industrie- und Handelskammer zu Berlin oder der Handwerkskammer Berlin – je nach Zuständigkeit – sowie der BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH an, die gleichzeitig Geschäftsstelle für den Garantieausschuss ist.
Begünstigende Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit.

(4) Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. Alle an Entscheidungen über die Garantieübernahme Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

7. Kosten

(1) Für die Übernahme einer Garantie werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen ein einmaliges Bearbeitungsentgelt (Abs. 2) und laufend eine Garantieprovision (Abs. 3) erhoben, die vom Beteiligungsnehmer zu tragen sind.

(2) Die Antragstellung begründet die Pflicht zur Entrichtung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts von 1 v.H. des für die Beteiligungssumme beantragten Garantiebetrages.

(3) Die Aushändigung der Garantieurkunde an den Treuhänder begründet die Pflicht zur Entrichtung einer jährlichen Provision bis zu 2 v.H. des Garantiebetrages; zugrunde zu legen ist der Stand der Garantie am 31. Dezember des Vorjahres. Im Jahr der Garantieerklärung beträgt die Provision 1/12 je angefangenem Monat.

(4) Auf diese Kosten wird die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer berechnet.

8. Inanspruchnahme der Garantien

(1) Das Land Berlin kann in Anspruch genommen werden,

a) wegen der Beteiligung, wenn nachgewiesen wird, dass die Beteiligung durch Insolvenz des Beteiligungsnehmers verloren oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Eintritt der Auflösung des Beteiligungsnehmers oder Abschluss des Liquidationsvergleichs über das Unternehmen nicht zurückgezahlt ist,

b) wegen der Beteiligungserträge, wenn die Gesamtabrechnung der Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass vertraglich begründete Ansprüche der Kapitalgeber auf einen Beteiligungsertrag innerhalb der in den Garantierichtlinien Nr. 3 Abs. 2 festgelegten Grenzen nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind.

(2) Der Verlust der Beteiligung oder ihre sonstige Beendigung müssen während der Laufzeit der Garantie eingetreten sein.

(3) Ein eventueller Verzugsschaden bleibt für die Garantie außer Betracht

(4) Bei Inanspruchnahme der Garantie hat der Treuhänder einen Anteil der den Kapitalgebern etwa noch zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis einschließlich eventueller Sicherheiten nach Nr. 6 Satz 2 der Anlage 1 an das Land Berlin abzutreten. Für die Bemessung dieses Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligungen zur Gesamtbeteiligung zugrunde zu legen.

(5) Das Land Berlin wird aus seiner Garantie durch Zahlungen auf ein vom Treuhänder einzurichtendes Sonderkonto frei.

(6) Vereinbarungen zum Nachteil des Garantiegebers bleiben außer Betracht.

(7) Nach Inanspruchnahme der Garantie wird bis zum Ausgleich des Ausfalls eine erneute Beteiligungsgarantie nicht übernommen.

9. Auskunfts- und Prüfungsrechte

(1) Der Beteiligungsnehmer und der Treuhänder haben dem Land Berlin oder dessen Beauftragten die von ihnen im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

(2) Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch das Land Berlin oder dessen Beauftragte nach Maßgabe von § 39 LHO zu dulden. Bei Leistungen aus der Garantie bestehen die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 3 LHO.

(3) Die Kosten der Prüfung zahlt der Beteiligungsnehmer. Es ist darauf zu achten, dass die Kosten niedrig gehalten werden.

10. Mitteilungspflichten

(1) Veränderungen der garantierten Beteiligung hat der Beteiligungsnehmer dem Land Berlin unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Treuhänder hat dem Land Berlin, zu Händen der BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH, alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen, insbesondere, wenn

a) der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt,

b) der Beteiligungsnehmer mit der Erfüllung der garantierten Ansprüche in Verzug geraten ist,

c) die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Beteiligungsnehmers oder eines Gesellschafters beantragt wird,

d) sonstige Umstände bekannt werden, durch die nach Ansicht des Treuhänders die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung gefährdet wird,

e) der Beteiligungsnehmer den Betrieb aufgibt,

f) der Beteiligungsnehmer seinen Sitz oder wesentliche Teile seiner Betriebsstätte außerhalb des Landes Berlin verlegt,

g) der Beteiligungsnehmer die Beteiligung kündigt.

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