Förderprogramm

Abbiegeassistenzsysteme

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Unternehmensfinanzierung, Mobilität
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

IBB Business Team GmbH

Abbiegeassistenzsysteme

Bundesallee 210

10719 Berlin

Weiterführende Links:
Abbiegeassistent Berlin – Förderung der Aus- und Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen IBB Business Team – Elektronische Antragsverwaltung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Ihre Lastkraftwagen mit einem Abbiegeassistenzsystem freiwillig nachrüsten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Berlin fördert Sie als Unternehmen sowie als freiberuflich oder gemeinnützig Tätige und Tätigen, wenn Sie für Ihre Nutzfahrzeuge Abbiegeassistenzsystemen kaufen oder leasen.

Sie erhalten die Förderung für System- und Einbaukosten von Abbiegeassistenzsystemen ausschließlich für Ihre Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 3,5 Tonnen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 1.500 je Einzelmaßnahme. Jeder Einbau eines Abbiegeassistenzsystems in ein Fahrzeug gilt als Einzelmaßnahme. Sie erhalten die Förderung für bis zu 20 Einzelmaßnahmen.

Richten Sie Ihren Förderantrag bitte online an die IBB Business Team GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer, Halterinnen und Halter, Leasingnehmerinnen und Leasingnehmer sowie Mieterinnen und Mieter von in Deutschland im Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Lastkraftwagen mit Betriebsstätte im Land Berlin.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihre Fahrzeuge im Land Berlin für die Ausübung Ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nutzen.
  • Lassen Sie ein gemietetes oder geleastes Abbiegeassistenzsystem in einen Lkw einbauen, muss die Gesamtlaufzeit des Leasing- oder Mietvertrags des Abbiegeassistenzsystems mindestens 24 Monate betragen.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfrist von 2 Jahren beachten.
  • Wenn Ihre Maßnahme durch Gesetze oder Rechtsverordnungen verbindlich vorgeschrieben ist, ist sie nicht förderfähig.
  • Sie dürfen keine anderweitige Förderung einer öffentlichen Stelle für den Einbau erhalten.
  • Ihre Abbiegeassistenzsysteme müssen über eine Allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrtbundesamtes („Allgemeine Betriebserlaubnis [ABE] für Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen und Kraftomnibussen“) verfügen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie zum Programm „Abbiegeassistenzsysteme“ der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Bekanntmachung vom 20. Oktober 2022
WiEnBe III B 37

Präambel

Folgenschwere Unfälle ereignen sich oftmals, weil schwächere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer/-innen und Fußgänger/-innen von abbiegenden Lastkraftwagen (Lkw) übersehen werden.

Eine der häufigsten Ursachen hierfür ist, dass trotz zahlreicher Spiegel am Fahrzeug Lkw-Fahrer/-innen beim Abbiegevorgang sich nähernde Fußgänger/-innen und Radfahrer/-innen nicht ausreichend wahrnehmen und rechtzeitig abbremsen können. Die Praxis zeigt, dass zusätzliche Spiegel am Fahrzeug das Problem allein nicht lösen können. Es gibt jedoch technische Möglichkeiten, die das Gefahrenpotenzial deutlich reduzieren und die Lkw-Fahrer/-innen im oftmals komplexen und unübersichtlichen Großstadtverkehr unterstützen können. Moderne Abbiegeassistenzsysteme können heute einen wichtigen Beitrag leisten, um sowohl Radfahrer/-innen und Fußgänger/-innen zu schützen, als auch die Lkw-Fahrer/-innen im Alltag zu entlasten.

Durch die jüngst verabschiedete EU-Verordnung über die allgemeine Sicherheit von Kraftfahrzeugen und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern werden ab Mitte 2022 für neue Fahrzeugtypen und ab Mitte 2024 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge Abbiegeassistenzsysteme verpflichtend, die Lkw-Fahrer/-innen beim Abbiegevorgang gezielt auf sich in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs aufhaltende Radfahrer/-innen und Fußgänger/-innen hinweisen.1) Die Verordnung wird nur für Neufahrzeuge gelten, sodass eine Durchdringung des Fahrzeugbestands erst zu einem späteren Zeitraum zu erwarten sein wird. In der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) werden parallel hierzu derzeit konkrete technische Anforderungen in Gestalt einer sogenannten UN-Regelung entwickelt (zum Beispiel ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2018/24).2)

Die Kosten für Abbiegeassistenzsysteme machen im Vergleich zu den Anschaffungskosten eines Lkw nur einen Bruchteil aus. Ohne verbindliche Vorgaben für Abbiegeassistenzsysteme im Fahrzeug scheuen jedoch weiterhin viele Unternehmen entsprechende Investitionen.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bietet seit 2019 ein eigenes Förderprogramm für Abbiegeassistenzsysteme an. Aufgrund der hohen Nachfrage – die Fördermittel waren bereits nach kurzer Zeit ausgeschöpft – war es vielen potenziellen Antragstellern, darunter auch Berliner Unternehmen, nicht möglich, das Bundesförderprogramm in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund, aber auch wegen des standortspezifisch besonders hohen Aufkommens von Lkw in der Hauptstadtregion, hat das Land Berlin sich dazu entschlossen, ein ergänzendes Landesförderprogramm aufzusetzen. Da der Einbau von Abbiegeassistenzsystemen in Lkw ab Mitte 2022 für neue Fahrzeugtypen und ab Mitte 2024 für alle Neufahrzeuge verpflichtend wird, schließt das vorliegende Förderprogramm die bis dahin bestehende Lücke bei der Ausstattung von Bestandsfahrzeugen.

1 – Zuwendungszweck

Ziel des Förderprogramms ist es, in Berlin tätige Unternehmen sowie freiberuflich oder gemeinnützig Tätige, welche in Berlin Lkw betreiben, durch eine freiwillige Nachrüstung ihrer Bestandsfahrzeuge mit Abbiegeassistenzsystemen dabei zu unterstützen, Unfälle durch Lkw mit Personenschaden, häufig bei Rechtsabbiegevorgängen, zu verringern und die allgemeine Verkehrssicherheit zu stärken.

2 – Rechtsgrundlage

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, auf Grundlage der § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Ein Anspruch der Antragssteller/-innen auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass vor Bewilligung mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen wurde.3) Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (zum Beispiel Abschluss des Kauf-, Leasing- oder Mietvertrages) zu werten.

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die IBB Business Team GmbH, ein Unternehmen der Investitionsbank Berlin, mit der Durchführung der Fördermaßnahme gemäß dieser Richtlinie beauftragt.

3 – Zielgruppe und Antragsberechtigte

3.1 Antragsberechtigt sind Eigentümer/-innen und Halter/-innen, Leasingnehmer/-innen und Mieter/-innen von in der Bundesrepublik Deutschland im Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Lastkraftwagen, die im Land Berlin für die Ausübung gewerblicher, freiberuflicher oder gemeinnütziger Tätigkeit betrieben werden. Die Antragssteller/-innen müssen eine Betriebsstätte im Land Berlin haben sowie die zu fördernden Lkw im Land Berlin betreiben.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind Antragssteller/-innen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragssteller/-innen und, sofern Antragssteller/-innen eine juristische Person sind, für die Inhaber/-innen der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4 – Gegenstand der Förderung

4.1 Gefördert werden System- und Einbaukosten von durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigten Abbiegeassistenzsystemen4) für Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 3,5 t, die den Kriterien der Nummer 5.3 entsprechen.

4.2 Maßnahmen, die durch Gesetze oder Rechtsverordnungen verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.

5 – Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Lassen die Antragssteller/-innen ein gemietetes oder geleastes Abbiegeassistenzsystem in einen Lkw einbauen, darf die Gesamtlaufzeit des Leasing- oder Mietvertrags des Abbiegeassistenzsystems 24 Monate nicht unterschreiten. Gleiches gilt für die Restlaufzeit eines etwaigen Leasing- oder Mietvertrags des Lkws zum Zeitpunkt des Einbaus.

5.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn die Ausrüstung mit einem Abbiegeassistenzsystem bereits von einer öffentlichen Stelle gefördert wird. Noch nicht abschließend beschiedene Anträge bei anderen öffentlichen Stellen sind im Rahmen der Antragstellung anzugeben.

5.3 Die förderfähigen Abbiegeassistenzsysteme müssen die folgende Anforderung erfüllen:

Förderfähig sind nur Abbiegeassistenzsysteme, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrtbundesamtes („Allgemeine Betriebserlaubnis [ABE] für Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen und Kraftomnibussen“)5) nach § 22 StVZO verfügen.

6 – Art und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1.500 Euro je Einzelmaßnahme.

6.2 Jede Ausrüstung eines förderfähigen Kraftfahrzeugs stellt eine Einzelmaßnahme nach Nummer 6.1 dar. Für jede/-n Antragsteller/-in sind grundsätzlich maximal 20 Einzelmaßnahmen förderfähig.

6.3 Sind die Antragssteller/-innen Eigentümer/-innen des Abbiegeassistenzsystems, sind die zuwendungsfähigen Ausgaben die im Bewilligungszeitraum anfallenden System- und Einbaukosten.

Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum der Ausstellung des Zuwendungsbescheids und endet mit dem Tag der technischen Abnahme des Einbaus.

6.4 Sind die Antragssteller/-innen Leasingnehmer/-innen oder Mieter/-innen des förderfähigen Abbiegeassistenzsystems, erfolgt die Förderung des Abbiegeassistenzsystems in Höhe von 80 Prozent, maximal jedoch in Höhe von 1.500 Euro, der Einbaukosten und Leasingraten/Miete für maximal zwei Leasing-/Mietjahre. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum der Ausstellung des Zuwendungsbescheids und endet mit dem Ablauf des Miet- beziehungsweise Leasingvertrages, spätestens jedoch 24 Monate nach der technischen Abnahme des Einbaus.

6.5 Die Umsatzsteuer, die als Vorsteuer gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes abzugsfähig ist, ist nicht zuwendungsfähig.

7 – Antragsstellungsverfahren

Anträge sind bei der IBB Business Team GmbH zu stellen.

Die einzureichenden Unterlagen umfassen insbesondere:

  • Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Nachweis einer gemeinnützigen (zum Beispiel Auszug aus Vereinsregister) oder freiberuflichen Tätigkeit (Bestätigung der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt).
  • Nachweis über eine Betriebsstätte in Berlin.
  • Nachweis über die Absicht (Angebot des Anbieters/Herstellers von Abbiegeassistenzsystemen) des Erwerbs, des Leasings oder der Miete eines Abbiegeassistenzsystems gemäß Nummer 4.1.
  • Die Allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrtbundesamtes für das zu fördernde Abbiegeassistenzsystem.
  • Die Zulassungsbescheinigung für die nachzurüstenden Fahrzeuge beziehungsweise den Leasing- oder Mietvertrag.
  • Die Zustimmung der Eigentümer/-innen des Lkws für den Einbau des Abbiegeassistenzsystems bei Leasing- oder Mietverträgen.

8 – Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Einbau des Abbiegeassistenzsystems. Die Auszahlung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft der Bewilligung bei der IBT beantragt werden.

Für die Auszahlung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:

  • Nachweis über Erwerb, Leasing oder Miete sowie Abnahme des Einbaus eines förderfähigen Abbiegeassistenzsystems.

Im Einzelfall können im Zuwendungsbescheid hiervon abweichende Regelungen mit längeren Auszahlungsfristen formuliert werden, welche dem vorgehen.

9 – Zweckbindungsfrist und Verwendungsnachweis

Die Zweckbindungsfrist beträgt zwei Jahre; sie beginnt mit dem Tag der Abnahme des eingebauten Abbiegeassistenzsystems.

Im Einzelfall können im Zuwendungsbescheid hiervon abweichende Regelungen mit längeren Zweckbindungsfristen formuliert werden, welche dem vorgehen.

Wird die Mindestnutzungsdauer von 24 Monaten unterschritten, ist dies der IBB Business Team GmbH unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere verpflichten sich die Antragssteller/-innen, eine vorzeitige (vor Ablauf der 24 Monate) technische Abschaltung, den Ausbau, den Verkauf oder die Verschrottung des geförderten Abbiegeassistenzsystems, eine vorzeitige Beendigung des Leasings- oder Mietvertrages oder die Nichtverwendung aus anderen Gründen der IBB Business Team GmbH zu melden. Bei einem kürzeren Nutzungszeitraum ist die Förderung grundsätzlich vollständig zu erstatten und zu verzinsen. Eine zeitanteilige Rückerstattung ohne Zinsen ist möglich bei Gründen, die der/die Antragsberechtigte nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Totalschaden durch Unfall, Diebstahl, Berufsunfähigkeit oder Tod des/der Antragsberechtigten).

Mit Ablauf der Zweckbindungsfrist ist abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P innerhalb von zwei Monaten ein Verwendungsnachweis durch die Zuwendungsempfänger/-innen zu erbringen, der belegt, dass das Abbiegeassistenzsystem bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums im Lkw eingebaut war und zweckentsprechend verwendet wurde.

10 – Zu beachtende Vorschriften, Datenverarbeitung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 der Landeshaushaltordnung (LHO), die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Bei Verstoß gegen eine in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid genannte Auflage oder Verpflichtung kann die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Der Rechnungshof von Berlin ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.

Die Zuwendungsempfänger/-innen werden verpflichtet, im Rahmen von begleitenden und/oder nachträglichen Bewertungen der Fördermaßnahme (im Sinne eines Monitorings und/oder von Evaluationen) mitzuwirken und entsprechende Informationen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Die Bewertungsergebnisse dürfen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Regelungen veröffentlicht werden. Zur Durchführung der Bewertungen darf die Zuwendungsgeberin die relevanten Daten an eine mit der Auswertung beauftragte externe Stelle geben. Diese externe Stelle darf die Zuwendungsempfänger/-innen für Zwecke der Bewertung kontaktieren.

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung oder ein von ihr Beauftragter sowie der Rechnungshof des Landes Berlin sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen, Nachweise und Berichte, Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBl. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBl. S. 1126). Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Anlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen und dem Verwendungsnachweis enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen während der Laufzeit der Fördermaßnahme müssen der Bewilligungsbehörde oder einem von dieser Beauftragten unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden.

11 – Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für Berlin in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024. Sie gilt für alle Anträge, die in diesem Zeitraum bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Die Förderrichtlinie zum Programm „Abbiegeassistenzsysteme“ vom 14. August 2020 (ABl. Nummer 43 vom 1. Oktober 2021 S. 3889) tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

                        

1) Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R2144

2) Siehe zum Beispiel https://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/wp29grsg/ECE-TRANS-WP.29-GRSG-2018-24e.pdf

3) In begründeten Einzelfällen kann vor Maßnahmenbeginn begonnen werden.

4) https://www.kba.de/DE/Themen/Typgenehmigung/Auskuenfte_TGV/ABE_Abbiegeassistent/ abbiegeassistent_node.html

5) Für weitere Informationen: https://www.kba.de/DE/Themen/Typgenehmigung/Auskuenfte_TGV/ABE_Abbiegeassistent/abbiegeassistent_node.html

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