Richtlinie
Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 9. Dezember 2020, Az. 58g-U4450-2020/1-95
[geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 13. Dezember 2021, Az. 58g-U4450-2020/1-129]
Aufgrund des Beschlusses 18/9214 des Bayerischen Landtags vom 9. Juli 2020 sind die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2018) vom 8. Oktober 2018 (AllMBl S. 929) aufzuheben und folgende neue RZWas 2021 mit folgenden Eckpunkten bekannt zu machen:
- Geltungsdauer der RZWas 2021 von 1. April 2021 bis 31. Dezember 2024,
- Einführung von Zuwendungsbescheiden mit vier Jahren Laufzeit im Anhang Teil B,
- Einschränkung der Förderung im Anhang Teil B auf Kommunen mit weniger als 20.000 Einwohner,
- moderate Absenkung der Mindestfördersätze im Anhang Teil B und
- Einführung einer Deckelung der Zuwendungen im Anhang Teil B auf 1 Million Euro je Gemeinde und Jahr sowie auf 3 Millionen Euro für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.2 und 2.2.3.
- Erweiterung der Förderung im Bereich nichtstaatlicher Wasserbau um die Komponente „Konzepte zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement“.
Darüber hinaus erfolgt eine Aktualisierung im Zuge der Änderung der VV zu Art. 44 BayHO.
I. Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1. Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) – Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben. Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es werden wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. Unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden. Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und die nachgeordneten Behörden führen gemäß Nr. 12 VV zu Art. 44 BayHO Erfolgskontrollen von Förderprogrammen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrollen) durch. Nachfolgend werden die Bestimmungen aufgeführt, die für die Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben, öffentlicher Wasserversorgungsanlagen und öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen gemeinsam gelten. In den Anhängen Teil A bis C werden ergänzende Regelungen für die jeweiligen Förderbereiche aufgeführt. Sonderregelungen eines Förderbereichs gelten nicht für einen anderen Förderbereich.
2.Gegenstand der Förderung
2.1 Nichtstaatlicher Wasserbau
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7:
2.1.1 Ausbauvorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete,
2.1.2 Ausbauvorhaben zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern beziehungsweise ihrer Auen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden), sowie Vorhaben zur Schaffung, Verbesserung beziehungsweise Reaktivierung von Rückhalteräumen an Gewässern,
2.1.3 Gewässerpflege- und -unterhaltungsvorhaben, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden),
2.1.4 Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten, Ereignisdokumentation zu Hochwasser- und Starkregenereignissen,
2.1.5 Vorhaben zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts,
2.1.6 Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte, Konzepte zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement, Gefährdungs- und Risikobetrachtungen für Hochwasser- und Starkregenereignisse (incl. Gefahrenkarten) sowie Gewässerentwicklungskonzepte mit Gewässerstrukturkartierung und WRRL-Umsetzungskonzepte (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden) und
2.1.7 Koordinierung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erstellung von Umsetzungskonzepten und Unterstützung bei der Koordinierung der Durchführung von Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Details zur Förderung siehe Anhang Teil A.
2.2 Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 ausnahmsweise in Härtefällen, wenn diese zu einer unzumutbaren Belastung von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen, folgende bauliche Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung:
2.2.1 die bauliche Sanierung (Erneuerung und Renovierung, nicht Reparatur) bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Misch-, Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle),
2.2.2 der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von Kläranlagen,
2.2.3 die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken, sowie
2.2.4 der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband und
2.2.5 die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten.
Details zur Förderung siehe Anhang Teil B.
2.3 Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, die bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung durchzuführen sind (nur in Maßnahmenprogrammen aufgeführte ergänzende Maßnahmen).
Details zur Förderung siehe Anhang Teil C.
2.4 Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben im Sinn der Zweckbestimmung nach Nr. 1
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
- Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe),
- öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften,
- Kommunalunternehmen nach Art. 89 der Gemeindeordnung und
- Gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 KommZG.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eines Vorhabens sind nachzuweisen nach Nr. 6.2 VV zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 4.1 BayZBau). Wenn mehrere Lösungen möglich sind, kann nur die wirtschaftlichste und sparsamste Lösung gefördert werden.
4.2 Es können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO). Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase sieben der HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren), naturschutzfachliche Erhebungen sowie naturschutzfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen, nicht als Beginn des Vorhabens. Das Wasserwirtschaftsamt (WWA) kann im Ausnahmefall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich zustimmen.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. Mittel des Bundes und des Freistaates Bayern werden im nichtstaatlichen Bereich für Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 im Rahmen der RZWas 2021 bewilligt. Die jeweiligen Förderbestimmungen, zum Beispiel die der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), sind dabei zu beachten.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Es gelten folgende Grundsätze:
- Alle Ausgaben, die für die Durchführung des Vorhabens unabdingbar erforderlich sind (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren usw.), sind zuwendungsfähig, außer sie sind entsprechend Nr. 5.3 nicht zuwendungsfähig.
- Die im Rahmen der Inaussichtstellung nach Nr. 9 durch das WWA getroffenen Festlegungen zur technischen Bemessung beziehungsweise Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben bei der Abrechnung unverändert. Das WWA entscheidet, zum Beispiel auch bei Feststellungen der Rechnungsprüfung, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Ausgabe, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUV.
Zuwendungsfähig sind:
5.2.1 Ausgaben für Investitionen, die
- in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Bauunterlagen vor Ausführung veranschlagt sind (REWas-Ausgaben),
- nach Ausführung der Maßnahme im Bauausgabebuch belegt sind (Ausführungskosten).
5.2.2 Freiwillige Arbeitsleistungen von Verbands- und Gemeindeangehörigen und Sachleistungen gehören als Eigenleistung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Folgende Sätze werden anerkannt:
- Arbeitsleistungen in Höhe der bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE), die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Vergütung von Eigenleistungen in der Flurbereinigung jeweils bekannt gegeben werden,
- Sachleistungen bis zu 80% des angemessenen Unternehmerpreises.
5.2.3 Personalausgaben sind zuwendungsfähig bis zur Höhe der einem vergleichbaren staatlichen Beschäftigten zu gewährenden Leistungen (Kappung). Diese ergeben sich aus den einschlägigen tariflichen und rechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Eine Kappung wird nicht durchgeführt, wenn die Vergütung der Beschäftigten des Zuwendungsempfängers das Leistungsniveau nach dem TVöD und den diesen ergänzenden Bestimmungen nicht überschreitet.
5.2.4 Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen
Diese Ausgaben entfallen insgesamt, wenn der Vorhabenträger eine oder mehrere der HOAI-Leistungsphasen drei bis sechs oder acht ganz oder teilweise durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder durch Dritte unentgeltlich erbringen lässt.
5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.3.1 Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. Dazu zählen nicht Beiträge nach der kommunalen Beitrags- und Gebührensatzung oder vergleichbare Beiträge Dritter sowie Beiträge nach Art. 26 und 42 BayWG.
5.3.2 Ausgaben der Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke.
5.3.3 Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabenträger oder ein Dritter, der von ihm unmittelbar oder mittelbar beauftragt ist, im Rahmen des zu fördernden Vorhabens nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann.
5.3.4 Ausgaben für Leistungen, die der Vorhabenträger durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft unentgeltlich erbringen lässt, ausgenommen für Vorhaben, bei denen das WWA ausdrücklich zugestimmt hat.
5.3.5 Ausgaben, die das WWA in der baufachlichen Stellungnahme oder in der Abrechnung als nichtzuwendungsfähig erklärt.
5.3.6 Ausgaben, deren Rechtsgrund außerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden ist mit Ausnahme von Leistungen nach Nr. 4.2 Satz 3, soweit im Zuwendungsbescheid auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
5.4 Höhe der Zuwendung
Siehe Anhänge Teil A bis C. Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf maximal 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
II. Zuwendungsverfahren
6. Zuständige Verwaltung und Bewilligungsbehörde
Das zuständige WWA ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nach Nr. 6.1 VV zu Art. 44 BayHO und Nr. 3.2 ANBest-K. Es prüft alle Vorhaben, für die Zuwendungen beantragt werden, in baufachlicher Hinsicht. Für die baufachliche Prüfung aller Vorhaben gelten die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen gemäß Nr. 6.2 VV zu Art. 44 BayHO. Das zuständige WWA ist außerdem Bewilligungsbehörde und entscheidet über die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben nach Nr. 5.2, die Inaussichtstellung der Zuwendungen nach Nr. 9, die Bewilligung der Zuwendungen nach Nr. 10 sowie über die Schlussabrechnung nach Nr. 13.
7. Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
Für die einzelnen Förderbereiche und Haushaltsjahre können Förderprogramme aufgestellt werden. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Dringlichkeitsliste und in ein Förderprogramm ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids.
7.1 Anmeldung zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste
Zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste können baureife Vorhaben mit Antragsunterlagen nach Nr. 8 beim zuständigen WWA angemeldet werden, die noch nicht begonnen wurden oder für die die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn nach Nr. 1.3.3 VV zu Art. 44 BayHO bereits erteilt wurde.
7.2 Aufstellung der Ämter- und Dringlichkeitslisten
Anhand der von den WWA baufachlich vorgeprüften Anmeldungen stellen die WWA Ämterlisten auf und melden diese den Regierungen. Die Regierungen erstellen daraus Dringlichkeitslisten. Für die Dringlichkeit der Vorhaben in den Ämter- und Dringlichkeitslisten sind in nachstehender Reihenfolge maßgebend:
- die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens,
- eine Bindung an andere Vorhaben im öffentlichen Interesse,
- der Planungs- und Verfahrensstand,
- eine bereits erteilte Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn,
- der bereits erreichte Baufortschritt,
- die demografische Entwicklung und
- die interkommunale Zusammenarbeit.
7.3 Aufstellen der Förderprogramme
Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt auf der Grundlage der Dringlichkeitslisten der Regierungen die Förderprogramme auf.
8. Zuwendungsanträge
8.1 Antragsverfahren (zu Nr. 3 VV zu Art. 44 BayHO)
Der Antrag mit dem Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO und den erforderlichen Antragsunterlagen ist beim zuständigen WWA einzureichen. Vorhaben, die voraussichtlich nicht in drei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbstständige Abschnitte gebildet werden können, sind in Bauabschnitte zu unterteilen. Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben.
8.2 Antragsunterlagen
Folgende Bauunterlagen sind erforderlich:
- Entwurf für das Vorhaben beziehungsweise den Bauabschnitt, aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils geltenden Fassung (zweifach)
- Erläuterung (Kurzfassung für den im Bauabschnitt zu fördernden Teil, zweifach)
- Lageplan, in dem die zu fördernden Teile rot gekennzeichnet sind (zweifach)
- Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen (zweifach)
- Erklärung des Vorhabenträgers, ob er die Zuwendung an einen Dritten weiterleitet (zweifach)
- Erklärung des Vorhabenträgers, ob er beziehungsweise der Letztempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist (Nr. 9 des Musters 1a zu Art. 44 BayHO, zweifach)
9. Zuwendungsbescheid (zu den Nrn. 4.1 und 4.2 VV zu Art. 44 BayHO)
Mit dem Zuwendungsbescheid werden aufgrund des Antrags nach Nr. 8 die Zuwendungen in einer vorläufigen Größenordnung festgesetzt und dem Zuwendungsempfänger die Auszahlung der Zuwendungen nach Nr. 10 schriftlich oder in elektronischer Form in Aussicht gestellt. Die endgültige Festsetzung der Zuwendung erfolgt mit Schlussbescheid nach Nr. 13. Der Zuwendungsbescheid beinhaltet:
- die Festlegung beziehungsweise Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- die Zusage, dass der Freistaat Bayern vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in dieser Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird,
- die Festlegung der Schlussrate nach Nr. 10,
- die Zustimmung zum Beginn des Vorhabens nach Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO und
- die Möglichkeit der Vorlage einer Verwendungsbestätigung (nach Anlage 5),
- soweit der Zuwendungsempfänger ein gefördertes Vorhaben nicht selbst ausführt, sondern die Zuwendung an einen Dritten weiterleiten möchte, eine Weiterleitungsgenehmigung nach Nr. 13 VV zu Art. 44 BayHO.
Nebenbestimmungen aller Zuwendungsbescheide sind:
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), bei nichtkommunalen Zuwendungsempfängern die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
- die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2021),
- etwaige ergänzende Nebenbestimmungen, die sich aufgrund von Anforderungen aus der baufachlichen Stellungnahme des WWAs ergeben und
- der Bewilligungszeitraum; das ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen darf; er kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.
Der Zuwendungsbescheid soll spätestens fünf Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nach Nr. 8.2 erlassen werden. Wird in begründeten Einzelfällen hiervon abgewichen, ist der Antragsteller zu informieren. Bei Vorhaben, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung nach Nr. 12 vorliegt, kann ein Schlussbescheid nach Nr. 13 erlassen werden, der den Zuwendungsbescheid umfasst.
10. Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (zu Nr. 7 VV zu Art. 44 BayHO)
Der Zuwendungsempfänger fordert die Zuwendung nach Baufortschritt mit einem Baustandsbericht nach Anlage 3 zweifach beim WWA an. Die Zuwendung wird vom WWA aufgrund des Zuwendungsbescheids nach Nr. 9 nach Anforderung und Bereitstellung der Haushaltsmittel in Raten bewilligt und ausbezahlt. Die Schlussrate der Zuwendung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung ausbezahlt. Die Auszahlungsbeträge werden centgenau abgerundet.
11. Baurechnung (zu Nr. 6.3 ANBest-K)
In dem nach Nr. 6.3 ANBest-K vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen. Die Ausgaben sind in zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben aufzugliedern (siehe Anlage 1 Nr. 4). Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Summen der Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben einzutragen. Auf der Einnahmeseite ist anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Die Aufstellung ist vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
12. Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VV zu Art. 44 BayHO)
Der Verwendungsnachweis nach Anlage 4 beziehungsweise die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 und Nr. 4 NBest-Was 2021 ist dem WWA dreifach vorzulegen. Die Verwendungsbestätigung anstelle eines Verwendungsnachweises kann nur für Vorhaben zugelassen werden, bei denen ausschließlich Mittel des Freistaats Bayern vergeben werden (Nr. 10.3 VV zu Art. 44 BayHO). Die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung erstreckt sich nicht auf Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder anderer Dritter finanziert werden. Seit 1. August 2008 ist die Verwendungsbestätigung nur möglich, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen gefördert wird.
13. Abschluss der Förderung
Die Förderung wird durch Schlussbescheid abgeschlossen. Das WWA setzt mit dem Schlussbescheid die Zuwendungen auf der Grundlage des nach Nr. 9 erlassenen Zuwendungsbescheids und des nach Nr. 12 vorgelegten Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung endgültig fest. Der im Rahmen des hinsichtlich der endgültigen Höhe der Zuwendung für vorläufig erklärten Zuwendungsbescheids (Inaussichtstellung) ermittelte Zuwendungssatz bleibt unverändert. Die im Rahmen der Inaussichtstellung in Abstimmung mit dem WWA getroffenen Festlegungen zur Bemessung beziehungsweise Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben ebenso unverändert. Das WWA entscheidet, zum Beispiel auch bei Feststellungen der Rechnungsprüfung, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Aufwendung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUV.
III. Schlussvorschriften
14. Einvernehmen
Die Bekanntmachung ergeht, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2018) vom 8. Oktober 2018 (AllMBl S. 929) tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
16. Übergangsregelungen
Für die Bewilligungen von Vorhaben aus früheren Förderrichtlinien gelten die Festlegungen der Nr. 10 entsprechend.
Anhang Teil A – Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben
Ergänzungen zu den Regelungen der RZWas 2021
Hinweis: Werden Mittel des Bundes im Rahmen der RZWas 2021 bewilligt, so können ergänzende Bestimmungen notwendig werden. Diese werden mit dem Zuwendungsbescheid gemäß Nr. 9 festgelegt.
Zu Nr. 3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können im Rahmen ihrer Zuständigkeit neben den in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfängern auch erhalten
- Wasser- und Bodenverbände,
- Landschaftspflegeverbände.
Werden Zuwendungen nichtkommunalen Trägern gewährt, so gelten anstelle der für kommunale Träger geltenden Bestimmungen die entsprechenden Regelungen der VV zu Art. 44 BayHO sowie der ANBest-P.
Zu Nr. 4. Zuwendungsvoraussetzungen
In Abweichung zu Nr. 4.2 können Gewässerpflege- und Unterhaltungsmaßnahmen nach Nr. 2.1.3 sowie Vorhaben zur Beseitigung von Hochwasserschäden und Ereignisdokumentation zu Hochwasser- und Starkregenereignissen nach Nr. 2.1.4 auch nach bereits erfolgtem Vorhabenbeginn gefördert werden. Zu beachten ist:
- Eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist nicht erforderlich.
- Die Antragsunterlagen für Zuwendungen sind spätestens drei Monate nach Vorhabenbeginn dem WWA vorzulegen.
- Der Vorhabenbeginn darf zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Förderprogramm nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
4.3 Ausbauvorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete nach Nr. 2.1.1 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 50.000 Euro betragen. Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.7 werden nur gefördert, wenn die zu erwartenden Zuwendungen 5.000 Euro übersteigen.
4.4 Vor der Beantragung einer Zuwendung nach Nr. 2.1.6 hat ein Abstimmungsgespräch zwischen Wasserwirtschaftsamt und dem Zuwendungsempfänger zu erfolgen.
Zu Nr. 5.1 Art der Zuwendung
Zuwendungen werden kommunalen Trägern projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen, den nichtkommunalen Trägern als Zuschuss gewährt.
Zu Nr. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind in Ergänzung zu Nr. 5.2:
- Ausgaben für die Bautafel
- Die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen können pauschal mit einem Zuschlag von 15% auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Ausgaben für den Grunderwerb werden bei der Berechnung des Zuschlags nicht einbezogen .Bei Investitionsausgaben über 5 Millionen Euro beträgt der Zuschlag 10%.
- Personalausgaben zur Vorbereitung und Begleitung von Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 können als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit von vor- bereitenden und Vorhaben begleitenden Leistungen des Vorhabenträgers setzt deren ausdrückliche Beantragung durch den Vorhabenträger voraus. Die Personalausgaben werden durch einen pauschalen Aufschlag von 20% auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Die durchgeführten Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung von Vorhaben sind im sachlichen Bericht zum Verwendungsnachweis darzulegen.
Personalausgaben zur Vorbereitung und Begleitung von Vorhaben nach Nr. 2.1.3 können nur für folgende Maßnahmen als zuwendungsfähig anerkannt werden: - Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der linearen/lateralen Durchgängigkeit,
- Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung durch Beseitigung/Reduzierung vonmassiven Sicherungen (Ufer/Sohle),
- Einbringung von Totholz zur Verbesserung der Gewässerstruktur,
- Herstellen des standortgerechten Ufergehölzsaums (Beschattung eines Gewässers fördern),
- Ingenieurbiologische Maßnahmen zur naturnahen Ufer-/Böschungssicherung.
Zuwendungsfähig sind in Ausnahme zu Nr. 5.3:
- Der Grundstückwert beim Grunderwerb im Rahmen von Vorhaben nach den Nr. 2.1.2 und für die Umsetzung von ökologischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben nach 2.1.1.
- Ausgaben für Leistungen bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4, bei denen das Wasserwirtschaftsamt ausdrücklich zugestimmt hat (nur tatsächliche Bau- und Pflegeleistungen). Die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben für diese Leistungen ist auf die bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) beschränkt. Für den ggf. erforderlichen Einsatz von Eigengeräten gelten die Ausführungen dieses Schreibens entsprechend.
Zu Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind in Ergänzung zur Nr. 5.3:
- Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb (ausgenommen Unterhaltungsvorhaben nach den Nrn. 2.1.3 und 2.1.4) sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung;
- Baunebenkosten, unbeschadet der Ausgaben für die Bautafel sowie für Architekten- und Ingenieurleistungen (siehe Nr. 5.2 erster und zweiter Spiegelstrich).
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Zuwendungssatz. Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Ausnahmen sind für die Ausbauvorhaben nach Nr. 2.1.2 möglich. Vorhaben im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit werden bevorzugt gefördert. Die Fördersätze für die Fördergegenstände nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.7 werden vom StMUV mit separatem Schreiben bekannt gegeben.
Zu Nr. 7. Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
Der Zuwendungsantrag nach Nr. 8.1 gilt auch als Anmeldung zum Förderprogramm.
Zu Nr. 8 Zuwendungsanträge
Ergänzend zu Nr. 8.1 Antragsverfahren:
Zuwendungsanträge können nur für Vorhaben eingereicht und bearbeitet werden, für die die Baureife gegeben ist (bei Bauvorhaben: öffentlich-rechtliche Genehmigung, Grundstücksverfügbarkeit, im Haushaltsplan des Vorhabenträgers enthalten).
Sollte bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheides (bzw. der Zusage zum vorzeitigen Vorhabenbeginn) die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt sein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass einen Anspruch auf die vorgezogene Bearbeitung des Zuwendungsantrages besteht.
Ergänzend zu Nr. 8.2 Antragsunterlagen:
für Vorhaben nach Nr. 2.1: Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Vorhabenträgers (Muster 2 zu Art. 44 BayHO)
nur auf Anforderung
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.1, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, gilt ein vorliegendes Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzept nach Nr. 2.1.6 mit beschlossener Vorzugsvariante (Gesamtkonzept für HQ100 + 15%-Schutz) als Entwurf für das Gesamtvorhaben
Für die Vorhaben, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, ist ein Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Gesamtvorhaben durchführen zu wollen, erforderlich.
2-fach
Zu Nr. 9 Zuwendungsbescheid
Für den Fall, dass der Vorhabenträger ein Wasser- und Bodenverband oder Landschaftspflegeverband ist, sind anstelle der ANBest-K die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids mit aufzunehmen.
Zu Nr. 10 Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen
Der Mindestrückbehalt beträgt 15% der Zuwendungen.
Zu Nr. 12 Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung
Behandlung von Mehrausgaben:
- Erkennbare wesentliche Mehrausgaben sind bei der Bewilligungsbehörde umgehend anzuzeigen. Die Anerkennung von Mehrausgaben erfolgt im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises.
- Erhöhungen der Bauausgaben bei plankonformer Ausführung können grundsätzlich nach Vorlage des Verwendungsnachweises gefördert werden. Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel. Notwendige Abweichungen von diesem Grundsatz werden vom StMUV zentral und für alle Vorhaben gültig festgelegt. Auf die vorab zu erfüllenden Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers nach Nr. 5 ANBest-K wird hingewiesen.
Anhang Teil B – Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Begriffsbestimmungen:
Bei einer Reparatur werden nur punktuelle, örtlich begrenzte Schäden behoben, die keine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer einer ganzen (Kanal-)Haltung erwarten lässt (z.B. bei Abdichtung einer einzelnen Rohrverbindung). Bei der Renovierung wird eine Nutzungsdauer von 25 bis 50 Jahren für eine ganze (Kanal-) Haltung, z.B. durch Auskleidung mit einem Inliner wiederhergestellt, ohne dass eine Erneuerung in offener Bauweise oder Rohrvortriebsverfahren erfolgt. Erneuerung bedeutet Ersatz bzw. Neubau einer ganzen (Kanal-)Haltung in offener Bauweise oder Rohrvortriebsverfahren bzw. Berstlining-Verfahren.
Ergänzungen zu den Regelungen der RZWas 2021
Zu Nr. 3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Zuwendungsempfänger nach Nr. 3, die Beiträge und/oder Gebühren bzw. Wasserpreise erheben. Gebietskörperschaften, deren Eigenbetriebe sowie deren Unternehmen in Privatrechtsform, mit mehr als 20.000 Einwohnern werden nicht gefördert. Zuwendungen können auch Unternehmen in Privatrechtsform sowie Wasser- und Bodenverbände erhalten, an denen Gebietskörperschaften zu 100% beteiligt sind.
Ausgenommen von der Förderung sind die Fernwasserversorgungsunternehmen:
- Wasserversorgung Bayerischer Wald,
- Wasserversorgung Steinwaldgruppe,
- Fernwasserversorgung Oberfranken,
- Fernwasserversorgung Franken,
- Fernwasserversorgung Mittelmain,
- Fernwasserversorgung Oberes Allgäu.
Zu Nr. 4.1 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Bei der baufachlichen Prüfung der Vorhaben nach Nr. 2.2 entfällt die Prüfung auf Angemessenheit der Ausgaben nach Nr. 6.2 VV zu Art. 44 BayHO. Bei Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.4 und 2.2.5 entfällt zusätzlich die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit. Vorhaben nach den Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 können nur gefördert werden, wenn die Planung vor Auftragsvergabe vom Wasserwirtschaftsamt baufachlich auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft wurde.
Zu Nr. 4.2 Baubeginn
Die Zustimmung zum Beginn des Vorhabens nach Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO erfolgt ausschließlich mit Zuwendungsbescheid nach Nr. 9.
Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den Nrn. 4.1 und 4.2 gibt es folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
4.3 Härtefallschwellen
Die Härtefallförderung wird für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 gewährt, wenn die nach Anlage 2 ermittelte Pro-Kopf-Belastung für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung getrennt oder gemeinsam (bei deckungsgleichem Satzungs- bzw. Versorgungsgebiet) berechnet eine der in Nr. 4.3.1 genannten Härtefallschwellen überschreitet. Die Pro-Kopf-Belastung ist für das gesamte Satzungs- bzw. Versorgungsgebiet für das aktuelle Kalenderjahr zu ermitteln. Das Satzungs- bzw. Versorgungsgebiet im Sinne der RZWas 2021 entspricht dem räumlichen Geltungsbereich, in dem einheitliche Beiträge und Gebühren bzw. Preise erhoben werden. Ein deckungsgleiches Satzungs- bzw. Versorgungsgebiet ist gegeben, wenn sich das Satzungs- bzw. Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung und das Satzungsgebiet der kommunalen Abwasserentsorgung bei 75% der angeschlossenen Einwohner zum Datum Stichtag auf Seite 2 der Anlage 2 überschneiden; dies ist vom Antragsteller nachzuweisen. Ein deckungsgleiches Satzungs- bzw. Versorgungsgebiet ist außerdem gegeben, wenn 75% der Einwohner in Satzungs- bzw. Versorgungsgebieten liegen, deren Pro-Kopf-Belastung in gemeinsamer Betrachtung über der Härtefallschwelle liegt.
4.3.1 Härtefallschwellen 1 für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4:
PKB: | PKB Wasserversorgung | PKB Abwasserentsorgung |
---|
Gemeinsame Betrachtung | > 4.100 Euro/EZD |
---|
Getrennte Betrachtung | > 2.150 Euro/EZD | > 3.350 Euro/EZD |
---|
Im Raum mit besonderem Handlungsbedarf nach dem Landesentwicklungsprogramm1) gelten davon abweichend folgende Härtefallschwellen:
PKB: | PKB Wasserversorgung | PKB Abwasserentsorgung |
---|
Gemeinsame Betrachtung | > 3.100 Euro/EZD |
---|
Getrennte Betrachtung | > 1.600 Euro/EZD | > 2.500 Euro/EZD |
---|
4.3.2 Härtefallschwellen 2 für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 für die höheren Förderpauschalen nach Nr. 5.4.1:
PKB: | PKB Wasserversorgung | PKB Abwasserentsorgung |
---|
Gemeinsame Betrachtung | > 6.150 Euro/EZD |
---|
Getrennte Betrachtung | > 3.200 Euro/EZD | > 5.000 Euro/EZD |
---|
Im Raum mit besonderem Handlungsbedarf nach dem Landesentwicklungsprogramm gelten davon abweichend folgende Härtefallschwellen:
PKB: | PKB Wasserversorgung | PKB Abwasserentsorgung |
---|
Gemeinsame Betrachtung | > 4.600 Euro/EZD |
---|
Getrennte Betrachtung | > 2.400 Euro/EZD | > 3.750 Euro/EZD |
---|
Zu Nr. 5.2 zuwendungsfähige Ausgaben
Zusätzlich zu Nr. 5.2.1 sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für die Sanierung von zentralen Einrichtungen, die ein Zweckverband, der selbst keine Beiträge und Gebühren erhebt, auf die Mitgliedsgemeinden umlegt.
Zu Nr. 5.3 nichtzuwendungsfähige Ausgaben
Zusätzlich zu Nrn. 5.3.1–5.3.6 sind nicht zuwendungsfähig:
5.3.7 Ausgaben für die Reparatur, die Unterhaltung und den Betrieb.
5.3.8 Ausgaben für die Erschließung neuer Baugebiete mit Wasserleitungen und Kanälen.
5.3.9 Ausgaben für Anschlussleitungen (DIN 4046) und Anschlusskanäle (DIN 1986 Teil 100), soweit sie nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind, Sinkkästen und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung.
5.3.10 Ausgaben für Verwaltungsgebäude, Dienst- und Werkdienstwohnungen und
5.3.11 die verrechnete Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und Art. 9 BayAbwAG.
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
Es sind im Folgenden für die Berechnung der Zuwendungen jeweils ganzzahlige Längen bzw. Ausgaben ansetzbar. Die folgenden Festbeträge sind Nettobeträge. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern (im Regelfall der Abwasserbeseitigung) wird die Umsatzsteuer hinzugerechnet.
5.4.1 Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.1:
Die Förderung von Wasserleitungen und Abwasserkanälen erfolgt längenabhängig. Der Festbetrag beträgt für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 über der Härtefallschwelle 1 nach Nr. 4.3.1:
- 120 Euro Zuwendung pro saniertem Meter Wasserleitung,
- 150 Euro Zuwendung pro renoviertem Meter Abwasserkanal und
- 300 Euro pro erneuertem oder im Trennsystem erstmalig gebautem Meter Abwasserkanal;
mindestens jedoch 40% bzw. maximal 90% der Ausgaben nach Ausführung.
Der Festbetrag beträgt davon abweichend für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 nach Nr. 4.3.2:
- 180 Euro Zuwendung pro saniertem Meter Wasserleitung,
- 225 Euro Zuwendung pro renoviertem Meter Abwasserkanal und
- 450 Euro pro erneuertem oder im Trennsystem erstmalig gebautem Meter Abwasserkanal;
mindestens jedoch 70% bzw. maximal 90% der Ausgaben nach Ausführung.
Die Längen werden in ganzen Metern ermittelt; Schächte werden übermessen. Bei Trennsystemen zählen sowohl die sanierten Längen des Schmutz-, als auch des Niederschlagswasserkanals. Es sind nur die Längen in dem Umfang förderfähig, in dem bestehende Leitungen und Kanäle saniert werden.
5.4.2 Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.2
Die Förderung von Wasserleitungen und Abwasserkanälen erfolgt längenabhängig.
Der Festbetrag beträgt für Vorhaben nach Nr. 2.2.2:
- 80 Euro Zuwendung pro erstmalig gebautem Meter Wasserleitung und
- 125 Euro Zuwendung pro erstmalig gebautem Meter Abwasserkanal;
maximal 90% der Ausgaben nach Ausführung und jeweils maximal 3 Mio. Euro.
Die Längen werden in ganzen Metern ermittelt; Schächte werden übermessen. Beim Bau von Verbundleitungen und -kanälen sind nur die Leitungs- und Kanallängen ansetzbar, die im notwendigen und sparsamen Umfang erforderlich sind.
5.4.3 Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.3
Die Zuwendung beträgt, jeweils für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 250 Euro je angeschlossenen Einwohner2) einmalig im 4-Jahres-Zeitraum gemäß Nr. 9, maximal 70% der Ausgaben nach Ausführung und maximal 3 Mio. Euro.
5.4.4 Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.4
Der aufnehmende Zweckverband erhält, jeweils für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 40 Euro je aufgenommenen Einwohner3) einmalig im 4-Jahres-Zeitraum gemäß Nr. 9, maximal 100.000 Euro. Zusätzlich erhält der aufnehmende Zweckverband die Zuwendung, die der aufgenommene Einrichtungsträger nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 erhalten würde, wenn er noch eigenständig wäre.
5.4.5 Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.5
Die Zuwendung beträgt, jeweils für Konzepte der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 20 Euro je angeschlossenen Einwohner4) einmalig im 4-Jahres-Zeitraum gemäß Nr. 9, maximal 70% der Ausgaben und maximal 50.000 Euro pro Gemeinde.
5.5 Förderausschluss
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG ist für Zuführungsanlagen eine Förderung gänzlich ausgeschlossen, wenn für diese gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG eine Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt worden ist. Anlagen oder Anlagenteile, die nach anderen Förderrichtlinien gefördert wurden oder werden, sind von dieser Förderung ausgeschlossen (keine Doppelförderung).
Zu Nr. 7.1 Anmeldung zur Aufnahme in die Ämterliste
Der Antrag auf Aufnahme in das Härtefallprogramm erfolgt mit Zuwendungsantrag nach Nr. 8.
Zu Nr. 7.2 Aufstellung der Ämterlisten
Abweichend von Nr. 7.2 erstellen die Wasserwirtschaftsämter die Ämterliste und legen diese unmittelbar dem StMUV vor. Bei der Aufstellung der Ämterlisten nach Nr. 7.2 ist die Höhe der Pro-Kopf-Belastung das maßgebliche Kriterium.
Zu Nr. 8.1 Antragsverfahren
Für jeden Fördergegenstand (Nrn. 2.2.1–2.2.5) ist ein eigenes Vorhaben zu bilden, das innerhalb von vier Jahren beauftragt, umgesetzt und abgerechnet werden kann.
Zu Nr. 8.2 Antragsunterlagen
Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 ist vom Antragsteller zusätzlich die Anlage 2 mit Stichtag im aktuellen Kalenderjahr vorzulegen. Für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.4 und 2.2.5 sind keine Entwürfe nach REWas vorzulegen.
Zu Nr. 9 Zuwendungsbescheid
Für jeden Fördergegenstand (Nrn. 2.2.1–2.2.5) wird ein eigener Zuwendungsbescheid mit einem Bewilligungszeitraum von jeweils vier Jahren erlassen. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Datum des Zuwendungsbescheides und endet genau vier Jahre nach dem Datum des Zuwendungsbescheides. Der Bewilligungszeitraum kann nicht abgeändert oder verlängert werden. Die im Zuwendungsantrag definierten Vorhaben nach Nrn. 2.2.2 bis 2.2.5 können nur einmalig gefördert werden. Es sind nur Leistungen förderfähig, die innerhalb dieses Bewilligungszeitraumes beauftragt werden und kassenwirksam anfallen; Leistungen nach Nr. 4.2 Satz 3 können vorher beauftragt werden. Die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 ist entsprechend Nr. 6.1 ANBest-K innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Die Baufertigstellung bzw. Inbetriebnahme ist anzuzeigen.
Für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 ist das Erreichen der Härtefallschwelle 2 nach Nr. 4.3.2 mit Vorlage einer aktuellen Anlage 2 nachzuweisen; die bis zum darin genannten Stichtag angefallenen Ausgaben sind mit Verwendungsbestätigung abzurechnen. Ab dem darin genannten Stichtag werden die höheren Festbeträge nach Nr. 5.4.1 Satz 3 gewährt; der Bewilligungszeitraum verlängert sich dadurch nicht.
Der Zuwendungsbescheid soll spätestens zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nach Nr. 8.2 erlassen werden.
Zu Nr. 10 Bewilligungen und zu Nr. 12 Verwendungsbestätigung und zu Nr. 13 Abschluss der Förderung
Anstelle von Baustandsberichten und Verwendungsnachweisen sind Verwendungsbestätigungen nach Anlage 5 vorzulegen. Die Zuwendungen können maximal einmal jährlich mit Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 abgerufen werden und zusätzlich einmal bei Erreichen der Härtefallschwelle 2 nach Nr. 4.3.2 und bei Umstellung des Zuwendungsbescheids von RZWas 2018 auf RZWas 2021. Eine Schlussrate entfällt. Die Auszahlung wird auf 1.000.000 Euro je Gemeinde (bei Zweckverbänden je Mitgliedsgemeinde) und Jahr begrenzt, getrennt für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Erdiente Zuwendungen, die in einem Kalenderjahr nicht zur Auszahlung beantragt oder ausgezahlt wurden, können auch in den Folgejahren beantragt oder ausgezahlt werden. Der Zuwendungsempfänger erhält einen Bewilligungsbescheid, der gleichzeitig Schlussbescheid nach Nr. 13 ist.
Zu Nr. 16 Übergangsregelungen
Anträge auf Zuwendungsbescheide nach RZWas 2018 müssen dem Wasserwirtschaftsamt bis 1. Februar 2021 vollständig vorliegen. Zuwendungsbescheide nach RZWas 2018 behalten ihre Gültigkeit bis 31. Dezember 2021 und werden auf Antrag auf Zuwendungsbescheide nach RZWas 2021 umgestellt, wenn die Fördervoraussetzungen der RZWas 2021 erfüllt sind. Der Antrag auf Umstellung muss dem Wasserwirtschaftsamt bis 15. Oktober 2021 vollständig vorliegen und in den Fällen der Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 eine aktuelle Anlage 2 enthalten Der Bewilligungszeitraum verlängert sich in diesen Fällen um vier Jahre. Der Zeitraum, für den die Pauschalen nach Nrn. 5.4.3–5.4.5 gewährt werden, verlängert sich ebenfalls um vier Jahre. Die im Zuwendungsantrag bzw. Zuwendungsbescheid nach RZWas 2018 definierten Vorhaben nach Nrn. 2.2.2 bis 2.2.5 können nur einmalig gefördert werden. Für jeden Fördergegenstand der Nrn. 2.2.1–2.2.5 kann nur ein Zuwendungsbescheid nach RZWas 2018 oder RZWas 2021 erlassen werden.
Der Demografiefaktor auf Seite 1 der Anlage 2 berechnet sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahlen aus folgenden Bezugsjahren – jeweils zum Stand 31. Dezember. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner mit Demografiefaktor und die für die Nrn. 5.4.3–5.4.5 maßgeblichen Zahlen der angeschlossenen Einwohner berechnen sich aus den Einwohnerzahlen zum Stand 30. Juni der folgenden Bezugsjahre. Der auf Seite 2 in Anlage 2 genannte Betrachtungszeitraum für die Investitionen ändert sich wie folgt:
Antrag im Jahr | Demografiefaktor Bezugsjahre | Angeschlossene Einwohner zum Stand | Betrachtungszeitraum Investitionen ab |
---|
2021 | 2018 zu 2008 | 30. Juni 2016 | 1. Januar 1994 |
2022 | 2020 zu 2010 | 30. Juni 2019 | 1. Januar 1995 |
2023 | 2020 zu 2010 | 30. Juni 2019 | 1. Januar 1996 |
2024 | 2022 zu 2012 | 30. Juni 2022 | 1. Januar 1997 |
1) Liste der Landkreise und Gemeinden siehe unter: www.landesentwicklung-bayern.de
2) Einwohner mit Hauptwohnsitz, die im jetzigen Satzungsgebiet zum Stichtag 30. Juni 2016 an die öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung angeschlossen waren.
3) Einwohner mit Hauptwohnsitz zum Stichtag 30. Juni 2016, die erstmalig dem Zweckverband angegliedert werden.
4) Einwohner mit Hauptwohnsitz zum Stichtag 30. Juni 2016, die im Konzept erfasst sind.
Anhang Teil C – Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung
Ergänzungen zu den Regelungen der RZWas 2021
Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.3 Es werden nur Vorhaben gefördert, deren zuwendungsfähige Ausgaben mehr als 50.000 Euro betragen.
Zu Nr. 5.2.4 Ausgaben der Architekten- und Ingenieurleistungen
Die Ausgaben der Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit einem pauschalen Zuschlag von 10% auf die Summe der ermittelten Investitionsausgaben nach Nr. 5.2.1 zugerechnet, sofern die Pauschale nicht entfällt. Liegt die Summe der ermittelten Investitionsausgaben über 5 Millionen Euro, beträgt der Zuschlag 9%. Für gesonderte Alternativplanungen (wenigstens Leistungsphase 1 und 2) erhöht sich der Pauschalzuschlag je beauftragtem weiteren Ingenieurbüro um 1,5, maximal um 3,0 Prozentpunkte. Die tatsächlich angefallenen Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch er-fasst werden, dort als nicht zuwendungsfähig auszuweisen.
Zu Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Zusätzlich zu Nrn. 5.3.1–5.3.6 sind nicht zuwendungsfähig:
5.3.7 Baunebenkosten, unbeschadet für Leistungen nach Nr. 5.2.4,
5.3.8 Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung und
5.3.9 die verrechnete Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 AbwAG und Art. 9 BayAbwAG.
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 1 Million Euro.
Nr. 5.5 Förderausschluss
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG ist für Zuführungsanlagen eine Förderung gänzlich ausgeschlossen, wenn für diese gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG eine Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt worden ist.
Anlage 1
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2021)
Diese Nebenbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), Anlage 3a zu Art. 44 BayHO und – soweit einschlägig – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu Art. 44 BayHO. Die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) werden durch diese Nebenbestimmungen ersetzt.
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
(zu Nr. 1 ANBest-K)
1.1 Als fachbezogene Ausgabengliederung gemäß Nr. 1.2 ANBest-K werden alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben als ein Einzelansatz definiert. Das sind die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Zuwendungsbescheid. Eine Prüfung der Ansätze der Ausgabengliederung gemäß REWas hinsichtlich der 20-%-Regel ist deshalb nicht notwendig.
1.2 Die Zuwendung wird entsprechend dem Baufortschritt in Raten bewilligt und ausbezahlt. Die Raten sind mit dem Formular „Baustandsbericht“ gemäß Anlage 3 RZWas 2021 bzw. mit Verwendungsbestätigungen nach Anlage 5 RZWas 2021 beim Wasserwirtschaftsamt anzufordern. Die Schlussrate gemäß Nr. 10 RZWas 2021 kann erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises nach Anlage 4 RZWas 2021 bzw. der Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 RZWas 2021 angefordert werden.
1.3 Der Bewilligungsbehörde ist anzuzeigen, wenn die Zuwendungen durch den Zuwendungserstempfänger weitergeleitet werden. In diesem Fall behält sich die Bewilligungsbehörde vor, zusätzliche Auflagen zur Weiterleitung der Zuwendung entsprechend Nr. 13 VV zu Art. 44 BayHO festzusetzen.
2. Vergabe von Aufträgen und Ausführung
(zu Nr. 3 ANBest-K)
2.1 Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn das Vorhaben nicht spätestens drei Jahre nach Erlass der Inaussichtstellung begonnen ist.
2.2 Das Vorhaben ist entsprechend dem geprüften Entwurf und den nach Nr. 6.2 VV zu Art. 44 BayHO in der baufachlichen Stellungnahme festgelegten Auflagen auszuführen.
2.3 Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Ausgaben für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt. Würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für das Gesamtvorhaben und damit zu einer erheblichen Härte für den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt werden. Es handelt sich hierbei um einen Rahmen, der bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann.
2.4 Bei Zuwendungen von mehr als 250.000 Euro ist eine Bautafel aufzustellen, die den jeweils geltenden Vorgaben entspricht.
3. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
(zu Nr. 4 ANBest-K)
3.1 Der Zuwendungsempfänger hat die geförderten Anlagen ordnungs- und sachgemäß zu unterhalten und zu betreiben.
3.2 Werden geförderte Gegenstände nach der Inbetriebnahme weniger Jahre für den Zuwendungszweck genutzt als nachstehend festgelegt, ermäßigen sich die dafür festgelegten Zuwendungen je fehlendem vollen Jahr um den angegebenen Prozentsatz:
- 20 Jahre bei Grundstücken, also um 5% je Jahr,
- 12,5 Jahre bei Bauten und baulichen Anlagen, also um 8% je Jahr und
- 5 Jahre bei technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten, also um 20% je Jahr.
4. Nachweis der Verwendung
(zu Nr. 6 ANBest-K)
4.1 Der Verwendungsnachweis ist nach Anlage 4 bzw. die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 RZWas 2021 zu erstellen und dreifach dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung ist ein Lageplan nach dem Stand der Ausführung des Vorhabens (Bestandslageplan) beizugeben.
4.2 Dem Verwendungsnachweis ist das Bauausgabebuch beizugeben; im Falle der Verwendungsbestätigung ist das Bauausgabebuch nur auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
4.2.1 Im Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen und am Ende aufzusummieren.
4.2.2 Der Einnahmeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
- laufende Nr. des Belegs,
- Tag der Wertstellung,
- Einzahler (für Zuwendungen genügt die Angabe „Staat“),
- Betrag,
- Aufschlüsselung des Betrags in weiteren Spalten nach der Aufgliederung der Finanzierung in der Zusicherung,
- von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzende Einnahmen und
- Bemerkungen.
4.2.3 Der Ausgabeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
- laufende Nr. des Belegs,
- Tag der Zahlungsanordnung (kann, wenn der Tag der Rechnungsfeststellung eingetragen wird, vor der Vorlage des Verwendungsnachweises nachgetragen werden),
- Tag der Rechnungsfeststellung, nur soweit für Zwecke des Zuwendungsabrufs notwendig, weil der Tag der Zahlungsanordnung zunächst nicht eingetragen werden soll,
- Datum der Auftragsvergabe,
- Empfänger, Zweck der Ausgaben,
- Betrag,
- Abschlagszahlungen,
- Aufschlüsselung nach den Kostengruppen der Kostenermittlung,
- anteilige nach Nr. 5.3 RZWas 2021 nicht zuwendungsfähige Beträge,
- zuwendungsfähige Ausgaben,
- Bemerkungen.
4.2.4 Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben für die Finanzierungsabschnitte und für das Vorhaben aufzurechnen. Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabeseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für den Finanzierungsabschnitt oder für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Ausgaben aufgenommen werden.1) Die Aufrechnungen sind vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
4.2.5 Die Baurechnung ist, solange im Zuwendungsbescheid nichts anderes geregelt ist, fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
5. Zusätzliche Nebenbestimmungen für die Härtefallförderung von Vorhaben der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
5.1 Für Vorhaben nach Nr. 2.2 RZWas 2021 ist anstelle eines Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 vorzulegen (Nr. 10.3 VV zu Art. 44 BayHO). Mit der Verwendungsbestätigung hat der Vorhabensträger einen Bestandsplan nach Ausführung mit Darstellung der sanierten/erneuerten/neu erstellten Leitungen, Kanäle und Anlagen vorzulegen. Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 und 2.2.5 RZWas 2021 sind die Ausführungskosten mitzuteilen, für den Beitritt zu einem Zweckverband nach Nr. 2.2.4 nach RZWas 2021 ist der Vertrag vorzulegen.
5.2 Die Baufertigstellung bzw. Inbetriebnahme ist dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen.
5.3 Der Zuwendungsempfänger hat die technische Betriebsführung der Wasserversorgung so zu organisieren, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das WWA benennt in der baufachlichen Stellungnahme konkret vorzunehmende Schritte.
5.4 Der Zuwendungsempfänger hat für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 RZWas 2021 mit der Verwendungsbestätigung einen Nachweis der Teilnahme an einem Benchmarking-Projekt innerhalb der letzten drei Jahre vorzulegen bzw. die Selbstverpflichtung zu erklären, innerhalb von drei Jahren an einem Benchmarking-Projekt teilzunehmen.
6. Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben an Gewässern dritter Ordnung
6.1 Bei Vorhaben zur Unterhaltung und Pflege von Gewässern sind mit den Zuwendungen auch etwaige auf den Freistaat Bayern als Beteiligten entfallende Ausgabenbeiträge nach Art. 26 Abs. 2 BayWG abgegolten.
6.2 Bei Gewässerausbauvorhaben sind mit den Zuwendungen auch etwaige auf den Freistaat Bayern als Vorteilziehenden entfallende Ausgabenbeiträge nach Art. 42 Abs. 2 BayWG abgegolten.
7. Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben nichtkommunaler Träger
7.1 Die Gewährung bzw. Rückforderung der Zuwendung sind subventionserheblich im Sinn von § 264 Strafgesetzbuch. Der Antragssteller/die Antragstellerin wird auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes hingewiesen. Entsprechend § 4 des Subventionsgesetzes sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist. Der Antragsteller/die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
7.2 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Umweltrichtlinien für das öffentliche Auftragswesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
7.3 Für nichtkommunale Träger gelten anstelle der Bestimmungen der ANBest-K die Bestimmungen der ANBest-P.
1) Für den Fall, dass Ausgaben noch strittig sind, wird auf die Möglichkeit eines vorläufigen Verwendungsnachweises gemäß Nr. 6.1 ANBest-K hingewiesen.