Förderprogramm

Waldbauliche Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Ansprechpunkt:

zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Weiterführende Links:
Finanzielle Förderung der Bewirtschaftung des Waldes

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Waldeigentümerin und Waldeigentümer oder Waldpächterin und Waldpächter forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei waldbaulichen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die Sie im Interesse der Allgemeinheit durchführen und die einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel, zum Schutz der Biodiversität, der Verbesserung von Ökosystemleistungen und der Erhaltung von Lebensräumen leisten.

Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen:

  • Kulturbegründung (zum Beispiel Erst- und Wiederaufforstungen, Waldrandgestaltung),
  • Naturverjüngungen,
  • Bestands- und Bodenpflege (zum Beispiel Kulturpflege, Jungbestandspflege, Pflege älterer Bestände, Bodenschutzkalkung),
  • Waldschutzmaßnahmen (zum Beispiel Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten beziehungsweise von Larvenfraß oder anderen schädlichen Organismen),
  • Einsatz von Seilbahnanlagen im Schutzwald und auf Sonderstandorten,
  • Vorarbeiten, die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Beurteilung waldbaulicher Maßnahmen (zum Beispiel Kalkung), dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen,
  • anteiliger Ausgleich für Waldbrand- und Hochwasserschäden,
  • Kultur- und Pflegemaßnahmen für einen verstärkten Waldumbau in Schutzwäldern, Bergwäldern, Natura-2000-Gebieten und Kleinprivatwäldern mit erhöhtem Klimarisiko,
  • Aufarbeitung und Beseitigung des Schadholzes nach außergewöhnlichen Schäden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG),
  • Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Flächen, auf denen Wald neu begründet werden soll, sowie
  • Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen. Dies können beteiligte Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, kommunale Körperschaften sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind der Bund, der Freistaat Bayern und juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in Händen von Bund oder Ländern befindet.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahme muss
    • nach Art und Umfang forstfachlich notwendig sein,
    • mit geeigneten Verfahren und Geräten umgesetzt werden,
    • auf einer Fläche innerhalb Bayerns durchgeführt werde.
  • Bei der Planung berücksichtigen Sie vorhandene Standortinformationen, Forsteinrichtungswerke und Gutachten.
  • In Natura-2000-Gebieten, gesetzlich geschützten Biotopen oder Naturschutzgebieten beachten Sie die Vereinbarkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen.
  • Je nach Vorhaben sind weitere spezifische Bedingungen zu erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, bei denen Kunststoffe oder Biokunststoffe dauerhaft im Wald verbleiben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2020)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 28. Juni 2023, Az. F2-7752.1-1/361

Die Richtlinie regelt die staatliche finanzielle Unterstützung waldbaulicher Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit erfolgen. Grundlagen dieser Richtlinie sind

  • die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) und
  • die Art. 1, 2, 14, 20, 21 und 22 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) in der jeweils gültigen Fassung.
  • die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Gewerbe).

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.

1. Zweck der Zuwendung

1.1 Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist es,

  • die Waldfläche zu erhalten und zu vermehren,
  • einen standortgemäßen, klimatoleranten und möglichst naturnahen Zustand des Waldes zu bewahren oder herzustellen,
  • die Waldfunktionen dauerhaft zu sichern,
  • den Wald nachhaltig zu bewirtschaften,
  • die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten sowie zu verbessern und
  • einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit sowie der Waldbesitzenden herbeizuführen.

Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. Als solche gelten insbesondere Maßnahmen zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden. Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) Fördersätze reduzieren oder Fördermaßnahmen aussetzen.

1.2 Zuwendungsziel

Ziel der Förderung ist es,

  • einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur nachhaltigen Energie zu leisten,
  • einen Beitrag zum Schutz der Biodiversität, der Verbesserung von Ökosystemleistungen und der Erhaltung von Lebensräumen sowie Landschaften zu leisten und
  • die nachhaltige Forstwirtschaft im Privat- und Körperschaftswald zu fördern.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Kulturbegründung (Nr. 4.1)

2.1.1 Erstaufforstung (Nrn. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.1.5)

Gefördert wird die waldrechtlich genehmigte Begründung neuer klimatoleranter Mischwälder durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Gefördert werden die Kulturvorbereitung, Anlage und Sicherung der Kultur. Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.1.2 Wiederaufforstung (Nrn. 4.1.1, 4.1.3 bis 4.1.5)

Gefördert wird die Verjüngung von Wald durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten zur Schaffung klimatoleranter Mischbestände. Gefördert werden Wiederaufforstung, Vorbau, Unterbau, Vorwaldbegründung, Ergänzungspflanzung sowie Praxisanbauversuche alternativer Baumarten oder Herkünfte. Gefördert werden die Kulturvorbereitung, Anlage und Sicherung der Kultur. Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.1.3 Waldrandgestaltung (Nrn. 4.1.1, 4.1.4, 4.1.6)

Gefördert wird die Anlage strukturreicher und stufiger Waldränder durch Pflanzung von standortgemäßen Straucharten und Baumarten zweiter Ordnung. Gefördert werden die Pflanzvorbereitung, Anlage und Sicherung der Pflanzung. Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.1.4 Nachbesserung (Nrn. 4.1.1, 4.1.4, 4.1.7)

Gefördert wird die Nachbesserung einer geförderten Erstaufforstung, Wiederaufforstung oder Waldrandgestaltung während der Bindefrist. Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.2 Naturverjüngung (Nr. 4.2)

2.2.1 Vorbereitung der natürlichen Verjüngung (Nr. 4.2.1)

Gefördert wird die Vorbereitung der natürlichen Verjüngung von Wald durch den Erhalt und die Pflege alter oder seltener Samenbäume, die Anlage von Wildlingsbeeten, Hähersaat und Bodenverwundung.

2.2.2 Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung (Nr. 4.2.2)

Gefördert wird die Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung von Wald zur Schaffung von standortgemäßen, klimatoleranten Mischbeständen insbesondere durch Sicherung und Pflege der Verjüngung. Die Maßnahme beinhaltet auch mögliche Sukzession auf Schadflächen.

2.3 Bestands- und Bodenpflege (Nr. 4.3)

2.3.1 Kulturpflege (Nr. 4.3.1)

Gefördert wird die Pflege von Kulturen, durch Regulierung der Konkurrenzvegetation, Mäusebekämpfung und Bewässerung.

2.3.2 Jungbestandspflege (Nrn. 4.3.2, 4.3.4)

Gefördert wird die Pflege von jungen Beständen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Verbesserung der Biodiversität und Klimatoleranz sowie der Bestandsstabilität und -vitalität. Die Maßnahme umfasst auch die Pflege von Jungwüchsen und Waldrändern.

2.3.3 Pflege älterer Bestände (Nrn. 4.3.3, 4.3.4)

Gefördert wird die Pflege älterer Bestände, wenn dies

  • der Sicherung der Schutzfunktion des Waldes,
  • dem Erhalt klimatoleranter Baumarten oder
  • der Erhaltung oder Verbesserung eines Lebensraumtyps in einem Natura 2000-Gebiet dient.

2.3.4 Bodenschutzkalkung (Nr. 4.3.5)

Gefördert wird die Kalkung von Waldbeständen auf versauerten oder zur Versauerung neigenden Standorten zur Behebung von Nährstoffmängeln und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und -vitalität.

2.3.5 Bodenschonende Bringung (Nr. 4.3.6)

Gefördert werden das Rücken mit Pferden und der Einsatz von leichten Seilkränen zur Verringerung von Bodenschäden bei der Holzbringung.

2.4 Waldschutzmaßnahmen (Nr. 4.4)

2.4.1 Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 4.4.1)

Gefördert werden Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten durch Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes.

2.4.1.1 Vorbeugung und Bekämpfung im Schutzwald (Nr. 4.4.1.1)

Gefördert wird die Vorbereitung und die insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung oder Behandlung von Schadholz im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und seinem ihn umgebenden Gefährdungsbereich.

2.4.1.2 Vorbeugung und Bekämpfung außerhalb des Schutzwaldes (Nr. 4.4.1.2)

Gefördert wird die Vorbereitung und die insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung oder Behandlung von Schadholz außerhalb von Schutzwald nach Nr. 2.4.1.1.

2.4.2 Biologische Vorbeugungsmaßnahmen (Nr. 4.4.2)

Gefördert wird die Unterstützung der Antagonisten von rindenbrütenden oder freifressenden Schadinsekten durch das Ausbringen und die Instandhaltung von künstlichen Nisthilfen.

2.4.3 Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 4.4.3)

Gefördert werden Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von bestandsbedrohenden Schadorganismen (inklusive Larvenfraß, Entsorgung Schadholz, etc.), wenn durch die zuständige Behörde die Bekämpfungsnotwendigkeit festgestellt wurde und eine Genehmigung durch das StMELF vorliegt.

2.5 Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 4.5)

Gefördert wird der Einsatz von Seilbahnanlagen im Schutzwald und auf Sonderstandorten, wenn dies zur Sicherung oder Verbesserung der Waldfunktionen oder aus Waldschutzgründen notwendig ist.

2.6 Vorarbeiten (Nr. 4.6)

Gefördert werden Vorarbeiten, die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Beurteilung waldbaulicher Maßnahmen (z.B. Kalkung), dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen. Zu den Vorarbeiten gehören Gutachten, fachliche Stellungnahmen und die Anlage von Weiserflächen. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind im Einzelfall nur förderfähig, wenn das StMELF in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor Maßnahmenbeginn seine Zustimmung erteilt hat.

2.7 Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 4.7)

Anteilig erstattet wird der durch Feuer oder Hochwasser am Bestand entstandene Schadenswert, sofern vom Schädiger oder von einem Dritten kein Ersatz erlangt werden kann.

2.8 Förderschwerpunkte (Nr. 4.8)

Zum Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und höherer Kosten wird in Schutz- und Bergwäldern, bei Kleinmaßnahmen und auf Schadflächen eine erhöhte Förderung für Kultur- und Pflegemaßnahmen gewährt. Als Anreiz für einen verstärkten Waldumbau wird bei ausschließlicher Verwendung standortheimischer Baumarten, in Natura 2000-Gebieten und im Kleinprivatwald eine erhöhte Förderung bei Kulturbegründung, Naturverjüngung oder Pflegemaßnahmen gewährt.

2.9 Außergewöhnliche Schäden in Wäldern (Nr. 4.9)

Zum Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und höherer Kosten kann nach außergewöhnlichen Schäden eine Förderung der Aufarbeitung und Beseitigung des Schadholzes gewährt werden. Das umfasst auch die Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen sowie Mehraufwendungen für Arbeitssicherheit und Waldschutzmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zwingend erforderlich sind.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Antragsberechtigten.

3.1 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Flächen, auf denen Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG neu begründet werden soll,
  • Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen.

Trägerinnen und Träger einer überbetrieblichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein

  • an der Maßnahme beteiligte Waldeigentümerinnen und -eigentümer,
  • kommunale Körperschaften,
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, für ihre ordentlichen Mitglieder.

Maßnahmenträgerinnen und -träger sowie Antragstellende, die nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer der beantragten Förderfläche(n) sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers gefördert.

3.2 Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind

  • der Bund,
  • das Land,
  • juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in Händen von Bund oder Ländern befindet.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen müssen nach Art und Umfang forstfachlich notwendig sein. Die Entscheidung trifft die jeweilige Bewilligungsbehörde. Bei der Planung der Fördermaßnahmen sind vorhandene Standortinformationen, Forsteinrichtungswerke und Gutachten zu berücksichtigen. In Natura 2000-Gebieten ist die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen zu beachten. Das gilt auch für sonstige nach Naturschutzrecht unter Schutz stehende Flächen, wie beispielsweise gesetzlich geschützte Biotope oder Naturschutzgebiete. Die Umsetzung der Fördermaßnahmen muss mit geeigneten Verfahren und Geräten erfolgen. Hierzu ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) berechtigt, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Über Praxisanbauversuche hinaus sind Maßnahmen, die der Forschung und Lehre dienen, in Absprache mit dem StMELF im Einzelfall förderfähig. Maßnahmen, bei denen Kunststoffe oder Biokunststoffe dauerhaft im Wald verbleiben, sind nicht förderfähig. Auch hierzu ist das Amt berechtigt, stichprobenweise Kontrollen durchzuführen.

4.1 Kulturbegründungen (Nr. 2.1)

4.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Fördervoraussetzung ist die Begründung standortgemäßer, klimatoleranter Wälder. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit der Maßnahme trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.1.1 Herkünfte

Bei Kulturbegründungen durch Pflanzung oder Saat müssen standortgerechte Baumarten und geeignete Herkünfte verwendet werden (vgl. Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten [Hrsg.]: „Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in Bayern (HuV)“ in der jeweils geltenden Fassung – http://www.awg.bayern.de). Dabei sind standortheimische Baumarten angemessen (ab dem 1. Januar 2024 zu mehr als 50%) zu beteiligen und zu erhalten. Bäume, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, sowie Sträucher sollen dem jeweiligen Vorkommensgebiet entsprechen. Alternative Baumarten sind grundsätzlich nur im Rahmen der „Leitlinien für die Baumartenwahl für den Klimawald der Zukunft“ förderfähig. Bei Baumarten, bei denen bislang keine ausreichenden waldbaulichen Anbauerfahrungen vorliegen, sind nur Praxisanbauversuche nach festgelegten Standards förderfähig. Informationen hierzu sind im Waldbesitzerportal unter „Digitaler Baumexperte“ veröffentlicht (www.waldbesitzer-portal.bayern.de/015004/index.php). Die Verwendung von Wildlingen oder Saatgut aus dem eigenen Wald ist förderfähig, sofern der Ausgangsbestand hierfür qualitativ und quantitativ geeignet ist. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.1.2 Pflanzenzahl

Die Verjüngungen müssen eine nach Standort und Zielbaumarten angemessene Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung aufweisen. Die Entscheidung über eine waldbaulich sinnvolle Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.1.3 Mischbestände

Bei der Begründung von Mischbeständen müssen mindestens 30% (ab dem 1. Januar 2024 mindestens 40%) der Maßnahmenfläche mit Laubholz aufgeforstet werden. Das Laubholz muss ökologisch wirksam verteilt sein und ist möglichst gruppenweise einzubringen. Der Laubholzanteil kann auch durch entsprechend zum Zeitpunkt der Ergänzungspflanzung vorhandene Naturverjüngung erfüllt werden. In Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer ist auch das Begründen von Nadelbeständen förderfähig. Weißtanne, Eibe und Sträucher sind bei standörtlicher Eignung dem Laubholz gleichgestellt. Außer in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer und im Berg- und Schutzwald dürfen maximal 20% der Maßnahmenfläche mit Fichte bestockt sein. Bei Erst- und Wiederaufforstungen über 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75% der Maßnahmenfläche betragen.

4.1.1.4 Beschränkungen

Bestandsbegründungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig. Bei der Verwendung von Pappeln können nur für den Hochwaldanbau geeignete Sorten gefördert werden. Die Begründung reiner Pappelkulturen über ein Hektar Größe ist nicht förderfähig. Die Verwendung von Stecklingen oder unbewurzelten Setzstangen sowie von unverholzten Sämlingen im ersten Jahr der Anzucht, ist nicht förderfähig. Ausgeschlossen von der Förderung sind die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und die Begründung von Niederwald.

4.1.2 Erstaufforstung (Nr. 2.1.1)

Die Förderung umfasst die Kosten der Anlage einer Kultur (Pflanzen und Pflanzung) sowie die Kosten für Maßnahmen zu deren Schutz und die Pflege in den ersten beiden Jahren. Ausgeschlossen von der Förderung sind Anpflanzungen mit schnellwachsenden Baumarten.

4.1.3 Wiederaufforstung durch Pflanzung (Nr. 2.1.2)

Die Förderung umfasst die Kosten der Anlage einer Kultur (Pflanzen und Pflanzung) sowie die Kosten für Maßnahmen zu deren Schutz und die Pflege in den ersten beiden Jahren. Es wird unterschieden zwischen einer planmäßigen Wiederaufforstung und einer Wiederaufforstung nach Schadereignis. Nach einer planmäßigen Holzernte muss durch die Wiederaufforstung eine Verbesserung des Waldzustandes erreicht werden. Nach einem vorangegangenen Kahlhieb (Art. 4 BayWaldG) ist eine planmäßige Wiederaufforstung nicht förderfähig. Ausgenommen ist der Umbau von Beständen, bei denen die Bewilligungsbehörde bereits vor Durchführung des Kahlhiebs die Notwendigkeit eines Kahlhiebs zum Umbau ausdrücklich befürwortet hat. Es werden nur Praxisanbauversuche gefördert, die die vom StMELF vorgegebenen Mindeststandards und Baumarten einhalten. Diese werden gesondert bekannt gegeben.

4.1.4 Zuschläge bei Kulturbegründung durch Pflanzung

Aufgrund der damit verbundenen höheren Kosten wird für nachfolgende Maßnahmen ein Zuschlag gewährt. Die Maßnahmen sind, sofern nachfolgend nichts anderes vermerkt ist, miteinander kombinierbar. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit der mit Zuschlägen versehenen Maßnahmen trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.4.1 Forstpflanzen mit genetisch überprüfbarer Herkunft

Für die Baumarten, die verstärkt gefördert werden sollen, darf ausschließlich Pflanzgut mit genetisch überprüfbarer Herkunft zur Verwendung kommen. Der Nachweis über die Verwendung von Pflanzen mit überprüfbarer Herkunft erfolgt stichprobenweise durch Vorlage von Lieferschein oder Rechnung mit entsprechender Kennzeichnung oder Ausweisung.

4.1.4.2 Gebietseigene Gehölze

Gefördert wird die Verwendung gebietseigener Gehölze (Bäume außerhalb des FoVG sowie Sträucher zur Gestaltung von Waldrändern). Der Nachweis über die Verwendung gebietseigener Gehölze erfolgt stichprobenweise durch Vorlage von Lieferschein oder Rechnung mit entsprechender Kennzeichnung oder Ausweisung.

4.1.4.3 Ballenpflanzen

Gefördert werden nur Container-/Ballenpflanzen aus Systemen, die fehlerhafte Wurzelkrümmungen inklusive Drehwuchs ausschließen sowie Topfware bei Sträuchern. Systeme, bei denen Kunststoffe oder Biokunststoffe in den Boden eingebracht werden, sind nicht förderfähig. Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Ballenpflanzen trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.4.4 Großpflanzen

Gefördert wird die Verwendung von Großpflanzen mit einer Sprosslänge von mindestens 80 cm. Die gleichzeitige Gewährung eines Zuschlages für Markierungsstäbe oder Wuchshilfen ist nicht möglich. Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Großpflanzen trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.4.5 Sträucher

Gefördert wird die Verwendung standortgemäßer Sträucher zur Gestaltung von Waldrändern.

4.1.4.6 Seltene Baumarten

Gefördert wird die Verwendung seltener, heimischer, standortgerechter Baumarten.

4.1.4.7 Bienenweide

Gefördert wird die Verwendung von insektenfreundlichen Baum- und Straucharten zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Insekten in den Wäldern.

4.1.4.8 Verdunstungsschutz

Gefördert wird die Wurzelschutztauchung mit Alginaten in der Baumschule oder vor der Pflanzung zur Verbesserung des Anwuchserfolges. Superabsorber sind nicht förderfähig.

4.1.4.9 Markierungsstäbe

Gefördert wird die Verwendung von Markierungsstäben zum leichteren Auffinden der Pflanzen und damit zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Kulturpflege. Die gleichzeitige Gewährung eines Zuschlages für Wuchshilfen oder Großpflanzen ist nicht möglich. Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Markierungsstäben trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.4.10

Wuchshilfen

Gefördert wird die Verwendung von Wuchshilfen in stark bewachsenen Kulturflächen, bei Ergänzungspflanzungen, bei kleinflächigen Kulturbegründungen, bei starker Frostgefährdung oder sehr ungleich geformten Kulturflächen. Es dürfen nur Wuchshilfen verwendet werden, die aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen. Wuchshilfen aus oder unter Beteiligung von Kunststoffen oder Biokunststoffen sind grundsätzlich nicht förderfähig. Die Wuchshilfen müssen eine ausreichende Haltbarkeit aufweisen Die gleichzeitige Gewährung eines Zuschlages für Markierungsstäbe oder Großpflanzen ist nicht möglich. Die Entscheidung über die Eignung und Notwendigkeit von Wuchshilfen trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.4.11

Vorbereitung der Pflanzfläche

Gefördert werden

  • die Beseitigung verholzter kulturhinderlicher Bestockung oder nicht verholzter stark verdämmender Konkurrenzvegetation ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, soweit dies zur Kulturbegründung forstfachlich zwingend erforderlich ist. Die Entscheidung über die Notwendigkeit trifft die Bewilligungsbehörde.
  • der erhöhte Aufwand bei der Pflanzung in Folge des flächigen Belassens hinderlichen Waldrestholzes und Schadholzes auf der Kulturfläche zur Steigerung der Biodiversität. Vom Holz darf keine Waldschutzgefahr ausgehen.
  • der erhöhte Aufwand bei Ergänzung von Sukzession auf Schadflächen in Folge des flächigen Belassens hinderlicher Sukzessionsflora zur Steigerung der Biodiversität.

Der Zuschlag wird nur bei Wiederaufforstungen und Waldrandgestaltung gewährt. Die Zuschläge unter Vorbereitung sind nicht miteinander kombinierbar. Die gleichzeitige Gewährung eines Erschwerniszuschlages nach Schaden ist nicht möglich.

4.1.5 Erst- und Wiederaufforstung durch Saat

Förderfähig ist die Saat klimatoleranter, standortgemäßer Baumarten (außer Fichte). Die Förderung umfasst die Kosten des Saatgutes und der Ausbringung des Saatgutes. Die hierfür erforderlichen Mindestsaatgutmengen werden gesondert bekannt gegeben. Für erhöhte Saatgutmengen, Waldschutzmaßnahmen, erhöhte Ausbringungskosten und die Vorbereitung der Saatfläche werden Zuschläge gewährt. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuschläge trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.6 Waldrandgestaltung (Nr. 2.1.3)

Gefördert wird die Anlage von Waldinnen- und Waldaußenrändern. Die Waldränder sollen buchtig angelegt sein und einer artenreichen Krautflora ausreichend Platz lassen.

4.1.7 Nachbesserung (Nr. 4.1.4)

Die Nachbesserung ist förderfähig, wenn der Ausfall aufgrund eines natürlichen Ereignisses, das die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht zu vertreten hat (Extremwetterereignisse und deren Folgen, wie z.B. Frost, Dürre, Überschwemmung, Pilze, Insekten), entstanden ist und die oder der Waldbesitzende keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend machen kann. Nicht förderfähig sind Nachbesserungen, die wegen Schäden durch Wild, Rüsselkäfer oder unterlassene Mäusebekämpfung (außer Schermaus) erforderlich werden. Ob eine Nachbesserung forstfachlich erforderlich ist, entscheidet die Bewilligungsbehörde.

4.2 Naturverjüngung (Nr. 2.2)

4.2.1 Vorbereitung der natürlichen Verjüngung (Nr. 2.2.1)

4.2.1.1 Erhalt alter Samenbäume

Gefördert werden Erhalt und Pflege von fruktifikationsfähigen, alten Bäumen sowie von seltenen, heimischen Baumarten zur Einleitung und Sicherung einer standortangepassten Verjüngung und zum Erhalt der genetischen Variabilität:

  • Förderfähig sind alte Bäume, die standortgemäß und klimatolerant sind und die entweder ein Mindestalter von 100 Jahren aufweisen oder deren Brusthöhendurchmesser über 50 cm liegt.
  • Förderfähig sind seltene, heimische, standortgemäße Bäume, die fruktifikationsfähig sind, oder durch Pflegemaßnahmen fruktifikationsfähig werden können. Welche Baumarten im Einzelfall als selten anzusehen sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde.

Die Förderung umfasst evtl. notwendige Pflegemaßnahmen in den umgebenden Beständen zum Kronenausbau (Umlichtung) und Schutzmaßnahmen bei der Holzernte und -bringung im Bestand. Über die Notwendigkeit entscheidet die Bewilligungsbehörde. Je Hektar Waldfläche sind mindestens acht Bäume erforderlich. Die Bäume dürfen nicht gefällt, genutzt oder wesentlich beschädigt werden. Maßnahmen zur Verkehrssicherung bleiben davon unberührt, wenn sie von der Bewilligungsbehörde als forstfachlich notwendig beurteilt werden. Bäume, bei denen die Gefahr des Abbrechens einzelner Kronenteile besteht (z.B. wegen großer Faulstellen, Höhlen, großer Totäste), dürfen im Verkehrssicherungsbereich von Straßen, Bahnlinien, Wegen, markierten Wanderwegen oder ähnlich frequentierten Einrichtungen nicht gefördert werden. Eine gleichzeitige Förderung als Biotopbaum im Rahmen des Vertragsnaturschutzprogramms Wald und als alter Samenbaum nach WALDFÖPR ist nicht zulässig.

4.2.1.2 Anlage von Wildlingsbeeten

Gefördert werden Errichtung und Unterhalt temporärer, kleinflächiger Verjüngungszäune mit dem Ziel des Aufkommens von Wildlingen einer standortangepassten Verjüngung. Die Fläche darf höchstens 0,25 ha, in Projektgebieten höchstens 0,5 ha umfassen. Die Zäune dürfen nicht an bestehende Zäune anschließen. Wildlingsbeete sollten vordringlich im Umkreis von alten Samenbäumen oder fruktifikationsfähigen seltenen Baumarten angelegt werden.

4.2.1.3 Hähersaat

Gefördert werden die Errichtung und der Betrieb von Hähertellern zur natürlichen Verjüngung von Eiche oder Buche, sofern keine entsprechenden Samenbäume vorhanden sind und die Bodenvegetation eine Hähersaat zulässt. Die Häherteller müssen einen Mindestabstand von mindestens 300 m aufweisen. Die Häherteller sind mindestens im Oktober und November regelmäßig mit herkunftsgerechten Eicheln oder Bucheckern zu befüllen. Die Mindestmenge je Teller und Jahr beträgt 25 kg Saatgut.

4.2.1.4 Bodenverwundung

Gefördert wird die Verwundung des Oberbodens zur Verbesserung des Keimbettes und zur Einleitung der natürlichen Verjüngung.

4.2.2 Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung (Nr. 2.2.2)

Nicht förderfähig sind Maßnahmen in Naturverjüngungen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind.

4.2.2.1 Sicherung und Pflege vorhandener Verjüngung

Die Förderung umfasst unter anderem Pflegemaßnahmen, Ergänzungspflanzungen, Waldschutzmaßnahmen und verjüngungsschonende Eingriffe in den beschattenden Altbestand im forstfachlich notwendigen Umfang. Naturverjüngungen müssen zum Ende der Bindefrist mindestens 2.000 flächig verteilte, standortgemäße Verjüngungsindividuen je Hektar im Hauptbestand aufweisen und gesichert sein. Naturverjüngungen müssen, außer in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer, zum Ende der Bindefrist einen gesicherten, vorherrschenden Laubholzanteil von mindestens 30% (ab dem 1. Januar 2024 mindestens 40%) aufweisen. Auf den Erhalt der Nebenbaumarten und Blühpflanzen ist besonders Wert zu legen. Bereits geförderte Naturverjüngungen sowie Kulturbegründungen (z.B. Vorbau oder Ergänzungspflanzung) können nicht erneut mitgefördert werden. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Naturverjüngungen einen überwiegenden Anteil standortheimischer Baumarten aufweisen.

4.2.2.2 Verstreute Verjüngung

Gefördert wird der Schutz verstreuter, standortgemäßer Verjüngungsindividuen, wenn diese zur Erhöhung der Klimatoleranz der nachfolgenden Bestände beitragen.

4.2.2.3 Erhalt von Nebenbaumarten

Gefördert werden Errichtung und Unterhalt von Wildschutzzäunen zur Steigerung der Biodiversität und zum Erhalt der genetischen Variabilität durch Sicherung von standortgemäßen Nebenbaumarten. Die Förderung ist auf Sonderfälle beschränkt, in denen der Erhalt der Nebenbaumarten im Vordergrund steht. Die Fläche darf höchstens 0,25 ha, in Projektgebieten 0,5 ha und bei Sukzessionsflächen höchstens 1,0 ha umfassen. Die Zäune dürfen nicht an bestehende Zäune anschließen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Maßnahme trifft die Bewilligungsbehörde.

4.3 Bestands- und Bodenpflege (Nr. 2.3)

Pflegemaßnahmen müssen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfolgen. Das bei einer Pflege anfallende Material ist, soweit notwendig, waldschutzwirksam insektizidfrei zu behandeln oder zu beseitigen. Vorhandenes Weichlaubholz ist aus Gründen der Biodiversität und des Insektenschutzes in ausreichendem Umfang zu erhalten. Dies gilt insbesondere für Blühsträucher und -bäume am Rand von Waldwegen und Rückegassen. Eine gleichzeitige Förderung der insektizidfreien Bekämpfung rindenbrütender Insekten ist nicht möglich. Nicht förderfähig sind die Pflege von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Pflege von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und Pflegemaßnahmen in Beständen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind und/oder als Mittel-/Niederwald bewirtschaftet werden. Die Pflege in Beständen mit mindestens vier Baumarten wird verstärkt gefördert. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Pflegemaßnahme oder den Umfang des zu belassenden Weichlaubholzes trifft die Bewilligungsbehörde.

4.3.1 Kulturpflege (Nr. 2.3.1)

4.3.1.1 Beseitigung von Konkurrenzvegetation

Gefördert werden bis zu einmal jährlich

  • die Pflege einer nach dieser Richtlinie geförderten Kultur im dritten, vierten und fünften Jahr der Bindefrist,
  • die Pflege einer nach dieser Richtlinie geförderten Saat während der Bindefrist,
  • die Pflege einer nicht geförderten Kultur oder Saat während der ersten fünf Jahre.

4.3.1.2 Mäusebekämpfung

Gefördert werden bis zu einmal jährlich

  • die Mäusebekämpfung einer nach dieser Richtlinie geförderten Kultur ab dem dritten Jahr der Bindefrist,
  • die Mäusebekämpfung einer nach dieser Richtlinie geförderten Saat während der ersten fünf Jahre,
  • die Mäusebekämpfung einer nicht geförderten Kultur oder Saat während der ersten fünf Jahre.

4.3.1.3 Bewässerung

Gefördert wird die Bewässerung einer geförderten Kultur oder Saat während der ersten zwei Jahre und höchstens zweimal jährlich. Eine wiederholte Förderung der Bewässerung ist frühestens nach zwei Wochen möglich. Die Entscheidung über die Eignung des beantragten Verfahrens trifft die Bewilligungsbehörde.

4.3.2 Jungbestandspflege (Nr. 2.3.2)

Gefördert wird die Pflege von

  • Jungbeständen zur Verbesserung der Klimastabilität und Biodiversität der Bestände sowie zur Verbesserung der Bestandsstabilität (Strukturpflege) und Bestandsvitalität. Die Pflege von Beständen, die zuvor durch forstfachliches Personal ausgezeichnet werden, sowie die Anlage von Pflegepfaden, werden erhöht gefördert.
  • Waldrändern (Waldinnen- und -außenränder) zum Erhalt der ökologischen Funktion und insbesondere des Insektenschutzes durch Verjüngung der Strauchvegetation. Waldränder dürfen nur partiell gepflegt werden.

Die Bestände dürfen nicht höher als 15 Meter sein. Soweit erforderlich, sind Pflegemaßnahmen frühestens nach drei Jahren erneut förderfähig.

4.3.3 Pflege älterer Bestände (Nr. 2.3.3)

Förderfähig ist der Aufwand, der entsteht, wenn klimatolerante Bestandsglieder bei einer Durchforstung gefördert werden und zu deren Schutz bei Bewirtschaftungsmaßnahmen ein Mehraufwand entsteht. Pflegemaßnahmen sind in älteren Beständen maximal bis zur Hälfte der Umtriebszeit förderfähig. Die Pflege von Beständen, die zuvor durch forstfachliches Personal ausgezeichnet werden, sowie die Anlage von Pflegepfaden, werden erhöht gefördert. Soweit erforderlich sind Pflegemaßnahmen frühestens nach fünf Jahren erneut förderfähig.

4.3.4 Pflege nach Schadereignissen (Nrn. 2.3.2, 2.3.3)

Unter Schadereignis sind Extremwetterereignisse wie Sturmwurf, Schneebruch und Eisanhang und deren Folgen zu verstehen. Förderfähig sind Maßnahmen in Beständen bis zur Hälfte der Umtriebszeit. Die Pflege umfasst die zeitnahe und waldschutzwirksame Aufarbeitung des Schadholzes sowie Stabilisierungsmaßnahmen in den geschädigten Beständen. Eine gleichzeitige Förderung der insektizidfreien Bekämpfung rindenbrütender Insekten ist nicht möglich.

4.3.5 Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3.4)

Die Kalkung muss der strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts und damit einer Verbesserung der Vitalität der Bestände dienen. In den roten Bereichen der „Kalkungskulisse Bayern“ (www.lwf.bayern.de/boden-klima/bodeninventur/014487/index.php) ist eine Bodenschutzkalkung grundsätzlich förderfähig. In den grünen Bereichen kommt eine Förderung der Bodenschutzkalkung nur in begründeten Ausnahmefällen – nach einer fachlichen Prüfung durch die Landesanstalt für Forst und Waldwirtschaft (LWF) – in Betracht. Die Bewilligungsbehörde legt Art und Menge des auszubringenden Kalkes fest. Sie bestätigt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Maßnahme. Wiederholte Kalkungsmaßnahmen sind auf gleicher Fläche frühestens nach zehn Jahren erneut förderfähig.

4.3.6 Bodenschonende Bringung (Nr. 2.3.5)

Gefördert werden das Vorliefern oder Rücken mit Pferden sowie der Einsatz von leichten Seilkränen zur bodenschonenden Holzbringung. Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen die mit Pferden bzw. mit leichtem Seilkran gerückte Holzmenge durch eine Rückerechnung mit entsprechender Holzmengenangabe nachgewiesen wird.

4.4 Waldschutzmaßnahmen (Nr. 2.4)

Bei der Schadholzaufarbeitung sollen aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt geringe Mengen an Totholz im Wald verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes (z.B. Borkenkäfer, Waldbrand) und der Verkehrs- und Arbeitssicherheit dem nicht entgegenstehen. Die jeweiligen Verfahren müssen von der LWF als grundsätzlich geeignet empfohlen worden sein.

4.4.1 Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 2.4.1)

Bei dem aufzuarbeitenden, zu behandelnden oder zu bringenden Holz muss es sich um Schadholz (gebrochenes, geworfenes oder bereits befallenes Holz) handeln. Regulär eingeschlagenes Holz ist nicht förderfähig. Vorbeugung und Bekämpfung müssen das gesamte Schadholz betreffen (also den kompletten Baum, Stammholz und Gipfelholz). Die Förderung umfasst den Mehraufwand der vorbereitenden Maßnahmen sowie die Mehrkosten, die durch eine waldschutzwirksame insektizidfreie Behandlung des Schadholzes entstehen. Die Förderhöhe richtet sich nach der jeweils durchzuführenden Maßnahme.

4.4.1.1 Vorbeugung und Bekämpfung im Schutzwald (Nr. 2.4.1.1)

Der Gefährdungsbereich um den Schutzwald wird im Einzelfall von der Bewilligungsbehörde festgelegt. Förderfähig sind das waldschutzwirksame Verbringen des Schadholzes, das waldschutzwirksame Entrinden des Schadholzes und die waldschutzwirksame Behandlung des Waldrestholzes. Der Einsatz von Insektiziden ist nicht förderfähig. Soweit möglich und erforderlich sind im Schutzwald bergseits ca. 1 m hohe Stöcke zu belassen. Ist z.B. zur Sicherung der Schutzfunktionen des Waldes ein Belassen des Holzes oder von Teilmengen des Holzes notwendig, so ist dieses möglichst quer zum Hang liegend auf Dauer im Bestand zu belassen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Umfang der Maßnahme. Die Aufarbeitung des Schadholzes ohne Holznutzung (Belassen) ist grundsätzlich ausschließlich auf Schutzwaldflächen förderfähig.

4.4.1.2 Vorbeugung und Bekämpfung außerhalb von Schutzwald (Nr. 2.4.1.2)

Förderfähig sind das Verbringen des Schadholzes auf waldschutzwirksame Zwischenlager, das waldschutzwirksame Entrinden des Schadholzes und die waldschutzwirksame Behandlung des Waldrestholzes. Der Einsatz von Insektiziden ist nicht förderfähig.

4.4.2 Biologische Vorbeugungsmaßnahmen (Nr. 2.4.2)

Die Förderung umfasst die Beschaffung, das Ausbringen und die regelmäßige Kontrolle und Pflege künstlicher Nisthilfen. Förderfähig sind nur dauerhafte Nistkästen, die mindestens fünf Jahre voll funktionsfähig sind. Defekte Kästen sind während der Bindefrist (ohne Förderung) zu ersetzen. Es können höchstens zehn Kästen je Hektar gefördert werden.

4.4.3 Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 2.4.3)

Gefördert werden Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die bestandsbedrohenden Larvenfraß oder eine Ausbreitung schädlicher Organismen verhindern sollen. Über Notwendigkeit, Art und Dauer der Maßnahme entscheidet das StMELF. Die Förderung kann gekürzt werden, wenn die oder der Antragstellende es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. Sie ist zu versagen, wenn die oder der Antragstellende den Schaden selbst verursacht hat.

4.5 Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.5)

Die Entscheidung über die Notwendigkeit und den Umfang des Einsatzes einer Seilbahnanlage trifft die Bewilligungsbehörde. Bei zu starken Eingriffen, auch auf Teilflächen, ist eine Förderung zu versagen. Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn eine Seilbahnbringung im Rahmen einer Waldschutzmaßnahme oder zur Aufarbeitung von Schadholz erfolgt. Aus Gründen des Bestands- und Bodenschutzes kann die Länge des zu bringenden Holzes begrenzt oder die Bringung auf Bergaufverfahren beschränkt werden. Sofern es sich nicht um flächig angefallenes Schadholz handelt, muss der Bestand vor Maßnahmendurchführung ausgezeichnet werden. Die Förderhöhe hängt von der Eingriffsstärke ab. Bereits bei Antragstellung ist daher der geplante Entnahmesatz anzugeben. Wesentliche Abweichungen der Seiltrassenführung und/oder der Holzentnahme gegenüber den geplanten Mengen (z.B. aus Waldschutzgründen) müssen der Bewilligungsbehörde unverzüglich und möglichst noch während der Maßnahme angezeigt werden.Bei wesentlich höheren Bringungskosten (z.B. Bringung einzelner Käfernester) erfolgt eine verstärkte Förderung.

4.6 Vorarbeiten (Nr. 2.6)

Die Erstellung von Gutachten oder fachlichen Stellungnahmen muss durch forstfachlich qualifiziertes Personal erfolgen. Als solches gelten grundsätzlich Forsttechnikerinnen und Forsttechniker, Personen, die erfolgreich ein forstwirtschaftliches oder forstwissenschaftliches Studium absolviert haben, sowie Personen mit gleichwertigen forstfachlichen Qualifikationen.

4.6.1 Gutachten

Gefördert wird die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen (Forstbetriebsgutachten) und von Gutachten zur naturnahen Bewirtschaftung im Privatwald. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die oder der Antragstellende nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Steuerrecht) zu einem derartigen Gutachten verpflichtet ist. Darstellung und Inhalt müssen den von der Bewilligungsbehörde geforderten Vorgaben entsprechen. In Zusammenhang mit dem Gutachten stehende Vorerhebungen sind als Teil des Gutachtens mit, jedoch nicht gesondert förderfähig. Die Antragstellenden müssen der Forstverwaltung eine Kopie des Gutachtens zur dienstlichen Nutzung – möglichst in elektronischer Form – überlassen. Wiederholte Gutachten sind auf gleicher Fläche frühestens nach zehn Jahren erneut förderfähig. Dies gilt nicht, wenn durch Waldschäden wesentliche Teile eines Gutachtens nicht mehr als Planungsgrundlage verwendet werden können. Bei Gutachten sind Eigenleistungen und Sachleistungen nicht förderfähig.

4.6.2 Fachliche Stellungnahmen

Gefördert wird die Erstellung von fachlichen Stellungnahmen, die z.B. zur Feststellung der Kalkungsnotwendigkeit/-möglichkeit (Nr. 2.3.4) oder zur Feststellung einer Genehmigung (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung) erforderlich sind.

4.6.3 Weiserflächen

Gefördert wird die Errichtung von Weiserflächen zur Beurteilung der Verjüngungsfähigkeit des Waldes. Dies soll im Anhalt an das von der LWF herausgegebene Merkblatt Nr. 25 (2013) zum Thema „Wildverbiss mit Weiserflächen beurteilen“ (http://www.lwf.bayern.de/mam/cms04/service/dateien/mb25_weiserflächen_bf_rz.pdf) geschehen. Die Förderung umfasst die Anlage und den mindestens fünfjährigen Unterhalt einer gezäunten Beobachtungsfläche (Weiserzaun z.B. mit 10 m x 10 m) sowie die dauerhafte Markierung der ungezäunten Vergleichsfläche. Die Anlage einer Weiserfläche im Schutz- und Bergwald wird verstärkt gefördert.

4.6.4 Sondermaßnahmen

Weitere Vorbereitungsmaßnahmen sind von den Bewilligungsbehörden mit einem genauen Beschrieb der Maßnahme bei StMELF zu beantragen.

4.7 Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7)

Teilweise erstattet wird der durch einen Waldbrand oder durch Hochwasser entstandene Schadenswert am Waldbestand ohne Kulturkosten (gesondert förderfähig). Die Förderung kann gekürzt werden, wenn die oder der Antragstellende es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. Sie ist zu versagen, wenn die bzw. der Antragstellende den Schaden selbst verursacht hat. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte (ggf. auch Träger einer Versicherung) geltend zu machen. Ersatzleistungen, freiwillige Leistungen Dritter sowie Erlöse, die nach Abzug der Kosten für die Holzernte verbleiben („holzerntefreie Erlöse“), werden vor Ermittlung des Schadenswertes in Abzug gebracht. Jegliche Ersatzleistungen, die die oder der Antragstellende auch nach Auszahlung der Zuwendung erhält, sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen; es erfolgt eine (Teil-)Rückforderung im erforderlichen Umfang. Als Hochwasserschäden gelten auch Schäden, die durch Starkregen, Lawinen, Muren etc. entstanden sind.

4.8 Förderschwerpunkte (Nr. 2.8)

Für die Zuschlagsgewährung aufgrund der besonderen Lage der Maßnahme ist entscheidend, dass die Maßnahme überwiegend in einem Natura 2000-Gebiet oder im Schutz- und Bergwald erfolgt. Die erhöhte Förderung wird als prozentualer Zuschlag auf den Grundfördersatz gewährt.

4.8.1 Erschwerniszuschlag

Ein Erschwerniszuschlag wird gewährt für

  • Maßnahmen in Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG,
  • Maßnahmen in Höhenlagen über 800 m (Bergwald),
  • Kleinmaßnahmen (≤ 0,1 ha),
  • die Wiederaufforstung von Schadflächen, wenn durch die Art des Schadens erhöhte Kosten bei der Kulturbegründung entstehen.

Zuschläge für Maßnahmen im Schutzwald und Bergwald dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

4.8.2 Anreizzuschlag

Ein Anreizzuschlag wird gewährt für

  • Maßnahmen in Kleinprivatwäldern, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller weniger als 20 ha Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde bewirtschaftet,
  • Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten, die der Erhaltung/Wiederherstellung des Lebensraumtyps oder Arthabitats dienen,
  • die ausschließliche Verwendung standortheimischer Baumarten.

Anreizzuschläge dürfen auch nebeneinander gewährt werden, es erfolgt jedoch eine Reduktion der Zuschlagshöhe.

4.9 Außergewöhnliche Schäden (Nr. 2.9)

Gefördert wird die Aufarbeitung und Beseitigung von Schadholz, wenn es sich um Schäden handelt, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung nicht beseitigt werden können und an deren Beseitigung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn das StMELF in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor Maßnahmenbeginn seine Zustimmung erteilt hat.

4.10 Ausschluss der Förderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Der Maßnahme ist auf der beantragten Förderfläche ein Verstoß gegen waldgesetzliche oder andere, der Erhaltung des Waldbestandes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften vorausgegangen und die bzw. der Waldbesitzende oder die Waldeigentümerin bzw. der Waldeigentümer dies zu verantworten hat. Der Förderausschluss gilt (z.B. bei Eigentumswechsel) auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern. Mehr als fünf Jahre zurückliegende Verstöße werden nicht mehr berücksichtigt.
  • Die Maßnahme dient der Erfüllung einer behördlichen Auflage aus einem Verwaltungsakt, z.B. einer Anordnung nach Art. 41 BayWaldG oder von Ersatzaufforstungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Art. 8 des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Dies trifft auch bei Änderungen während der Bindefrist (z.B. Einbringen von Ökokontoflächen) zu.
  • Die Maßnahme soll auf Waldflächen erfolgen, die, obwohl Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und die bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Diese Waldflächen stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.
  • Für die Maßnahme eines großen Unternehmens kann kein Anreizeffekt nachgewiesen werden.

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist weiterhin ausgeschlossen, wenn die Maßnahme

  • auf einer Fläche außerhalb Bayerns stattfinden soll,
  • auf einer Fläche stattfinden soll, die der oder dem Antragstellenden zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden ist,
  • auf einer Fläche einer nach Nr. 3.2 nicht antragsberechtigten Person stattfinden soll.

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ebenso ausgeschlossen, wenn die oder der Antragstellende

  • die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durchführen lässt,
  • für die Durchführung der Maßnahme weitere Beihilfen oder zweckgebundene Spenden erhält, die bei Fördermaßnahmen mit Festbetragsfinanzierung mehr als 20% der Fördersumme betragen,
  • ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Nr. 2.4 Rdnr. 33 Abs. 63 der „Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01)“ ist,
  • eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten hat, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. Die Förderung der Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3.4), der Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 2.4.3), von fachlichen Stellungnahmen (Nr. 4.6.2), nach Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7) und von außergewöhnlichen Schäden (Nr. 2.9) erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung, in den übrigen Fällen im Wege der Festbetragsfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 Festbetragsfinanzierung

In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen durchschnittliche Kostenpauschalen zugrunde. Die Förderung erfolgt stückzahlbezogen, flächenbezogen, festmeterbezogen oder längenbezogen.

5.2.2 Anteilfinanzierung

In allen Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Anteilfinanzierung erfolgt,

  • sind Eigenleistungen privater Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte bis zu 80% der Kosten (ohne Umsatzsteuer), die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder den örtlichen Maschinenring ergeben würden, förderfähig. Bei fachlichen Stellungnahmen (Nr.4.6.2) sind Eigenleistungen und Sachleistungen nicht förderfähig.
  • sind Sachleistungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bis zu 80% des Marktwertes (ohne Umsatzsteuer) förderfähig.
  • vermindern sich die förderfähigen Kosten um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.
  • sind Preisnachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) und die Umsatzsteuer nicht förderfähig.
  • können Eigenleistungen auch ohne Stundennachweis anhand von Richtwerten ermittelt werden.

Bei der Abgeltung von Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7) ist der Schadenswert im Anhalt an die jeweils gültige Tabelle „Waldbrandschaden“ zu ermitteln, die den Bewilligungsbehörden gesondert zur Verfügung gestellt wird. Der Schadenswert beinhaltet dabei nicht die gesondert förderfähigen notwendigen Kulturkosten. Falls das Räumen von unverwertbarem Material auf der Schadfläche in bis zu 30-jährigen Beständen für eine folgende Kulturbegründung durch die Bewilligungsbehörde für erforderlich gehalten wird, kann dies ebenfalls gefördert werden. Der ermittelte Schadenswert ist dann um 1.000 Euro pro Hektar zu erhöhen.

5.2.3 Maßnahmenträgerschaft

Kosten für die Durchführung einer Trägerschaft sind nicht förderfähig.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1 Höhe der Fördersätze

Die Höhe der Fördersätze ist in der Anlage aufgeführt. Es handelt sich um Förderhöchstsätze. Die tatsächliche Förderhöhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.

5.3.2 Begrenzung der Förderung

Die von der oder dem Antragstellenden zur Förderung beantragte Fläche/Menge darf (auch im Falle der Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) im Bereich der Bewilligungsbehörde

  • 30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.1.1 (außer Nachbesserung),
  • 30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.1.2 (außer Nachbesserung),
  • 500 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.3.4,
  • 2.000 fm für eine Maßnahme nach Nr. 2.3.5,
  • 5.000 fm für eine Maßnahme nach Nr. 2.5,
  • 30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.2.1,
  • 30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.3.2

im Jahr nicht übersteigen. Im Falle von Schadereignissen kann das StMELF im Einzelfall oder generell über eine vorübergehende Aufhebung dieser Höchstgrenze entscheiden. Die zur Förderung beantragte Gesamtzuwendung einer oder eines Antragstellenden darf (auch im Falle der Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) im Bereich der Bewilligungsbehörde

  • 3.000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.1,
  • 5.000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.2,
  • 2.000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.3,
  • 3.000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.4,
  • 20.000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.2.2,
  • 10.000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.2.3,
  • 1.500 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.4.2,
  • 25.000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.1 (Forstbetriebsgutachten),
  • 5.000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.1 (Gutachten naturnahe Waldwirtschaft),
  • 5.000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.2,
  • 2.500 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.3

im Jahr nicht übersteigen.

5.3.3 Kumulation

Erschwerniszuschläge (Nr. 4.8.1) und Anreizzuschläge (Nr. 4.8.2) können nebeneinander gewährt werden. Bei Zusammentreffen mehrerer Anreizzuschläge (Nr. 4.8.2) erfolgt jedoch eine Reduktion der Gesamtzuschlagshöhe auf maximal 10%.

5.3.4 Bagatellgrenze

Förderbeträge unter 500 Euro je Antrag bzw. unter 200 Euro je Antrag bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.2 und 2.3.3 werden nicht bewilligt. Die Maßnahmen in einem Antrag müssen räumlich zusammenhängen. Maßnahmen zum Erhalt einer Kultur während der Bindefrist bzw. während der ersten fünf Jahre (Nachbesserung, Kulturpflege) unterliegen keiner Bagatellgrenze.

5.3.5 Mehrfachförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Krediten der Rentenbank im Rahmen der Programmbedingungen Forstwirtschaft ist förderunschädlich.

6. Sonstige Bestimmungen

6.1 Bindefrist

Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden

  • bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 4.2.1.1, 4.2.1.2, 4.2.2 und 4.6.3 fünf Jahre nach Abnahme der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde,
  • bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 mit der verbleibenden Bindefrist der Maßnahme, in der die Nachbesserung erfolgt.

Die übrigen Maßnahmen unterliegen keiner zeitlichen Bindung.

6.2 Verzicht auf Rückforderungen

Eine Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn während der zeitlichen Bindung des Zuwendungszwecks gegen Auflagen oder Nebenbestimmungen des Bescheides verstoßen wird. Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Trockenheit, Brand etc.) vernichtet wurde oder der bzw. dem Antragstellenden eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und sie bzw. er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist.

6.3 Evaluierung

Das StMELF führt einen regelmäßigen Austausch mit den mit dem Fördervollzug befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den ÄELF durch und bindet Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger bzw. ihre Vertretungen in die Evaluierung der Richtlinie ein.

7. Verfahren

7.1 Antragstellung

Zuwendungen werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen einzureichen. Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. Anträge, die auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden sollen, müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein, in dem die Gültigkeit dieser Richtlinie endet. Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige AELF.

7.2 Antragsprüfung

Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind den Antragstellenden unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Förderhöchstgrenze gemäß Nr. 5.3.2 überschritten bzw. die Bagatellgrenze gemäß Nr. 5.3.4 unterschritten wird.

7.3 Maßnahmenbeginn

Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. Bei waldbaulichen Maßnahmen, bei denen die Maßnahmenausführung aus dem Pflanzen von Bäumen oder dem Ausbringen von Saatgut besteht, ist nicht die Bestellung von Pflanzmaterial oder Saatgut, die Beerntung oder die Lohnanzucht aus eigenem Saatgut, sondern das Einbringen des Pflanzmaterials bzw. das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Pflanzenbestellung/Saatgutbestellung/Beerntung/Lohnanzucht auf Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde festgesetzten/erstellten Arbeits- und Kulturplanes erfolgt. Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen bzw. Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss der bzw. dem Antragstellenden ein Bewilligungsbescheid vorliegen.

7.4 Bewilligung von Fördermaßnahmen

Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfallstag fertiggestellt, kann vor Fristablauf Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung gestellt werden.

7.5 Verwendungsnachweis

Die Antragstellenden haben die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels eines Vordrucks „Fertigstellungsanzeige/Verwendungsnachweis“ anzuzeigen. Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. Diese Regelung gilt nicht für Maßnahmen nach Nr. 2.7. Soweit im Zuwendungsbescheid nicht anders geregelt, sind Originalbelege nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

7.6 Abweichungen gegenüber der Bewilligung

Bei Abweichungen der Maßnahme gegenüber der Bewilligung sind der Bewilligungsbehörde die Aufhebung des Bewilligungsbescheides bzw. Kürzungen der Zuwendung nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorbehalten.

7.7 Auszahlung der Fördermittel

Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertiggestellt ist bzw. durchgeführt und abgenommen wurde. Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.

7.8 Sanktionierung

Wird festgestellt, dass die oder der Antragstellende vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, werden die Fördermittel vollständig zurückgefordert. Darüber hinaus wird die oder der Antragstellende, der vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, und für das folgende Jahr von jeder weiteren Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

7.9 Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen

Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist die Bewilligungsbehörde.

7.10 Aufzeichnungspflicht

Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. Die Aufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang aufbewahrt.

7.11 Veröffentlichung

Auf einer eigenen Internetseite werden folgende Informationen veröffentlicht:

  • vollständiger Wortlaut der Richtlinie,
  • Namen der Bewilligungsbehörden und
  • Informationen gemäß der Rahmenregelung der Europäischen Union (2022/C 485/01) Teil I Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 100.000 Euro.

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.12 Subventionsbetrug

Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB und § 2 des Subventionsgesetzes sind insbesondere

  • die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
  • die Angaben in Zuschussabrufen und im Verwendungsnachweis,
  • die Angaben in Belegen,
  • die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P bzw. ANBest-K begründen,
  • die Tatsachen, von denen gemäß der Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P bzw. ANBest-K die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.

Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.

8. Schlussbestimmungen

Zahlungen für Maßnahmen auf der Grundlage dieser Richtlinie können erst geleistet werden, nachdem die Europäische Kommission die Beihilfe genehmigt hat. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

 

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