Förderprogramm

Durchführung des Wachstumskredits im Rahmen des Bayerischen Mittelstandskreditprogramms (Gründungs- und Wachstumskredit GuW)

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Ansprechpunkt:

LfA Förderbank Bayern

Königinstraße 17

80539 München

Tel: 089 21241000

Fax: 089 21242216

LfA Förderbank Bayern

Weiterführende Links:
Wachstum

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen oder als Freiberuflerin oder Freiberufler in ein Wachstumsvorhaben investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie mit einem zinsgünstigen Kredit, wenn Sie mit Ihrem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) oder als Freiberuflerin oder Freiberufler ein Wachstumsvorhaben umsetzen. Sie erhalten den Wachstumskredit vor allem dann, wenn Sie Ihren bestehenden Betrieb in Bayern erweitern, rationalisieren oder modernisieren.

Sie bekommen den Wachstumskredit für folgende Maßnahmen:

  • Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind,
  • Kauf von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Maschinen, Ausrüstung, Patentrechten, Lizenzen,
  • Betriebsmittel, Waren, Betriebsübernahmen und tätige Beteiligungen.

Sie bekommen die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt höchstens EUR 10 Millionen je Vorhaben. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Wenn ein Darlehen bis EUR 2 Millionen bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, kann die LfA Förderbank Bayern eine 60-prozentige Haftungsfreistellung übernehmen.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die LfA Förderbank Bayern weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU sowie Angehörige der Freien Berufe mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern umsetzen.
  • Sie bereiten das Vorhaben so weit vor, dass Sie nach der Förderzusage innerhalb eines Jahres mit der Umsetzung anfangen können. Vor der Antragstellung dürfen Sie nicht damit beginnen.
  • Die mögliche Finanzierungshilfe muss wirtschaftlich für Sie als Antragstellerin oder Antragsteller erheblich sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Ersatzbeschaffungen,
  • Vorhaben, die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beziehungsweise dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten,
  • Umschuldungen und Sanierungen
  • stille Beteiligungen,
  • Investitionen in wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien,
  • alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen,
  • Vorhaben, die den Ausschlusskriterien der Nachhaltigkeitsgrundsätze der LfA Förderbank Bayern entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien zur Durchführung des Wachstumskredits im Rahmen des Bayerischen Mittelstandskreditprogramms

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 16. November 2023, Az. 54-3542/361/1

Die LfA Förderbank Bayern (LfA) gewährt mit Eigenmitteln zinsvergünstigte Darlehen für Wachstumsvorhaben an mittelständische Unternehmen und Angehörige Freier Berufe nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
  • der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Eigenmittel der LfA.

1. Zweck der Förderung

Die Darlehen sollen im Vollzug des Mittelstandsförderungsgesetzes (MfG) die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Unternehmen und Freien Berufe in Bayern erhalten und stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft sichern, zu fairem Wettbewerb beitragen und die Fähigkeit des Mittelstands zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen steigern. Die Förderung zielt insbesondere darauf, Vorhaben im Zusammenhang mit der Erweiterung, Rationalisierung und Modernisierung von bestehenden Betrieben anzustoßen und zu unterstützen. Die von der LfA bereitgestellten Eigenmittel werden den Hausbanken durch die LfA im Weg der Refinanzierung zur Ausreichung von mit den Eigenmitteln zinsvergünstigten Darlehen zur Verfügung gestellt.

2. Gegenstand der Förderung

Es sind Investitionen, Betriebsmittel und Aufwendungen gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinien für Wachstumsvorhaben von mittelständischen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe förderfähig. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der AGVO, insbesondere Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) und/oder Art. 22 AGVO (Beihilfen für Unternehmensneugründungen), oder nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.

3. Förderempfänger

3.1 Die Darlehen werden gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit diese kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO sind. Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.

3.2 Der Förderempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.

3.3 Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO werden nur soweit nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO zulässig gefördert.
  • Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.

3.4 Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.

4. Fördervoraussetzungen

4.1 Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.

4.2 Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden.

4.3 Das Vorhaben muss so weit vorbereitet sein, dass es nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.

4.4 Das Vorhaben muss in wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern umgesetzt werden.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt durch mit Eigenmitteln der LfA zinsvergünstigte Darlehen der LfA.

5.2 Förderfähige Kosten

Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100% der förderfähigen Kosten des Vorhabens betragen. Bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten für Investitionen, Betriebsmittel und Aufwendungen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:

5.2.1 Förderfähige Kosten nach Maßgabe der AGVO

Nach Maßgabe des Art. 17 AGVO sind förderfähig:

  • Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a AGVO) sowie
  • der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b AGVO genannten Voraussetzungen. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition (Art. 17 Abs. 3 AGVO).

Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig. Im Übrigen wird auf die Vorschriften zu den beihilfefähigen Kosten innerhalb des jeweils einschlägigen AGVO-Tatbestandes verwiesen.

5.2.2 Förderfähige Kosten nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung

Nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich zu Investitionen insbesondere Aufwendungen für Betriebsmittel, Waren, Betriebsübernahmen und tätige Beteiligungen sowie für den Erwerb von Vermögenswerten von Betriebsstätten förderfähig.

5.2.3 Förderausschlüsse

Die Gewährung von Darlehen zur Ablösung von Bankkrediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.

5.3 Beihilfeintensität

Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten. Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.

5.4 Konditionenfestlegung

Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. Ggf. erfolgt eine weitergehendere Differenzierung beim Zinssatz (z.B. nach Art und Ort des Vorhabens).

5.5 Absicherung

Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden bzw. kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden.

5.6 Kumulierung

Beihilfen, die nach Maßgabe des Art. 17 der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden. Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird. De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

6. Verfahren

6.1 Antrag

Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter https://lfa.de/website/de/ entnommen werden. Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

6.2 Zusage und Verwendungsnachweis

Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA überwacht. Die LfA benachrichtigt die Bürgschaftsbank Bayern GmbH, falls eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt wird.

6.3 Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage

Der Endkreditnehmer ist auf die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.

6.4 Veröffentlichung

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO).

7. Ergänzende Bestimmungen zum Wachstumskredit

Durch ergänzende Bestimmungen zum Wachstumskredit können Bestimmungen dieser Richtlinien eingeschränkt werden.

8. Schlussvorschriften

Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG). Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Bekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Bekanntmachung entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO oder De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine Anpassung dieser Bekanntmachung erforderlich.

Anlage

Merkblatt „Gründungs- und Wachstumskredit GuW“

(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen)
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 1. Januar 2024

  • für Gründungvorhaben außerhalb (GK5) bzw. innerhalb (GK6) der GuW-Fördergebietskulisse und
  • für Wachstumsvorhaben außerhalb (WK5) bzw. innerhalb (WK6) der GuW-Fördergebietskulisse

Der Gründungs- und Wachstumskredit wird zinsgünstig aus dem ERP-Förderkredit KMU der KfW sowie von der LfA Förderbank Bayern refinanziert und der Gründungskredit überdies aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern zinsverbilligt.

1 Kreditnehmerkreis

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“, KMU-Kriterium) und Angehörige Freier Berufe mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern sowie natürliche Personen, die eine Voll- oder Nebenerwerbsexistenz in Bayern gründen.

Natürliche Personen sind unter folgenden Voraussetzungen antragsberechtigt:

  • Sie sind fachlich und kaufmännisch qualifiziert für die unternehmerische Tätigkeit.
  • Sie haben einen hinreichenden unternehmerischen Einfluss im Unternehmen. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil anderer Gesellschafter, der autonome Satzungsänderungen ermöglicht.
  • Sie sind zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt und aktiv in der Unternehmensführung tätig.

Nicht antragsberechtigt sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Definition (siehe Tz. 7 Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“),
  • Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer früheren Beihilferückforderungsanordnung der EU nicht nachgekommen sind,
  • politisch meinungsbildende Medienunternehmen (z.B. Zeitungsverlage, Rundfunk- und Internetanbieter mit politischen Inhalten),
  • Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen, die dem KWG unterliegen,
  • Treuhandverhältnisse.

Darüber hinaus können sich Fördereinschränkungen ergeben, sofern für einzelne Wirtschaftszweige EU-rechtliche Sondervorschriften für staatliche Beihilfen gelten (siehe Tz. 8 Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“).

2 Verwendungszweck

Für folgende Maßnahmen können Darlehen gewährt werden:

  • Investitionen
  • Waren.

Nicht förderfähig sind:

  • Vorhaben, die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten,
  • Umschuldungen,
  • Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben,
  • Sanierungsvorhaben,
  • Stille Beteiligungen,
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte).

  • Investitionen in wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien,
  • die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen.

Die Ausschlusskriterien des Merkblatts „Nachhaltigkeitsgrundsätze für Programmkredite der LfA Förderbank Bayern“ sind zu beachten.

3 Darlehensbedingungen

3.1 Zinssatz und Risikogerechtes Zinssystem

Der Zinssatz für die Darlehen wird zwischen Hausbank und Endkreditnehmer in Abhängigkeit von Bonität und Besicherung – innerhalb vorgegebener Grenzen – individuell vereinbart (siehe Merkblatt „Kreditnehmerinformation zum risikogerechten Zinssystem“).

Gründer und junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt aktiv sind, erhalten eine höhere Zinsverbilligung als etablierte Unternehmen.

Vorhaben in der GuW-Fördergebietskulisse profitieren von einem besonders günstigen Zinssatz. Diese umfasst die folgenden Kreise/kreisfreien Städte:

  • Cham
  • Freyung-Grafenau
  • Hof (Landkreis und kreisfreie Stadt)
  • Kronach
  • Neustadt an der Waldnaab
  • Regen
  • Schwandorf
  • Tirschenreuth
  • Weiden in der Oberpfalz
  • Wunsiedel im Fichtelgebirge.

Die risikoabhängigen Zinsobergrenzen, Angaben zu Darlehenslaufzeiten und zum Auszahlungssatz können unserer aktuellen Übersicht der Darlehenskonditionen entnommen werden. Es gelten die Konditionen des Zusagedatums der LfA.

Die Hausbank wird den Endkreditnehmer über die Zusage der LfA entsprechend unterrichten und die Konditionen vereinbaren.

3.2 Konditionen

Der Darlehenshöchstbetrag beträgt 10 Mio. EUR je Vorhaben. Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt bis zu 100% des förderfähigen Vorhabens. Bei im Anlagevermögen aktivierbaren Wirtschaftsgütern ist die Darlehenslaufzeit frei wählbar; sie soll sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren. Ausnahme:

Die 2-jährige Darlehenslaufzeit steht nur für Warenfinanzierungen zur Verfügung.

Waren in Verbindung mit Investitionen können zu den Laufzeiten dieser Investitionsfinanzierungen berücksichtigt werden. Waren, die nicht von Investitionen begleitet werden, sind mit Darlehenslaufzeiten von bis zu 10 Jahren finanzierbar.

Soweit sachlich begründet, besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z.B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten oder mit und ohne Haftungsfreistellung „HaftungPlus“). Auch können abweichend von den Standardlaufzeiten verkürzte Gesamtlaufzeiten (ganzjährig, mindestens 3 Jahre) und Tilgungsfreijahre (mindestens 1 Freijahr) beantragt werden.

Für nicht abgerufene Darlehensbeträge wird nach Ablauf eines bereitstellungsprovisionsfreien Zeitraums von 6 Monaten (gerechnet vom Tage der Darlehenszusage der LfA an) bis zum vollständigen Abruf oder einem Verzicht auf das Darlehen, spätestens bis zum Ablauf der Abruffrist des Darlehens (ein Monat vor Tilgungsbeginn) eine Bereitstellungsprovision von 2% p.a. berechnet. Bei verbürgten Darlehen beträgt die Abruffrist 6 Monate sowie bei endfälligen Darlehen 24 Monate nach Darlehenszusage der LfA.

Termine für Zins und Tilgung und ggf. Bereitstellungsprovision sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12. Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.

4 Weitere Bewilligungsgrundsätze

4.1 Richtlinien

Für die Gewährung der Darlehen gelten die vom Bayerischen Wirtschaftsministerium bekannt gemachten Richtlinien zur Durchführung des Gründungs- und Wachstumskredits (Bayerisches Mittelstandskreditprogramm) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln in den jeweils gültigen Fassungen.

In unseren Merkblättern, Darlehensbestimmungen und Darlehensangeboten sind die Regelungen dieser Fördergrundlagen entsprechend verankert.

4.2 Beihilferechtliche Grundlagen

Die Darlehen werden grundsätzlich als KMU-Investitionsbeihilfen gemäß Art. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung vergeben. Mit KMU-Investitionsbeihilfen gefördert werden können ausschließlich die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

Sofern die beihilferechtlichen Regularien dies erlauben bzw. erfordern, können bzw. müssen die Darlehen stattdessen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung gewährt werden. Neben Investitionsvorhaben sind unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung zusätzlich auch folgende Aufwendungen förderfähig:

  • Reine Rationalisierungen und Modernisierungen
  • Betriebsübernahmen (Kaufpreis, Firmenwert beim Erwerb von Betrieben) sowie tätige Beteiligungen
  • Waren
  • Der Erwerb von Vermögenswerten von einer Betriebsstätte (z.B. der Erwerb bislang gepachteter Geschäftsräume).

Die „Beihilfewerte für Kredite der LfA“ können unter www.lfa.de der gleichnamigen Übersicht entnommen bzw. per Beihilferechner ermittelt werden. Diese Beihilfewerte dienen der Orientierung in der Informations- und Beratungsphase und sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die Beihilfewerte, die die LfA zum Zeitpunkt der Kreditzusage zugrunde legt.

Weiterführende Informationen enthält unser Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.

4.3 Vorbeginn

Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bank oder Sparkasse (Hausbank) bereits begonnen war, können nicht berücksichtigt werden. Details zu den Voraussetzungen einer fristgerechten Antragstellung siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“. Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.

4.4 Allgemeine Prosperitätsklausel

Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht gefördert werden.

5 Mehrfachförderung

Soweit die maßgeblichen Beihilfehöchstwerte der EU nicht überschritten werden (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“, insbesondere Tzn. 5, 9 und 10), kann der Gründungsund Wachstumskredit mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden.

Falls zusätzliche Mittel im Rahmen des KfW-Programms ERP-Förderkredit KMU beantragt werden, ist der Gründungs- und Wachstumskredit auf die vorhabensbezogene Obergrenze des ERP-Förderkredits KMU anzurechnen.

Keine Kombination ist möglich mit dem ERP-Gründerkredit – StartGeld.

6 Haftungsfreistellung „HaftungPlus“

Soweit ein Darlehen bis 2 Mio. EUR bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 60%ige Haftungsfreistellung „HaftungPlus“ (siehe entsprechendes Merkblatt) möglich.

Alternativ und bei Darlehen über 2 Mio. EUR kann bei nicht ausreichender Absicherung eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden. Eine Darlehenssplittung in einen haftungsfreigestellten Darlehensteil und einen verbürgten Darlehensteil ist nicht möglich.

7 Antragsverfahren

Anträge sind bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) einzureichen. Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 100.

Bei Nutzung der Alternative zur Beantragung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (siehe Tz. 4.2) ist im Antrag unter Tz. 9.5 anzugeben „Beantragung auf De-minimis-Basis“; darüber hinaus ist der Vordruck 120 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens/einer Bürgschaft bei De-minimis-Beihilfen) einzureichen.

Das Formblatt der KfW Bankengruppe „Statistisches Beiblatt Investitionen allgemein“ ist beizufügen.

Wird gleichzeitig eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt, ergeben sich die zusätzlich einzureichenden Anträge und Unterlagen aus dem Merkblatt „Antragsunterlagen“.

Den Hausbanken steht bei Anträgen, die üblicherweise per Post an die LfA gesendet werden, die Möglichkeit offen, diese von ihr und dem Antragsteller unterzeichneten Unterlagen auch in elektronischer Form (Fax oder PDF-Scan per E-Mail) bei der LfA einzureichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hausbank wirksame Willenserklärungen per Fax/PDF-Scan abgibt. Reicht die Hausbank die Antragsunterlagen per Fax/PDF-Scan per E-Mail bei der LfA ein, sichert sie damit konkludent zu, dass eine rechtsverbindliche Zeichnung der Hausbank bereits dann vorliegt, wenn sie ihre Erklärungen und Bestätigungen auch per Fax bzw. PDF-Scan per E-Mail übermittelt und dass das an die LfA übermittelte Fax bzw. der übermittelte Scan bildlich und inhaltlich dem Original entspricht. Die Übermittlung per E-Mail muss durch eine geeignete Verschlüsselung vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Archivierung der Antragsunterlagen nicht vor oder macht die Hausbank davon keinen Gebrauch, so ist der Originalantrag in Papierform bei der Hausbank aufzubewahren. Die Antragstellung im ICOM-Verfahren erfolgt weiterhin über eine definierte elektronische Schnittstelle.

Die LfA gestattet aus förderrechtlicher Sicht der Hausbank, für die Antragsunterlagen auf die Aufbewahrung von Originalunterlagen zu verzichten und stattdessen die Originaldokumente durch elektronische Archivierung aufzubewahren. Voraussetzung für die Möglichkeit der elektronischen Archivierung anstelle der papierhaften Aufbewahrung von originalen Antragsunter-lagen ist, dass die Hausbank dasselbe Verfahren und dieselbe Sorgfalt wie bei der Archivierung ihrer eigenen Unterlagen anwendet, die Archivierungsvorgaben analog §§ 257 HGB, 147 AO und die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung einhält und die Hausbank sicherstellt, dass die digitalen Dokumente

  • bildlich und inhaltlich mit dem Original in Papierform übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  • während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können,
  • fälschungssicher sind und keine Angaben weggelassen, hinzugefügt oder anders dargestellt werden können.

Darüber hinaus hat die Hausbank zu prüfen, ob und inwiefern gesetzliche Schriftformerfordernisse bestehen oder weitergehende rechtliche Vorschriften zur Aufbewahrung bestimmter Originaldokumente einzuhalten sind und deren Einhaltung sicherzustellen.

 

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