Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Förderungen zur Errichtung, Aufrechterhaltung und zum Betrieb unabhängiger psychiatrischer Beschwerdestellen (upB-Förderrichtlinie – upB-FöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 28. Dezember 2020, Az. 27h-G8096-2020/40-106
Der Freistaat Bayern gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere gemäß Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen zur Errichtung, Aufrechterhaltung und zum Betrieb unabhängiger psychiatrischer Beschwerdestellen (upB). Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1. Zweck der Zuwendung
Menschen mit psychischen Erkrankungen finden oft aufgrund ihrer Erkrankung erschwert Zugang zu etablierten Beschwerdesystemen und zu den Beschwerdeverfahren der psychiatrischen Kliniken, Einrichtungen und Dienste. Daher sollen in Bayern flächendeckend unabhängige Beschwerdestellen eingerichtet werden, die Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen (Hilfesuchenden) leicht erreichbar, kostenlos und auf Wunsch anonym ein offenes Ohr für ihre Anliegen bieten. Zweck der Förderung ist es, die Beschwerdepunkte der Hilfesuchenden einer Besserung und Klärung zuzuführen und somit deren Zufriedenheit in Bezug auf ihre individuelle Versorgung innerhalb des psychiatrischen Versorgungssystems zu erhöhen.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Maßnahmen zur Errichtung, Aufrechterhaltung und zum Betrieb von upB.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind upB, welche die Voraussetzungen der folgenden Nr. 4 erfüllen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zuwendungsbewilligung ist die Erfüllung der nachstehenden Anforderungen an die upB:
4.1 In dem Versorgungsgebiet einer Klinik für Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie in Bayern, in dem die upB ansässig wird, ist bisher noch keine weitere upB ansässig.
4.2 Die upB oder mindestens eine der für sie ehrenamtlich tätigen Personen ist Mitglied einer der bayerischen Verbände der organisierten Selbsthilfe psychisch kranker Menschen oder deren Angehöriger, wie insbesondere dem Bayerischen Landesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BayPE) und dem Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e.V. (LApK).
4.3 Die upB verpflichtet sich, die für sie ehrenamtlich tätigen Personen, die eine längerfristige Mitarbeit in einer upB anstreben, innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Besuch der vom StMGP organisierten Schulungen zu den Bereichen Recht, Förderwesen, Psychiatrie, Sozialarbeit, kommunale Versorgungsstrukturen, Kommunikation und Beratungstätigkeit für die Arbeit in den upB weiterzubilden.
4.4 Im Namen der upB stehen ehrenamtlich tätige Personen persönlich, telefonisch oder schriftlich Hilfesuchenden als unabhängige Ansprechpartner bei Fragen, Anregungen und Beschwerden insbesondere auch im Verhältnis zwischen diesen und Einrichtungen der stationären oder ambulanten psychiatrischen Versorgung zur Verfügung und werden auf Wunsch auch vermittelnd tätig. Nach Eingang einer Anfrage eines Hilfesuchenden wird eine Rückmeldung der ehrenamtlich tätigen Personen innerhalb von 48 Stunden gewährleistet.
4.5 Zur Durchführung von Evaluationen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu Art. 7 BayHO sind die upB verpflichtet, die für eine Erfolgskontrolle notwendigen Daten der Bewilligungsbehörde zeitnah zur Verfügung zu stellen.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Zuwendung beträgt pro Kalenderjahr bis zu 10.000 Euro pro upB. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit kann für die Erstausstattung zusätzlich ein Festbetrag von bis zu 2.000 Euro pro upB gewährt werden. Die Zuwendung darf die tatsächlich entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für bestehende oder neu zu gründende upB:
5.2.1 Ausgaben zur Errichtung und zur Aufrechterhaltung, insbesondere Ausgaben für die Anschaffung notwendiger EDV- und Büroausstattung.
5.2.2 Betriebsausgaben, wie
- Reisekosten;
- projektbezogene Mietzahlungen für Beratungs- und Büroräume;
- projektbezogene Zahlungen für Mietnebenkosten, Telekommunikation und Büromaterial;
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der upB bis zu maximal 1.000 Euro pro Person und Kalenderjahr.
5.3 Wird die upB nicht ganzjährig unter Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nrn. 4.1 bis 4.4 betrieben, reduziert sich der Zuschuss zeitanteilig und wird nur für die vollen Kalendermonate des Betriebs gewährt.
5.4 Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Förderung entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich, soweit eine Überkompensation ausgeschlossen bleibt.
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege.
6.2 Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucke vollständig bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorhergehenden Jahres einzureichen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Die erste Antragstellung ist in Ausnahme zu Satz 1 bis zu drei Monate vor der geplanten erstmaligen Inbetriebnahme möglich.
6.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem StMGP, ob der nach Nr. 6.2 vorgelegte Projektantrag als upB gefördert wird. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Bewilligungsbehörde. Formulare für Auszahlungsanträge werden von der Bewilligungsbehörde spätestens mit Erlass des Bescheides und auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
7. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis und ist bei der Bewilligungsbehörde spätestens zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Entsprechende Formulare für den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde spätestens mit Erlass des Bescheides oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Im Sachbericht ist unter Verwendung anonymisierter Daten schriftlich über den Umfang der Tätigkeit, die behandelten Problemfelder, die Situation der Hilfesuchenden zu berichten; zugleich sollen gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge unterbreitet werden. Auf Nr. 4.5 wird verwiesen.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.