Richtlinie
Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft (BaySL)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 1. März 2022, Az. G4-7271-1/1286
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
- die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV),
- die Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Richtlinie wurde in Anwendung des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erlassen und bei der EU-Kommission freigestellt.
Mit der jeweiligen Anrede (z.B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie einschließlich aller Anlagen und Formulare alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.
1. Zuwendungszweck
Zur Unterstützung einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden, die einen Beitrag leisten
- zur Verbesserung der Haltungsbedingungen von Nutztieren,
- zur Schadstoffreduzierung in der Nutztierhaltung,
- zur Erbringung landschaftspflegerischer Leistungen durch die Nutztierhaltung,
- zur Unterstützung der Eiweißinitiative und zur Verbesserung der Versorgung mit einheimischem Saat- und Pflanzgut,
- zur Unterstützung des ökologischen Landbaus,
- zur sparsamen, nachhaltigen und wirtschaftlichen Nutzung der Wasserressourcen,
- zur Anpassung an die negativen Folgen des Klimawandels sowie zur Einsparung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Obst-, Garten-, Wein- und Sonderkulturbau,
- zur Aufrechterhaltung einer möglichst flächendeckenden Landbewirtschaftung im Berggebiet und in Steillagen des Weinbaus zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Schaffung und Erhaltung der regionalen Wirtschaftskraft sowie zur Entwicklung des ländlichen Raumes.
2. Begriffsbestimmungen
Unternehmen im Berggebiet sind im Rahmen dieser Richtlinie Unternehmen in den bayerischen Berggebieten gem. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Art. 32 (2), festgelegt in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) vom 1. März 2019 (BayMBl. Nr. 143, Az: G3-7275-1/113).
Unternehmen mit Steillagen des Weinbaus sind Unternehmen, die mindestens 0,25 ha Rebfläche innerhalb der von der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) kartierten Steil- und Terrassenlagen bewirtschaften.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Zuwendungsfähige Investitionen
Zuwendungsfähig sind Investitionen in Gebäude und bauliche sowie technische Anlagen im Wirtschaftsteil landwirtschaftlicher Unternehmen in Bayern.
Gefördert werden können im Einzelnen:
3.1.1 Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls:
a) bauliche Investitionen zur erstmaligen Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhaltung bei Milchvieh in kleinen Betrieben (maximal 30 Kühe im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung),
b) bauliche Investitionen zur Umstellung von Anbindehaltung bei Milchvieh auf Rinderhaltung im Laufstall in kleinen Betrieben (maximal 30 Kühe im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung und Vermarktungsnachweis für Milch),
c) bauliche Investitionen in Betrieben, die sich in Umstellung auf eine ökologische Wirtschaftsweise befinden und die zur Anpassung an die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung notwendig sind,
d) befestigte Tierausläufe/Laufhöfe einschließlich Kaltscharrräumen in allen Betrieben,
e) Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in bestehenden Schweineställen nach Anlage 1,
f) Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in bestehenden Zuchtsauenställen nach Anlage 1,
g) Weidemelkstände sowie mobile Weideunterstände (Weidezelte) für Rinder, Schafe und Ziegen;
3.1.2 Investitionen in betriebliche Heu-Belüftungstrocknungen mit angewärmter Luft auf Basis regenerativer Energien (Belüftungsboxen, Ballenbelüftungsanlagen) einschließlich technischer Einrichtungen nach Anlage 2. Umbaumaßnahmen in bestehenden Bergehallen sind ebenfalls zuwendungsfähig;
3.1.3 Investitionen zur Schadstoffreduzierung durch eine Multiphasenfütterungsanlage in der Schweinehaltung nach Anlage 3;
3.1.4 Technische Einrichtungen zur Saat- und Pflanzgutaufbereitung nach Anlage 4;
3.1.5 Lager für Körnerfrüchte sowie dazugehörige technische Einrichtungen nach Anlage 5 in Unternehmen (Einzelunternehmen sowie Zusammenschlüsse von Unternehmen), die nach den Vorgaben der EG-Öko-Verordnung wirtschaften;
3.1.6 Wasserbevorratung einschließlich Pumpen in Sonderkulturen nach Anlage 6;
3.1.7 Witterungsschutzeinrichtungen (z.B. Hagelschutznetze, Regenschutzfolien, Frostschutzberegnungen) und Kulturschutzeinrichtungen (z.B. zur Kirschessigfliegenabwehr) für Dauerkulturen im Obst-, Garten-, Weinbau sowie bei sonstigen Sonderkulturen und Absicherung vor Insekten für den Gewächshausanbau nach Anlage 7;
3.1.8 Geräte zur chemiefreien Beikrautregulierung des Pflanzstreifens in Reihendauerkulturen des Gartenbaus (z.B. Obstbau, Baumschule) und des Weinbaus nach Anlage 8;
3.1.9 darüber hinaus in Unternehmen im Berggebiet und in Unternehmen in Steillagen nach LWG Kartierung bodenschonende und auf die Minimierung der Unfallgefahr ausgerichtete Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen, die sich vor allem durch eine tiefe Lage des Schwerpunktes, eine entsprechende Spurbreite, eine leichte Bauweise sowie gute Wendigkeit und bodenschonende Bereifung auszeichnen nach Anlage 9 (Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet) beziehungsweise Anlage 10 (Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steil- und Terrassenlagen im Weinbau).
3.2 Ausgaben für Betreuung
Bei Investitionsvorhaben mit mehr als 100.000 EUR anerkannten bewilligten zuwendungsfähigen Nettoausgaben (ohne Ausgaben der Betreuung) kann der Antragsteller zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens einen fachkundigen, zugelassenen Betreuer (Anlagen 11. 1 und 11. 2) in Anspruch nehmen und hierfür eine Förderung erhalten.
3.3 Förderausschlüsse
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Ersatzinvestitionen,
- der Erwerb gebrauchter Maschinen und Anlagen,
- Investitionen, die die Anpassung an bestehende rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben,
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Schuldzinsen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
- Erschließungs- und Stromanschlusskosten,
- der Landankauf sowie der Erwerb von Bauten und baulichen Anlagen,
- bauliche Investitionen in Lager- oder Bergeräume, ausgenommen untergeordnete Umbaumaßnahmen bei Investitionen in Heutrocknungsanlagen nach Nr. 3.1.2,
- Ausgaben für Betreuer, mit Ausnahme gemäß Nr. 3.2,
- Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse gefördert werden können.
4. Zuwendungsempfänger
4.1 Unternehmen der Landwirtschaft
Gefördert werden:
- Unternehmen der Landwirtschaft in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 kleine oder mittlere Unternehmen sind.
- Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. Im Gesellschaftsvertrag muss vereinbart sein, dass ab dem Zeitpunkt der Antragstellung eine Auflösung der Gesellschaft frühestens nach 6 Jahren möglich ist. Alternativ ist auch ein Abschluss auf unbegrenzte Dauer möglich.
- Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10% Gesellschaftsanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 5.2 (Prosperität) erfüllen. Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil des nicht berücksichtigungsfähigen Gesellschafters entspricht.
4.2 Nicht zuwendungsfähige Unternehmen
Nicht gefördert werden:
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eingehalten werden.
5.1 Persönliche Voraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger hat zur Antragstellung berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen (Anlage 12).
Der Zuwendungsempfänger muss auch der Bewirtschafter des Investitionsobjekts sein.
5.2 Prosperität
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegattens darf im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Einkommensteuerbescheide 90.000 EUR je Jahr bei Ledigen und 120.000 EUR je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.
Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 10% verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Gesellschafter 90.000 EUR je Jahr bei Ledigen und 120.000 EUR je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters entspricht. Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden bei der Finanzverwaltung eingereichten Jahresabschlüsse für die Prüfung herangezogen. Diese Kennziffer darf den Wert von 90.000 EUR je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.
5.3 Betriebliche Mindestvoraussetzungen
Für den Erhalt der Förderung sind in Abhängigkeit der Fördergegenstände betriebliche Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die jeweiligen Vorgaben sind in Anlage 13 aufgeführt.
Die überbetriebliche Zusammenarbeit von Kooperationen landwirtschaftlicher bzw. gartenbaulicher Unternehmen (z.B. Alm-, Alp- und Weidegenossenschaften, Maschinengemeinschaften, Bewässerungsgemeinschaften, Kooperationen zur Lagerung von Körnerfrüchten) mit Sitz in Bayern, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen sind, muss in einem schriftlichen Vertrag geregelt sein. Zu den Mindestvoraussetzungen bei Kooperationen siehe ebenfalls Anlage 13.
5.4 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung nach den Nrn. 3.1.1 Buchstaben e) und f), 3.1.2 bis 3.1.9 kann nur nach positiver Stellungnahme der zuständigen Fachberatung1) des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) oder der LWG erfolgen.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
6.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne von § 14 Umsatzsteuergesetz nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte). Für Eigenleistungen (z.B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Angestellte des Betriebes, Holz, Kies und dgl. aus dem eigenen Betrieb, Selbstanfertigungen und Ähnliches), Zahlungen an Privatpersonen, behördliche Kosten (Gebühren und Auslagen), Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwendungen gewährt. Bei Investitionen nach Nr. 3.1.1 Buchstaben a) und f) kann der Antragsteller zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens einen fachkundigen, zugelassenen Betreuer in Anspruch nehmen und hierfür eine Förderung erhalten.
Die Ausgaben für die Betreuung werden bis zu einer Höhe von 2,5% der zuwendungsfähigen Nettoausgaben von maximal 150.000 EUR als zuwendungsfähig anerkannt. Die für die jeweiligen Fördergegenstände geltenden maximal zuwendungsfähigen Nettoausgaben sind in Anlage 13 aufgeführt.
6.3 Höhe der Zuwendung
Unterschreiten die anerkannten Nettoausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung den Betrag von 5.000 EUR, wird keine Förderung gewährt. Die für die jeweiligen Fördergegenstände geltenden Fördersätze sind in Anlage 13 aufgeführt. Die anerkannten zuwendungsfähigen Nettoausgaben der Betreuung werden mit einem Zuschuss von bis zu 50% gefördert. Bei Investitionen nach Nr. 3.1.1 Buchstabe a) werden die anerkannten zuwendungsfähigen Nettoausgaben der Betreuung mit einem Zuschuss von bis zu 40% gefördert.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Bayerisches Haushaltsrecht
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann. Es gelten deshalb die VV zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist.
7.2 Mehrfachförderung
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank und den Förderbanken des Landes Bayern ist möglich, sofern und soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 40% nicht überschritten wird.
7.3 Brandfälle/Naturkatastrophen
Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, müssen bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde.
7.4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewandt. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden durch
- vorab kalkulierter Werte bei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen oder
- geeignete Bewertungssysteme, wie z.B. Angebote, Referenzkosten oder Bewertungsausschuss
sichergestellt.
8. Verfahren
8.1 Antragstellung
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens unter Verwendung der vorgesehenen Formulare beim zuständigen AELF beziehungsweise bei der LWG oder schriftlich bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
Er enthält mindestens folgende Angaben:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens einschl. beabsichtigten Beginn und Abschluss,
- Standort des Vorhabens,
- Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
- Höhe des benötigten Zuschusses.
Je Förderantrag kann jeweils nur ein Vorhaben bewilligt werden. Es können nicht zwei Vorhaben gleichzeitig gefördert werden. Ein Folgeantrag kann erst bewilligt werden, wenn das vorausgegangene Vorhaben abgeschlossen ist.
Eine Maßnahme gilt als abgeschlossen, wenn die Schlusszahlung erfolgt ist. Der Antrag gilt als gestellt, wenn der Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der Landwirtschaftsverwaltung eingegangen ist.
8.2 Entscheidung über den Antrag
Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. Dies gilt auch für Anträge, die nach einer vorhergehenden Richtlinie gestellt wurden.
8.3 Zahlungsantrag
Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrages (Verwendungsnachweis) ausgezahlt. Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen. Der Zahlungsantrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Formulare beim zuständigen AELF beziehungsweise bei der LWG oder bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Es kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden. Eine Auszahlung der Zuwendung kann nur erfolgen, wenn der bewilligte Zuwendungszweck erreicht ist.
8.4 Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen 5 Jahre jeweils ab Schlusszahlung. Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig zurückgefordert.
8.5 Ausschlüsse
Wird festgestellt, dass ein Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert.
8.6 Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. Gemäß Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 1.000 EUR. Diese Regelung gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
8.7 Aufbewahrungsfristen
Die Zuwendungsempfänger sind – abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P – nicht zur Aufbewahrung der in Nr. 6.1.4 ANBest-P genannten Belege und Verträge verpflichtet, sofern die entsprechenden Dokumente der Bewilligungsstelle mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt wurden.
9. Veröffentlichung
Auf der Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung,
- voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschl. Änderungen,
- Name der Bewilligungsbehörde,
- Informationen einzelner Beihilfeempfänger, deren Beihilfewerte den Schwellenwert von 60.000 EUR je EU-Haushaltsjahr überschreiten.
10. Überwachung
Die Bewilligungsbehörden führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der Zweckbindungsdauer noch 2 Jahre aufzubewahren.
11. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2023 außer Kraft.