Förderprogramm

Gleichstellung stärken – Qualifizierungen für Frauenbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragte (ESF+ 2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Forschungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ansprechpunkt:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Referat S4

Winzererstr. 9

80787 München

Weiterführende Links:
Förderaktion 1.2: Gleichstellung stärken – Coaching und Qualifizierung Anmeldedialog zu ESF Bavaria 2021

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Weiterbildungsanbieterin und Weiterbildungsanbieter Fortbildungen und Coachings für Frauenbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragte durchführen, können Sie unter bestimmten Bedingungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Fortbildungen und Coachingmaßnahmen, die Sie als Weiterbildungsanbieterin und Weiterbildungsanbieter für Frauenbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragte in Unternehmen durchführen, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Sie bekommen die Förderung für Vorhaben mit folgenden Schwerpunkten:

  • Erhöhung der Qualität der Gleichstellungsarbeit,
  • Verbesserung der Resilienz der Gleichstellungsbeauftragten.

Darüber hinaus bekommen Sie die Förderung auch für die Entwicklung von neuen Ansätzen für Weiterbildungsschulungen und Formate.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des ESF+-Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent und des Landeszuschusses bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten.

Reichen Sie bitte Ihren Antrag mindestens 2 Monate vor Beginn der zu fördernden Maßnahme ausschließlich über das Onlineportal ESF Bavaria 2021 ein.

Für die Auswahl der Projekte ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat S4, zuständig.

Sie können jederzeit Voranfragen zu Projektmöglichkeiten stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, insbesondere freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände (Weiterbildungsanbietende).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben entspricht den allgemeinen Projektauswahlkriterien des ESF+-Programms „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027.
  • Die an einer Fortbildung oder an einem Coaching teilnehmenden Personen müssen
    • Beauftragte aus der Privatwirtschaft und in Wohlfahrtsorganisationen oder Personalverantwortliche sein,
    • aus mindestens 2 voneinander unabhängigen Unternehmen stammen,
    • ihren Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern haben.
  • Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten und Beschäftigte aus Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel der Landkreise, Bezirke, Städte, Gemeinden) und Beschäftigte des Bildungsanbieters, der die Maßnahme durchführt, können nicht als Teilnehmende gefördert werden.
  • Sie führen die Projekte in Bayern durch.
  • Der Umfang Ihres Vorhabens muss mindestens 12 Unterrichtseinheiten pro Teilnehmenden zu je 45 Minuten betragen.
  • Die Vorbereitungszeit darf normalerweise 4 Wochen nicht überschreiten.
  • Zu Beginn der Maßnahme liegt die Mindestteilnehmendenzahl bei 8 förderfähigen Personen.
  • Wenn Sie neue Ansätze für Weiterbildungsschulungen und -formate entwicklen, müssen diese Maßnahmen mindestens 4 Themenmodule umfassen und dürfen höchstens eine Dauer von 6 Monaten haben.
  • Die Qualifizierungsmaßnahmen können durch arbeitsplatznahe Lernformen und/oder unter Nutzung interaktiver, digitaler Medien („blended learning“) oder Training am Arbeitsplatz unterstützt werden. Unter bestimmten Bedingungen können Projekte alternativ als reine Onlinekurse durchgeführt werden.
  • Alle Teilnehmenden bekommen eine Teilnahmebescheinigung, die die Dauer, Inhalte und Bestandteile des Kurses enthält. Wenn eine offizielle Prüfung (IHK-Zertifizierung oder Ähnliches) abgelegt wurde, bekommt die Teilnehmerin und der Teilnehmer eine qualifizierte Bescheinigung, die Aussagen über abgelegte Prüfungen, das Erreichen und gegebenenfalls eines höheren Bildungsstands nach ISCED, Europäischem beziehungsweise Deutschem Qualifikationsrahmen enthält.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Europäischer Sozialfonds Plus 2021–2027
Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa
Förderhinweise „Gleichstellung stärken – Coaching und Qualifizierung“ „Qualifizierungen für Frauenbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragte“
Aktion 1.2

vom 6. Juli 2022 in der Fassung vom 02. Januar 2024
Aktenzeichen: S11/6684.03-1/10

Diese ESF+-Förderhinweise sind Grundlage für die Förderung von Projekten, die Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Fortbildungen und Coaching unterstützen. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderhinweise und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – AN-Best-P/ANBest-K).

Die ESF+-Förderung ist dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis; in diesen Förderhinweisen wird aus Gründen der begrifflichen Konsistenz mit den EU-beihilferechtlichen Vorschriften gleichwohl der Begriff „Kosten“ verwendet.

[…]

1. Zweck der Förderung

Das Aufgabenspektrum der Gleichstellungsbeauftragten/Frauenbeauftragten/Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern/Genderbeauftragten/Chancengleichheitsbeauftragten/Personalverantwortliche u.ä. (nachfolgend als „Beauftragte“ bezeichnet) reicht von der Stellungnahme zu „allen gleichstellungsrelevanten Themen“ wie z.B. Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf über juristisch knifflige Fragen bei Personaleinstellungen, Beförderungen etc. über das Organisieren von Veranstaltungen und Projekten bis hin zur individuellen Beratung in psychosozialen, teilweise sehr belastenden persönlichen Fragen.

Mit der Förderung aus dem ESF+ sollen die Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Fortbildungen und Coaching unterstützt werden. Dies entspricht auch dem in Artikel 118 der Bayerischen Verfassung festgelegten Auftrag: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

2. Gegenstand der Förderung

Es werden Qualifizierungsmaßnahmen gefördert, deren Schwerpunkte bei

  • der Erhöhung der Qualität der Gleichstellungsarbeit
  • der Verbesserung der Resilienz der Gleichstellungsbeauftragten

in Unternehmen liegen.

Diese Schwerpunkte können beispielsweise folgende Inhalte oder Themen umfassen:

Grundlagen

  • Grundlagen und Struktur der Gleichstellungsarbeit
  • Sinn und Nutzen einer gelungenen Gleichstellungsarbeit für das Unternehmen
  • Erfolgreiche Gleichstellungsarbeit im Unternehmen, Voraussetzungen
  • Rolle und Strategie der Gleichstellungsbeauftragten
  • Etikette am Arbeitsplatz – Grenzverletzende Verhaltensweisen und wie gehe ich damit um
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Schwerpunkte in der Antidiskriminierungsarbeit (z.B. „Den Menschen im Blick“, Schwerpunkt Rassismus)
  • Thema Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz „Handlungskonzept für eine Anlaufstelle“
  • Krankheitsbedingte Leistungsminderung

Recht/Politik

  • Auffrischung Gleichstellungsrecht
  • Gender Mainstreaming
  • Rechtsposition und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
  • Recht und Rechtsprechung für Gleichstellungsbeauftragte
  • Tarifrecht für Gleichstellungsbeauftragte
  • Einführung in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Fallbearbeitung
  • Datenschutz für Gleichstellungsbeauftragte

Teil-/Arbeitszeit

  • Teilzeit – Gesetzliche Regelungen, Rechtsprechung, Erfahrungsaustausch
  • Arbeitszeitmodelle
  • Gesetzliche Regelungen zu Elterngeld und -zeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit
  • Kinderbetreuung: Rechtliche Grundlagen – Ansprüche und Grenzen
  • Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie – wie sieht es mit der Pflege aus?

Kommunikation

  • Die/Der Gleichstellungsbeauftragte und ihr/sein Beratungsangebot
  • Konfliktmanagement; Übungen, um fokussiert Feedback oder Rückmeldungen geben zu können
  • Netzwerkarbeit der Gleichstellungsbeauftragten
  • Mediation für Gleichstellungsbeauftragte
  • Rhetorik für Gleichstellungsbeauftragte – sicher und souverän überzeugen
  • Verhandlungsführung für Gleichstellungsbeauftragte
  • Standortbestimmung und Rollenfindung für Gleichstellungsbeauftragte – Souveränität und Arbeitsfreude statt Überforderung und 'Grabenkämpfe'
  • Gesprächsführung mit der Unternehmensleitung
  • Kommunikation im Berufsalltag

Führung

  • Die Beschäftigten im Gleichstellungsbüro
  • Führung in Teilzeit und geteilte Führung mit praktischen Umsetzungsbeispielen
  • Führungsethik; Unternehmensethik
  • Frauen in Führungspositionen – Herausforderungen und Lösungsansätze
  • Change Management

Bewerbung

  • Die/Der Gleichstellungsbeauftragte und ihre/seine Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
  • Gleichstellungsrelevante Mitwirkungstatbestände
  • Gendergerechte Ausschreibungen und Vorstellungsgespräche
  • Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten im Personalauswahlverfahren
  • Das Auswahlverfahren: Stellenausschreibung, Auswahlgespräch, Entscheidung

Öffentlichkeitsarbeit

  • Leitfaden zur Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
  • Öffentlichkeitsarbeit der GB – auch unter dem Aspekt digitale Möglichkeiten
  • Anleitung für die Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen oder einer Projektgruppenbegleitung
  • Geschlechtergerechte Öffentlichkeitsarbeit

Coaching

  • Bestärkung von Frauen ihren eigenen beruflichen Weg zu gehen – mit Rücksicht aber ohne Verluste (Spagat zwischen beruflicher Karriere und Kindern)
  • Wie können Väter motiviert werden in Elternzeit zu gehen – Beratung und Werbung beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer und wie können Väter das Thema bei ihrem Arbeitgeber ansprechen (Themen: Elternzeit, Teilzeit, Home-Office, etc.)
  • Mit Resilienz zur inneren Stärke
  • Frauen in Führungspositionen begleiten
  • Rhetorik – selbstbewusst auftreten
  • Zeit- und Selbstmanagement

Weitere Themen

  • Stereotype, wie kommen die Rollen ins Rollen
  • Pandemie-Gender
  • Frauenspezifische Beratungs- und Integrationsarbeit
  • Spezielle Angebote zur Heranführung von Frauen an die Digitalisierung
  • Geschlechtergerechte Teilhabe auf allen Ebenen
  • „Grundkurs gendergerechte Sprache (Sensibilisierung)“ mit einem „Aufbaukurs gendergerechte Sprache (Anwendung in der Praxis)“ (oder eine Kombination)
  • Geschlechteraspekte im betrieblichen Gesundheitsmanagement

Förderfähig ist auch die Entwicklung von neuen Ansätzen für Weiterbildungsschulungen und Formate, die mind. vier Themenmodule umfassen und höchstens eine Dauer von sechs Monaten haben. Im Anschluss ist die Erprobung der entwickelten Konzepte mit mindestens drei Durchgängen erforderlich. Die Mindestdauer eines Durchgangs besteht mindestens aus vier Themenmodulen und beträgt mindestens 12 Unterrichtseinheiten pro Themenmodul.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, insbesondere freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Die Förderung richtet sich ausschließlich an Weiterbildungsanbieter und nicht an Unternehmen, die die eigenen Beschäftigten qualifizieren wollen. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach diesen Förderhinweisen erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähige Teilnehmende

Projekte im Rahmen dieser Förderhinweise müssen sich an förderfähige Teilnehmende gem. der nachfolgenden Definition richten.

Förderfähige Teilnehmende sind:

  • Beauftragte aus der Privatwirtschaft und in Wohlfahrtsorganisationen mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern,
  • Personalverantwortliche und
  • nur solche Personen, zu denen die erforderlichen Daten nach Anhang I VO (EU) 2021/1057 vorliegen (vgl. Nr. 7.1 Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung).

Außerdem müssen die förderfähigen Teilnehmenden aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen stammen.

Als Teilnehmende nicht förderfähig sind:

  • Beamtinnen/Beamte
  • Soldatinnen/Soldaten
  • Beschäftigte des öffentlichen Dienstes insb. auch aus Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. der Landkreise, Bezirke, Städte, Gemeinden) und Beschäftigte des Bildungsanbieters, der die Maßnahme durchführt.

Der Ausschluss gilt nicht

  • für Beschäftigte aus privatwirtschaftlich organisierten Betrieben der öffentlichen Hand bei allen förderfähigen Themen.

Zusätzlich zu den förderfähigen Teilnehmenden dürfen nach Maßgabe der Zuwendungsfähige Kosten bis zu 30% nicht förderfähige Teilnehmende ungefördert an einem Projekt teilnehmen.

4.2 Zeitliche Rahmenbedingungen und Anzahl der Teilnehmenden

4.2.1 Laufzeit des Projekts

Projekte können nur zur Förderung ausgewählt werden, wenn ihre Laufzeit so gewählt wird, dass eine effiziente und flexible Umsetzung und ggf. Anpassung des Programms gewährleistet ist sowie auf geänderte Anforderungen reagiert werden kann. In der Regel werden Projekte nicht länger als zwei Jahre bewilligt. Für eine Projektdauer von über zwei Jahren ist eine schriftliche Begründung des Projektträgers und die Einwilligung der zuständigen Bewilligungsbehörde erforderlich.

Für die Verlängerung oder Fortsetzung von Projekten sind positive Ergebnisse für die Zielerreichung/die Indikatoren des Projekts erforderlich. Sie werden durch Monitoring und Evaluierung festgestellt. Verlängerte Projekte sind als neue Projekte zu bewerten. In diesen Fällen ist ein neuer Antrag zu stellen.

4.2.2 Vorbereitungszeit

Die Vorbereitungszeit1) darf in der Regel 4 Wochen nicht überschreiten.

4.2.3 Mindest-Umfang

Der Umfang eines Vorhabens muss mindestens 12 Unterrichtseinheiten pro Teilnehmenden zu je 45 Minuten betragen.

4.2.4 Mindest-Teilnehmendenzahl

Das Projekt muss mit mindestens der in der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn – oder wenn eine solche nicht ergeht – mit der im Bewilligungsbescheid genannten Zahl von Teilnehmenden beginnen, mindestens aber mit acht förderfähigen Teilnehmenden2) (Mindest-Teilnehmendenzahl). Wird die Mindest-Teilnehmendenzahl unterschritten, liegt keine Förderfähigkeit vor. Bei Projekten, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten die Mindest-Teilnehmendenzahl und der maximale Anteil nicht förderfähiger Teilnehmenden (vgl. 4.1) für die einzelnen Module.

Ein späterer Eintritt von Teilnehmenden in Qualifizierungsmaßnahmen ist nur dann möglich, wenn

  • die Mindest-Stundenzahl erreicht wird
  • und das Fortbildungsziel noch erreicht werden kann und
  • vor dem späteren Eintritt von Teilnehmenden die Zustimmung der Bewilligungsbehörde eingeholt wurde.

Sinkende Teilnehmendenzahlen und Unterrichtseinheiten im Projektverlauf haben Auswirkungen auf die Zuschüsse des ESF+. (vgl. 5.3).

4.3 „blended learning“ und Onlinekurse

Die Qualifizierungsmaßnahmen können durch arbeitsplatznahe Lernformen und/oder unter Nutzung interaktiver, digitaler Medien („blended learning“) oder Training am Arbeitsplatz unterstützt werden. Der Umfang der Zugriffszeiten in ein elektronisches System ist für alle Teilnehmenden in eindeutiger Weise durch den Projektträger nachzuweisen.

Projekte können alternativ auch in Form von reinen Onlinekursen durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Träger ist in der Lage, die Trainings- und/oder Schulungsinhalte live und interaktiv zu vermitteln;
  • eine Sofortkommunikation mit der Trainingsleitung möglich
  • und die sonstigen Qualitäts-, Finanz- und anderen Voraussetzungen (insb. Mindest-Teilnehmendenzahl) für die ESF+-Förderung sind gegeben. Hierzu gehören insbesondere Vorkehrungen, die die Online-Teilnahme dokumentieren.
  • Die Inhalte müssen in Bayern vermittelt werden.
  • Die Trainings/-Schulungen müssen überwiegend von den gleichen Personen durchgeführt werden wie das Präsenzseminar.

Das Abspielen vorproduzierter Filme oder Videos erfüllt diese Bedingungen nicht. Die Umsetzung ist im Konzept darzustellen.

4.4 Weitere Allgemeine Voraussetzungen

Den Teilnehmenden ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung auszustellen. Diese muss Information über Inhalte, Bestandteile und Dauer des Kurses, den die Teilnehmenden absolviert haben, und ggf. abgelegte Prüfungen enthalten. Das Logo der Europäsichen Union ist in gleicher Größe und passend zum Firmenlogo in Farbe oder schwarz-weiß in die Teilnahmebescheinigung aufzunehmen.

Wenn eine offizielle Prüfung (IHK-Zertifizierung o.ä.) abgelegt wurde, ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung zu erteilen, die Aussagen über abgelegte Prüfungen, das Erreichen eines höheren Bildungsstands nach ISCED (3), Europäischem bzw. Deutschem Qualifikationsrahmen enthält.

4.5 Vorliegen von Auswahlkriterien

Die Projekte müssen

  • den rechtlichen Voraussetzungen (s. 7.3),
  • den Vorgaben des ESF+-Programms „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027,
  • den allgemeinen Projektauswahlkriterien Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten,
  • sowie diesen Förderhinweisen

entsprechen.

Es wird nach Projektqualität ausgewählt. Bei gleichwertigen Vorhaben haben bei konkurrierenden Anträgen Vorrang:

  • Projekte mit Teilnehmenden aus kleinen und mittleren Unternehmen i.S.d. Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014
  • Projekte, die einen barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderung ermöglichen
  • Projektträger mit Zielsetzung einer gendergerechten Führungsstruktur

Auch bei Erfüllung der Auswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

4.5.1 Projektträgerbezogene Auswahlkriterien

  • Der Projektträger ist zuverlässig sowie fachlich und finanziell leistungsfähig. Es liegen keine unbeglichenen Rückforderungen wegen meldepflichtiger Unregelmäßigkeiten vor. Eine Anfinanzierung von Projekten, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist nicht zulässig.
  • Der Projektträger muss zu einer zeitgerechten Umsetzung des Projekts und zu einer termingerechten Vorlage des Verwendungsnachweises in der Lage sein.
  • Es liegen Nachweise über vorhandene personelle und sachliche Ressourcen zur Durchführung des Vorhabens vor. Insbesondere ein ausreichendes Qualifikationsprofil (fachliche Eignung und praktische Erfahrung) des vom Projektträger für die Maßnahme eingesetzten Personals. Insbesondere werden Fachkräfte, die Qualifikationen in Gender-Kompetenz nachweisen können eingesetzt bzw. entsprechende Weiterbildungen und Kooperationen sind geplant.
  • Es liegen Nachweise über Referenzen, Erfahrungen, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, Auditierung, Gütesiegel oder Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) vor.
  • Es liegen erforderlichenfalls Nachweise über Kontakte und Kooperationen des Projektträgers für die Durchführung von Netzwerken vor.
  • Eine Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.5.2 Projektbezogene Auswahlkriterien

  • Das Projekt muss fachpolitisch zweckmäßig sein und einen tatsächlichen Bedarf decken (arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis),
  • Aktionsspezifische Zielgrößen (qualitativer und quantitativer Art) über Anzahl der Teilnehmenden, Altersstruktur, Abschlussquoten, Ergebnisindikatoren wie etwa jahresbezogene Zielzahlen, Anzahl der Unterrichts- und ggf. Praktikumseinheiten werden berücksichtigt.
  • Ein allgemeiner Zugang zum Projekt für die Zielgruppe ist gewährleistet.
  • In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060). Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (mit der Unterzeichnung des Projektantrags) ist Fördervoraussetzung. Der Projektträger muss die Teilnehmenden über die Achtung der Charta der Grundrechte informieren. Verletzungen der GRC können zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung führen.
  • In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird (Art. 9 Abs. 3 VO (EU) 2021/1060).
  • Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Projekte berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2021/1060).
  • Die Förderung ist auf Projekte mit Durchführungsort in Bayern und Teilnehmenden mit Wohnsitz oder Arbeitsort in Bayern beschränkt. Andere Teilnehmende können ungefördert als Selbstzahlende teilnehmen. Ausnahmen gelten im Rahmen makroregionaler Strategien und für grenzübergreifende, transnationale oder interregionale Vorhaben. Sie können nach den geltenden Gesetzen und Regeln auch außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden.
  • Von allen im Rahmen des Programms geförderten Projekten dürfen keine umweltschädlichen Aktivitäten ausgehen (Do no significant harm-Ansatz).
  • Geeignete Publizitätsmaßnahmen sind im Konzept dargestellt und werden entsprechend umgesetzt.

4.5.3 Finanzielle Auswahlkriterien

  • Die Höhe der förderfähigen Gesamtkosten für das Projekt ist angemessen.
  • Die Finanzierung ist gesichert.
  • Das Projekt stimmt mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung überein.
  • Die Buchhaltungspflichten werden erfüllt und
  • das Projekt ist effizient: das Verhältnis der Kosten des Projekts zu seinem beabsichtigten Erfolg ist angemessen; bei der Erfolgsbewertung können auch Aspekte der sozialen Integration und Stabilisierung berücksichtigt werden.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die ESF+-Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten errechnen sich unter Anwendung der Leitlinien Kosten und Finanzierung. Der dortige Kostenplan ist zugrunde zu legen.

Es gilt für die einzelnen Kosten- und Finanzierungspositionen:

Kostengruppe 1 – Direkte Personalkosten

  • Kostenposition 1.1 P Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Eigenpersonal (einschl. Steuern und Sozialabgaben) 
    Die direkten Kosten für Eigenpersonal werden nach Artikel 55 Abs. 2a VO (EU) 2021/1060 pauschaliert berechnet. Die Förderfähigkeit der direkten Personalkosten beschränkt sich auf die vergleichbaren Kosten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot);
  • Kostenposition 1.2: Reine Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Fremdpersonal
    Bei einer Vergabe von Leistungen an Dritte sind die rechtlichen Vorgaben zur Vergabe einzuhalten (Leitlinien für Kosten und Finanzierung). Ansetzbar in Kostenposition 1.2 sind nur die Kosten der Vergütung des reinen Honorars. Reise- oder andere Sachkosten des Fremdpersonals sind in der Restkostenpauschale enthalten.
  • Kostenposition 1.3 sonstige direkte Personalkosten (z.B. BG-Beiträge):
    Hier können die übrigen gesetzlich oder (tarif-)vertraglich vorgesehenen Ausgaben für das Projektpersonal wie z.B. Beiträge an die Berufsgenossenschaft angegeben werden.

Kostengruppe 2 – Vergütungen und Leistungen an die Lehrgangsteilnehmenden Lohnfortzahlung wird bei gleichzeitiger Freistellung für die Teilnahme entsprechend des Art. 56 Abs. 2 der VO (EU) 2021/1060 („Leistungen Dritter an den Teilnehmenden“) [Link] als Teil der förderfähigen Kosten berücksichtigt. Zur Nachweisführung sind sog. Freistellungsbescheinigungen der Unternehmen beizubringen. Siehe hierzu auch Link zum ausführlichen Dokument.

Kostenposition 5 P Pauschalfinanzierung für Restkosten

Für sämtliche weitere Kosten gilt eine Restkostenpauschale von 40% der direkten Personalkosten (Kostengruppe 1). Sie stützt sich auf Art. 16 Abs. 4 VO (EU) 2021/1057 i.V.m. Art. 53, 54, 55, i.V.m. Art. 56 Abs. 1 B der VO (EU) 2021/1060. Damit abgegolten sind auch die in der Vorbereitungszeit angefallen Kosten, wie z.B. Marketingkosten, die Beschaffung von Unterrichtsmaterial oder die Akquise von Teilnehmenden.

Ausgleichsbetrag bei Teilnahme nicht förderfähiger Teilnehmender

Für die nicht förderfähigen Teilnehmenden (vgl. Förderfähige Teilnehmende) wird ein Ausgleichsbetrag berechnet, der als Einnahme gewertet und von den förderfähigen Gesamtkosten abgezogen wird. Dazu werden die Projektträgerkosten4) durch die Gesamt-Teilnehmendenzahl dividiert und das Ergebnis mit der Anzahl der nicht-förderfähigen Teilnehmenden multipliziert.

Beispiel: Projektträgerkosten in Höhe von 60.000 Euro, 10 förderfähige Teilnehmende und 2 nicht förderfähige Teilnehmende: 60.000: 12 Teilnehmende = 5.000 Euro Kosten je Teilnehmende. 10.000 Euro werden dann als Einnahme von den förderfähigen Gesamtkosten abgezogen.

Um Kostendeckung zu erzielen, müssen also die Kosten für die nicht-förderfähigen Teilnehmenden von diesen Teilnehmenden selbst, vom Projektträger oder von Dritten getragen werden.

5.3 Umfang der Förderung

Die Höhe der ESF+-Förderung beträgt in der Regel bis zu 40% der förderfähigen Kosten. Die Höhe der Landesmittelfinanzierung beträgt bis zu 20%. Die Zuwendung nach dieser Förderhinweisen ist begrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben, die nicht bereits durch Projekteinnahmen oder Finanzierungsbeteiligungen Dritter gedeckt sind.

Unter den Voraussetzungen der VV Nr. 2.4.3 zu Art. 44 BayHO kann von der Erbringung des Eigenanteils abgesehen werden. In atypischen Fällen5) kann die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen Eigenmittel, Gebühren oder Teilnehmenden-Beiträge fordern, um zu gewährleisten, dass die Kosten verhältnismäßig und angemessen bleiben und die Mittel aus dem ESF+ wirtschaftlich eingesetzt werden.

Sofern Durchläufe oder Module nicht stattfinden6), können für diese Durchläufe und Module weder Kosten noch Lohnfortzahlung angesetzt werden. Durch die niedrigeren Gesamtkosten vermindert sich die Höhe der ESF+ Mittel.

5.4 Mehrfachförderung

Gesetzliche Leistungen haben immer Vorrang. Es ist stets darauf zu achten, dass für ESF+-geförderte Projekte keine anderen Förderprogramme (beispielsweise des Bundes oder der Europäischen Union) in Anspruch genommen werden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.

5.5 Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ergibt sich aus den förderfähigen direkten Personalkosten, den Personalkosten für das Fremdpersonal, den sonstigen direkten Personalkosten, den Vergütungen und Leistungen an die Lehrgangsteilnehmenden sowie den Restkosten als Pauschale (vgl. Nr. 5.2 Zuwendungsfähige Kosten).

6. Antrag, zuständige Stellen und Ansprechpersonen

Das Antragsverfahren erfolgt ausschließlich über die Datenbank ESF Bavaria 2021.

Link zu ESF+ Homepage.

Voranfragen zu Projektmöglichkeiten können jederzeit gestellt werden. Es muss ein ausführliches Konzept mit Darstellung des Projektablaufs sowie mit Nennung konkreter und nachprüfbarer Zielgrößen eingereicht werden.

Entscheidungsreife Anträge auf Förderung sind vom Projektträger mindestens zwei Monate vor Beginn des Projekts in der Datenbank ESF Bavaria 2021 zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Auswahl der Projekte obliegt der zuständigen Stelle, Referat S4 beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).

Alle Fördervoraussetzungen und weitere aktuelle Informationen auf der Internetseite des ESF+ Bayern.

7. Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.1 Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung

Die Projektträger müssen sich dazu verpflichten, an Maßnahmen des Monitorings und der Evaluierung mitzuwirken, die der Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst. Zum Monitoring der Förderung muss der Träger statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF Bavaria 2021 online erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stellen. In den Informationen für Projektträger zur Teilnehmenden-Datenerhebung sind die Wege der Erhebung und Übertragung der Teilnehmenden-Daten in ESF Bavaria 2021 beschrieben. Den Teilnehmenden sind die Informationen für die Teilnehmenden zur Datenerhebung zur Verfügung zu stellen.

7.2 Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Der Projektträger/Begünstigter ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Projekts durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen, indem er

  • sofern solche bestehen auf seiner offiziellen Website und seinen Social-Media-Sites das Projekt einschließlich der Ziele und Ergebnisse kurz beschreibt (verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung), und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt;
  • die Unterstützung der Europäischen Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zum Projekt, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorhebt;
  • an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens ein Plakat in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Projekt anbringt und darauf die Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt.

Das Logo der Europäischen Union ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen. Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten.

Kommt der Begünstigte seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 3% der bewilligten Zuwendung (ESF+-Mittel, Landesmittel) für das betroffene Projekt kürzen (s. Leitlinien Kosten und Finanzierung).

7.3 Rechtsgrundlagen

  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 162,174 AEU-Vertrag) und der aufgrund des AEU-Vertrages erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung
  • Verordnung (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, insbesondere Art. 2, 46, 47, 50, 51–57, 63, 64, 67, 72–74, 77–80, 82 der Verordnung (EU) 2021/1060
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013, insbesondere Art. 2, 3, 4, 6, 8, 14, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/1057
  • Delegierte Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen
  • Bayerisches Haushaltsrecht
    • Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO
    • Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), insbesondere VV zu Art. 44 BayHO
    • Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-K)
  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwfG)
  • Vergaberecht
  • Makroregionale Strategien (Donaustrategie, Alpenstrategie): Es können die einschlägigen Prioritätsfelder der makroregionalen Strategien nach Maßgaben dieser Förderhinweise unterstützt werden.

8. Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Das StMAS, Referat S4 (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) ist verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom StMAS, Referat S4 (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) erfüllt.

9. In- und Außerkrafttreten

Der Förderhinweis tritt am 06.07.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

                        

1) Vorbereitungszeit ist der Zeitraum vor dem Start des Projekts (Link zu LL Kosten und Finanzierung). 

2) Teilnehmende sind tatsächlich erschienene Personen. Als Teilnehmende gelten auch Personen, deren vorübergehende Abwesenheit durch Attest entschuldigt ist. 

3) International Standard Classification of Education

4) Die Projektträgerkosten setzen sich aus den direkten Personalkosten und den pauschalierten Restkosten zusammen.

5) Atypische Fälle sind Abweichungen von den üblichen Kosten, zum Beispiel Dozenten, die ein Alleinstellungsmerkmal haben. Bei glaubhaftem Nachweis kann unter Einhaltung des Vergaberechts mehr bezahlt werden.

6) Dazu zählen auch Durchläufe, die die erforderliche Mindest-Teilnehmendenzahl nicht erreichen.

 

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