Förderprogramm

Förderung von Projekten der Bildung für nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung in Bayern (FöR-PrBNE)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine Einrichtung der Umweltbildung betreiben und qualitativ hochwertige Bildungsangebote der nachhaltigen Entwicklung (BNE) und der Umweltbildung (UB) in Bayern schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Einrichtung der Umweltbildung bei der Umsetzung nichtwirtschaftlicher Projekte zur Schaffung von qualitativ hochwertigen Bildungsangeboten für nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung (Bildungsangebote BNE/UB).

Sie erhalten die Förderung für

  • Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Bildungsangeboten, die den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zum Beispiel Umweltbewusstsein, ökologische Zusammenhänge oder Möglichkeiten für nachhaltiges Handeln aufzeigen und dadurch zur Verstärkung von BNE und ihrer Breitenwirkung beitragen,
  • Projekte, die thematisch beziehungsweise methodisch innovativ sind und insbesondere der Entwicklung und Erprobung von neuartigen Angeboten dienen (nur staatlich anerkannte Umweltstationen),
  • Organisation und Durchführung von Treffen zur Netzwerkbildung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme in einfacher Ausfertigung oder elektronisch an die zuständige Bezirksregierung, in deren Bezirk Sie das Vorhaben durchführen wollen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern (beispielsweise Kommunen, kirchliche Einrichtungen oder gemeinnützig tätige juristische Personen des Privatrechts wie eingetragene Vereine und rechtsfähige Verbände), sofern sie in der Bildung zur nachhaltigen Entwicklung (BNE) tätig sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung ausrichten. 
  • Sie müssen über die notwendige fachliche Kompetenz verfügen und eine ausgewogene Vermittlung der Bildungsinhalte sicherstellen.
  • Nicht gefördert werden Umweltbildungseinrichtungen oder Projekte, die von der Scientology-Organisation, vergleichbaren Sekten oder anderen ideologisch geprägten Institutionen (mit-)getragen, (mit-)organisiert oder umgesetzt werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind natürliche Personen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Förderung von Projekten der Bildung für nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung in Bayern (FöR-PrBNE)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 14. Juli 2022, Az. 66-U8040-2021/88-68

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an Umweltbildungseinrichtungen für Projekte zur Schaffung von Bildungsangeboten für nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung (Bildungsangebote BNE/UB) in Bayern. Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil I: Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1. Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendung ist es, die Bildung zur nachhaltigen Entwicklung und Umweltbildung in Bayern im Sinne des öffentlichen Interesses und des Bildungsauftrags der Bayerischen Verfassung auszubauen. Durch die Zuwendung sollen zum einen dort wohnortnahe Bildungsangebote BNE/UB geschaffen werden, wo das betreffende Angebot durch staatlich anerkannte Umweltstationen dem Umfang oder dem Inhalt nach einer Ergänzung bedarf, gegebenenfalls auch mit der Zielsetzung, die angestrebte Abrundung des Netzes an staatlich anerkannten Umweltstationen zu befördern. Zusätzlich sollen bei staatlich anerkannten Umweltstationen innovative Bildungsansätze gefördert werden.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien Bildungseinrichtungen für Vorhaben gewährt, die qualitativ hochwertige Bildungsangebote BNE/UB schaffen. Diese Vorhaben müssen sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) ausrichten. BNE vermittelt faktisches Wissen zur Nachhaltigkeit und fördert Fähigkeiten und Kompetenzen, um eine gesellschaftliche Transformation zur Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten. Dabei stehen insbesondere die Gestaltungskompetenz, aber auch die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und autonomen Handeln sowie die Partizipation an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. BNE soll es allen Menschen ermöglichen, die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen und verantwortungsvolle, nachhaltige Entscheidungen zu treffen. Die Bildungsangebote richten sich grundsätzlich an Interessierte aller Altersstufen, dabei sind zielgruppenspezifische Angebote möglich. Gefördert werden Projekte, die den Teilnehmenden zum Beispiel Umweltbewusstsein, ökologische Zusammenhänge oder Möglichkeiten für nachhaltiges Handeln aufzeigen und dadurch zur Verstärkung von BNE und ihrer Breitenwirkung beitragen. Staatlich anerkannte Umweltstationen können neben der Grundförderung nach den Richtlinien für die staatliche Anerkennung und Förderung von Umweltstationen (FöR-UmwSt) Zuwendungen nach diesen Richtlinien für Projekte erhalten, die thematisch beziehungsweise methodisch innovativ sind und insbesondere der Entwicklung und Erprobung von neuartigen Angeboten dienen. Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien auch gewährt für die Durchführung von Vorhaben, die der Netzwerkbildung dienen. Gefördert werden hier die auf Regierungsbezirksebene organisierten Netzwerkveranstaltungen („Runder Tisch Umweltbildung“, „Umweltforum“).

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können staatlich anerkannte Umweltstationen sowie sonstige Einrichtungen erhalten, die sich in der BNE durch die Schaffung hochwertiger Bildungsangebote BNE/UB einschließlich Netzwerkarbeit engagieren. Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern, die die Trägerschaft der Umweltbildungseinrichtung innehat, so zum Beispiel eine Kommune, eine kirchliche Einrichtung oder eine gemeinnützig tätige juristische Person des Privatrechts wie eingetragener Verein und rechtsfähiger Verband. Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. Die Einrichtungen und die von ihr durchgeführten Veranstaltungen dürfen nicht von der Scientology-Organisation, vergleichbaren Sekten oder sonstigen ideologisch geprägten Institutionen (mit-)getragen, (mit-)organisiert oder durchgeführt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die fachliche Kompetenz des Projektträgers sowie die ausgewogene Vermittlung der Bildungsinhalte müssen gewährleistet sein. Dies wird bei staatlich anerkannten Umweltstationen als gegeben angenommen. Für andere Antragsteller gilt, dass wesentliche Kriterien zur Beurteilung dabei die formale Qualifikation des Projektträgers, vorliegende Erfahrungen mit dessen bisheriger Projektarbeit sowie die Qualität des Projektantrags selbst sein können. Die Bewertung erfolgt gemeinsam mit der Bewilligungsbehörde und dem Beratergremium im Zuge der Beurteilung der Projektanträge.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 Zuwendungsfähig sind:

Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einschließlich Evaluierung eines Bildungsvorhabens sowie Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Treffen zur Netzwerkbildung. Dazu zählen im Einzelnen:

a) Personalausgaben, sofern sie vom Träger der Umweltbildungseinrichtung geleistet und von keinem Dritten erstattet werden. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben sind folgende maximale Stundensätze zulässig:

qualifizierte Fachkraft1) 45 EUR/h,

sonstige Fachkraft 33 EUR/h,

Verwaltungskraft 28 EUR/h.

Diese Stundensätze sind keine Regelsätze, sondern Höchststundensätze. Sie gelten auch für Honorarkräfte. Der für die jeweilige fest angestellte Fach- oder Verwaltungskraft (qualifizierte Fachkraft, sonstige Fachkraft, Verwaltungskraft) zutreffende Stundensatz muss durch den Träger beziehungsweise Arbeitgeber bescheinigt werden. Für dessen Ermittlung ist die Berechnungsformel in der Anlage zu diesen Richtlinien heranzuziehen. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Verwendungsnachweis zu belegen.

b) Freiwillige Arbeitsleistungen von Angehörigen des Projektträgers und Arbeiten sonstiger Dienstleistenden (auch Praktikanten sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst) der Umweltbildungseinrichtung. Diese können nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE), in der jeweils geltenden Fassung, als zuwendungsfähige Ausgaben angesetzt werden.

c) Ausgaben für Referentinnen und Referenten (zum Beispiel für einen Fachvortrag).

d) Sachausgaben (zum Beispiel für die Bildungsarbeit erforderliche Materialien, für das Projekt erforderliche Ausstattungsgegenstände, Ausgaben für Beförderungsleistungen nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) gegenüber Teilnehmenden im Projekt).

e) Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien zur Errichtung von baurechtlich nicht genehmigungspflichtigen, naturnahen Außenanlagen, wenn diese im Rahmen der pädagogischen Umsetzung eines partizipativ angelegten Bildungsprojekts anfallen (insbesondere Lehrteiche, Weidentipis, Barfußpfade, Feuerstellen, Insektenhotels, Baumhütten, Flusssteige, Trockenmauern, Lehrbienenstände, Umweltklassenzimmer mit Unterstellmöglichkeiten, Land-Art-Objekte) sowie Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien, die für modellhafte Anschauungsobjekte (zum Beispiel Passivhausmodell, Solarmodul) entstehen.

f) Unterkunfts- und Seminarausgaben bei mehrtägigen Veranstaltungen beziehungsweise Seminaren an der Umweltbildungseinrichtung oder deren Umfeld (zum Beispiel Sommercamps, Zeltlager).

g) Lebensmittel bei fachbezogenen Umweltbildungsprojekten (zum Beispiel Brotbacken, Kochkurse, Kräuterkurse, regionale Lebensmittel).

h) Ausgaben für die vorübergehende Nutzung zusätzlicher Räume, Gebäude oder Zelte.

i) Sonstige für das Projekt anfallende Bagatellausgaben, insbesondere diverse Betriebsausgaben (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Telekommunikation, EDV, Porto, Bürobedarf), Kosten für grafische Gestaltung und Druck beziehungsweise Online-Darstellung, Fahrt- und Reisekosten für eigenes Personal und Honorarkräfte – siehe hierzu auch Nr. 5.2.3.1 Buchst. b dieser Förderrichtlinien.

5.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, Ausgaben für den Erwerb und die Errichtung von Gebäuden und Außenanlagen, die nicht unter Nr. 5.2.1 Buchst. e dieser Förderrichtlinien fallen – insbesondere Planungs- und Ausführungskosten von Baufirmen (inklusive Gartenbau), Planungsbüros oder Landschaftsarchitekten.

b) Ausgaben für den Bauunterhalt.

c) Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel, die nicht unter Nr. 5.2.1 Buchst. g dieser Förderrichtlinien fallen.

d) Nicht projektbezogene Personal-, Sach- und Betriebsausgaben.

e) Ausgaben für laufende Raummieten.

f) Kommunale Regiearbeiten und Bauhofleistungen (Nr. 5.2.1 Buchst. a bleibt davon unberührt).

g) Ausgabenerhöhungen nach Erlass des Bewilligungsbescheids oder nach Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns (Nachförderung).

h) Ausgaben, die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist.

i) Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden können.

j) Ausgaben für Geschenke und Repräsentationszwecke.

k) Ausgaben staatlich anerkannter Umweltstationen, die bereits nach der FöR-UmwSt gefördert werden.

5.2.3 Verwendung von Pauschalen; Höchstbeträge

5.2.3.1 Zur Vereinfachung von Herleitung und Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben für Bildungsvorhaben werden für dem Aufwand nach untergeordnete Teilbereiche des Gesamtprojektes Pauschalen in Form von Zuschlägen verwendet. Bezugsgröße für die Anwendung der Zuschlagssätze sind dabei die Ausgaben für die Gestaltung und Ausführung des Projekts ohne Ansatz der von den Pauschalen abgedeckten Positionen. Zu den so ermittelten Ausgaben können pauschal folgende Zuschläge zur Anwendung kommen:

a) Für allgemeine vorbereitende Arbeiten (Materialsichtung, Literaturrecherche, Nachfrageermittlung, sondierende Vorgespräche, projektspezifische Fortbildungskosten oder Ähnliches) sowie allgemeine nachbereitende Tätigkeiten (Dokumentation und Ergebnissicherung, Erstellung Abschlussbericht, Evaluation, Abschluss des Förderverfahrens oder Ähnliches) insgesamt pauschal ein Zuschlag von 15%.

b) Für sonstige mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Bagatellausgaben (vergleiche Nr. 5.2.1 Buchst. i) insgesamt pauschal ein Zuschlag von 10%.

5.2.3.2 Für die innerhalb eines Regierungsbezirks bis zu zweimal jährlich abgehaltenen Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Umweltforum) können zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 von insgesamt bis zu 3.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Werden in einem Kalenderjahr zwei Förderanträge für Einzelveranstaltungen von unterschiedlichen Trägern gestellt, so gilt hierfür jeweils ein Betrag von maximal 1.500 Euro.

5.3 Projektbezogene Einnahmen

Projektbezogene Einnahmen (zum Beispiel aus Teilnehmergebühren, Publikationserlösen) sind mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen nach Nr. 1.2 ANBest-P/K.

5.4 Spenden

Für projektbezogene Spenden gilt Nr. 5.3 entsprechend.

5.5 Bagatellgrenze

Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro unterschreiten, werden nicht gefördert. Eine nachträgliche Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf weniger als 5.000 Euro führt regelmäßig zum Förderausschluss. Die Bagatellgrenze gilt nicht für die auf Regierungsbezirksebene durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (vergleiche Nr. 2 Satz 10).

5.6 Höhe der Zuwendung

Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Zuwendung in Höhe von bis zu 70% gewährt werden. Der bare Eigenanteil des Zuwendungsempfängers muss unter Berücksichtigung projektbezogener Einnahmen (Nrn. 5.3 und 5.4) in jedem Fall in Höhe von mindestens 10% sichergestellt sein. Bezieht der Antragsteller Grundförderung gemäß FöR-UmwSt, darf diese nicht zur Erbringung des Eigenanteils herangezogen werden.

6. Mehrfachförderung

Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt für Vorhaben, für die Mittel des Freistaates Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. Von der Einrichtung erhaltene Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern sind dann unschädlich im Sinne einer Mehrfachförderung, wenn die jeweiligen Fördergegenstände gegeneinander abgrenzbar sind und hierdurch eine Mehrfachförderung zuverlässig vermieden werden kann. In diesem Sinne steht die Projektförderung nach diesen Richtlinien nicht in Konkurrenz zu der den Umweltstationen offenstehenden Grundförderung nach den FöR-UmwSt. Werden für eine Fördermaßnahme Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten und des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien nicht anzurechnen; sie sind jedoch anzugeben. Der Zuwendungsempfänger muss stets einen angemessenen Eigenanteil leisten. Der auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil aller Zuwendungen darf 90% nicht überschreiten. Die Regelung zum Eigenanteil des Zuwendungsempfängers (siehe Nr. 5.6 Satz 2) wird von der Zulässigkeit der Mehrfachförderung (zum Beispiel aus Bundes- oder EU-Mitteln) nicht berührt.

Teil II: Verfahren

7. Antragstellung

Anträge auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien sind von den Vorhabenträgern mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt des StMUV und ergänzenden Unterlagen (zum Beispiel Projektbeschreibung, Ausgabenkalkulation, Finanzierungsplan, Nachweis der fachlichen Kompetenz – siehe hierzu Nr. 4 dieser Richtlinien, für nicht als Umweltstation staatlich anerkannte Antragsteller) in einfacher Fertigung oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

8. Bewilligungszuständigkeit

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.

9. Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde prüft die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von Projektanträgen und leitet ihr Prüfergebnis an das StMUV weiter. Die Anträge werden im Beratergremium (vom StMUV berufenes Expertengremium), an dessen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Regierungen teilnehmen, beraten und fachlich bewertet. Das StMUV trifft unter Einbeziehung der Empfehlungen des Beratergremiums die Entscheidung über die Auswahl der Projekte sowie die Höhe und Ausgestaltung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde wickelt das weitere Zuwendungsverfahren ab. Dem StMUV sind Abdrucke des Zuwendungsbescheids und eventueller Änderungsbescheide zu übermitteln.

10. Beginn der Ausführung

Vorhaben, mit deren Ausführung vor der Bewilligung oder vor Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen wurde, werden nicht gefördert. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO vorliegen. Die Beachtung der ANBest-P oder der ANBest-K, namentlich der Vergabevorschriften, ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids. Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.

11. Auszahlung der Zuwendung

Auszahlungsanträge sind mit dem vorgegebenen Formblatt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

12. Nachweis der Verwendung

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, nachzuweisen (Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1 ANBest-P/K). Hierzu ist der jeweils aktuelle Vordruck des StMUV (Verwendungsnachweis) in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diese prüft den Verwendungsnachweis, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt gegebenenfalls auch die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. Die Bewilligungsbehörde legt dem StMUV den geprüften Verwendungsnachweis mit Prüfvermerk und Abschlussverfügung sowie gegebenenfalls die Ausfertigung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden vor.

13. Einbindung des Beratergremiums, Aufwandsentschädigung

13.1 Das StMUV kann zur fachlichen Beratung in der Bewertung der Anträge auf Förderung ein Beratergremium einbinden. Die vom StMUV bestellten Mitglieder des Beratergremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

13.2 Als Ausgleich für den mit der Antragsbewertung und den sonstigen beratenden Tätigkeiten verbundenen hohen zeitlichen Aufwand gewährt das StMUV auf Antrag jedem Gremiumsmitglied für die aktive Teilnahme an einer Beratergremiumssitzung (Abgabe von mündlichen oder schriftlichen Voten) eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro. Ebenfalls auf Antrag gewährt das StMUV jedem persönlich an einer Sitzung des Beratergremiums teilnehmenden Mitglied für die An- und Abreise eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 BayRKG beziehungsweise erstattet hierfür die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der günstigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse einschließlich Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Teil III: Schlussvorschriften

14. Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

16. Aufhebung der bisherigen Förderrichtlinien; Übergangsregelung

Die Bekanntmachung vom 4. Juni 2019 über die Richtlinien für die Förderung der Intensivierung der Umweltbildung in Bayern (BayMBl. 2019 Nr. 229) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft. Darauf beruhende Bewilligungen werden nach den bisherigen Vorschriften vollzogen.

                        

1) Die fachliche Qualifikation kann neben einer durch das StMUV anerkannten pädagogischen Ausbildung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. Bei Ausbildungsrichtungen mit wenig Bezug zur Umweltbildung setzt eine Einstufung als qualifizierte Fachkraft die erfolgreiche Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung im Bereich Umweltbildung/BNE voraus. 

 

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