Förderprogramm

Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Ansprechpunkt:

Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)

Abteilung Förderverfahren

Mildred-Scheel-Straße 4

92224 Amberg

Weiterführende Links:
PflegesoNahFöR – Investitionskostenrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie bedarfsgerechte Pflegeplätze und/oder Begegnungsstätten demenzsensibel umbauen, modernisieren oder neu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Umsetzung von pflegerischen Leistungsangeboten, die sich am Wohnumfeld der Pflegebedürftigen orientieren und ihnen ermöglichen, so lange wie möglich in vertrauter Umgebung verbleiben zu können.

Sie bekommen die Förderung für die Schaffung, den Ersatzneubau, den Umbau und die Modernisierung von

  • vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen,
  • Pflegeplätzen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften,
  • Plätzen der Kurzzeitpflege in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung,
  • Tages- und Nachtpflegeplätzen sowie
  • barrierefreien und für die Nutzung mit dem Rollstuhl uneingeschränkt geeigneten, baulich eigenständigen Begegnungsstätten (Quartiersräumen), die normalerweise von Pflegebedürftigen oder Menschen mit Demenz genutzt werden.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art und dem Umfang der Maßnahme.

Antragsfrist

Für die Förderanträge gilt der 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres als Antragsfrist, sofern es sich um Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 der Richtlinie oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge handelt. Alle anderen Anträge müssen bis spätestens 31. Oktober des laufenden Förderjahres eingereicht werden. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag bald möglichst einzureichen, da die verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt sind. Voraussetzung einer Förderung ist, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?