Förderprogramm

Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als bayerische kommunale Körperschaft im Bereich der öffentlichen Tourismusinfrastruktur vorrangig im ländlichen Raum investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als kommunale Körperschaft bei Investitionsvorhaben zur Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung von Basiseinrichtungen der öffentlichen Tourismusinfrastruktur vorrangig im ländlichen Raum.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • nicht einnahmeschaffende Maßnahmen an oder von Basiseinrichtungen wie Errichtung, Erweiterung, Generalinstandsetzung, Umbau und Modernisierung von Kurparks, Kur- beziehungsweise Wanderwegen einschließlich unentgeltlichen Rastplätzen in anerkannten Kur- und Erholungsorten in Bayern, unentgeltlichen Tourismusämtern und touristischen Informationszentren sowie entsprechende Erschließungsmaßnahmen; die Anschaffung von Loipenspur- und Wegepflegegeräten sowie Maßnahmen zur Besucherstromlenkung sind ebenfalls förderfähig,
  • einnahmeschaffende Maßnahmen an oder von Basiseinrichtungen wie Errichtung, Erweiterung, Generalinstandsetzung, Umbau und Modernisierung von Tagungs- und Veranstaltungsräumen, Veranstaltungszentren, Sole- und Heilwasserleitungen und auch Generalinstandsetzung, Umbau und Modernisierung von Häusern des Gasts, Kurmittel- und Kurhäusern sowie Hallen- oder Thermalbädern ausschließlich für den nicht medizinischen Bereich,
  • Maßnahmen, die der deutlichen und nachweisbaren Steigerung der Energieeffizienz von touristischen Infrastruktureinrichtungen dienen, ohne dass dadurch der touristische Nutzen gesteigert werden muss.

In Ausnahmefällen werden Sie auch bei sonstigen Infrastrukturmaßnahmen unterstützt, wenn diese für den Tourismus in Bayern von außerordentlicher Bedeutung und nicht nach anderen Förderprogrammen förderfähig sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Förderhöhe beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze liegt normalerweise bei EUR 100.000, bei Loipenspur- und Wegepflegegeräten bei EUR 50.000 und bei Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit bei EUR 10.000.

Bei einnahmeschaffenden Vorhaben darf die Höhe der Förderung nicht die Differenz zwischen förderfähigen Ausgaben und dem voraussichtlichen Betriebsgewinn übersteigen.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der zuständigen Bezirksregierung ein.

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