Förderprogramm

Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen und Unternehmen (ESF+ 2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Hochschule
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Ansprechpunkt:

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Referat F.4

Salvatorstr. 2

80333 München

Weiterführende Links:
Anmeldedialog zu ESF Bavaria 2021 Förderaktion 2: Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen und Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben den Wissenstransfer von Hochschulen an vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und die Vernetzung zwischen Hochschulen und den Unternehmen unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Projekte zum Wissenstransfer von Hochschulen an vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und die Vernetzung zwischen Hochschulen und den Unternehmen.

Sie bekommen die Förderung für gezielte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Unternehmen und deren Beschäftigte innerhalb von Netzwerken und Partnerschaften zwischen Hochschulen und Unternehmen. Durch den Wissenstransfer werden die Innovationspotenziale der Hochschulen für kleine und mittlere Unternehmen und deren Beschäftigte zugänglich gemacht.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für eine Dauer von normalerweise 3 Jahren.

Die Höhe des ESF+-Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten.

Sie bekommen keine Förderung, wenn die förderfähigen Gesamtkosten Ihres Projekts unter EUR 200.000 liegen.

Als Antragstellende müssen Sie einen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben erbringen.

Ihren Antrag reichen Sie bitte ausschließlich elektronisch über das Onlineportal ESF Bavaria 2021 ein.

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist für die Auswahl der Projekte zuständig.

Sie können jederzeit Voranfragen zu Projektmöglichkeiten stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die staatlichen Hochschulen in Bayern sowie die folgenden kirchlichen Hochschulen:

  • Augustana – Theologische Hochschule der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Neuendettelsau
  • Evangelische Hochschule Nürnberg
  • Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, Bayreuth
  • Hochschule für katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik Regensburg
  • Hochschule für Philosophie München
  • Katholische Stiftungshochschule München
  • Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Das Netzwerk besteht aus mindestens einer Hochschule und 10 eigenständigen Unternehmen. Von den Kooperationsunternehmen müssen mindestens 75 Prozent kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sein.
  • Projektträger des Netzwerkes sind Sie als Hochschule. Sie binden die Unternehmen über eine Kooperationsvereinbarung in das Netzwerk ein.
  • Sie richten den Wissenstransfer ausschließlich auf die Qualifizierung von Unternehmen und deren Beschäftigten aus und legen dabei den Fokus auf folgende Schwerpunkte der bayerischen Innovationsstrategie:
    • Mobilität,
    • Life Sciences,
    • Energie,
    • Materialien und Werkstoffe,
    • Digitalisierung.
  • Sie führen das Projekt innerhalb Bayerns durch. Die Projektteilnehmenden müssen ihren Wohnsitz und/oder ihre Arbeitsstätte in Bayern haben.
  • Sie stellen sicher, dass in jedem Projektjahr mindestens 5 Wissenstransferveranstaltungen mit mindestens 5 Teilnehmenden aus mindestens 5 Unternehmen stattfinden.

Maßnahmen mit Steuer-, Rechts- und Unternehmensberatungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Europäischer Sozialfonds Plus 2021–2027
Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa
Förderhinweise „Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen und Unternehmen“
Aktion 2

vom 11.10.2022 in der Fassung vom 07.03.2023

Diese ESF+-Förderhinweise sind Grundlage für die Förderung von Projekten zum Wissenstransfer von Hochschulen an vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen (KMU), von dem auch die Beschäftigten profitieren. Zusätzlich zum Wissenstransfer unterstützen diese Projekte die Vernetzung zwischen Hochschulen und den Unternehmen. Der Wissenstransfer und die Vernetzung steigern die Innovationsfähigkeit der Unternehmen sowie das Produktivitätspotential der Beschäftigten. Durch die Vernetzung können zudem Synergieeffekte entstehen und genutzt werden.

Die Förderaktion 2 soll das Innovationspotenzial der Hochschulen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugänglich machen und diese damit bei der Anpassung an den technischen, wirtschaftlichen, sozialen, klimatischen und demografischen Wandel unterstützen.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderhinweise und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P), es sei denn, das EU-Recht beinhaltet strengere Regeln.

Die ESF+-Förderung ist dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren ESF+-Mittel und ggf. Landesmittel.

[…]

1 Zweck der Förderung

Durch die Aktion 2 soll das Innovationspotenzial der bayerischen staatlichen Hochschulen sowie der kirchlichen Hochschulen (vgl. Aufzählung Nr. 3) insbesondere für KMU und damit auch deren Beschäftigte zugänglich gemacht werden. Neben der Steigerung der Innovationsfähigkeit der Unternehmen soll gleichzeitig das Produktivitätspotenzial der Beschäftigten gefördert werden. Durch die Vernetzung können zudem Synergieeffekte genutzt werden. Die Aktion 2 stärkt deshalb die vernetzte Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Hochschulen und Unternehmen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 2021/1057 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2021/1057).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden gezielte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Wissenstransfer) für Unternehmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb von Netzwerken und Partnerschaften zwischen Hochschulen und Unternehmen, durch die Innovationspotenziale der Hochschulen für Unternehmen zugänglich gemacht werden.

Kernaufgaben der Hochschulen sind Forschung und Lehre (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 108 BV). Der Wissenstransfer zwischen Hochschulen und Unternehmen gehört nicht zu den primären Kernaufgaben der Hochschulen, sondern stellt eine sekundäre Zusatzaufgabe dar, womit das Kriterium der Zusätzlichkeit nach den einschlägigen EU-Bestimmungen vorliegt.

Die Inhalte des Wissenstransfers konzentrieren sich grundsätzlich auf die nachfolgend dargestellten fünf Schwerpunktfelder der Innovationsstrategie des Freistaats Bayern:

  • Mobilität
  • Life Sciences
  • Energie
  • Materialien und Werkstoffe
  • Digitalisierung

Projekte mit Steuer-, Rechts- und Unternehmensberatungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Zur Abgrenzung zur EFRE-Förderinitiative „Technologietransfer von Hochschulen in KMU“ wird darauf hingewiesen, dass mit ESF+ und EFRE unterschiedliche Entwicklungspotenziale angesprochen werden.

Der EFRE adressiert in erster Linie wirtschafts- und regionalpolitische Ziele. Der Technologietransfer im Rahmen des EFRE konzentriert sich auf die anwendungsbezogene Umsetzung von Forschungsergebnissen (Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen) durch die Kooperation zwischen Hochschulen und KMU.

Der ESF+ setzt den Fokus auf die Entwicklung von Humanressourcen und soziale Aspekte. Der Wissenstransfer, der aus dem ESF+ gefördert wird, ist ausschließlich auf die Qualifizierung von Beschäftigten in Unternehmen ausgerichtet.

Bei der Auswahl der Vorhaben ist stets darauf zu achten, dass die jeweilige Aktion nicht vorrangig in den Anwendungsbereich eines anderen Förderprogramms (z.B. EFRE, JTF, AMIF, Erasmus+) fällt.

Zum ESF+-Programm des Bundes ist eine inhaltliche Abgrenzung der bayerischen Aktionen zu gewährleisten.

3 Zuwendungsempfänger

Alle bayerischen staatlichen Hochschulen sowie die folgenden kirchlichen Hochschulen sind antragsberechtigt:

  • Augustana – Theologische Hochschule der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Neuendettelsau
  • Evangelische Hochschule Nürnberg
  • Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, Bayreuth
  • Hochschule für katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik Regensburg
  • Hochschule für Philosophie München
  • Katholische Stiftungshochschule München
  • Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zeitliche Rahmenbedingungen

Die Projektlaufzeit ist grundsätzlich auf maximal drei Jahre beschränkt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung höchstens zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Für die Verlängerung sind positive (Zwischen-)Ergebnisse hinsichtlich der Zielerreichung und der Indikatoren des Vorhabens maßgeblich. Sie werden durch Monitoring, Evaluierung, Nachgangsuntersuchung oder geeignete statistische Verfahren festgestellt. Fortgesetzte Projekte sind als neue Projekte zu bewerten.

Projekte können in begründeten Fällen kostenneutral bis zu drei Monaten verlängert werden, sofern die Ergebnisse und Ziele bisher bewilligungsgerecht erreicht wurden.

4.2 Vorliegen von Auswahlkriterien

Die Projekte müssen

  • den rechtlichen Voraussetzungen (s. Nr. 10),
  • den Vorgaben des ESF+-Programms „Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027,
  • den allgemeinen Hinweisen zu Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten [Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten]
  • sowie diesen Förderhinweisen

entsprechen.

Auch bei Erfüllung der Auswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch und die jeweils zuständige Stelle hat ein Auswahlermessen.

4.2.1 Projektträgerbezogene Auswahlkriterien

  • Der Projektträger ist zuverlässig sowie fachlich und finanziell leistungsfähig. Es liegen keine unbeglichenen Rückforderungen wegen meldepflichtiger Unregelmäßigkeiten vor. Eine Anfinanzierung von Projekten, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist nicht zulässig.
  • Der Projektträger muss zu einer zeitgerechten Umsetzung des Projekts und zu einer termingerechten Vorlage des Verwendungsnachweises in der Lage sein. Die Angaben dazu sind im jeweiligen Bescheid des Zuwendungsempfängers bei „Bewilligungszeitraum“ und „Verwendungsnachweis“ festgelegt.
  • Es liegen Nachweise über vorhandene personelle und sachliche Ressourcen zur Durchführung des Projekts vor. Insbesondere ein ausreichendes Qualifikationsprofil (fachliche Eignung und praktische Erfahrung) des vom Projektträger für die Maßnahme eingesetzten Hochschulpersonals wird bescheinigt. Der Projektträger entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Einsatz des Personals und stellt sicher, dass das Qualifikationsprofil erfüllt ist.
  • Es liegen Nachweise über Referenzen, Erfahrungen, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, Auditierung, Gütesiegel oder Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) vor.
  • Es liegen Nachweise über Kontakte und Kooperationen des Projektträgers für die Durchführung von Netzwerken vor.

4.2.2 Projektbezogene Auswahlkriterien

Es werden Projekte gefördert, die das Ziel verfolgen ein intelligenteres Europa zu schaffen. Dieses ist in der Aktion 2 möglich durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, durch Kompetenzen für Schlüsseltechnologien und industriellen Wandel, durch branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, durch Schulung von Wissenschaftlern, Vernetzung und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, durch Forschungs- und Technologiezentren sowie durch Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2021/1057).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Es muss ein ausführliches Konzept mit Darstellung des Projektablaufs sowie die Nennung konkreter und nachprüfbarer Zielgrößen eingereicht werden.
  • Ein allgemeiner Zugang zum Projekt für die Zielgruppe ist gewährleistet.
  • Die Förderung wird auf Projekte beschränkt, deren Durchführungsort innerhalb Bayerns liegt und deren Teilnehmende ihren Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern haben.
  • Die förderfähigen Gesamtkosten des Projektes betragen mindestens 200.000 EUR.
  • Von allen im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen dürfen keine umweltschädlichen Aktivitäten ausgehen (Do no significant harm-Ansatz).
  • Geeignete Publizitätsmaßnahmen sind im Konzept dargestellt und werden entsprechend umgesetzt.
  • In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird (Art. 9 Abs. 3 VO (EU) 2021/1060).
  • Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Projekte berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2021/1060).
  • In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Charta der Grundreche der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060). Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (mit der Unterzeichnung des Projektantrags) ist Fördervoraussetzung. Der Projektträger muss die Teilnehmenden über die Achtung der Charta der Grundrechte informieren. Verletzungen der GRC können zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung führen.

4.2.3 Finanzielle Auswahlkriterien

Für alle Projektträger zeichnet für die Antragstellung jeweils die Kanzlerin oder der Kanzler (ggf. die Verwaltungsleitung) einer Hochschule verantwortlich. Des Weiteren wird mit der Unterschrift bestätigt, dass

  • die Finanzierung gesichert ist,
  • das Projekt mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung übereinstimmt,
  • die Buchhaltungspflichten beachtet werden und
  • das Projekt effizient ist: das Verhältnis der Kosten des Vorhabens zu seinem beabsichtigten Erfolg ist angemessen (Art. 73 Abs. 2 lit. c) VO (EU) 2021/1060); bei der Erfolgsbewertung können auch Aspekte der sozialen Integration und Stabilisierung berücksichtigt werden.

4.3 Indikatoren: Unternehmen, Wissenstransfer, Netzwerktreffen

Die ESF+ Aktion 2 fördert gezielten Wissenstransfer sowie die Netzwerktreffen zwischen den Hochschulen und Unternehmen. Die Erfüllung der nachfolgenden Indikatoren ist Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der ESF+ Aktion 2 Projekte.

4.3.1 Indikator Unternehmen – KMU-Quote

Die Mindestanzahl der am ESF+-Projekt beteiligten Unternehmen beträgt zehn. Diese werden mittels einer unterschriebenen Kooperationsvereinbarung1) als Netzwerkpartner eingebunden. Es sollen überwiegend KMU im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gefördert werden, daher beträgt die KMU-Quote der beteiligten Unternehmen mindestens 75%. Die unterschriebenen Kooperationsvereinbarungen werden spätestens mit Projektteilnahme in ESF Bavaria 2021 hochgeladen.

4.3.2 Indikator Wissenstransfer

Der Wissenstransfer kann beispielsweise durch einen projektbezogenen Arbeitskreis aus Hochschul- und Unternehmensvertretern definiert werden. Die Durchführung des Wissenstransfers kann in unterschiedlichen Formen z.B. als Qualifizierungs- oder als Weiterbildungsmaßnahme erfolgen.

Der erfolgreich durchgeführte Wissenstransfer zeichnet sich folgendermaßen aus: in jedem vollen Projektjahr finden mindestens fünf Wissenstransferveranstaltungen mit mindestens fünf Teilnehmenden aus mindestens fünf Unternehmen statt.

Die Einverständniserklärungen der Teilnehmenden werden spätestens mit Projektteilnahme in ESF Bavaria 2021 erfasst.

Die Wissenstransferveranstaltungen werden mit Thema, Datum und Teilnehmenden dokumentiert und mit dem Gesamtverwendungsnachweis durch die Hochschule vorgelegt.

4.3.3 Indikator Netzwerktreffen

Im ESF+-Projekt werden mindestens zwei Netzwerktreffen pro Projektjahr, die unterschiedliche Formate haben können (z.B. Kongresse, Workshops), organisiert und durchgeführt. Bei diesen Treffen nehmen mindestens zehn Teilnehmende aus mindestens zehn Unternehmen teil.

Die Netzwerktreffen werden mit Thema, Datum und Teilnehmenden dokumentiert und mit dem Gesamtverwendungsnachweis durch die Hochschule vorgelegt.

4.3.4 Zusammenfassung: erfolgreiche Netzwerkbildung

Ziel der ESF+ Aktion 2 ist die Etablierung von mindestens einem Netzwerk, das aus mindestens einer Hochschule und mindestens 10 eigenständigen Unternehmen besteht. Eine Hochschule übernimmt dabei die Projektträgerschaft.

Die Erfüllung der Indikatoren „Unternehmen – KMU-Quote“, „Wissenstransfer“ und „Netzwerktreffen“ bilden die Grundlage für die erfolgreiche Netzwerkbildung.

Sie muss spätestens im Sachbericht des Gesamtverwendungsnachweises oder mit dem Antrag auf Verlängerung des Förderzeitraums für das Netzwerk nachgewiesen werden.

Werden ein oder mehrere Indikatoren zum Teil nicht oder in Gänze nicht erfüllt, kann die Förderung zum Teil oder in voller Höhe vom Fördergeber widerrufen werden.

5 Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die ESF+-Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen (bzw. förderfähigen) Kosten2) gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

Die Zuwendung nach diesen Förderhinweisen ist begrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten, die nicht bereits durch Projekteinnahmen oder Finanzierungsbeteiligungen Dritter gedeckt sind.

Die zuwendungsfähigen (bzw. förderfähigen) Kosten (bzw. nicht förderfähigen Ausgaben) errechnen sich unter Anwendung der Leitlinien Kosten und Finanzierung [Merkblatt Kosten und Finanzierung 2021–2027 (bayern.de)]. Der dortige Kostenplan ist zugrunde zu legen.

5.2.1 Personalkosten

Zuschüsse werden gewährt als (anteilige) Erstattung direkter Personalkosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden. Die Förderfähigkeit der direkten Personalkosten beschränkt sich auf die vergleichbaren Kosten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot – vgl. ANBest-P Nr. 1.3): [ANBest-P (bayern.de)]

Für die Kostengruppe 1 (Direkte Personalkosten) gilt Folgendes:

  • Kostenposition 1.1: Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Eigenpersonal. Die direkten Kosten für Eigenpersonal werden nach Artikel 55 Abs. 2 VO (EU) 2021/1060 pauschaliert berechnet.
  • Kostenposition 1.2: Reine Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Fremdpersonal. Bei einer Vergabe von Leistungen an Dritte sind die rechtlichen Vorgaben zur Vergabe einzuhalten, vgl. ANBest-P Nr. 3 [ANBest-P (bayern.de)]. Ansetzbar in Kostenposition 1.2 sind nur die Kosten der Vergütung des reinen Honorars. Reise- oder andere Sachkosten des Fremdpersonals sind in der Restkostenpauschale enthalten.
  • Kostenposition 1.3: Sonstige direkte Personalkosten (z.B. BG-Beiträge). Hier können die übrigen gesetzlich oder (tarif-)vertraglich vorgesehenen Ausgaben für das Projektpersonal wie z.B. Beiträge an die Berufsgenossenschaft (BG) angegeben werden.

Die Personalkostenabrechnung erfolgt beim Vollzug von ESF+ im Förderzeitraum 2021–2027 für die Aktion 2 (Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen und Unternehmen) wie folgt:

  • Die förderfähigen Bruttopersonalausgaben von Beschäftigten, die mit ihrer gesamten Arbeitszeit für das ESF+-Projekt tätig sind (Vollzeitbeschäftigte), können in voller Höhe abgerechnet werden. Die Arbeitszeit für das Projekt ist im Arbeitsvertrag eindeutig festzulegen.
  • Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Personalausgaben nach der vereinfachten Kostenoption (VKO) nach Art. 55 Abs. 5 VO (EU) 2021/1060 gefördert. Für Beschäftigte, die in Teilzeit für das ESF+-Projekt tätig sind, ist vom Zuwendungsempfänger vor Beginn der Abrechnung der Personalausgaben (auf der Basis der VKO) ein Arbeitsvertrag oder eine Freistellung vorzulegen, in dem der genaue Prozentsatz der Arbeitszeit für das ESF+-Projekt enthalten ist.
    Ist ein Beschäftigter in Vollzeit für den Zuwendungsempfänger, jedoch nur in Teilzeit für das ESF+-Projekt tätig, wird dieser Prozentsatz auf die förderfähigen Bruttopersonalkosten laut Klinikdatensatz (Definition siehe Seite 14) angewendet.
    Ist ein Beschäftigter in Teilzeit (z.B. zu 60%) für den Zuwendungsempfänger, davon jedoch in vollem Umfang für das ESF+-Projekt tätig, werden die förderfähigen Bruttopersonalkosten laut Klinikdatensatz in der vorgelegten Höhe anerkannt.
    Eine Erhöhung oder Reduzierung der Prozentsätze erfordert eine Anpassung des Arbeitsvertrags oder der Freistellung, aus dem der aktuelle Prozentsatz ersichtlich ist.
  • Das Verwaltungspersonal kann in einem Umfang von maximal bis zu 16 Stunden pro Woche für den Einsatz im Projekt vorgesehen werden (siehe Seite 18 [Merkblatt Kosten und Finanzierung 2021–2027 (bayern.de)]).

Als zuwendungsfähige Gehaltsbestandteile werden anerkannt:

  • Bruttogehalt des Arbeitnehmers zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, außerdem alle gesetzlich oder per Tarifvertrag geregelten Gehaltsbestandteile und Leistungen, die aufgrund von Regelungen für alle Beschäftigten des Zuwendungsempfängers gelten und über einen längeren Zeitraum gewährt werden. Solche Leistungen (z.B. Jahressonderzahlung) können für das jeweilige Kalenderjahr nur anteilig für die Projektlaufzeit als zuwendungsfähig anerkannt werden sofern die Projektlaufzeit nicht das komplette Kalenderjahr umfasst. Hierbei müssen (wie bei allen Ausgaben) die Auszahlungen innerhalb des Durchführungszeitraumes erfolgen. Sollte dies zu einer unbilligen Benachteiligung des Zuwendungsempfängers führen, kann ggf. im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises (VN) der Durchführungszeitraum angepasst werden.
    Beispiel: Durchführungszeitraum endet am 31. Juli, Sonderzahlung erfolgt im November und der Verwendungsnachweis wird im Dezember erstellt -> Berücksichtigung der Zahlung in Höhe von 7/12 möglich.
  • Freiwillige Leistungen (z.B. Dienstwagen, Dienstwohnung, Lebensversicherung, Prämien) sind nicht zuwendungsfähig.
  • Zulagen können nur dann als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt gewährt werden, ggf. ist eine pro-rata-temporis-Abrechnung erforderlich.
  • Bei Beamten werden Leistungen für die Beihilfe nicht als EU-kofinanzierungsfähig anerkannt.
  • Kindergeld ist nicht EU-kofinanzierungsfähig, da es sich nicht um Ausgaben des Zuwendungsempfängers handelt, sondern um durchlaufende Posten.

5.2.2 Restkosten

Für sämtliche weitere Kosten gilt eine Restkostenpauschale von 28% der direkten Personalkosten (vgl. Nr. 5.2.1 – Kostengruppe 1). Sie stützt sich auf Art. 16 Abs. 4 VO (EU) 2021/1057 i.V.m. Art. 53, 54, 55, i.V.m. Art. 56 Abs. 1 B der VO (EU) 2021/1060. Zur Abrechnung der Restkostenpauschale müssen vom Zuwendungsempfänger keine Belege vorgelegt werden.

5.3 Mehrfachförderung

Gesetzliche Leistungen haben immer Vorrang. Es ist stets darauf zu achten, dass für ESF+-geförderte Projekte keine anderen Förderprogramme (beispielsweise des Bundes oder der Europäischen Union) in Anspruch genommen werden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.

5.4 Umfang der Förderung

Die Höhe der ESF+-Förderung beträgt bis zu 40% der förderfähigen, tatsächlichen Kosten eines Projekts.

5.5 Gesamtfinanzierung

Der Eigenanteil des Projektträgers beträgt grundsätzlich mindestens 10% der förderfähigen Projektträgerkosten (Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO).

Die Kofinanzierung erfolgt, soweit nicht Drittmittel eingeworben werden, durch Eigenmittel der Projektträger. Da in Nr. 1 des Finanzierungsplans ausschließlich Mittel privater Träger eingetragen werden dürfen, sind die Eigenmittel der Projektträger in Nr. 3 und Nr. 3.1 des Finanzierungsplans auszuweisen. Wenn die Finanzierung des Projekts zusätzlich durch Landesmittel erfolgt, sind diese ebenfalls in Nr. 3 und Nr. 3.1 auszuweisen. Zur Trennung dieser beiden voneinander unabhängigen Finanzierungsbestandteile ist im Projektantrag/in der Projektskizze eine detaillierte Gliederung der Finanzierung auszuweisen.

6 Verfahren und zuständige Stelle

Die Auswahl und Bewilligung der Projekte obliegt der zuständigen Stelle; diese ist das Referat F.4 beim StMWK.

Das Antragsverfahren erfolgt ausschließlich über das ESF Portal ESF Bavaria 2021 [ESF Bavaria 2021 (esf-bavaria.de)]. Eine zusätzliche postalische Einreichung des unterschriebenen Antrags ist nicht mehr erforderlich.

Das StMWK wird die potentiellen Antragsteller über die Möglichkeit der Abgabe von ESF+-Projektvoranfragen informieren und entscheiden, ob ein entsprechender ESF+-Projektantrag eingereicht werden kann.

Die ESF+-Projektvoranfrage und der mögliche ESF+-Projektantrag sind in dem ESF Portal ESF Bavaria 2021 hochzuladen und einzureichen.

Im Rahmen des Antragsverfahrens bestätigt die Kanzlerin oder der Kanzler (ggf. die Verwaltungsleitung) als Beauftragte oder Beauftragter des Haushalts, dass die Finanzierung des Projekts gesichert ist.

Soweit Eigenpersonal der Projektträger für Projektaufgaben eingesetzt wird, ist eine Freistellung/Abordnung o.ä. der personalrechtlich zuständigen Stelle für das Projekt im Umfang und für den Zeitraum der Projekttätigkeiten vorzulegen. Die Freistellung muss entweder mit der Antragstellung oder, wenn die Freistellung erst nach Antragstellung erfolgt, dann mit der ersten Abrechnung dieser freigestellten Person, vorgelegt werden.

Der Nachweis der Bruttopersonalkosten erfolgt durch den Zuwendungsempfänger und kann entweder in Form von Personalkostenlisten oder als Auszug aus den Personalausgabendatensätzen mit eindeutig zuordenbaren Gehaltspositionen (sog. Klinikdatensätze) eingereicht werden. Das Landesamt für Finanzen stellt diese Nachweise auf Anforderung des Zuwendungsempfängers zur Verfügung. Dadurch werden z.B. Tarifanpassungen und Jahressonderzahlungen automatisch berücksichtigt. Außerdem entfällt die Pflicht zur Führung und Einreichung von Stundenzetteln.

Die Auszahlung der Personalkosten ist in geeigneter Weise nachzuweisen.

7 Ansprechpersonen und ergänzende Unterlagen

Für telefonische Rückfragen stehen Ihnen:

Frau Maria-Theresia Stanke, Tel. 089/2186-2773
Herr Robert Santl, Tel. 089/2186-2474 und
Frau Hannelore Neumann, Tel. 089/2186-1929,

gerne zur Verfügung.

E-Mail-Anfragen bitten wir an die Referatsadresse (ReferatF.4@stmwk.bayern.de) zu senden.

Die Projektvoranfrageneinreichung ist ab sofort über das ESF Portal ESF Bavaria 2021 möglich: ESF Bavaria 2021 (esf-bavaria.de)

Alle Fördervoraussetzungen und weitere aktuelle Informationen können der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, das federführend den ESF+ Bayern betreut, entnommen werden [ESF: Der Europäische Sozialfonds (ESF) (bayern.de)].

8 Rechtsgrundlagen

Es gelten die folgenden Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung:

  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Art. 162, 174 AEUV und die aufgrund des AEUV erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung,
  • VO (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, insbesondere Art. 2, 46, 47, 50, 51–57, 63, 64, 67, 72–74, 77–80, 82 der VO (EU) 2021/1060,
  • VO (EU) 2021/1057 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der VO (EU) Nr. 1296/2013, insbesondere Art. 2, 3, 4, 6, 8, 14, 16 und 17 der VO (EU) 2021/1057,
  • Delegierte Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen,
  • Bayerisches Haushaltsrecht
    • Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO
    • Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), insbesondere VV zu Art. 44 BayHO
    • Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P),
  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwfG)
  • Vergaberecht, insbesondere
    • Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
    • Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)
    • Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA),
  • Makroregionale Strategien (Donaustrategie, Alpenstrategie): Es können die einschlägigen Prioritätsfelder der makroregionalen Strategien nach Maßgaben dieser Förderhinweise unterstützt werden,
  • Allgemeine Hinweise zu Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten,
  • Leitlinien „Kosten und Finanzierung“.

9 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

9.1 Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung

Die Projektträger verpflichten sich dazu, an Maßnahmen des Monitorings und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst werden.

Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF Bavaria 2021 online zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. Dazu stellt der Projektträger den Teilnehmenden den Link zum entsprechenden Fragebogen [Link zum Fragebogen wird später ergänzt, da derzeit noch nicht verfügbar] online zur Verfügung. Die Erfassung der Daten und die anschließende Bereitstellung dieser für den Projektträger erfolgt ebenfalls online durch die Teilnehmenden.

Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden können. Die Projektträger müssen daher sicherstellen, dass jeder Teilnehmende nach Möglichkeit vor, spätestens aber zwei Wochen nach Projektteilnahme den Teilnehmenden-Fragebogen mit Einwilligungserklärung über seine Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. Teilnehmende, die keine Einwilligungserklärung abgeben, müssen von der ESF+-Förderung ausgeschlossen werden und können ggf. nur als nichtförderfähige Teilnehmende an dem ESF+-geförderten Projekt teilnehmen.

9.2 Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Der Projektträger/Begünstigte ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Projekts durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen, indem er

  • sofern solche bestehen auf seiner offiziellen Website und seinen Social-Media-Sites das Projekt einschließlich der Ziele und Ergebnisse kurz beschreibt (verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung), und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt,
  • die Unterstützung der Europäischen Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zum Projekt, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorhebt;
  • an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens ein Plakat mindestens in DIN A3-Größe oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Projekt anbringt und darauf die Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt.

Das Logo der Europäischen Union [ESF: Emblem und Logos (bayern.de)] ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen.

Ferner sind die Vorgaben zum Emblem der Europäischen Union zu beachten (vgl. Art. 47 i.V.m. Anhang IX VO (EU) 2021/1060).

Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten.

Kommt der Projektträger seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zu 3% der bewilligten Zuwendung (ESF+-Mittel) für das betroffene Projekt kürzen (siehe Seite 33 [Merkblatt Kosten und Finanzierung 2021–2027 (bayern.de)]).

9.3 Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die VO (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) Referat S (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) sowie das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) Referat F.4 (EU-Referat) sind Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom StMAS Referat S (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) sowie vom StMWK Referat F.4 (EU-Referat) erfüllt.

10 In- und Außerkrafttreten

Diese Förderhinweise treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

                        

1) Die Kooperationsvereinbarung stellt eine Absichtserklärung über die Teilnahme, das Thema und die Zielsetzung der Zusammenarbeit dar. Mit ihr sind keine Verpflichtungen im Sinne eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags verbunden. 

2) Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis; in diesen Förderhinweisen wird aus Gründen der begrifflichen Konsistenz mit den europarechtlichen Vorschriften gleichwohl der Begriff „Kosten“ verwendet. 

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?