Richtlinie
Förderrichtlinie Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 7. Juli 2022, Az. G2-6724-1-161
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (im Folgenden: StMI) gewährt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) eine Zuwendung zur Förderung der Integration in Ausbildung und Arbeit von Menschen mit Asylhintergrund sowie Menschen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Abschnitt 1: Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1. Zweck der Förderung
Die Integration in Ausbildung und Arbeit ist ein zentrales Element für gelingende Integration und gehört zu den Kernzielen bayerischer Integrationspolitik. Um dieses Ziel zu unterstützen, verfolgt das Förderprogramm folgende Zwecke:
- Akquise der Zielgruppe, Information und Beratung derselben über Beschäftigungs-, Weiterbildungs- und im Einzelfall Ausbildungschancen durch eine ganzheitliche Herangehensweise,
- Vermittlung, Sicherung und Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen für die Zielgruppe, um die berufliche Integration und damit die Unabhängigkeit von staatlichen Transferleistungen als Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben und die Integration in die Gesellschaft zu erreichen,
- Beratung und Unterstützung von Unternehmen als Arbeitgeber,
- während des Arbeitsverhältnisses: Nachbetreuung der Zielgruppe und der Unternehmen unter anderem, um einer Auflösung des Arbeitsvertrags entgegenzuwirken,
- Kooperation mit Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern.
2. Gegenstand der Förderung, Anforderungen an die Tätigkeit der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter
Gefördert wird die Beschäftigung von Fachkräften zur Unterstützung der Integration der Zielgruppe in Arbeit. Die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter unterstützen nach einem ganzheitlichen Ansatz die Integration des Einzelnen in Arbeit und verfolgen dabei das Ziel einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt.
Die Tätigkeit der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter umfasst: Akquise, Beratung und Betreuung, Vermittlung sowie Nachbetreuung. Dabei arbeiten die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter mit der Zielgruppe (vergleiche Nr. 4.2), (möglichen) Unternehmen als Arbeitgeber und Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partnern zusammen.
Die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter binden je nach Bedarfslage Schlüsselpersonen des privaten Umfelds der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ihre Tätigkeit ein.
Die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter kooperieren intensiv mit Einrichtungen, die in der Arbeitsförderung, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Berufsorientierung, Weiterbildung und Arbeitsmarktintegration tätig sind. Dies betrifft insbesondere die Arbeitsagenturen und Jobcenter, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Wirtschaftskammern, die Arbeitgeberverbände, die Bildungsträger, die Anerkennungsberatungsstellen, die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure, die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge, die Ausländerbehörde, die Unternehmen und potentielle Arbeitgeber. Dies umfasst bei vielen Trägern auch die interne Arbeitsteilung mit einschlägigen Einrichtungen, Arbeitsbereichen oder Beratungsstellen.
Um nach dem ganzheitlichen Ansatz die Integration in Arbeit zu unterstützen, erfolgt bei Bedarf außerdem eine Vernetzung mit Stellen wie zum Beispiel dem Sozialamt, dem Jugendamt, dem Schulamt, dem Gesundheitswesen, der Wohnungsfürsorge, der Kommune, den Banken und Versicherungen, der Schuldnerberatung, den sozialpsychiatrischen Diensten, der Flüchtlings- und Integrationsberatung, den Integrationslotsinnen und Integrationslotsen, den Helferkreisen und den ehrenamtlichen Patinnen und Paten.
Die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter benötigen einen entsprechenden Bekanntheitsgrad, um wirksam tätig zu sein. Sie ergreifen daher geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Pressemitteilungen, Presseartikel, lokale Radio- und TV-Sendungen, Webpublikationen, Vorträge etc.). Hierbei kooperieren sie zum Beispiel mit Stellen der Bundesagentur für Arbeit, der Kammern und der Kommunen. Dies kann gegebenenfalls in Abstimmung mit entsprechenden Abteilungen der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Träger erfolgen.
Damit die Integration in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft nachhaltig gelingt, stellen sich für die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter – je nach Bedarf und Einzelfall – folgende Aufgaben:
2.1 Akquise, Beratung und Betreuung sowie Vermittlung der Zielgruppe
- Akquise der Zielgruppe (als potenzielle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und Vernetzung mit relevanten Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partnern. An der Akquise von Frauen besteht ein besonderes Interesse.
- Beratung und Betreuung der Zielgruppe bei Fragen, die die Integration in Arbeit betreffen.
- Kompetenzfeststellung (unter anderem Sprachkompetenz, Qualifikation), sofern diese nicht bereits durch das Jobcenter, die zuständige Agentur für Arbeit oder einen Bildungsträger vorliegt.
- Aufzeigen der Notwendigkeit von beruflicher und sprachlicher Qualifizierung für eine erfolgreiche Integration.
- Hilfe bei Vermittlung in ausbildungsadäquate Arbeit in Zusammenarbeit mit der zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise dem zuständigen Jobcenter. Vermittlung von Firmenkontakten. Vermittlungsunterstützende Leistungen vor allem zwischen Jobcenter, Arbeitsagentur, Zielgruppe und (potenziellen) Unternehmen als Arbeitgeber.
- Matchingprozess zum Beispiel durch Unternehmensbesichtigungen, Orientierungspraktika, berufsvorbereitende Praktika, Jobbörse, regionale Veranstaltungen, Job-Speed-Dating.
- Unterstützung bei der konkreten Bewerbung (Training, Unterlagen, aber keine Maßnahmendurchführung).
- Aufklärung über Rechte und Pflichten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, über die Bedeutung von Arbeit, über die Erwartungen, die in Deutschland an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzt werden.
- Lotsenfunktion bei der Anerkennungsberatung.
- Unterstützung bei der Vermittlung von geeigneten Sprachkursen und Motivation der Zielgruppe, diese erfolgreich abzuschließen.
- Unterstützung bei der Vermittlung von passgenauen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Motivation der Zielgruppe, diese erfolgreich abzuschließen.
- Verweisberatung im Hinblick auf den Vollzug des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf die insoweit zuständigen Stellen.
- Im Einzelfall und bei Bedarf Unterstützung bei der Vermittlung in Ausbildung, sofern keine Ausbildungsakquisiteurin beziehungsweise kein Ausbildungsakquisiteur für Flüchtlinge vor Ort ist und diese Aufgabe übernehmen kann.
- Lotsenfunktion bei der Alltagsbewältigung, zum Beispiel hinsichtlich Wohnung, Mobilität, Banken und Versicherungen, Familie, Gesundheit.
2.2 Beratung und Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
- Unterstützung bei der Akquise von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Zielgruppe und Beratung, um diese möglichst qualifizierungsadäquat zu beschäftigen.
- Sensibilisierung der Unternehmen auch mit dem Ziel, weiteren Personen der Zielgruppe eine berufliche Chance zu geben.
- Lotsenfunktion bei Fragen des Aufenthalts- und Arbeitsrechts bezüglich der Zielgruppe.
- Unterstützung bei der Vermittlung von interkultureller Kompetenz, insbesondere auf die Arbeitswelt bezogen; Sensibilisierung für fluchtspezifische Probleme und Anfangsschwierigkeiten.
- Unterstützung beim Aufbau innerbetrieblicher Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung (zum Beispiel Mentoringprogramm und Patenschaften).
- Ansprechperson auch für Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen, insbesondere zur Konfliktprävention.
2.3 Nachbetreuung
- Betreuung und Begleitung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und der Zielgruppe während des Arbeitsverhältnisses. Die Nachbetreuung sollte mindestens sechs Monate betragen.
- Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses zum Beispiel durch Vermittlung von berufsbegleitendem berufsbezogenen Sprachunterricht oder in berufsbegleitende Weiterqualifizierung
- Hilfsangebote bei der Bewältigung von Problemen und Konflikten im Arbeitsumfeld.
- Bei der Vermittlung in eine Ausbildung liegt der Schwerpunkt der Nachbetreuung darauf, auf die unterstützenden Leistungen (zum Beispiel Assistierte Ausbildung, Berufsberatung) zu verweisen. Kommen solche nicht zum Tragen, können die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter die Nachbetreuung übernehmen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (antragsberechtigt) ist jeder rechtsfähige Träger, der entsprechende Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung über einen längeren Zeitraum durchgeführt hat. Dazu können auch Kommunen gehören. Jobcenter nach § 6a SGB II und nach § 44b SGB II sind von einer Förderung ausgeschlossen.
4. Zuwendungsvoraussetzung
4.1 Qualifikation der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter
Voraussetzung ist ein Studienabschluss, mindestens Bachelor. Wünschenswert sind außerdem: mehrjährige Berufserfahrung, Erfahrung im Umgang mit der Zielgruppe, Fremdsprachenkenntnisse, Erfahrung mit Beratungstätigkeiten, Kenntnisse im Aufenthalts-/Arbeitsrecht/SGB II und III und/oder interkulturelle Kompetenz.
Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, die Aufgaben im Sinne von Nr. 2 wahrzunehmen, zum Beispiel Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.
Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.
4.2 Zielgruppe
Zur Zielgruppe der Förderung zählen über 25-jährige Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)1), Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive2), Geduldete mit einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG sowie bei Bedarf Personen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen, die einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzen, mit jeweils ausreichenden beschäftigungsrelevanten Sprachkenntnissen. Im besonderen Einzelfall nach Rücksprache mit der Arbeitsverwaltung (Jobcenter, Arbeitsagentur) gilt dies auch für Personen bis 25 Jahre. Zur Zielgruppe gehören auch Personen, die im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zur Zulassung ausländischer Beschäftigter, insbesondere ausländischer Fachkräfte (§§ 18 ff. AufenthG), eingereist sind.
4.3 Tätigkeitsbericht
Nach Ende des Förderzeitraums legen die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter innerhalb von zwei Monaten einen Tätigkeitsbericht nach den Vorgaben des StMI vor. Dieser ist per E-Mail an die örtlich zuständige Regierung und in Kopie an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu senden.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Als Personalausgaben zählen nur die Personalausgaben der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter. Die Sachausgaben dürfen 15% der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht überschreiten.
5.3 Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. Eigenleistungen können Eigenmittel nicht ersetzen.
5.4 Mehrfachförderung
Eine Förderung ist nicht möglich, soweit für den gleichen Fördergegenstand bereits eine Förderung durch den Freistaat Bayern erfolgt und/oder andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.
Abschnitt 2: Verfahren
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
Der Antrag nach dieser Förderrichtlinie ist zusammen mit den erforderlichen aktuellen arbeitsmarkpolitischen Stellungnahmen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit in Abstimmung mit den Jobcentern und beim Erstantrag mit mindestens einem Unterstützungsschreiben einzureichen. Das Antragsformular ist auf der Homepage des StMI3) abrufbar und in elektronischer Form per E-Mail an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu richten.
Unterstützungsschreiben sollen die für die Netzwerkarbeit erforderliche kommunale oder fachliche Unterstützung zum Ausdruck bringen und von bestehenden oder zukünftigen Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern oder kommunalpolitisch Verantwortlichen erstellt sein. Sie sollen den Förderantrag befürworten und die Absicht der Zusammenarbeit bestätigen.
Das StMI prüft, ob der Antrag konzeptionell der Zielsetzung der Förderung entspricht (Zielgruppe, Erreichung des Förderzwecks etc.) und nimmt eine kursorische Prüfung des Ausgabenplans vor. Im Übrigen entscheidet das StMI über eine ausgewogene regionale Verteilung der Förderprojekte.
Die Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks, in dem das Projekt durchgeführt werden soll (Durchführungsort), entscheidet über den Antrag (Bewilligungsbehörde).
Spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung müssen für jeden Agenturbezirk, in dem die Jobbegleiterinnen oder Jobbegleiter tätig sein werden, die arbeitsmarktpolitischen Stellungnahmen vorliegen.
Der Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
7. Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
Die Bewilligungsbehörde prüft in eigener Zuständigkeit das Auszahlungsverfahren und den Verwendungsnachweis. Es genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO). Bei Unregelmäßigkeiten informiert sie das StMI.
8. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und das Bayerische Haushaltsgesetz. Dies bedeutet unter anderem:
- Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO),
- regelmäßig Leistung eines angemessenen Eigenanteils (VV Nr. 2.4 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.2 ANBest-P/ANBest-K),
- Beachtung des Besserstellungsverbots bei der Förderung von Personalausgaben (Art. 23 BayHO, VV Nrn. 1.5 und 2.5 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 ANBest-P),
- ausgeschlossen ist eine Förderung von Projekten, die bereits begonnen haben (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO),
- Abrufverfahren bei der Auszahlung der bewilligten Zuwendung (VV Nr. 7.2 zu Art. 44 BayHO); insbesondere ist hier auch die Ausnahme nach VV Nr. 7.4 zu Art. 44 BayHO zu beachten, die eine Auszahlung der Zuwendung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises vorsieht, sofern die Zuwendung nicht mehr als 100.000 EUR beträgt; sollte aus Trägersicht von diesem Grundsatz abgewichen werden, muss dies im Antrag gesondert begründet werden.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 7. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
1) Für die Zeit zwischen Antragsstellung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen die Ausländerbehörden regelmäßig sogenannte Fiktionsbescheinigungen aus. Zur Zielgruppe gehören auch Personen mit einer Fiktionsbescheinigung, in der „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt ist.
2) Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer aktuellen BAMF-Schutzquote von über 50% kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Sie werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegt und auf deren Internetseite veröffentlicht https://www.bamf.de/SharedDocs/FAQ/DE/IntegrationskurseAsylbewerber/001-bleibeperspektive.html;nn=282388.
3) https://www.stmi.bayern.de/mui/integrationspolitik/ausbildung_arbeit/index.php