Förderprogramm

Investkredit Kommunal Bayern

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung
Ansprechpunkt:

Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo)

Brienner Straße 22

80333 München

Tel: 089 217122004

Fax: 089 2171600418

Bayern Labo

Weiterführende Links:
Investkredit Kommunal Bayern

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in die kommunale und soziale Infrastruktur investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen bekommen.

Volltext

Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) unterstützt in Zusammenarbeit mit der KfW die zinsgünstige langfristige Finanzierung von Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur.

Sie bekommen die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:

  • allgemeine Verwaltung (zum Beispiel Rathäuser, Bau- und Betriebshöfe),
  • kommunale und soziale Infrastruktur (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser, Sporthallen),
  • öffentliche Sicherheit und Ordnung (zum Beispiel Feuerwehrhäuser, Brandschutz, präventiver Katastrophenschutz),
  • Stadt- und Dorfentwicklung,
  • Informationstechnologie,
  • Erschließung von Wohnbaugebieten (nur nicht umlagefähige Kosten). 

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Der Finanzierungsanteil beträgt bei Kreditbeträgen ab EUR 2 Millionen bis zu 50 Prozent, bei Kreditbeträgen unter EUR 2 Millionen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.

Ihr Darlehen muss mindestens EUR 200.000 betragen.

Stellen Sie bitte Ihren Antrag für das laufende Haushaltsjahr unter Verwendung des Antragsformulars bis spätestens 30.11. des laufenden Kalenderjahres bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo).

Parallel zum Investkredit Kommunal Bayern bietet die LfA Förderbank Bayern in Kooperation mit der KfW Bankengruppe den Kommunen das Kreditprogramm Infrakredit Kommunal für weitere Bereiche an.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kommunale Gebietskörperschaften sowie deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe,
  • kommunale Zweckverbände sowie deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe und
  • Schulverbände

in Bayern.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Mitfinanziert werden Investitionen sowie Investitionsfördermaßnahmen im Rahmen des Vermögenshaushaltes/Vermögensplanes des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive Haushaltsreste des Vorjahres).
  • Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind, können mitfinanziert werden. Dies gilt auch, wenn Sie ein Tauschgrundstück erwerben, sofern dieser Kauf eng mit einem konkret anstehenden Investitionsvorhaben verbunden ist.
  • Die Kredite werden vorhabensbezogen vergeben.
  • Sie müssen Ihr Vorhaben innerhalb Bayerns durchführen.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe und den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien vereinbar sein sowie die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Kassenkredite sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben,
  • Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe oder Gemeindeverbände eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Merkblatt Investkredit Kommunal Bayern

Merkblatt der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo)
Stand: März 2023

Mit dem Investkredit Kommunal Bayern der BayernLabo steht bayerischen Kommunen eine zinsgünstige, langfristige Finanzierungsmöglichkeit für ihre Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur zur Verfügung.

Grundlage ist das KfW-Programm „IKK – Investitionskredit Kommunen“ (208), das von der BayernLabo weiter zinsvergünstigt wird.

Alle im Weiteren aufgeführten BayernLabo-Formulare sowie dieses Merkblatt und die tagesaktuellen Konditionen für den Investkredit Kommunal Bayern können auf der Internetseite www.bayernlabo.de abgerufen werden.

Die aktuellen KfW-Formulare können im Internet unter www.kfw.de abgerufen werden.

1. Kreditnehmerkreis

Antragsberechtigt sind;

  • bayerische kommunale Gebietskörperschaften,
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • bayerische kommunale Zweckverbände, die auf Basis des Bayerischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit oder des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 gegründet wurden, sowie deren rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe;
    • bei Zweckverbänden mit Beteiligung privater Mitglieder ist zusätzlich die explizite satzungsmäßige Haftungsübernahme für eventuell ausfallende Umlageverpflichtungen der privaten Mitglieder durch die gemeindlichen Mitglieder erforderlich. Dabei muss der Anteil der gemeindlichen Mitglieder nach Stimmrechts- und Umlageanteilen mindestens 2/3 betragen,
  • bayerische Schulverbände, die auf Basis von Art. 9 BaySchFG entstanden sind.

2. Verwendungszweck

Die Kredite werden vorhabensbezogen vergeben. Mitfinanziert werden folgende Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Rahmen des Vermögenshaushaltes/-planes des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive Haushaltsreste des Vorjahres) in die kommunale und soziale Infrastruktur.

2.1 Förderfähige Investitionen

Diese sind insbesondere:

  • Allgemeine Verwaltung (z.B. Rathäuser, Bau- und Betriebshöfe)
  • Kommunale und soziale Infrastruktur (z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser, Sporthallen)
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. Feuerwehrhäuser, Brandschutz, präventiver Katastrophenschutz)
  • Stadt- und Dorfentwicklung
  • Informationstechnologie
  • Erschließung Wohnbaugebiete (nur nicht umlagefähige Kosten)

Des Weiteren können Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind, mitfinanziert werden. Ferner kann der Erwerb eines Tauschgrundstückes finanziert werden, wenn dieser Kauf eng mit einem konkret anstehenden Investitionsvorhaben verbunden ist. Eine Finanzierung von Grundstücken „auf Vorrat" ist nicht möglich.

2.2 Anforderungen an Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen (siehe Nachhaltigkeitsrichtlinien der KfW-Bankengruppe unter https://www.kfw.de/nachhaltigkeitsrichtlinie-inland).

Weiterhin ist zu beachten, dass bei einer Mittelverwendung für folgende Vorhaben zusätzliche Angaben zur Umwelt- und Sozialverträglichkeit erforderlich sind:

  • Vorhaben, die gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
  • Neubau von Krankenhäusern, Schwimmhallen oder Schwimmbädern
  • Vorhaben verbunden mit Änderungen des natürlichen Flussverlaufes

2.3 Förderausschlüsse

  • Kassenkredite sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben.
  • Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbständige Eigenbetriebe oder Gemeindeverbände eine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind nicht förderfähig. Die BayernLabo behält sich eine entsprechende Prüfung vor.
  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: (siehe www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlussliste).
  • Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe zu berücksichtigen (siehe https://www.kfw.de/nachhaltigkeit/Dokumente/KEa4/Kundenversion-Paris-kompatible-Sektorleitlinien_202301.pdf), die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Konkret gelten für dieses Programm die Sektorleitlinien für den Gebäudesektor (Kapitel 2.3).

3. Kreditbetrag/Finanzierungsanteil

Bei Kreditbeträgen bis 2 Mio. Euro kann der Finanzierungsanteil bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben betragen. Der Finanzierungsanteil beträgt bei Kreditbeträgen über 2 Mio. Euro maximal 50% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben. Der Mindestkreditbetrag muss sich auf 200.000,00 EUR belaufen.

Hinweis: Im Rahmen des Finanzierungsplans sind sämtliche im Rahmen des Vorhabens beantragten öffentlichen Mittel (z.B. FAG-Mittel) sowie vorgesehenen Baukostenzuschüsse und Beiträge Dritter (z.B. Erschließungsbeiträge) anzugeben. Diese können nicht unter „Eigenmittel“ erfasst werden.

Der Ausweis von öffentlichen Mittel, Zuschüssen und sonstiger Beiträge Dritter ist erforderlich, auch wenn diese erst in späteren Haushaltsjahren fließen.

Eine Aufstockung des Kreditbetrages ist nach der Kreditzusage nicht mehr möglich.

4. Weitere Bewilligungsgrundsätze

4.1 Vorhabensbeginn

Im Rahmen des laufenden Haushaltsjahres können alle veranschlagten Investitionen, auch bereits begonnene Bauabschnitte, finanziert werden. Bei Vorhaben, deren Bauzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, erfolgt die Kreditantragstellung in Abschnitten, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr.

4.2 Kommunalkreditvoraussetzungen

Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunalkrediten üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.

5. Kombinationsmöglichkeiten

Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt.

Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Kreditmitteln aus dem KfW-Programm „IKK – Investitionskredit Kommunen“ (208) oder von Krediten von Landesförderinstituten (LfI), die über die KfW ebenfalls aus dem KfW-Programm „IKK – Investitionskredit Kommunen“ (208) refinanziert werden, ist für das im Kreditvertrag genannte Vorhaben (siehe Verwendungszweck des Kreditvertrags) ausgeschlossen.

6. Kreditbedingungen

6.1 Kreditlaufzeit/Tilgung

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Kreditlaufzeit 5 Jahre: 1 Tilgungsfreijahr (5/1)
  • Kreditlaufzeit 10 Jahre: 1 bis zu 2 Tilgungsfreijahre (10/2)
  • Kreditlaufzeit 20 Jahre: 1 bis zu 3 Tilgungsfreijahre (20/3)
  • Kreditlaufzeit 30 Jahre: 1 bis zu 5 Tilgungsfreijahre (30/5)

Die Tilgung erfolgt nach dem Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen, vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre erfolgen lediglich Zinszahlungen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Außerplanmäßige Tilgungen sind ausgeschlossen.

Zins- und Tilgungstermine sind jeweils nachträglich der 31.03., 30.06., 30.09. und der 30.12.

6.2 Zinssatz und Zinsbindung

Die Programmzinssätze orientieren sich an der Entwicklung der Zinssätze im KfW-Programm „IKK – Investitionskredit Kommunen“ (208), die durch die BayernLabo weiter verbilligt werden. Die Programmzinssätze orientieren sich an den Kapitalmarktzinsen und werden an jedem Münchner Bankarbeitstag1) aktualisiert.

Es können sich dabei auch Zinssätze unter 0 Prozent (für Zwecke eines in diesem Programm gewährten Kredits auch „negativer Zinssatz“ oder – ebenso wie der vom Kreditnehmer zu zahlende Zins – „Zins“ genannt) ergeben.

Für den Kredit kommt der Programmzinssatz zur Anwendung der am Tag des Eingangs des Abrufes von der BayernLabo festgesetzt wird, sofern

  • die Auszahlungsvoraussetzungen gem. Zusageschreiben gegeben sind
  • der Abruf inkl. der Bestätigung des Vorliegens der Abrufvoraussetzungen auf dem BayernLabo-Formular „Abruf Investkredit Kommunal Bayern“ immer per Telefax vorab an die FaxNr. +49 89 2171600403 an einem Münchner Bankarbeitstag. bis spätestens 12:00 Uhr bei der BayernLabo eingereicht wird; bei späteren Eingängen kommt der am folgenden Münchner Bankarbeitstag geltende Programmzinssatz zur Anwendung.

Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben, bei einer Kreditlaufzeit von 5 Jahren für 5 Jahre. Danach müssen neue Konditionen auf Basis eines klassischen Kommunalkredits vereinbart werden.

Die geltenden Programmzinssätze, die auch negativ sein können, finden Sie im Internet auf der Homepage der BayernLabo unter www.bayernlabo.de/bayerische-kommunalkunden/foerderkredite

6.3 Auszahlung

Die Auszahlung des Kredits erfolgt zu 100% des Zusagebetrages, spätestens am vierten Frankfurter Bankarbeitstag1) nach dem ordnungsgemäßen Abruf des Kredits.

7. Antragsverfahren

Der Antrag sollte nicht vor Beauftragung der/des ausführenden Unternehmen/-s gestellt werden und ist direkt bei der BayernLabo einzureichen. Die Antragstellung erfolgt mit dem BayernLabo-Formular „Antrag Investkredit Kommunal Bayern“.

Die Kreditvergabe erfolgt ausschließlich direkt durch die BayernLabo. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

7.1. Antragsunterlagen

  • Das ausgefüllte und unterschriebene BayernLabo-Antragsformular „Antrag Investkredit Kommunal Bayern“ sowie die Anlage zum Antrag.
  • bei Vorhaben, die mehrere Haushaltsjahre betreffen, ein Gesamtkonzept des Vorhabens (Bayern-Labo-Formular „Finanzplanung“)

Die BayernLabo behält sich im Rahmen der Antragsbearbeitung eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie im Einzelfall, soweit notwendig, die Anforderung ergänzender Unterlagen vor.

Bei Eigenbetrieben, Zweckverbänden oder Schulverbänden ist der vollständige Wortlaut der aktuellen Betriebs-/Verbandssatzung vorzulegen. Soweit notwendig, sind der BayernLabo noch ergänzende Unterlagen einzureichen.

Anträge sind zu richten an:

BayernLabo Kommunalkredit Bayern
Brienner Str. 22
80333 München

stets vorab per Fax unter: +49 89 2171600418

Für Rückfragen im Zusammenhang mit der Antragstellung erreichen Sie uns unter: +49 89 217122004 oder per E-Mail an kommunen@bayernlabo.de.

Nach Abschluss der Prüfung der Unterlagen durch die BayernLabo wird dem Kreditnehmer ein Zusageschreiben samt Kreditvertrag zugesandt. Die Frist zur Annahme des Angebots der BayernLabo beträgt 4 Wochen.

8. Abruf der Kreditmittel

Abrufe sind nur an Münchener Bankarbeitstagen möglich und direkt bei der BayernLabo auf dem BayernLabo-Formular „Abruf Investkredit Kommunal Bayern“ einzureichen. An anderen Tagen eingereichte Abrufe gelten als am folgenden Münchener Bankarbeitstag eingegangen.

Den Abruf senden Sie bitte immer ausschließlich an die Fax-Nr. +49 89 2171600403.

Die Kredite werden wahlweise in einer Summe oder in 2 Teilbeträgen ausgezahlt. Jeder Teilabruf muss mindestens 10% des Gesamtkredits betragen. Der zweite Teilabruf kann frühestens 6 Monate nach dem ersten Abruf erfolgen.

Der erste Abruf kann frühestens nach Vorhabensbeginn, nach dem wirksamen Zustandekommen des Kreditvertrages und nach Erfüllung der im Zusageschreiben aufgeführten Auszahlungsvoraussetzungen erfolgen.

Insbesondere müssen folgende rechtswirksam unterzeichnete und gesiegelte Unterlagen im Original oder als Kopie mit Original-Beglaubigungsvermerk vorliegen:

a) ordnungsgemäß unterschriebener und gesiegelter Abruf als Fax auf die Fax-Nummer 089/2171-600403

b) Sitzungsniederschrift über den Kreditaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans

c) Lastschrifteinzugsermächtigung (siehe BayernLabo-Antragsformular)

d) ordnungsgemäß unterschriebener und gesiegelter Kreditvertrag

Zur Verfahrensbeschleunigung wird empfohlen, die Unterlagen b) bis d) im Original oder als beglaubigte Kopie möglichst unverzüglich nach Erhalt des Zusageschreibens der BayernLabo einzureichen.

Erforderliche Unterlagen sind stets vorab digital entweder

  • per Telefax auf die Fax-Nummer 089/2171-600403 oder
  • per verschlüsselter E-Mail an die Adresse 9190.produktbetreuung@bayernlabo.de einzureichen.

Bitte reichen Sie uns alle per Telefax oder verschlüsselter E-Mail vorgelegten Dokumente bis auf den Auszahlungsabruf immer unverzüglich auch auf dem Postweg nach.

Die Abruffrist endet 12 Monate nach dem Datum des Zusageschreibens. Eine Verlängerung kann im Einzelfall aus wichtigem Grund vereinbart werden.

9. Nachweis der Mittelverwendung

Der programmgemäße Einsatz der Mittel ist nach Abschluss der mitfinanzierten Investitionen bzw. Investitionsfördermaßnahmen, spätestens jedoch 24 Monate nach Vollauszahlung durch Vorlage des vollständig ausgefüllten und rechtswirksam unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichneten (inklusive Dienstsiegel) BayernLabo-Formulars „Verwendungsnachweis“ zu bestätigen.

Die fristgerechte Einreichung direkt bei der BayernLabo muss immer per Telefax und ausschließlich auf die Fax-Nummer 089/2171-600403 erfolgen; das Original des Verwendungsnachweises muss für eine mögliche Anforderung durch die BayernLabo oder die KfW innerhalb von 10 Jahren vom Antragsteller aufbewahrt werden; gleiches gilt insbesondere für die Nachweise der Einhaltung der Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW-Bankengruppe

Bei Durchführung des Gesamtvorhabens in Bauabschnitten über mehrere Haushaltsjahre hinweg ist nach jedem Bauabschnitt ein separater Verwendungsnachweis zu erstellen.

Eine Fristverlängerung für die Einreichung des Verwendungsnachweises kann – unter Angabe von plausiblen Gründen – beantragt werden.

10. Vor-Ort-Kontrollen

Die BayernLabo behält sich vor, jederzeitige Vor-Ort-Kontrollen der geförderten Gebäude/Maßnahmen einschließlich einer Überprüfung der Berechnungsunterlagen und -nachweise durchzuführen, auch von der KfW oder von beauftragten zuverlässigen Dritten durchführen zu lassen.

11. EU-Beihilfefreiheit

Eine Förderung ist aus EU-beihilferechtlichen Gründen nur möglich, wenn die geförderte Einrichtung diskriminierungsfrei zur Verfügung steht.

12. Datenweitergabe

Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben für Monitoringzwecke und Evaluation bereitzustellen und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.

Die im Antrag angegebenen Daten werden auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Auskunftsregelungen und auf Antrag den zuständigen Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung übermittelt.

Personenbezogene Daten werden durch die BayernLabo gem. den Datenschutzhinweisen für Kunden der BayernLabo und andere Betroffene verarbeitet.

13. Prüfungsrecht

Dem Bundesrechnungshof werden Prüfrechte gemäß § 91 Bundeshaushaltsordnung (BHO) eingeräumt.

14. Hinweis zur Subventionserheblichkeit

Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

15. Weitere Fördermöglichkeit

Parallel bietet die LfA Förderbank Bayern in Kooperation mit der KfW den Kommunen das Kreditprogramm „Infrakredit Kommunal“ an, mit dem im wesentlichen folgende Investitionen gefördert werden:

  • Verkehrsinfrastruktur (inklusive öffentlicher Personennahverkehr)
  • Ver- und Entsorgung (inklusive Wasserversorgung und Abwasserentsorgung)
  • Allgemeine Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger
  • Breitband
  • Erschließung von Gewerbe- und Industrieflächen, (nur nicht umlagefähige Kosten)
  • touristische Infrastruktur

Bei thematischen Überschneidungen ist für die Wahl des Förderinstituts der Schwerpunkt der Investition entscheidend. In Zweifelsfällen beraten wir Sie gerne

                        

1) „Bankarbeitstage“ sind alle Werktage in München außer Samstage und 24. und 31. Dezember.
„Frankfurter Bankarbeitstage“ sind alle Werktage in Frankfurt a.M., außer Samstage und 24. und 31. Dezember.

 

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