Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr (KatSZR)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Bayern

Weiterführende Links:
Ausstattung und Finanzierung im Katastrophenschutz Katastrophenschutzausrüstung; Beantragung einer staatlichen Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie vorbereitende Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei vorbereitenden Maßnahmen zur Abwehr und Bewältigung von Katastrophen. Dazu gehören Maßnahmen, die die Ausstattung der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten verbessern.

Im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Katastrophenschutz Bayern 2030 bekommen Sie die Förderung für den Kauf folgender Katastrophenschutzausrüstung mit überregionaler Bedeutung für besondere Gefahrenlagen:

  • Einsatzleitwagen (ELW) und Abrollbehälter (AB) für die Örtliche Einsatzleitung (ÖEL) und für die Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung (UG-ÖEL),
  • Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL sowie als ergänzende Beschaffung ein Zeltheizgerät,
  • Mehrzweckboote (MZB) zur Ölwehr,
  • mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen,
  • Sandsackabfüllanlagen,
  • Ölwehrausstattung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme schriftlich oder elektronisch an die örtlich zuständige Regierung.

Die Regierungen legen die geprüften Zuwendungsanträge gesammelt jeweils bis zum 31.3 jedes Jahres, im Jahr 2023 bis zum 19.5., dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,
Sachgebiet D4, vor.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden und Landkreise sowie
  • freiwillige Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern e.V. (ASB); Bayerisches Rotes Kreuz (BRK); Deutsche Lebensrettungsgesellschaft e.V. (DLRG); Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Landesverband Bayern (JUH); Landesgeschäftsstelle des Malteser-Hilfsdienst e.V. (MHD)).

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahme muss die Leistungsfähigkeit der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten aufrechterhalten oder verbessern.
  • Sie weisen die fachliche Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nach.
  • Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Bau- und Prüfvorschriften). Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr (Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien – KatSZR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 25. Mai 2022, Az. D4-2258-23-3
[geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 14. Februar 2023, Az. D4-2258-23-3]

Regierungen

Landratsämter

Landkreise

Gemeinden

Verwaltungsgemeinschaften

Freiwillige Hilfsorganisationen:

  • Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern e.V. (ASB)
  • Bayerisches Rotes Kreuz (BRK)
  • Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG)
  • Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Landesverband Bayern (JUH)
  • Malteser Hilfsdienst e.V., Landesgeschäftsstelle (MHD)

Nachrichtlich

Staatliche Feuerwehrschulen

Landesfeuerwehrverband Bayern e.V.

Der Freistaat Bayern fördert Vorhaltungen zur Abwehr und Bewältigung von Katastrophen und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen. Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert.

1. Zweck der Zuwendung

Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Katastrophenschutz Bayern 2030 Vorbereitungsmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Katastrophen. Dies umfasst Maßnahmen, die der Verbesserung der Ausstattung der Katastrophenhilfspflichtigen im Hinblick auf deren Katastrophenhilfspflicht dienen. Gerade weil die Katastrophenhilfspflichtigen nicht verpflichtet sind, besondere materielle Vorkehrungen für die Abwehr von Katastrophen zu treffen (vergleiche Art. 7 Abs. 2 BayKSG), soll die durch diese Richtlinien geschaffene Förderungsmöglichkeit hierzu einen Anreiz bieten.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Katastrophenschutz Bayern 2030 ist der Kauf folgender Katastrophenschutzausrüstung mit überregionaler Bedeutung für besondere Gefahrenlagen:

a) Einsatzleitwagen (ELW) und Abrollbehälter (AB) für die Örtliche Einsatzleitung (ÖEL) und für die Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung (UG-ÖEL) oder in Ausnahmefällen, wenn die Erforderlichkeit schlüssig anhand gegebener besonderer Gefahrenpotenziale dargelegt wird, ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 sowie als ergänzende Beschaffung eine Satellitenanlage (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.1),

b) Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL sowie als ergänzende Beschaffung ein Zeltheizgerät (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.2),

c) AB Besprechung für die ÖEL und für die UG-ÖEL (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.3),

d) Mehrzweckboote (MZB) zur Ölwehr (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.4),

e) mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen sowie als ergänzende Beschaffung eine Transportbox (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.5),

f) Sandsackabfüllanlagen (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.6),

g) Ölwehrausstattung (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.7),

h) ELW für die Unterstützungsgruppe Sanitätseinsatzleitung (UG-SanEL) (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.8),

i) Ersatzbeschaffung der unter den Buchst. a bis h genannten Fördergegenstände.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften, denen die Mitgliedsgemeinden ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben, und kommunale Zweckverbände (Nr. 2 Buchst. a bis g sowie i) erhalten. Die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinne von Art. 2 Abs. 13 BayRDG können eine Förderung zur Beschaffung von ELW für die UG-SanEL sowie deren Ersatz (Nr. 2 Buchst. h und i) erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit

Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein.

4.2 Maßnahmebeginn

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO).

4.3 Technische Vorschriften

Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Prüfvorschriften). Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.

4.4 Neue Gegenstände, Vorführfahrzeuge

Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug leistet.

4.5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Folgenden werden die besonderen Zuwendungsvoraussetzungen für die einzelnen Fördergegenstände festgelegt. Sofern Abweichungen von den nachstehenden besonderen Zuwendungsvoraussetzungen für die einzelnen Fördergegenstände gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Antragstellung zu beantragen. Solche Abweichungen sind nur dann zu gestatten, soweit der Förderzweck nicht verfehlt wird und auch Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden. Bei erheblichen Abweichungen, die einen Präzedenzfall darstellen können oder deutliche Auswirkungen auf den Beschaffungspreis haben, entscheiden die Regierungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

4.5.1 ELW und AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL oder in Ausnahmefällen ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 sowie als ergänzende Beschaffung eine Satellitenanlage

4.5.1.1 ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL

Der Förderung liegen in Serie gefertigte Fahrzeuge zugrunde. Förderfähig sind Fahrzeuge, die mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen und über die dort genannte Ausstattung verfügen:

4.5.1.1.1 Fahrgast-/Ladefläche, Höhe und zulässige Gesamtmasse des ELW

Der Mannschaftsraum oder Laderaum des Fahrzeugs muss über eine Fläche von mindestens 5,40 m verfügen sowie im begehbaren Bereich eine Innenraumhöhe von mindestens 1,50 m aufweisen. Die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs muss mindestens 4.500 kg betragen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um Mindestanforderungen handelt; so empfehlen wir die Ausstattung des ELW mit einem Hochdach (zum Beispiel Kombi/Kastenwagen jeweils mit langem Radstand von Mercedes-Benz – Modellserie Sprinter ab 415 aufwärts – oder von Volkswagen – Modellserie Crafter 50 – oder von Ford – Modellserie Transit – oder von anderen Herstellern).

4.5.1.1.2 Aufbau des ELW (vergleiche Nr. 5.3 DIN SPEC 14507-2)

Es müssen mindestens drei Einstiegstüren vorhanden sein. Im ELW müssen zwei Kommunikationsarbeitsplätze vorhanden sein, deren gemeinsame Arbeitsfläche mindestens 0,5 m betragen muss. Als freie Arbeitsfläche müssen an jedem Kommunikationsarbeitsplatz mindestens 500 x 400 mm zur Verfügung stehen. Die Beleuchtungsstärke auf den Arbeitsflächen der Kommunikationsarbeitsplätze muss mindestens 300 lx betragen. Das Fahrzeug muss mit einer Heizung und einer Klimaanlage ausgestattet sein, die beide unabhängig vom Fahrzeugmotor betrieben werden können.

4.5.1.1.3 Fernmeldetechnische Ausstattung (vergleiche Nr. 5.4 DIN SPEC 14507-2)

Vor Inbetriebnahme muss der ELW ausgestattet sein mit folgenden zertifizierten digitalen Sprechfunkgeräten:

  • mit vier BOS-Fahrzeugfunkgeräten (MRT); davon ein MRT mit DMO-Repeater und ein MRT mit Gateway-Funktion und einer Sprech- und Bedienungseinrichtung im Fahrer-/Beifahrerbereich; ein zeitgleicher Betrieb von drei MRT im TMO-Modus ist vorzusehen,
  • mit zwei BOS-Handfunkgeräten (HRT)

sowie einer Außensprechanlage, bestehend aus:

  • einem Handmikrofon mit Regler (geräuschkompensierend),
  • einem Verstärker,
  • mindestens einem nach vorn gerichteten Lautsprecher, der bei einem Prüfton von 1 kHz in 1 m Abstand in Hauptabstrahlrichtung einen Schalldruckpegel von mindestens 115 dB(A) erbringt, gemessen im reflektionsfreien Raum,

sowie einer Radio-Anlage mit UKW- und DAB+-Empfang und einer von den Kommunikationsarbeitsplätzen ablesbaren Digitaluhr.

4.5.1.1.4 Einbauten/Stromerzeuger

Der ELW muss mit einem tragbaren Stromerzeuger entsprechend DIN 14685-1 (mindestens 8 kVA, gekapselt) zur Stromerzeugung (230 V) mit schutzisolierter Einspeisung auf ein fest im Fahrzeug eingebautes Ladegerät (230 V/12 V) ausgestattet sein. Die elektrische Einrichtung muss DIN VDE 0800, Teil 2, Nr. 18, genügen. Ferner muss eine Starthilfesteckdose (nach VDA 72593) mit Deckel und witterungsbeständigem, dauerhaltbarem Hinweisschild „Starthilfe 12 V“ verbaut sein.

4.5.1.2 AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL

Alternativ zur Beschaffung eines ELW ist auch die Beschaffung eines entsprechenden AB für die ÖEL förderfähig. Für den AB müssen im Rahmen eines Konzepts mindestens zwei geeignete Wechselladerfahrzeuge (Trägerfahrzeuge) zur Verfügung stehen. Förderfähig sind nur AB, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen und über die dort genannte Ausstattung verfügen:

4.5.1.2.1 DIN 14505, Kommunikationsarbeitsplätze, Heizung und Klimaanlage

Der AB muss der DIN 14505 (Feuerwehrfahrzeuge; Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern; Allgemeine Anforderungen) entsprechen. Im AB müssen zwei Kommunikationsarbeitsplätze vorhanden sein, deren gemeinsame Arbeitsfläche mindestens 0,5 m betragen muss. Als freie Arbeitsfläche müssen an jedem Kommunikationsarbeitsplatz mindestens 500 x 400 mm zur Verfügung stehen. Die Beleuchtungsstärke auf den Arbeitsflächen der Kommunikationsarbeitsplätze muss mindestens 300 lx betragen. Der AB muss mit einer Heizung und einer Klimaanlage ausgestattet sein.

4.5.1.2.2 Fernmeldetechnische Ausstattung (vergleiche Nr. 5.4 DIN SPEC 14507-2)

Vor Inbetriebnahme muss der AB ausgestattet sein mit folgenden zertifizierten digitalen Sprechfunkgeräten:

  • mit vier BOS-Fahrzeugfunkgeräten (MRT); davon ein MRT mit DMO-Repeater und ein MRT mit Gateway-Funktion und einer Sprech- und Bedienungseinrichtung im Fahrer-/Beifahrerbereich; ein zeitgleicher Betrieb von drei MRT im TMO-Modus ist vorzusehen,
  • mit zwei BOS-Handfunkgeräten (HRT)

sowie einer Radio-Anlage mit UKW- und DAB+-Empfang und einer von den Kommunikationsarbeitsplätzen ablesbaren Digitaluhr.

4.5.1.2.3 Einbauten/Stromerzeuger

Der AB muss mit einem Stromerzeuger entsprechend DIN 14685-1 (mindestens 8 kVA, gekapselt) zur Stromerzeugung (230 V) mit schutzisolierter Einspeisung auf ein fest im Abrollbehälter eingebautes Ladegerät (230 V/12 V) ausgestattet sein. Die elektrische Einrichtung muss DIN VDE 0800, Teil 2, Nr. 18, genügen.

4.5.1.3 ELW 2 und Abrollbehälter ELW 2 für die ÖEL und für die UG-ÖEL

Anstelle eines ELW nach Nr. 4.5.1.1 oder eines AB nach Nr. 4.5.1.2 kann in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auch ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 nach DIN SPEC 14507-3 gefördert werden. Als Zusatzanforderung ist eine Radioanlage mit DAB+-Empfang erforderlich. Zudem ist für den ELW 2 eine Starthilfesteckdose (VDA 72593) mit Deckel und witterungsbeständigem, dauerhaltbarem Hinweisschild „Starthilfe 12 V“ erforderlich.

4.5.1.4 Ergänzende Beschaffung einer Satellitenanlage

Förderfähig ist nur die ergänzende Beschaffung von Satellitenanlagen, die die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen; eine Satellitenanlage besteht dabei aus der Satellitenantenne sowie der für den Aufbau und Betrieb einer Internetverbindung via Satellit zusätzlich erforderlichen Hard- und Software.

4.5.1.4.1 Zwei-Wege-Satellitenverbindung (Bidirektionalität)

Die Satellitenanlage muss sowohl das Herunterladen (Download) als auch das Hochladen (Upload) von Daten über eine satellitengestützte Internetverbindung ermöglichen.

4.5.1.4.2 Mobile Satellitenanlage

Die Satellitenanlage muss zum mobilen Gebrauch bestimmt sein; stationäre (ortsfeste) Satellitenanlagen sind nicht förderfähig.

4.5.1.5 Zweiter ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL

Bei Katastrophen und großflächigen Schadenslagen kann es notwendig werden, gemäß Art. 6 oder Art. 15 BayKSG mehrere Örtliche Einsatzleiter zu bestellen oder Örtliche Einsatzleitungen zur Aufgabenerfüllung der Katastrophenschutzbehörden einzusetzen. Für Landkreise oder kreisfreie Städte ist dementsprechend ein weiterer ELW (zusätzlich zu einem bereits vorhandenen ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL) förderfähig. Kostenträger und somit Zuwendungsempfänger sind vorrangig Landkreise und kreisfreie Städte (Art. 11 Abs. 1 BayKSG, Art. 53 Abs. 2 LKrO, Art. 9 GO). Die Festlegung der Zuwendungsempfänger für einen zweiten ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL erfolgt auf der Grundlage eines Stationierungsplans, der von den Fachberatern der Regierungen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden unter Einbindung der Kreis- und Stadtbrandräte erstellt wird. Dabei ist die Größe des Landkreises, die Einwohnerzahl, die geographische Lage sowie das Gefahrenpotenzial zu berücksichtigen. Ein zweiter ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL kann nicht gefördert werden, wenn in der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde bereits ein aus Mitteln des Katastrophenschutzes geförderter ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 vorhanden ist, für den die Bindungsfrist nach Nr. 7.4 noch nicht abgelaufen ist. Als zweiter ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL kann kein ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 gefördert werden.

4.5.1.6 ELW oder AB für die Kontingentführung von Regierungskontingenten

Die Regierungen legen pro Regierungsbezirk einen Standort für einen ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 fest, der insbesondere der Unterstützung der Regierungskontingentführung dienen soll. Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. An dem festgelegten Standort kann abweichend von Nr. 4.5.1.5 Satz 6 und 7 ein zusätzlicher ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 gefördert werden. In den Bewilligungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, dass der ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 vorrangig der jeweiligen Regierung für die Aufgaben der Kontingentführung bei Katastrophen beziehungsweise entsprechenden Übungen zur Verfügung steht, sofern dadurch nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben durch den Zuwendungsempfänger gefährdet ist.

4.5.2 Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL sowie als ergänzende Beschaffung ein Zeltheizgerät

4.5.2.1 Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL

Förderfähig sind handelsübliche Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte einschließlich Zubehör (Beleuchtung und gegebenenfalls Druckminderer), die mit oder ohne Druckluft aufblasbar sind und über eine Grundfläche von mindestens 20 m verfügen.

4.5.2.2 Ergänzende Beschaffung eines Zeltheizgeräts

Förderfähig ist die ergänzende Beschaffung eines Zeltheizgeräts mit mindestens 3 kW Heizleistung (Nennwärmeleistung).

4.5.2.3 Zusätzlicher Bedarf für zweite ÖEL und UG-ÖEL

Ergibt sich durch eine vorhandene zweite ÖEL und UG-ÖEL der Bedarf für ein weiteres Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt samt Zeltheizgerät, kann die Beschaffung mit einem reduzierten Fördersatz gemäß Nr. 5.2 gefördert werden.

4.5.3 AB Besprechung für die ÖEL und für die UG-ÖEL

Als Alternative zu einem Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt kann auch ein AB Besprechung gefördert werden. Soweit bereits ein Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt gefördert wurde, ist die Förderung eines AB Besprechung grundsätzlich frühestens nach Ablauf der Bindungsfrist des geförderten Schnelleinsatz- und Mehrzweckzeltes möglich. Für den AB Besprechung müssen im Rahmen eines Konzepts mindestens zwei geeignete Wechselladerfahrzeuge (Trägerfahrzeuge) zur Verfügung stehen. Der AB Besprechung muss DIN 14505 (Feuerwehrfahrzeuge; Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern; Allgemeine Anforderungen) entsprechen. Abweichend von Nr. 5.5.7 dieser DIN ist der AB Besprechung mit einer externen Stromeinspeisung auszustatten. Dazu ist ein tragbarer Stromerzeuger nach DIN 14685-1 mit einer Scheinleistung von mindestens 5 kVA auf dem AB Besprechung mitzuführen. Darüber hinaus muss der AB Besprechung nachfolgende Mindestkriterien erfüllen:

  • nutzbare Behälterlänge (lichte Innenraumlänge): mindestens 5,50 m,
  • Höhe des Innenraums (lichte Höhe): mindestens 1,90 m,
  • Zugangsmöglichkeit über eine absperrbare Tür,
  • mindestens ein zu öffnendes Fenster,
  • Ausstattung mit einem Heizgerät (Heizleistung mindestens 3 kW),
  • Ausstattung mit einem Klimagerät (Kühlleistung mindestens 2 kW), wobei das Heiz- und das Klimagerät auch kombiniert werden können.

Nicht festeingebaute Ausstattungsgegenstände müssen zum Transport gesichert werden.

4.5.4 Mehrzweckboote (MZB) zur Ölwehr

Es wird vorrangig die dringend erforderliche Ersatzbeschaffung von staatseigenen Katastrophenschutzbooten gefördert, die bis in die frühen 1990er Jahre für Zwecke der Ölwehr beschafft wurden. Gefördert werden neben den MZB auch die dazugehörigen Bootsanhänger (Trailer) nach DIN 14962. Förderfähig sind MZB, die zusätzlich zu den Festlegungen der DIN 14961 „Boote für die Feuerwehr“ und der DGUV Unfallverhütungsvorschrift 49 „Feuerwehren“ mindestens die nachfolgenden Vorgaben erfüllen, wobei diese Vorrang gegenüber der DIN 14961 haben:

4.5.4.1 Motor, Antrieb (DIN 14961, Abschnitt 7.4)

Es ist ein Innenbordmotor zu verwenden. Der Antrieb (Schraube oder Jet) ist entsprechend dem Verwendungszweck vom Zuwendungsempfänger festzulegen. Bei vorhersehbarer Verwendung in Verbindung mit Tauchern sollte der Jetantrieb bevorzugt Verwendung finden.

4.5.4.2 Geschwindigkeit (DIN 14961, Abschnitt 7.8)

Das MZB muss mit einer Beladung von 400 kg (zusätzlich zur bootstechnischen Ausrüstung) und drei Personen Besatzung bei Dauerlast eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h über Grund erreichen.

4.5.4.3 Standschub

Mit dem Antrieb muss ein Standschub von mindestens 5.000 N erreicht werden.

4.5.4.4 Zugkraft

Mit dem MZB muss mit einer Beladung von 400 kg (zusätzlich zur bootstechnischen Ausrüstung) und drei Personen Besatzung eine Anhängelast von mindestens 400 kg, bei einer Strömungsgeschwindigkeit von maximal 25 km/h, geschleppt werden können.

4.5.4.5 Kraftstofftank (DIN 14961, Abschnitt 5.10)

Der Kraftstofftank ist für eine Einsatzdauer von zwei Stunden bei Volllast zu bemessen. Eine Betankung muss mittels Kanistern möglich sein.

4.5.4.6 Motorraum-Zwangsentlüftung mit Startsperre

Eine Schaltung muss verhindern, dass die Zündung in Betrieb geht, bevor die Motorraum-Zwangsentlüftung eingeschaltet ist.

4.5.4.7 Masse (DIN 14961, Abschnitt 7.2)

Die Belademasse (Personen, Nutzlast, Zuladung) eines MZB muss mindestens 1.500 kg betragen. Die Masse des einsatzfähigen Bootes darf dabei nicht die zulässige Nutzlast des Bootsanhängers überschreiten. Darüber hinaus ist auf die maximal zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs zu achten.

4.5.4.8 Zugvorrichtung

Das MZB muss mit einer Zugvorrichtung mit einer Mindestbelastbarkeit von 6.000 N zum Ziehen von zum Beispiel Ölsperren oder Skimmern ausgestattet sein. Die Zugvorrichtung muss so angeordnet sein, dass ein Manövrieren auch unter Last möglich ist. Die Last muss von der Zugvorrichtung unter Belastung gelöst werden können.

4.5.4.9 Bugklappe

Am Bug ist eine Klappe vorzusehen. Die Klappe muss stufenweise verstellbar sein.

4.5.4.10 Beleuchtung

Am Steuerstand muss ein beweglicher Suchscheinwerfer (Leuchtweite mindestens 500 m) vorhanden sein. Daneben sind noch Aufsteckvorrichtungen für einen Arbeitsstellenscheinwerfer und Steckdosen (DIN 14690) im Bugbereich und am Steuerstand anzubringen. Die Beladung ist um einen Arbeitsstellenscheinwerfer (DIN 14644) zu ergänzen.

4.5.4.11 Instrumente

Am Steuerstand müssen folgende Anzeigen vorhanden sein:

  • Öldruck,
  • Kühlwassertemperatur,
  • Betriebsstunden,
  • Geschwindigkeit,
  • Drehzahl,
  • Tankinhalt,
  • Ladekontrolle,
  • Trimmanzeige,
  • Ruderlagenanzeige.

4.5.4.12 Einstiegshilfe

Es muss eine aufsteckbare (einschließlich unfallsicherer Lagerung) oder fest montierte Einstiegshilfe für die Übernahme von Tauchern aus einem Gewässer vorhanden sein.

4.5.4.13 Heißgeschirr

Der Bootskörper muss mit Heißösen zur Kranverladung versehen sein. Die Beladung ist mit einem passenden Lastmittel zu ergänzen.

4.5.4.14 Windschutzscheibe, Wetterschutz

Es muss eine Windschutzscheibe aus Sicherheitsglas mit stabilem Metallrahmen, Scheibenwischern und Rückspiegel sowie ein Wetterschutz mindestens für die Bootsbesatzung (ein Unterführer sowie zwei Helfer) vorhanden sein.

4.5.4.15 Stauräume

Für die Beladung müssen ausreichende, wassergeschützte und absperrbare Stauräume sowie zusätzlicher Leerraum vorhanden sein. Die Stauräume müssen in die Bilge zu entwässern sein.

4.5.5 Mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen sowie als ergänzende Beschaffung eine Transportbox

4.5.5.1 Mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen mit einer Vorrichtung zur Anbringung an Kraftfahrzeugen einschließlich Steuergerät

Die mobile Lautsprecher- und Sirenenanlage muss über eine horizontale Schallausbreitung im Radius von 360° um die Sirenenanlage verfügen sowie über einen Schalldruck von mindestens 120 db(A) im Abstand von 1 m. Über das Steuergerät muss die mobile Lautsprecher- und Sirenenanlage mindestens Folgendes wiedergeben können:

  • das Sirenensignal (Alarm zur Verbreitung von Durchsagen gemäß § 2 der Verordnung über öffentliche Schallzeichen),
  • gesprochene Live-Durchsagen,
  • mindestens einen gespeicherten Durchsagentext (gegebenenfalls von Speichermedium oder externem Gerät).

4.5.5.2 Ergänzende Beschaffung einer Transportbox

Förderfähig ist die ergänzende Beschaffung einer Transportbox mit Deckel (aus Holz, Metall oder Kunststoff) zur Unterbringung der mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlage.

4.5.6 Sandsackabfüllanlagen

Förderfähig sind mechanisch betriebene Sandsackabfüllanlagen, die das mehrspurige Abfüllen einer großen Zahl von Sandsäcken ermöglichen, zum Beispiel Power-Sandking, TITAN, MAMMUT Anlagen. Die Sandsackabfüllanlagen müssen über eine Leistung von mehr als 2.500 Sandsäcken pro Stunde verfügen. Es werden folgende Förderkategorien unterschieden:

4.5.6.1 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung 2.500 bis 4.000 Säcke pro Stunde mit passendem Antrieb

4.5.6.2 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung 2.500 bis 4.000 Säcke pro Stunde ohne Antrieb

4.5.6.3 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung über 4.000 Säcke pro Stunde mit passendem Antrieb

4.5.6.4 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung über 4.000 Säcke pro Stunde ohne Antrieb

4.5.6.5 Einfülltrichter

Die ergänzende Beschaffung von Einfülltrichtern zum Befüllen der Sandsackabfüllanlage, zum Beispiel per Radlader, Länge mindestens 1,60 m, ist förderfähig in Verbindung mit der Förderung einer Sandsackabfüllanlage nach den Nrn. 4.5.6.1 bis 4.5.6.4.

4.5.7 Ölwehrausstattung

Es können nur notwendige Beschaffungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft gefördert werden. Eine Förderung kann nur für Ausrüstungsgegenstände erfolgen, deren Anschaffungskosten je Ausrüstungsgegenstand mindestens 5.000 Euro betragen (gerätebezogene Bagatellgrenze).

4.5.8 ELW für die UG-SanEL

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für den ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL (siehe Nrn. 4.5.1.1 und 4.5.1.4).

4.5.9 Ersatzbeschaffung

Die Ersatzbeschaffung der in Nr. 2 Buchst. a bis h genannten Fördergegenstände ist nach Ablauf der Bindungsfrist (siehe Nr. 7.4) förderfähig, die jeweils im Bewilligungsbescheid des zu ersetzenden Fördergegenstands festgelegt wurde.

4.6 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei der Beschaffung im Wege eines Raten- oder Mietkaufs

Unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen ist die Beschaffung eines Einsatzleitwagens, eines Abrollbehälters oder eines Mehrzweckbootes auch im Wege eines Raten- oder Mietkaufs förderfähig:

  • der Eigentumserwerb muss bereits bei Vertragsabschluss vertraglich konkret festgelegt werden (nicht nur die Möglichkeit, sondern Eigentumsübergang zu einem konkreten Zeitpunkt); der Eigentumserwerb muss spätestens mit dem Ablauf der Bindungsfrist (Nr. 7.4) erfolgen,
  • es muss eine Anzahlung mindestens in Höhe der nach Anlage 1 zu erwartenden Zuwendung vereinbart werden.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Ausnahmen hiervon bilden die Förderung nach Nr. 2 Buchst. b (Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte) und g (Ölwehrausstattung), die als Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Ausgaben, die zur Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 erforderlich sind einschließlich der Ausgaben für Überführung, Versand und Zulassung. Ergänzend beschaffte Sonderausstattung ist nicht Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Ersatzbeschaffungen (Nr. 2 Buchst. i) erfolgt die Förderung in gleicher Art wie bei den jeweiligen Erstbeschaffungen.

5.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Festbeträge (Nr. 2 Buchst. a, c, d, e, f und h) sowie die Fördersätze und Höchstbeträge der Anteilfinanzierungen (Nr. 2 Buchst. b und g) richten sich nach Anlage 1. Bei Ersatzbeschaffungen (Nr. 2 Buchst. i) erfolgt die Förderung in gleicher Höhe wie bei den jeweiligen Erstbeschaffungen (vergleiche Anlage 1). Die Höhe der Förderung gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung vom Vorgängerfahrzeug oder -boot übernommen wird. Die Einschränkung nach Nr. 7.3 Satz 6 ist jedoch zu beachten.

5.3 Kontingentierung

Für die Förderung von mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlagen (Nr. 2 Buchst. e) wird ein jährliches Kontingent von insgesamt 30 Anlagen vorgesehen, das sich wie folgt auf die Regierungen verteilt:

RegierungsbezirkAnzahl der Anlagen
Oberbayern8
Niederbayern4
Oberpfalz3
Oberfranken3
Mittelfranken4
Unterfranken4
Schwaben4
Gesamtsumme:30

Diese Kontingentierung eröffnet den Regierungen die Möglichkeit, die besonderen Erfordernisse vor Ort in eigener Verantwortung zu berücksichtigen. Zudem ist nach Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Ausgleich zwischen den Regierungen möglich. Damit können die genannten Kontingente der Regierungsbezirke bedarfsgerecht nach oben beziehungsweise unten korrigiert werden. Die Regierungen können innerhalb der Kontingente die Bewilligungen für die Beschaffung der mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlagen erteilen.

5.4 Mehrfachförderung

Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

6. Form des Zuwendungsantrags

Der Zuwendungsantrag (Anlage 2) ist in einfacher Ausfertigung, über die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme der Kreisbrandinspektion, bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) in schriftlicher oder elektronischer Form einzureichen. Der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion bedarf es bei Anträgen nach Nr. 2 Buchst. h nicht. Anträgen nach Nr. 2 Buchst. b (Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte) und g (Ölwehrausstattung) ist ein Kostenvoranschlag und gegebenenfalls eine ergänzende Beschreibung der Gegenstände, die beschafft werden sollen, beizufügen. Der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion beziehungsweise Stadtbrandinspektion soll insbesondere zu entnehmen sein, inwiefern vergleichbare Ausstattung bereits in benachbarten Gemeinden zur Verfügung steht. Abweichend von VV Nr. 14.4.1 zu Art. 44 BayHO müssen dem Antrag die Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO nicht beigefügt werden. Sofern Abweichungen von den in Nr. 4.5 festgelegten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Antragstellung zu beantragen. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsantrags zur Information zu übermitteln.

7. Bewilligungsbehörde, Bewilligungsverfahren und Bewilligungsbescheid

7.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die Regierungen. Sie prüfen die Zuwendungsanträge sowie die Anträge über Abweichungen von den in Nr. 4.5 festgelegten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen und entscheiden über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Fördervorhaben unter Berücksichtigung der Ausstattung benachbarter Gemeinden und Landkreise. Nach der in Nr. 7.2 dargestellten Zustimmung zu den Fördermaßnahmen durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bewilligen die Regierungen die Zuwendungen und sind nach Abschluss der Fördervorhaben für die Prüfung der Verwendungsnachweise sowie für die Auszahlung der Zuwendungen zuständig. Bei den Prüfungen sind die Fachberater der Regierungen in geeigneter Form einzubeziehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Regierungen legen die geprüften Zuwendungsanträge zu Nr. 2 Buchst. a bis d und f (inklusive der Ersatzbeschaffungen) gesammelt jeweils bis zum 31. März jedes Jahres, im Jahr 2023 bis zum 19. Mai, beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Sachgebiet D4) vor. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entscheidet, welche Zuwendungsanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden können, und unterrichtet anschließend die Regierungen über die Entscheidung (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). Bei den Zuwendungsanträgen zu Nr. 2 Buchst. e (mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen) entscheiden die Regierungen im Rahmen des zugewiesenen Kontingents eigenständig über die Bewilligung der Zuwendung. Die geprüften Zuwendungsanträge zu Nr. 2 Buchst. g (Ölwehrausstattung, inklusive der Ersatzbeschaffungen) legen die Regierungen gesammelt mit den Angeboten der Hersteller jeweils bis zum 31. März jedes Jahres, im Jahr 2022 bis zum 25. Juli, beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Sachgebiet D2, unter Angabe des Aktenzeichens D2-2258) vor. Hierbei sind die einzelnen Beschaffungsmaßnahmen fachlich zu bewerten, insbesondere hinsichtlich:

  • Beschreibung des örtlichen Einsatzgebietes einschließlich der Beschreibung des Ausrückebereichs,
  • örtliche Unterbringung des Geräts oder der Geräte (Lagerung, verantwortliche Person für die Pflege und Wartung),
  • Angabe zur personellen Besetzung, die aufgrund ihrer Ausbildung im Umgang oder in der Führung des Geräts ermächtigt ist,
  • Aufführung der bisher geförderten Geräte, die im Zusammenhang mit der neu beantragten Geräteförderung stehen (Erläuterung des Gerätekonzepts).

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entscheidet, welche Zuwendungsanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden können, und unterrichtet anschließend die Regierungen über die Entscheidung (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). Bei der Förderung nach Nr. 2 Buchst. h (ELW für die UG-SanEL) legen das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und die Landesverbände der freiwilligen Hilfsorganisationen die zuwendungsberechtigten Gliederungen jeweils bis zum 15. Mai jedes Jahres fest. Anschließend unterrichtet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Regierungen darüber, welchen Gliederungen im jeweiligen Jahr eine Förderung für einen ELW für die UG-SanEL bewilligt werden kann (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). Die Landesverbände der freiwilligen Hilfsorganisationen fordern ihre entsprechenden Gliederungen zur Antragstellung bei der jeweils zuständigen Regierung auf. Zusammen mit der Zustimmung zu den Fördermaßnahmen weist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Regierungen die für die Bewilligungen erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen zu. Bei den Zuwendungsanträgen zu Nr. 2 Buchst. e (mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen) fordern die Regierungen die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen möglichst gesammelt einmal pro Quartal beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration an.

7.3 Bewilligungsbescheid

Bei Förderungen nach Nr. 2 Buchst. a bis g und i sind die ANBest-K und bei Förderungen nach Nr. 2 Buchst. h und i sind die ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Bei Anteilfinanzierungen soll die Zuwendung vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt. Es ist im Zuwendungsbescheid zu begründen, warum die Zuwendung erst nach Umsetzung der Maßnahme endgültig festgesetzt werden kann, siehe auch VV Nr. 4.3 zu Art. 44 BayHO. Dem Antragsteller ist im Rahmen des Bewilligungsbescheids im Hinblick auf den Verwendungsnachweis zwingend aufzuzeigen, welche Ausgaben des von ihm vorgelegten Kostenvorschlags zuwendungsfähig sind und welche Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind. Bei Festbetragsförderungen soll die Zuwendung ebenfalls vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden. Der Vorbehalt soll sich nur darauf beziehen, dass sich die Höhe der Zuwendung auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben den bewilligten Festbetrag unterschreiten, da sonst eine Überfinanzierung entstehen würde. In den Zuwendungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, die darauf hinweist, dass die geförderte Ausstattung auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zur Katastrophenhilfe einzusetzen ist, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.

7.4 Bindungsfrist

Es gelten folgende Bindungsfristen für die beschaffte Ausstattung:

ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL: 12 Jahre

Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte: 10 Jahre

AB Besprechung: 20 Jahre

Mehrzweckboote: 10 Jahre

mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen: 10 Jahre

Sandsackabfüllanlagen 10 Jahre

Ölwehrausstattung: grundsätzlich 10 Jahre (andere Festlegung möglich)

ELW für die UG-SanEL: 12 Jahre.

8. Nachweis der Verwendung

Der Nachweis der Verwendung ist der Regierung rechtzeitig schriftlich oder elektronisch in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Abweichend von Nr. 6 ANBest-K und Nr. 6 ANBest-P ist hierfür das Formblatt nach Anlage 3 (Verwendungsnachweis) zu verwenden. Mit dem Verwendungsnachweis sind die darin vorgesehenen Unterlagen zu übermitteln; eine Einzelaufstellung nach Nr. 6.1.4 ANBest-K beziehungsweise ANBest-P ist nicht erforderlich.

9. Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach der Prüfung des Verwendungsnachweises. Die notwendigen Mittel werden den Regierungen auf Anforderung aus dem Sonderinvestitionsprogramm Katastrophenschutz Bayern 2030 zugewiesen.

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr (Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien – KatSZR) vom 22. Oktober 2013 (AllMBl. S. 443) tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft; sie bleibt jedoch für alle vor dem 1. Juni 2022 begonnenen Maßnahmen anwendbar.

 

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