Förderprogramm

Förderung besonderer Rundfunkprogramme

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)

Heinrich-Lübke-Straße 27

81737 München

Weiterführende Links:
Ausschreibungen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleiner oder mittelständischer Rundfunkprogrammanbieter eine Produktion zu kirchlichen, kulturellen, politischen oder sozialen Themen entwickeln, können Sie unter bestimmen Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien unterstützt Sie als kleinen oder mittelständischen Anbieter bei der Produktion von Sendungen, Sendereihen, Beiträge oder Rubriken in lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 2 Drittel der zuwendungsfähigen Kosten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte zu den im Internet veröffentlichten Einreichungsfristen an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Anbietergesellschaften und -gemeinschaften im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Satz 4 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG),
  • Anbieter einschließlich Spartenanbieter und
  • genehmigte Zulieferer von Programmteilen oder Programmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Programme, die gefördert werden sollen, müssen
    • inhaltlich überwiegend kulturelle, kirchliche, soziale und wirtschaftliche Themen behandeln,
    • in der Regel Neu- und Eigenproduktionen sein, die inhaltlich und gestalterisch besonders aufwendig zu produzieren sind.
  • Sie müssen
    • Ihren Sitz oder Wohnsitz in Deutschland haben,
    • die Fördermittel vollständig in Bayern einsetzen und
    • das Programm oder den Programmteil erstmalig in Bayern ausstrahlen. Eine spätere Verwertung außerhalb Bayerns ist möglich.

Nach Artikel 23 BayMG beauftragte Programme sind von der Förderung ausgeschlossen.

Nicht förderfähig sind allgemeine Verwaltungskosten, Leitungs- oder Satellitenkosten für die Zulieferung des Programms oder zur Einspeisung ins BK-Netz sowie technische Übertragungs- und Verbreitungskosten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung besonderer Rundfunkprogramme nach dem Bayerischen Mediengesetz – BayMG (Programmförderungs-Richtlinie; PFR)

Vom 13. Oktober 2003 (StAnz Nr. 42),
[zuletzt geändert durch Änderungsrichtlinie vom 8. Oktober 2015, AMBl 2015, S. 24]

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) fördert in Ausführung des Art. 11 Satz 2 Nr. 9 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2002 (GVBl. S. 155, BayRS 2251-4-S), geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477) nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie Art. 21 Abs. 2 BayMG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), Art. 44 BayHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (ANBest-P) in entsprechender Anwendung besondere Rundfunkprogrammangebote, die nach der Zielsetzung des Art. 25 Abs. 3 BayMG begünstigt werden sollen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel der Landeszentrale.

I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches

1. Zweck der Förderung

1.1 Die Mittel sollen in Bayern die Vielfalt und die Qualität der in der öffentlichen Verantwortung und öffentlich-rechtlichen Trägerschaft der Landeszentrale organisierten Programme nach dem BayMG mit kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten verbessern und damit zur Fortentwicklung und Stabilisierung des auf der Grundlage des BayMG von der Landeszentrale vorgegebenen Programmkonzepts (Hörfunk und Fernsehen) beitragen. Die Förderung soll vorrangig kleinen und mittelständischen Anbietern die Einbringung von neuen Angeboten erleichtern, die längerfristig bestehen können. Gemeinnützige Anbieter und Zulieferer sind besonders zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Programmqualität werden insbesondere bewertet: Themen und Inhalte, die inhaltliche Umsetzung (vor allem journalistische und gestalterische Aufbereitung, Rechercheaufwand, Moderation und Interviewführung) sowie die produktionstechnische Umsetzung.

1.2 Durch den Fördergrundsatz, vor allem neue Programme zu unterstützen, ist eine längerfristige Förderung für Programmangebote dann nicht ausgeschlossen, wenn das Angebot als besonders erhaltenswert und förderungswürdig beurteilt wird.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind in Rundfunkprogrammen eingebrachte Sendungen, Sendereihen, Beiträge oder Rubriken (Förderangebote), die inhaltlich und gestalterisch besonders aufwändig produziert werden.

2.2 Nach Art. 23 BayMG betraute Angebote sind nicht nach dieser Richtlinie förderfähig.

2.3 Die Förderangebote müssen in ihrem Inhalt überwiegend kulturelle, kirchliche, soziale und wirtschaftliche Themen behandeln. Das bedeutet

• für kulturelle Förderangebote: Themen oder Darbietungen aus Kultur und Kunst, Wissenschaft und Bildung, sowie Heimatpflege;

• für kirchliche Förderangebote: Themen aus dem Bereich des religiösen Lebens;

• für soziale Förderangebote: Informationen und Beratung zu sozialen Themen, soziale Zielgruppenprogramme, Umweltschutz und medienpädagogische Projekte;

• für wirtschaftliche Förderangebote: Themen aus dem Bereich der Wirtschaft.

2.4 Förderangebote mit den in Nr. 2.3 genannten Schwerpunkten, die einen lokalen oder regionalen Bezug haben, werden vorrangig berücksichtigt.

2.5 Der Schwerpunkt der Förderung soll bei Neu- und Eigenproduktionen liegen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Fördermittel können gewährt werden an:

• Anbietergesellschaften und -gemeinschaften im Sinne von Art. 25 Abs. 4 Satz 4 BayMG,

• Anbieter einschließlich Spartenanbieter und

• genehmigte Zulieferer

3.2 Dem Mitglied einer von der Landeszentrale genehmigten Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft wird Förderung für das ihm zuzurechnende und innerhalb des Gesamtprogramms abgrenzbare Förderangebot gewährt. Die Beantragung von Fördermitteln hat in diesen Fällen grundsätzlich gemeinsam vom Anbieter und den die jeweilige Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft vertretenden Personen zu erfolgen. Dabei ist bereits im Förderantrag eine Erklärung abzugeben, nach der eventuelle Fördermittel einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt werden und zu gegebener Zeit der Landeszentrale ein Verwendungsnachweis gem. Nr. 9.1 dieser Richtlinie vorgelegt wird. Kommt es entgegen dem Willen des Anbieters zu keiner gemeinsamen Antragstellung mit den Mitgliedern einer Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft, so ist der Anbieter unter Angabe von Gründen auch zur alleinigen Antragstellung berechtigt. Mehrere gemeinsame Antragsteller haften der Landeszentrale gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel oder für die Rückerstattung der Fördermittel gem. Nr. 9.4 der Richtlinie.

3.3 Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten entsprechend auch für Zusammenschlüsse von Anbietern, Gemeinschaftsunternehmen von Anbietern und vergleichbare Vereinigungen, die den von der Landeszentrale genehmigten Anbietern Programmangebote zur Verfügung stellen und hierdurch einen über die lokale Berichterstattung im Versorgungsgebiet hinausgehenden Beitrag enthalten oder zur Sicherstellung tragfähiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen beitragen.

4. Förderzeitraum

Förderzeitraum ist das Kalenderjahr.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Mittel werden als Projektförderung in Form eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung (Anteilsfinanzierung) der angemessenen Herstellungskosten von Förderangeboten i.S. der Nr. 2.1 oder als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähige Kosten sind solche Aufwendungen, die im Förderzeitraum unmittelbar für die Herstellung des Förderangebots i.S. der Nr. 2.1 vom Beginn der eigentlichen Herstellung bis zur sendefähigen Fertigstellung entstehen. Diese Kosten umfassen die durch die Herstellung des Förderangebots veranlassten Einzelkosten (direkte Kosten), wie auch die der Herstellung des Förderangebots zuzurechnenden Gemeinkosten (indirekte Kosten). Unbare Eigenleistung in Form von Eigenarbeit oder Arbeit ehrenamtlich Tätiger steht Kosten gleich. Sie kann je nach Tätigkeit und fachspezifischer Vorbildung des ehrenamtlich Tätigen mit einem Betrag von EUR 10 bis 20 pro Stunde bewertet werden.

5.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten, die das übliche Maß von vergleichbaren Hörfunk- oder Fernsehproduktionen erheblich überschreiten.

Nicht zuwendungsfähig sind Leitungs- oder Satellitenkosten für die Zulieferung des Programms oder von Programmteilen zum Sender oder zur Einspeisung ins BK-Netz sowie technische Übertragungs- und Verbreitungskosten. Kosten sind auch insoweit nicht zuwendungsfähig, als sie durch sonstige direkte Fördermaßnahmen der öffentlichen Hand finanziert wurden.

5.4 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt maximal zwei Drittel der zuwendungsfähigen Kosten.

5.5 Fördergrenzen

Nach Vorliegen der Förderanträge kann unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel und des Förderzwecks, um eine gezielte Förderung von Angeboten zu ermöglichen, eine Förderuntergrenze und -obergrenze durch den Medienrat festgelegt werden.

5.6 Ausschluss der Förderung

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn

• im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage des Anbieters oder den Umfang des Förderangebots die mögliche Förderung wirtschaftlich unerheblich ist;

• die Erstausstrahlung außerhalb Bayerns erfolgt. Unschädlich ist die nachfolgende Verwertung außerhalb Bayerns.

• die gewährten Fördermittel nicht in vollem Umfang in Bayern Verwendung finden;

• die Gewährung von Fördermitteln zur Ablösung von Bankkrediten und zur Sanierung eingesetzt werden.

II. Verfahren

6. Anträge

6.1 Anträge auf Förderung sind bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale), Heinrich-Lübke-Straße 27, 81737 München, zu stellen. Die Landeszentrale kann für die Stellung von Anträgen auf Förderung aus Mitteln des laufenden Haushaltsjahres durch Bekanntmachung in ihrem Internetangebot eine Ausschlussfrist setzen.

6.2 Die Anträge sind auf dem bei der Landeszentrale erhältlichen Formblatt einzureichen. Den Anträgen ist eine ausführliche und umfassende inhaltliche Projektbeschreibung (Programmbeschreibung), eine Kostenkalkulation und ein Finanzierungsplan, der die Gesamtfinanzierung nachweist, beizufügen.

6.3 Fehlen Angaben oder Unterlagen zum Antrag nach Nr. 6.2, so gilt dieser als nicht gestellt, wenn der Antragsteller die fehlenden Angaben und Unterlagen nicht bis zur Antragsfrist gem. Nr. 6.1 nachreicht; darauf ist in der Bekanntmachung nach Nr. 6.1 hinzuweisen. Sonstige unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern der Antragsteller sie trotz einer mit Frist versehenen Aufforderung nicht vervollständigt.

6.4 Die Landeszentrale prüft die eingereichten Anträge auf ihre Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit. Im Einzelfall können weitere Darlegungen und Nachweise verlangt werden.

7. Entscheidung über die Förderanträge

7.1 Für die Vergabe von Mitteln zur Förderung besonderer Hörfunkangebote ist nach § 10 Nr. 10 der Geschäftsordnung des Medienrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) (GO MR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Januar 2014 (AMBl 2014, S. 2), der Ausschuss für Hörfunkprogramme (Hörfunkausschuss) zuständig. Für die Vergabe von Mitteln zur Förderung besonderer Fernsehangebote ist nach § 11 Nr. 10 GO MR der Ausschuss für Fernsehprogramme (Fernsehausschuss) zuständig.

7.2 Die von der Landeszentrale geprüften Anträge auf Förderung werden mit einem Entscheidungsvorschlag an den nach Nr. 7.1 zuständigen Ausschuss zugeleitet. Diese prüfen den jeweiligen Entscheidungsvorschlag der Landeszentrale und entscheiden über den Förderantrag. Hinsichtlich des Gesamtumfangs der Zuschussbewilligungen sind die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel maßgeblich.

7.3 Bestehen gegen einen Förderantrag Bedenken hinsichtlich der veranschlagten Kosten oder des Finanzierungsplans, so kann der nach Nr. 7.1 zuständige Ausschuss die Prüfung der veranschlagten Kosten und des Finanzierungsplans durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Antragstellers verlangen. Der nach Nr. 7.1 zuständige Ausschuss beschließt in diesem Falle unter Einbeziehung des eingeholten Gutachtens.

7.4 Die Mitglieder des Hörfunk- und Fernsehausschusses sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen verpflichtet.

8. Zuwendungsbescheid und Auszahlung

8.1 Die Landeszentrale erlässt den Zuwendungsbescheid und wickelt die Vergabe der Mittel ab. Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Landeszentrale kann für die Abwicklung und den Verwendungsnachweis (Nr. 9.1) Fristen setzen.

8.2 Die Fördermittel werden in Teilbeträgen ausgezahlt, soweit der Landeszentrale Mitschnitte über die gesendeten Förderangebote vorliegen.

9. Verwendungsnachweis

9.1 Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Landeszentrale zu führen und umfasst einen wirtschaftlichen und programmlichen Nachweis.

9.2 Der Zuwendungsempfänger hat seine Förderangebote in Bild und Ton vollständig aufzuzeichnen und bis zum 31.12. des dem Förderjahr folgenden Jahres aufzubewahren. Auf Verlangen hat der Zuwendungsempfänger Aufzeichnungen der Landeszentrale zu übermitteln (programmlicher Verwendungsnachweis).

9.3 Die Landeszentrale überwacht die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel (wirtschaftlicher Verwendungsnachweis). Sie kann sich zur Überprüfung des Verwendungsnachweises eines branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfers bedienen; die Kosten hierfür trägt die Landeszentrale, soweit nicht auf Grund der Überprüfung Fördermittel ganz oder teilweise zu erstatten sind. Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Wirtschaftsprüfer eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

9.4 Die Fördermittel sind zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49 a BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie unwirksam ist oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.

III. Hinweise

10. Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes (BayRS 453-1-W).

11. Abwicklung der bisherigen Förderung

Die Richtlinie zur Förderung besonderer Rundfunkprogrammangebote nach dem Bayerischen Mediengesetz vom 11. November 1993 (StAnz. Nr. 46), geändert durch Richtlinie vom 14. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 42) findet auf die Abwicklung der in den Jahren 1994 bis 2003 aus Haushaltsmitteln der Landeszentrale ausgereichten Zuschüsse weiter Anwendung.

12.

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2003 in Kraft.

 

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