Richtlinie
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) 2021–2027
Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa
Förderhinweise „Fit for Work – Chance Ausbildung“ Aktion 4
vom 1. August 2022 in der Fassung vom 7. Dezember 2022
Aktenzeichen: I4/6684.03-1/4
Diese ESF+-Förderhinweise sind Grundlage für die Förderung aus ESF+-Mitteln nach Maßgabe dieser Förderhinweise und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P). Die Förderung unterstützt bayerische Unternehmen finanziell, die jungen Menschen mit Qualifizierungshemmnissen eine betriebliche Ausbildung in Voll- oder Teilzeit ermöglichen, um den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand der Unternehmen für die Ausbildung teilweise auszugleichen und so das Zustandekommen solcher Ausbildungsverhältnisse zu fördern. Die ESF+-Förderung ist dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
[…]
1 Zweck der Förderung
Zweck der Förderung „Fit for Work – Chance Ausbildung“ ist es, die Chancen auf eine betriebliche Ausbildungsstelle für alle jungen Menschen zu erhöhen. Damit soll für junge Menschen, die auf Grund der Situation am Ausbildungsmarkt, der persönlichen Lebenslage, wegen Bildungs- und Qualifizierungsdefiziten oder geringeren sozialen und persönlichen Kompetenzen (benachteiligte junge Menschen) Schwierigkeiten haben, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, der Eintritt ins Erwerbsleben gefördert und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss unterstützt werden.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind betriebliche Ausbildungsverhältnisse in anerkannten Ausbildungsberufen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung mit jungen Menschen im Sinne von Ziffer 4.1 dieser Förderhinweise für längstens 22 Monate (Bewilligungszeitraum). Grundlage für das Ausbildungsverhältnis sind die §§ 4, 64, 65 und 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder §§ 25, 42k, 42l und 42m Handwerksordnung (HwO) in der jeweils für das Ausbildungsverhältnis geltenden Fassung.
Der Bewilligungszeitraum von längstens 22 Monaten gilt für alle förderfähigen Ausbildungsverhältnisse, unabhängig von der für den jeweiligen Beruf geregelten Ausbildungszeit. Ziel der Förderung ist neben dem Beginn einer Ausbildung die Verfestigung des Ausbildungsverhältnisses. Der Bewilligungszeitraum unterstützt dies insoweit, als Ausbildungsverhältnisse, die weniger als sechs Monate bestehen, in der Regel nicht gefördert werden. Der Bewilligungszeitraum für förderfähige Ausbildungsverhältnisse endet durch Zeitablauf oder mit dem Wegfall einer Fördervoraussetzung, insbesondere der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können ausbildende Unternehmen mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern sein, die mit jungen Menschen aus der Zielgruppe dieser Förderhinweise ein Berufsausbildungsverhältnis nach Maßgabe dieser Förderhinweise schließen und in Bayern durchführen. Dazu zählen Unternehmen und Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der freien Berufe, nichtgewerbliche Ausbildungsstätten und die zur Ausbildung befugten Familien- und Anstaltshaushalte.
Von der Förderung ausgeschlossen sind der Bund und das Land sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zielgruppen
a) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die im Kalenderjahr ihres Schulaustritts (Schulentlassjahr) eine berufliche Ausbildung beginnen, können gefördert werden,
(1) wenn die jungen Menschen trotz erfolgreichem Abschluss der allgemeinbildenden Schule den Ausbildungsvertrag frühestens ab dem 1. August und spätestens am 31. Dezember des Schulentlassjahres abschließen konnten, außer sie haben einen mittleren Schulabschluss (z.B. Realschulabschluss) oder einen höheren Schulabschluss erworben, oder
(2) wenn die jungen Menschen als Schülerin oder Schüler einer Praxisklasse oder Berufsorientierungsklasse einer bayerischen Mittelschule die Schule verlassen haben, unabhängig davon, wann der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, oder
(3) wenn die jungen Menschen die allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule ohne Abschluss verlassen haben, unabhängig davon, wann der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
b) Ausbildungsverhältnisse mit sog. Altbewerbern, d.h. jungen Menschen, die bereits im Kalenderjahr vor Beginn der Ausbildung oder früher eine allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule verlassen haben, können gefördert werden, außer sie haben einen mittleren Schulabschluss (z.B. Realschulabschluss) oder einen höheren Schulabschluss erworben.
Zur Gruppe der Altbewerber zählen beispielsweise:
- junge Menschen, die eine berufliche Ausbildung vorzeitig ohne Abschluss beendet haben und erneut einen Ausbildungsvertrag abschließen;
- junge Menschen, die den Ausbildungsbetrieb wechseln (z.B. wegen Insolvenz des Ausbildungsbetriebs).
c) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die eine Berufsintegrationsklasse (BIK, BIK/V), eine Deutschklasse an Berufsschulen (DK-BS), ein Berufsintegrationsjahr (BIJ), ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA) besuchen oder besucht haben.
d) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die eine berufliche Ausbildung in einem Teilzeitausbildungsverhältnis nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO machen, können gefördert werden, außer das Ausbildungsverhältnis wird in Teilzeit durchführt, weil zeitgleich mit der betrieblichen Ausbildung ein Studium absolviert oder eine Bildungseinrichtung besucht wird, die zu einem höherwertigen Bildungsabschluss führt.
e) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der „Assistierten Ausbildung“ (AsA) nach den Vorschriften des SGB III in der jeweils geltenden Fassung angewiesen sind, können gefördert werden, wenn diese AsA-Leistung spätestens neun Monate nach Beginn der Ausbildung zwischen dem Maßnahmeträger und dem daran teilnehmenden Jugendlichen vereinbart wurde.
Die o.g. jungen Menschen dürfen das 25. Lebensjahr am Tag des Beginns der Berufsausbildung noch nicht vollendet haben. Sie müssen deutsche Staatsangehörige oder EU-Staatsangehörige sein oder sich am Tag des Beginns der Berufsausbildung mit gesichertem Aufenthaltsstatus (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) in Bayern aufhalten. Geflüchtete, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist (Gestattete), oder junge Menschen, die sich als Geduldete in Deutschland aufhalten, zählen nicht zur förderfähigen Zielgruppe.
Eine Förderung nach Maßgabe dieser Förderhinweise ist ausgeschlossen, wenn
- die/der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO abgeschlossen hat, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, oder sie/er bereits einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben hat;
- die/der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmende/r eines aus Mitteln des ESF+ oder aus anderen öffentlichen Mitteln geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht;
- zur Gewinnung oder Erhaltung desselben Ausbildungsvertrags weitere Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.
4.2 Zeitliche Rahmenbedingungen
Diese Förderhinweise gelten für Ausbildungsverhältnisse, die frühestens am 1. August 2022 beginnen. Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind weiterhin die vorhergehenden Förderhinweise in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
Als Beginn der Berufsausbildung im Sinne dieser Förderhinweise gilt der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsbeginn.
Die Förderung beginnt für Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 4.1 Buchstabe e) ab dem 1. des Monats, in dem die „Assistierte Ausbildung“ (AsA) vereinbart wurde, frühestens jedoch mit Beginn der Berufsausbildung.
4.3 Vorliegen von Auswahlkriterien
Die Projekte müssen
- den rechtlichen Voraussetzungen (s. Nr. 7.3),
- den Vorgaben des ESF+-Programms „Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027,
- den allgemeinen Projektauswahlkriterien Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten,
- sowie diesen Förderhinweisen entsprechen.
Auch bei Erfüllung der Auswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Die Förderung „Fit for Work – Chance Ausbildung“ ist nach EU-beihilferechtlicher Beurteilung nicht beihilferelevant.
4.3.1 Projektträgerbezogene Auswahlkriterien
Projektträger der Förderung „Fit for Work – Chance Ausbildung“ sind Zuwendungsempfänger i.S.v. Ziffer 3 dieser Förderhinweise, d.h. Ausbildungsstätten, in denen eine betriebliche Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO durchgeführt wird, denen von den zuständigen Stellen nach dem BBiG und der HwO (Kammern) die Eignung als Ausbildungsbetrieb zuerkannt wurde und die von den zuständigen Stellen entsprechend überwacht werden.
4.3.2 Projektbezogene Auswahlkriterien
Es ist sicherzustellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Dauer der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird (Art. 9 Abs. 3 VO (EU) 2021/1060).
In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060). Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (mit der Unterzeichnung des Projektantrags) ist Fördervoraussetzung. Der Projektträger muss die Teilnehmenden über die Achtung der Charta der Grundrechte informieren. Verletzungen der GRC können zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung führen.
4.3.3 Finanzielle Auswahlkriterien
Die Ausbildungsvergütung ist tariflich geregelt oder orientiert sich daran. Die Höhe des Zuschusses berücksichtigt einen Mehraufwand des Unternehmens bei der Ausbildung der Zielgruppe.
Eine gesonderte Buchführung ist für die Individualförderung nicht erforderlich. Die Ausgaben sind pauschaliert.
5 Art und Umfang der Förderung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig ist die vom Ausbildungsunternehmen geschuldeten Brutto-Ausbildungsvergütung (die Brutto-Ausbildungsvergütung wird pauschal festgesetzt) für jeden Monat der Ausbildung, in dem die Fördervoraussetzungen für das Ausbildungsverhältnis erfüllt sind, längstens bis zur Dauer von 22 Monaten (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum endet durch Zeitablauf oder mit dem Wegfall einer Fördervoraussetzung, insbesondere der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, oder spätestens zum 31. Dezember 2027.
Die zuwendungsfähige Brutto-Ausbildungsvergütung wird, unabhängig von der Höhe der tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütung, für diese Förderhinweise pauschal festgesetzt mit einem Betrag von monatlich 885 Euro.
Bei Teilzeitausbildungsverhältnissen nach Nummer 4.1 Buchstabe d) wird die zuwendungsfähige Brutto-Ausbildungsvergütung, unabhängig von der tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütung, für diese Förderhinweise pauschal festgesetzt mit einem Betrag von monatlich 708 Euro.
5.3 Umfang der Förderung
Die ESF+-Förderung beträgt pro Monat 260 Euro (Festbetrag), bei einem Bewilligungszeitraum von 22 Monaten also maximal 5.720 Euro, soweit ein förderfähiges Ausbildungsverhältnis besteht.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das förderfähige Ausbildungsverhältnis mindestens sechs volle Monate bestanden hat. Sofern das Ausbildungsverhältnis in weniger als sechs Monaten abgeschlossen und die Abschlussprüfung abgelegt wurde, ist auch für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eine Förderung möglich.
Das Ausbildungsunternehmen leistet einen Finanzierungsbeitrag in Höhe der nicht geförderten Ausgaben.
5.4 Mehrfachförderung
Gesetzliche Leistungen haben immer Vorrang. Es ist stets darauf zu achten, dass für ESF+-geförderte Projekte keine anderen Förderprogramme (beispielsweise des Bundes oder der Europäischen Union) in Anspruch genommen werden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.
6 Antrag, zuständige Stellen, Kontakt
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) berät die antragstellenden Unternehmen vor und während des Förderverfahrens nach diesen Förderhinweisen. Das ZBFS (Bewilligungsbehörde) entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch Zuwendungsbescheid.
Das Antrags- und Förderverfahren erfolgt ausschließlich über die Datenbank ESF Bavaria 2021: https://www.esf-bavaria.de
Im Zuge des Antragsverfahrens sind folgende Unterlagen elektronisch in gescannter Form einzureichen:
- Berufsausbildungsvertrag.
- Letztes Zeugnis einer allgemeinbildenden Schule oder der Wirtschaftsschule; kann ein Zeugnis nicht vorgelegt werden, so kann in begründeten Fällen die Vorlage durch Glaubhaftmachung ersetzt werden.
- Einwilligungserklärung/Teilnehmendenerklärung des oder der Auszubildenden und ggf. eines gesetzlichen Vertreters entsprechend Nummer 7.2 dieser Förderhinweise.
- Bei einer Antragstellung für Jugendliche, die mit Assistierter Ausbildung (AsA) gefördert werden, hat das antragstellende Unternehmen zusätzlich eine Erklärung des Bildungsträgers/Maßnahmeträgers einzureichen, wann mit der oder dem Auszubildenden die AsA-Maßnahme vereinbart wurde.
- Nachweis des gesicherten Aufenthaltsstatus‘ für Auszubildende aus Drittstaaten, z.B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis.
Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO muss
- der Förderantrag für Ausbildungsverhältnisse spätestens drei Monate nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung gestellt werden;
- der Förderantrag für Ausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen, die mit der Assistierten Ausbildung (AsA) nach den Vorschriften des SGB III in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden, spätestens drei Monate nach Vereinbarung der AsA-Maßnahme gestellt werden.
Nach Ablauf der Fristen gestellte Anträge sind grundsätzlich abzulehnen.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Beendigung des Bewilligungszeitraums, wenn der Antragstellende den Verwendungsnachweis beim ZBFS eingereicht und die Fördervoraussetzungen nachgewiesen hat. Bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags wird auf volle Monate abgerundet.
Das ZBFS ist zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheiden und die Rückforderung der Zuwendung sowie für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
Kontakt:
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
Hegelstraße 2
95447 Bayreuth
Telefonnummer: +49 921 6053388 (vormittags)
esf@zbfs.bayern.de
Alle Fördervoraussetzungen und weitere aktuelle Informationen sind auf der Internetseite des ESF+ Bayern https://www.esf.bayern.de einsehbar.
7 Bewilligung
7.1 Informations- und Publizitätsmaßnahmen
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
Der Begünstigte ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Projekts durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen, indem er
- sofern solche bestehen auf seiner offiziellen Website und seinen Social-Media-Sites das Projekt einschließlich der Ziele und Ergebnisse kurz beschreibt (verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung), und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt;
- die Unterstützung der Europäischen Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zum Projekt, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorhebt;
- an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens ein Plakat in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Projekt anbringt und darauf die Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt;
- die Auszubildenden über die Unterstützung der Ausbildung durch Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus informiert. Im Verwendungsnachweis zum Vorhaben ist die durchgeführte Information der oder des Auszubildenden zu bestätigen.
Das Logo der Europäischen Union ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen.
Kommt der Begünstigte seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 3% der bewilligten Zuwendung (ESF+-Mittel) für das betroffene Projekt kürzen (siehe Leitlinien Kosten und Finanzierung in der jeweils maßgeblichen Fassung).
7.2 Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung
Das antragstellende Unternehmen verpflichtet sich, an Maßnahmen des Monitorings und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst werden.
Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über die Auszubildenden in der Datenbank ESF Bavaria 2021 online zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen.
Das antragstellende Unternehmen hat sicherzustellen, dass jede und jeder Auszubildende eine vollständige Einwilligungserklärung/Teilnehmendenerklärung über seine oder ihre Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters einzuholen.
Ausbildungsverhältnisse, für die keine vollständige und wirksame Einwilligungserklärung/Teilnehmendenerklärung des oder der Auszubildenden abgegeben wurde, müssen von der ESF+-Förderung ausgeschlossen werden.
7.3 Rechtsgrundlagen
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 162,174 AEU-Vertrag) und der aufgrund des AEU-Vertrages erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung
- Verordnung (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei-und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, insbesondere Art. 2, 46, 47, 50, 51–57, 63, 64, 67, 72–74, 77–80, 82 der Verordnung (EU) 2021/1060
- Verordnung (EU) 2021/1057 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013, insbesondere Art. 2, 3, 4, 6, 8, 14, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/1057
- Delegierte Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Haushaltsrecht
- Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO
- Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), insbesondere VV zu Art. 44 BayHO
- Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwfG)
- Makroregionale Strategien (Donaustrategie, Alpenstrategie): Es können die einschlägigen Prioritätsfelder der makroregionalen Strategien nach Maßgaben dieser Förderhinweise unterstützt werden.
8 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist vollständig digital und ausschließlich elektronisch über die Datenbank ESF Bavaria 2021 [https://www.esf-bavaria.de] zu erstellen und einzureichen. Hierbei hat der/die Auszubildende, bei Minderjährigen ein gesetzlicher Vertreter, die Ausbildungsdauer grundsätzlich per Unterschrift auf dem ausgedruckten Verwendungsnachweis zu bestätigen. Diese unterzeichnete Bestätigung ist ausschließlich digital in eingescannter Form einzureichen.
Ist die Ausbildung bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beendet worden, ist das Ausbildungsende durch geeignete Unterlagen (z.B. Prüfungszeugnis, Aufhebungsvertrag, Kündigung) nachzuweisen.
Im Verwendungsnachweis ist durch das antragstellende Unternehmen zu bestätigen, dass die Informations- und Publizitätsmaßnahmen nach Nummer 7.1 dieser Förderhinweise umgesetzt wurden.
9 Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS), Referat S 4 (Europäischer Sozialfonds in Bayern (Verwaltungsbehörde)), ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom StMAS, Referat S 4 (Europäischer Sozialfonds in Bayern (Verwaltungsbehörde)), erfüllt.
10 In- und Außerkrafttreten
Der Förderhinweis tritt am 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.