Förderprogramm

Soziale Innovation (ESF+ 2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales, Frauenförderung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ansprechpunkt:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Referat S4

Winzererstr. 9

80787 München

Weiterführende Links:
Aufrufe zur sozialen Innovation Anmeldedialog zu ESF Bavaria 2021

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein sozial-innovatives Modell- oder Pilotprojekt entwickeln, das der Entwicklung und dem Test innovativer, neuer, besserer, wirksamerer oder effizienterer Lösungen, Produkte, Services, Organisationen, Modelle oder der Gewinnung neuer sozialer Beziehungen und Partner dient, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sozial-innovative Projekte, die der Entwicklung und dem Test innovativer, neuer, besserer, wirksamerer oder effizienterer Lösungen, Produkte, Services, Organisationen, Modelle oder der Gewinnung neuer sozialer Beziehungen und Partner dienen.

Im Rahmen von regelmäßigen Förderaufrufen werden Projekte gefördert, die den aktuellen besonderen Bedürfnissen und Handlungsbedarfen auf Basis der sozio-ökonomischen Analyse des Freistaats Bayern entsprechen.

Sie bekommen die Förderung für ein Pilot- oder Modellprojekt, wenn es sich thematisch folgenden Aktionen des bayerischen ESF+-Programms zuordnen lässt:

  • Aktion 12: Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des verbesserten Zugangs zur Kinderbetreuung, einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Risiken, der Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel sowie des gesunden und aktiven Alterns;
  • Aktion 13: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen;
  • Aktion 14: Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des ESF+-Zuschusses können Sie dem jeweiligen Förderaufruf entnehmen.

Die Antragstellung erfolgt auf Grundlage von Förderaufrufen, die mindestens einmal im Jahr im Internet veröffentlicht werden. Im 1. Schritt reichen Sie bitte Ihren Projektvorschlag zu einem bestimmten Stichtag ausschließlich elektronisch über das Onlineportal ESF Bavaria 2021 ein.

Für die Auswahl der Projekte ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, zuständig.

Bei positiver Bewertung werden Sie aufgefordert, einen vollständigen Antrag über das Onlineportal ESF Bavaria 2021 einzureichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, vor allem Sozialpartner, soziale Unternehmen, Träger aus dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben entspricht den allgemeinen Projektauswahlkriterien des ESF+-Programms „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027.
  • Sie führen das Projekt in Bayern durch.
  • Die Projektteilnehmenden müssen ihren Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern haben.
  • Je nach Förderaufruf müssen Sie weitere spezifische Voraussetzungen beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Europäischer Sozialfonds Plus 2021–2027
Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa
Förderhinweise „Soziale Innovation“

Diese ESF+-Förderhinweise sind Grundlage für die Förderung von Projekten zur Sozialen Innovation, die der Entwicklung und dem Test innovativer, neuer, besserer, wirksamerer oder effizienterer Lösungen, Produkte, Services, Organisationen, Modelle oder der Gewinnung neuer sozialer Beziehungen und Partner dienen. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderhinweise und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P/ANBest-K).

Die ESF+-Förderung ist dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis; in diesen Förderhinweisen wird aus Gründen der begrifflichen Konsistenz mit den EU-beihilferechtlichen Vorschriften gleichwohl der Begriff „Kosten“ verwendet.

[…]

1. Zweck der Förderung

Mit sozialen Innovationen sollen Bedürfnisse ('social needs') erfüllt werden, die bislang nicht vom Markt, vom Staat oder von anderen Akteuren bedient werden.

Soziale Innovationen zielen auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen und neuer Organisations- und Kooperationsformen ab. Neue Formen der Zusammenarbeit sollten idealerweise einzelne Menschen, Gruppen und Verbände, den Non-Profit Sektor und Sozialunternehmen, den Markt und den öffentlichen Sektor miteinschließen.

Der spezielle Fokus des ESF+ bei sozialen Innovationen liegt darin, effektivere Ansätze der Sozialpolitik zu entwickeln und einzuführen. Der ESF+ fördert grundsätzlich soziale Innovation in all seinen Interventionsbereichen. Die Themen müssen den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen. Sie können technische Innovationen umfassen, wenn sie in einen Zusammenhang mit sozialen Bedürfnissen und Anliegen gebracht werden. Dies kann möglich sein bei Fragen der Teilhabe oder des Zugangs zu Leistungen. Beispiele: Teilhabe, Zugang zu Bildung, zu Aus- oder Fortbildungen insbesondere Steigerung und Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit

Der Vorteil einer Förderung durch den ESF+ ist: Die Finanzierung ist (teilweise) gesichert und es können Akteure miteinander vernetzt werden, die zuvor nicht oder nur in anderen Kontexten miteinander kooperiert haben. Der ESF+ kann also ein wichtiges Instrument sein, um Neuerungen und Reformen zu unterstützen und neue sozialpolitische Maßnahmen zu erproben.

2. Gegenstand der Förderung

Der Freistaat Bayern hat bereits in seinem ESF+-Programm Themen und Bereiche für die Durchführung von Vorhaben „Soziale Innovation“ festgelegt. Die Themen haben einen Bezug zu den spezifischen Zielen, den Investitionsprioritäten oder Aktionen des bayerischen ESF+-Programms. Es stehen alle Aktionen für die Umsetzung von Sozialen Innovationen offen. Nicht förderfähig sind Themen und Bereiche außerhalb des bayerischen ESF+-Programms.

Neben den bereits im ESF+-Programm enthaltenen Themen wird die Verwaltungsbehörde neue Themen identifizieren. Auch sie werden sich im Rahmen des bayerischen ESF+-Programm bewegen. Die Sozial- und Wirtschaftspartner des bayerischen ESF+-Begleitausschusses werden einbezogen.

Folgende spezifische Ziele werden den jeweiligen Förderaktionen zugeordnet:

Förderaktion 12

  • Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des verbesserten Zugangs zur Kinderbetreuung, einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Risiken, der Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel sowie des gesunden und aktiven Alterns;

Förderaktion 13

  • Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle;

Förderaktion 14

  • Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit.

Die Projekte zur Sozialen Innovation sollen

  • der Entwicklung und dem Test innovativer, neuer, besserer, wirksamerer oder effizienterer Lösungen, Produkte, Services, Organisation, Modelle oder
  • der Gewinnung neuer sozialer Beziehungen und Partner dienen.

Die Projekte können technische Innovationen umfassen, wenn sie diese in einen Zusammenhang mit sozialen Bedürfnissen und Anliegen gebracht werden. Dies kann möglich sein bei Fragen der Teilhabe oder des Zugangs zu Leistungen. Beispiele: Teilhabe an Kommunikation, an Mobilität, Zugang zu Bildung, zu Aus- oder Fortbildungen, Lösungen in Demografie relevanten Bereichen.

Die Verwaltungsbehörde prüft und bewertet, anhand der Anträge/Konzepte die Projektvorschläge im Bereich Soziale Innovation im Hinblick auf folgende Erläuterungen:

  • Zeigt die neue Lösung evidente Ergebnisse und Wirkungen?
  • Erscheint der Projektvorschlag umsetzbar?
  • Ist eine effiziente Umsetzung möglich?
  • Kann die neue Lösung an andere Orte, zu anderen Akteuren oder in andere Bereiche transferiert werden?
  • Akzeptieren die Akteure und neuen Partnern den Lösungsansatz?
  • Sind andere Organisationen bereit, den Lösungsansatz zu übernehmen?
  • Außerdem muss aus dem Projektantrag ersichtlich sein, dass im Fall positiver Ergebnisse eine Umsetzung in neue Politiken (d.h. verschiedene Bereiche des Sozialgesetzbuches SGB, Arbeitswelt, Praxis von Kommunen, in die Praxis von relevanten Akteuren, Mainstream etc.) grundsätzlich möglich ist. Es kann auch eine Änderung des ESF+-Programms unter den gesetzlich gegebenen Voraussetzungen erfolgen.
  • Es muss grundsätzlich möglich sein, die neue Lösung in größerem Maßstab umzusetzen (Skalierbarkeit). Dies kann durch lokale und/oder regionale Tests und einen versuchsweise erweiterten Ausbau erfolgen.

Ein sozial innovatives Projekt gilt als erfolgreich, wenn mindestens zwei der folgenden fünf Kriterien zutreffen:

  • Erreichen der im Projektkonzept definierten Projektziele (Output und Ergebnis)
  • Hohe Öffentlichkeitswirksamkeit (Vorstellung des Projekts im Rahmen einer Veranstaltung, Homepage, Soziale Medien)
  • Nach Projektabschluss: Fortführung neu aufgebauter Kooperationen
  • Nach Projektabschluss: Übernahme der Methodik durch weitere Akteure (z.B. Jobcenter, andere Bildungsträger, etc.) angestrebt
  • Projektfortführung nach Ende der Förderung

Monitoring und Evaluationen veranlasst und finanziert die Verwaltungsbehörde. Die Projektträger müssen hierbei mitwirken.

Nähere Informationen zu den einzelnen Förderaktionen sind dem jeweiligen Aufruf zu entnehmen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, insbesondere freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Diese Förderung richtet sich ausschließlich an Sozialpartner, soziale Unternehmen, Träger aus dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach diesen Förderhinweisen erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Nähere Informationen zu den Teilnehmenden der Projekte ist dem jeweiligen Aufruf zu entnehmen.

4.1 Förderfähige Teilnehmende

Projekte im Rahmen dieser Förderhinweise müssen sich an förderfähige Teilnehmende gem. der nachfolgenden Definition richten:

Förderfähige Teilnehmende sind

  • Personen mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern, und die
  • die im jeweiligen Aufruf genannten Spezifikationen an die Zielgruppe erfüllen und
  • nur solche Personen, die außerdem schriftlich einwilligen, an Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken (Einwilligungserklärung).

Zusätzlich zu den förderfähigen Teilnehmenden dürfen nach Maßgabe von Zuwendungsfähige Kosten bis zu 30% nicht förderfähige Teilnehmende ungefördert an einem Projekt teilnehmen.

4.2 Zeitliche Rahmenbedingungen und Anzahl der Teilnehmenden

4.2.1 Laufzeit des Projekts

Projekte können nur zur Förderung ausgewählt werden, wenn ihre Laufzeit so gewählt wird, dass eine effiziente und flexible Umsetzung gewährleistet ist, auf geänderte Anforderungen reagiert werden kann und ggf. eine Anpassung des Programms möglich ist. In der Regel werden Projektlaufzeiten von nicht mehr als zwei Jahren bewilligt. Für eine Projektdauer von über zwei Jahren ist eine schriftliche Begründung des Projektträgers und die Einwilligung der zuständigen Bewilligungsbehörde erforderlich. Für eine Verlängerung oder Fortsetzung von Projekten sind positive Ergebnisse für die Zielerreichung/die Indikatoren des Projekts erforderlich. Sie werden durch Monitoring und Evaluierung festgestellt. Verlängerte Projekte sind als neue Projekte zu bewerten. In diesen Fällen ist ein neuer Antrag zu stellen.

4.2.2 Vorbereitungszeit

Vorbereitungszeit1) darf in der Regel 4 Wochen nicht überschreiten

4.2.3 Mindest-Umfang

Der Umfang eines Vorhabens richtet sich entsprechend nach dem jeweiligen Aufruf.

4.2.4 Mindest-Teilnehmendenzahl

Die Mindest-Teilnehmendenzahl richtet sich nach dem jeweiligen Aufruf. Das Projekt muss mindestens mit der in der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn oder wenn eine solche nicht ergeht, mit der im Bewilligungsbescheid genannten Zahl von Teilnehmenden2) beginnen. Ausschlaggebend ist die im Antrag bezifferte Zahl von Teilnehmenden.

Wird die Mindestteilnehmendenzahl unterschritten, liegt keine Förderfähigkeit vor.

4.3 „blended learning“ und Onlinekurse

Die Qualifizierungsmaßnahmen können durch arbeitsplatznahe Lernformen und/oder unter Nutzung interaktiver, digitaler Medien („blended learning“) oder Training am Arbeitsplatz unterstützt werden. Der Umfang der Zugriffszeiten in ein elektronisches System ist für alle Teilnehmenden in eindeutiger Weise durch den Projektträger nachzuweisen.

Projekte können alternativ auch in Form von reinen Onlinekursen durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Träger ist in der Lage ist, die Trainings- und/oder Schulungsinhalte live und interaktiv zu vermitteln;
  • eine Sofortkommunikation mit der Trainingsleitung ist möglich
  • und die sonstigen Qualitäts-, Finanz- und anderen Voraussetzungen (insb. Mindest-Teilnehmendenzahl) für die ESF+-Förderung sind gegeben. Hierzu gehören insbesondere Vorkehrungen, die die Online-Teilnahme dokumentieren.
  • Die Inhalte müssen in Bayern vermittelt werden.
  • Die Trainings/-Schulungen müssen überwiegend von den gleichen Personen durchgeführt werden wie das Präsenzseminar.

Das Abspielen vorproduzierter Filme oder Videos erfüllt diese Bedingungen nicht. Die Umsetzung ist im Konzept darzustellen.

4.4 Weitere Allgemeine Voraussetzungen

Den Teilnehmenden ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung auszustellen. Diese muss Information über Inhalte, Bestandteile und Dauer des Kurses, den die Teilnehmenden absolviert, und ggf. abgelegte Prüfungen, enthalten. Das Logo der Europäischen Union ist in gleicher Größe und passend zum Firmenlogo in Farbe oder schwarzweiß in die Teilnahmebescheinigung aufzunehmen.

4.5 Vorliegen von Auswahlkriterien

Die Projekte müssen

  • den rechtlichen Voraussetzungen (s. Nr. Rechtsgrundlagen),
  • den Vorgaben des ESF+-Programms „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027,
  • den allgemeinen Projektauswahlkriterien Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten,
  • sowie diesen Förderhinweisen

entsprechen.

Es wird nach Projektqualität ausgewählt. Bei gleichwertigen Vorhaben haben bei konkurrierenden Anträgen Vorrang:

  • Projekte, die sich an Geringqualifizierte richten
  • Projekte mit Teilnehmenden aus kleinen und mittleren Unternehmen i.S.d. Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014
  • Projekte, die einen barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen ermöglichen
  • Projekte, mit denen die Zielsetzung verfolgt wird, einen Beitrag zur Transformation hin zur Digitalisierung oder zu neuen Arbeitsformen zu leisten.

Auch bei Erfüllung der Auswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

4.5.1 Projektträgerbezogene Auswahlkriterien

  • Der Projektträger ist zuverlässig sowie fachlich und finanziell leistungsfähig. Es liegen keine unbeglichenen Rückforderungen wegen meldepflichtiger Unregelmäßigkeiten vor.
  • Der Projektträger muss zu einer zeitgerechten Umsetzung des Projekts und zu einer termingerechten Vorlage des Verwendungsnachweises in der Lage sein.
  • Es liegen Nachweise über vorhandene personelle und sachliche Ressourcen zur Durchführung des Projekts vor. Insbesondere ein ausreichendes Qualifikationsprofil (fachliche Eignung und praktische Erfahrung) des vom Projektträger für das im Projekt eingesetzten Personals.
  • Es liegen Nachweise über Referenzen, Erfahrungen, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, Auditierung, Gütesiegel oder Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) vor.
  • Es liegen erforderlichenfalls Nachweise über Kontakte und Kooperationen des Projektträgers für die Durchführung von Netzwerken vor.
  • Eine Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.5.2 Projektbezogene Auswahlkriterien

  • Das Projekt muss fachpolitisch zweckmäßig sein und einen tatsächlichen Bedarf decken (arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis).
  • Aktionsspezifische Zielgrößen (qualitativer und quantitativer Art) über Anzahl der Teilnehmenden, Altersstruktur, Abschlussquoten, Ergebnisindikatoren wie etwa jahresbezogene Zielzahlen, Anzahl der Unterrichts- und ggf. Praktikumseinheiten werden berücksichtigt.
  • Ein allgemeiner Zugang zum Projekt für die Zielgruppe ist gewährleistet.
  • In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060). Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (mit der Unterzeichnung des Projektantrags) ist Fördervoraussetzung. Der Projektträger muss die Teilnehmenden über die Achtung der Charta der Grundrechte informieren. Verletzungen der GRC können zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung führen.
  • In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird (Art. 9 Abs. 3 VO (EU) 2021/1060).
  • Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Projekte berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2021/1060).
  • Die Förderung ist auf Projekte mit Durchführungsort in Bayern und Teilnehmenden mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern beschränkt. Andere Teilnehmende können ungefördert als Selbstzahlende teilnehmen. Ausnahmen gelten im Rahmen makroregionaler Strategien und für grenzübergreifende, transnationale oder interregionale Vorhaben. Sie können nach den geltenden Gesetzen und Regeln auch außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden.
  • Von allen im Rahmen des Programms geförderten Projekten dürfen keine umweltschädlichen Aktivitäten ausgehen (Do no significant harm-Ansatz).
  • Geeignete Publizitätsmaßnahmen müssen im Konzept dargestellt und im Rahmen des Projekts entsprechend umgesetzt werden.

4.5.3 Finanzielle Auswahlkriterien

  • Die Höhe der förderfähigen Gesamtkosten für das Projekt ist angemessen.
  • Die Finanzierung ist gesichert.
  • Das Projekt stimmt mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung überein.
  • Die Buchhaltungspflichten werden erfüllt und
  • das Projekt ist effizient: das Verhältnis der Kosten des Vorhabens zu seinem beabsichtigten Erfolg ist angemessen; bei der Erfolgsbewertung können auch Aspekte der sozialen Integration und Stabilisierung berücksichtigt werden.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten (bzw. förderfähige Kosten) errechnen sich unter Anwendung der Leitlinien Kosten und Finanzierung. Der dortige Kostenplan ist zugrunde zu legen.

Es gilt für die einzelnen Kosten- und Finanzierungspositionen folgendes:

  • Kostenposition 1.1:
    Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Eigenpersonal (einschl. Steuern und Sozialabgaben): Die direkten Kosten für Eigenpersonal werden nach Artikel 55 Abs. 2 VO (EU) 2021/1060 pauschaliert berechnet. Die Förderfähigkeit der direkten Personalkosten beschränkt sich auf die vergleichbaren Kosten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot);
  • Kostenposition 1.2:
    Reine Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Fremdpersonal
    Bei einer Vergabe von Leistungen an Dritte sind die rechtlichen Vorgaben zur Vergabe einzuhalten (Leitlinien für Kosten und Finanzierung). Ansetzbar in Kostenposition 1.2 sind nur die Kosten der Vergütung des reinen Honorars. Reise- oder andere Sachkosten des Fremdpersonals sind in der Restkostenpauschale enthalten.
  • Kostenposition 1.3:
    Sonstige direkte Personalkosten (z.B. BG-Beiträge)
    Hier können die übrigen gesetzlich oder (tarif-)vertraglich vorgesehenen Ausgaben für das Projektpersonal wie z.B. Beiträge an die Berufsgenossenschaft angegeben werden.
  • Kostenposition 5 P Pauschalfinanzierung für Restkosten – Für sämtliche weitere Kosten gilt eine Restkostenpauschale von 40% der direkten Personalkosten (Kostengruppe 1). Sie stützt sich auf Art. 16 Abs. 4 VO (EU) 2021/1057 i. V. m. Art. 53, 54, 55, i.V.m. Art. 56 Abs. 1 B der VO (EU) 2021/1060. Damit abgegolten sind auch die in der Vorbereitungszeit angefallen Kosten, wie z.B. Marketingkosten, die Beschaffung von Unterrichtsmaterial oder die Akquise von Teilnehmenden.

Ausgleichsbetrag bei Teilnahme nicht förderfähiger Teilnehmender

Für die nicht förderfähigen Teilnehmenden (vgl. Förderfähige Teilnehmende) wird ein Ausgleichsbetrag berechnet, der als Einnahme gewertet und von den förderfähigen Gesamtkosten abgezogen wird. Dazu werden die Projektträgerkosten3) durch die Gesamt-Teilnehmendenzahl dividiert und das Ergebnis mit der Anzahl der nicht-förderfähigen Teilnehmenden multipliziert.

Beispiel: Projektträgerkosten in Höhe von 60.000 Euro, 10 förderfähige Teilnehmende und 2 nicht förderfähige Teilnehmende: 60.000: 12 Teilnehmende = 5.000 Euro Kosten je Teilnehmende. 10.000 Euro werden dann als Einnahme von den förderfähigen Gesamtkosten abgezogen.

Um Kostendeckung zu erzielen, müssen also die Kosten für die nicht-förderfähigen Teilnehmenden von diesen Teilnehmenden selbst, vom Projektträger oder von Dritten getragen werden.

5.3 Umfang der Förderung

Einzelheiten und die Höhe der Förderung ergeben sich aus dem jeweiligen Aufruf. Die Zuwendung nach diesen Förderhinweisen ist begrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben, die nicht bereits durch Projekteinnahmen oder Finanzierungsbeteiligungen Dritter gedeckt sind.

In atypischen Fällen4), kann die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen einen höheren Prozentsatz der anfallenden Kosten an Eigenmitteln fordern, um zu gewährleisten, dass die Kosten verhältnismäßig und angemessen bleiben und die Mittel aus dem ESF+ wirtschaftlich eingesetzt werden.

5.4 Mehrfachförderung

Gesetzliche Leistungen haben immer Vorrang. Es ist stets darauf zu achten, dass für ESF+-geförderte Projekte keine anderen Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.

5.5 Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Projekts ergibt sich aus den förderfähigen direkten Personalkosten, den Personalkosten für das Fremdpersonal, den sonstigen direkten Personalkosten, sowie den Restkosten als Pauschale (vgl. Nr. Zuwendungsfähige Kosten zuwendungsfähige Kosten).

Die Gesamtfinanzierung ist sicherzustellen.

6. Antrag, zuständige Stellen und Ansprechpersonen

Für die Auswahl von Vorschlägen kommen verschiedenen Methoden in Betracht. Sie sind in der „Projektauswahlkriterien für die Auswahl von Vorhaben“ aus dem Programm „Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Bayern 2021–2027“ beschrieben.

Die Verwaltungsbehörde macht in der Regel mindestens einmal jährlich einen Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen, um bekannt zu geben, zu welchen Themen und innerhalb welcher Fristen Projektvorschlägen im Bereich „Soziale Innovation“ eingereicht werden können.

Es muss ein ausführliches Konzept mit Darstellung des Projektablaufs sowie mit Nennung konkreter und nachprüfbarer Zielgrößen eingereicht werden.

Die Auswahl der Projekte obliegt der zuständigen Stelle, Referat S4 beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). Die Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Es folgt ein zweistufiges Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren:

Stufe 1 – Interessensbekundungsverfahren.

Die ESF-Verwaltungsbehörde prüft, ob Projektvorschläge die in ESF-Bavaria 2021 erfasst wurden, die formalen Voraussetzungen des Aufrufs erfüllen und legt sie dann dem Innovationsausschuss vor.

Der Innovationsausschuss ist ein Unterausschuss des Begleitausschusses (BGA) für das bayerische ESF+-Programm. Mitglieder des Innovationsausschusses sind:

  • Verwaltungsbehörde ESF in Bayern
  • Vertreter der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II
  • Bayerischer Handwerkstag
  • Bayerischer Städtetag
  • Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern
  • Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern.
  • Bayerischer Landkreistag
  • Vertreter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB
  • Deutscher Gewerkschaftsbund

Der Innovationsausschuss entscheidet5), ob die Kriterien der sozialen Innovation erfüllt sind und nimmt ggf. ein Ranking der zu fördernden Projekten vor.

In Stufe 2 erfolgt die weitere Bearbeitung der Anträge analog der Standardförderung durch die ESF-Verwaltungsbehörde und die zuständigen Bewilligungsstellen.

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

Alle Fördervoraussetzungen und weitere aktuelle Informationen auf der Internetseite des ESF+ Bayern.

7. Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bzw. die Regierungen, je nach fachlichen Inhalt des Aufrufs.

7.1 Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung

Die Projektträger müssen sich dazu verpflichten, an Maßnahmen des Monitorings und der Evaluierung mitzuwirken, die der Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst.

Zum Monitoring der Förderung muss der Träger statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF Bavaria 2021 online erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stellen. Daten zu den Teilnehmenden sind dabei über einen Teilnehmenden-Fragebogen zu erheben und in ESF Bavaria 2021 zu übertragen. Alternativ können die Teilnehmenden die Daten über einen vom Projektträger zugesandten Link selbst in ESF Bavaria 2021 erfassen.

Die digitale Unterzeichnung der Einwilligungserklärung hat spätestens zwei Wochen nach Projektstart (also ohne schuldhaftes Verzögern) zu erfolgen.

Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden können.

7.2 Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Der Projektträger/Begünstigte ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Projekts durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen, indem er

  • sofern solche bestehen auf seiner offiziellen Website und seinen Social-Media-Sites das Projekt einschließlich der Ziele und Ergebnisse kurz beschreibt (verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung), und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt;
  • die Unterstützung der Europäischen Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zum Projekt, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorhebt;
  • an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens ein Plakat in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Projekt anbringt und darauf die Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt.

Das Logo der Europäischen Union ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen. Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten.

Kommt der Begünstigte seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 3% der bewilligten Zuwendung (ESF+-Mittel) für das betroffene Vorhaben kürzen (LL Kosten und Finanzierung).

7.3 Rechtsgrundlagen

  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 162,174 AEU-Vertrag) und der aufgrund des AEU-Vertrages erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung
  • Verordnung (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, insbesondere Art. 2, 46, 47, 50, 51–57, 63, 64, 67, 72–74, 77–80, 82 der Verordnung (EU) 2021/1060
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013, insbesondere Art. 2, 3, 4, 6, 8, 14, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/1057
  • Delegierte Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen
  • Bayerisches Haushaltsrecht
    • Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO
    • Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO)
    • Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-K)
  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwfG)
  • Vergaberecht
  • Europäisches Beihilfenrecht, insbesondere
    • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
  • Makroregionale Strategien (Donaustrategie, Alpenstrategie): Es können die einschlägigen Prioritätsfelder der makroregionalen Strategien nach Maßgaben dieser Förderhinweise unterstützt werden.

8. Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Das StMAS, Referat S4 (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom StMAS, Referat S4 (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) erfüllt.

9. In- und Außerkraftsetzen

Der Förderhinweis tritt am 06.07.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

                        

1) Vorbereitungszeit ist der Zeitraum vor dem Start des Projekts (Link zu LL Kosten und Finanzierung). 

2) Teilnehmende sind zugewiesene und tatsächlich erschienene Personen. Als Teilnehmende gelten auch Personen, deren vorübergehende Abwesenheit durch Attest (Arzt oder Arbeitsagentur/Jobcenter) entschuldigt ist.

3) Die Projektträgerkosten setzen sich aus den direkten Personalkosten und den pauschalierten Restkosten zusammen.

4) Atypische Fälle sind Abweichungen von den üblichen Kosten, zum Beispiel Dozenten, die ein Alleinstellungsmerkmal haben. Bei glaubhaftem Nachweis kann unter Einhaltung des Vergaberechts mehr bezahlt werden. 

5) Entscheidungsgrundlage: Art. 14 VO (EU) 2021/1057 (ESF+-Verordnung) und Geschäftsordnung des BGA 

 

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