Förderprogramm

Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ansprechpunkt:

Regierung von Oberbayern

Sachgebiet 13 – Soziales und Jugend

Maximilianstraße 39

80538 München

Weiterführende Links:
Erziehungshilfe; Beantragung einer Förderung für ehrenamtliches Engagement

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, die zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement in der offenen Erziehungshilfe beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Finanzierung von professionellen fachlichen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeitende, die im Rahmen der offenen Erziehungshilfe bei der Erziehung in der Familie, bei der Kinderbetreuung und bei den Hilfen für Familien in Not- und Krisensituationen tätig sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für das angestellte Fachpersonal grundsätzlich bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Anträge stellen Sie bitte vor Beginn der Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare bis zum 1.4. eines jeden Jahres bei der Regierung von Oberbayern. Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag stellen, müssen Sie ihn bis zum 31.12. des Vorjahres einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie
  • rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, die einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahmen sind längerfristig angelegt und geeignet, das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien zu verankern.
  • Sie bekommen die Förderung vorrangig für Vorhaben, die überregionale Bedeutung haben oder der Weiterentwicklung des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendhilfe dienen.
  • Ihre zu fördernden Fachkräfte müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomsozialpädagogin und -pädagoge (FH) beziehungsweise Diplompsychologin und -psychologe (Universität) und über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
  • Sie erbringen einen angemessenen Eigenanteil an den Gesamtkosten, normalerweise in Höhe von mindestens 10 Prozent.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 22. April 2021, Az. V2/6523-1/23

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.1 Zweck der Förderung

Die staatlichen Fördermittel sind dazu bestimmt, die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement zu verbessern. Insbesondere im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie, bei der Kinderbetreuung und bei den Hilfen für Familien in Not- und Krisensituationen werden aktive und engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger tätig, die in besonderer Weise dazu beitragen, zwischenmenschliche Beziehungen und solidarisches Handeln in der Gemeinschaft zu stärken. Diese ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von fachkundigen Beratungskräften und durch die in diesen Bereichen tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe unterstützt. Der Staat unterstreicht mit seiner Förderung die Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendhilfe sowie die Verpflichtung des Jugendamtes, mit der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenzuarbeiten und die Zusammenschlüsse ehrenamtlich Tätiger zu unterstützen und zu beraten. Im Hinblick auf die Aufgabenstellungen des Staates erstreckt sich die Förderung vorrangig auf Angebote, die überregionale Bedeutung haben oder die geeignet sind, einen Beitrag für die Weiterentwicklung des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendhilfe zu leisten.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die professionelle fachliche Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Aufgabenbereich der offenen Erziehungshilfe tätig sind.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen des Zuwendungsempfängers müssen auf ein längerfristiges Wirken angelegt und geeignet sein, das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe zum Wohle der jungen Menschen und ihrer Familien wirksam zu verankern. Die Fachkräfte, für die eine staatliche Zuwendung beantragt wird, müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomsozialpädagoge/Diplomsozialpädagogin (FH) beziehungsweise Diplompsychologe/Diplompsychologin (Univ.) und über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Ausnahmen hinsichtlich der beruflichen Ausbildung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen.

1.5 Art und Umfang der Förderung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für hauptamtliches (voll- oder teilzeitbeschäftigtes) Fachpersonal. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Fachpersonal werden nach Personalkostenpauschalen entsprechend § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz bemessen. Für Aushilfskräfte, die wegen Urlaub, Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Krankheit dieses Fachpersonals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben zuschussfähig.

1.5.3 Umfang der Förderung

Die Zuwendung beträgt für das angestellte Fachpersonal grundsätzlich bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

1.5.4 Besserstellungsverbot

Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Staatsbedienstete (Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P).

1.5.5 Eigenmittel und Finanzierungsbeteiligungen Dritter

Der Träger hat sich in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln – im Regelfall mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben – an der Finanzierung des Projekts zu beteiligen. Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden oder für nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, von Auftragnehmern gewährte Preisnachlässe.

1.6 Mehrfachförderungen

Eine Förderung nach diesen Fördergrundsätzen entfällt, wenn das im Projekt tätige Fachpersonal bereits im Rahmen einer anderen staatlichen Fördermaßnahme oder aus Mitteln des Bundes beziehungsweise der Europäischen Union bezuschusst wird.

2. Verfahren

2.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberbayern. Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

2.2 Antrag

Der Antrag eines freien Trägers ist mit den Antragsunterlagen bis zum 1. April eines jeden Jahres bei der Regierung von Oberbayern einzureichen. Bei erstmaliger Antragstellung muss der Antrag bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsstelle eingehen; die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Antragseingang allgemein erteilt. Sofern die Maßnahme einen örtlichen Bezug hat und in die Gesamt- und Planungsverantwortung des örtlichen Jugendamtes fällt, ist eine Stellungnahme des Jugendamtes zur Förderungswürdigkeit erforderlich. Insbesondere muss daraus Art und Umfang der Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und dem Träger im Hinblick auf das Projekt hervorgehen. Die Regierung von Oberbayern übersendet dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Förderungsvorschläge (zweifach) bis zum 1. Mai eines Jahres. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entscheidet über die Förderungsvorschläge und teilt der Regierung von Oberbayern die Haushaltsmittel zur Bewilligung zu.

2.3 Bewilligung

Die Regierung von Oberbayern bewilligt unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der Fördergrundsätze die Zuwendungen und zahlt die Zuschüsse aus, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist ein Abdruck des Bewilligungsbescheides zur Kenntnisnahme zu übersenden.

2.4 Nachweis und Prüfung der Verwendung

Der Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht (Nr. 6.2 ANBest-P), muss bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden. Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Von den im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Sachberichten ist jeweils eine Fertigung an das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales weiterzuleiten.

3. Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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