Förderprogramm

Demenz und Teilhabe (DEMTeil)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Kommune, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Ansprechpunkt:

Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)

Geschäftsstelle „Bayerischer Demenzfonds“

Mildred-Scheel-Straße 4

92224 Amberg

Weiterführende Links:
Bayerischer Demenzfonds

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Angebote zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihrer Angehörigen und Zugehörigen durchführen oder als Kommune demenzsensible Strukturen in Ihrem Bereich aus- und aufbauen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Durchführung von Angeboten zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen und Zugehörigen (Fördersäule 1) oder beim Auf- oder Ausbau demenzsensibler Strukturen in Ihrer Kommune (Fördersäule 2).

Sie bekommen die Förderung

  • in der Fördersäule 1 beispielsweise für kulturelle, musische, sportliche und andere soziale Projekte sowie generationenübergreifende Angebote, bei denen das Miteinander von Menschen mit und ohne Demenz sowie deren Angehörigen und Zugehörigen im Mittelpunkt steht,
  • in der Fördersäule 2 für ein Programm zum Auf- und Ausbau von demenzsensiblen Strukturen und zur Stärkung der Solidarität vor Ort mit Menschen mit Demenz sowie ihren Angehörigen und Zugehörigen.

Zudem werden pro Jahr bis zu 3 Preise für wissenschaftliche Arbeiten vergeben, die sich praxisbezogen mit der Verbesserung der Lebenssituation von zuhause lebenden Menschen mit Demenz sowie ihren Angehörigen und Zugehörigen befassen (Wissenschaftspreis).

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch für

  • Angebote der Fördersäule 1 höchstens EUR 15.000 und
  • Programme der Fördersäule 2 höchstens EUR 20.000.

Die Bagatellgrenze beträgt EUR 2.000.

Preisgelder für wissenschaftliche Arbeiten werden in Höhe von jeweils EUR 1.000 ausgezahlt.

Anträge auf einen Zuschuss richten Sie bitte vor Beginn des Vorhabens bis spätestens zu den jährlichen Stichtagen 30.6. und 31.12. an das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP). Bitte nutzen Sie die dafür vorgesehenen Formulare.

Bewerbungen auf die Auszeichnung einer wissenschaftlichen Arbeit sind bis zum 31.12. des Vorjahres und ausschließlich per E-Mail einzureichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • in der Fördersäule 1: alle natürlichen und juristischen Personen, die sich im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Demenz und deren Angehörigen und Zugehörigen in Bayern engagieren,
  • in der Fördersäule 2: Kommunen, die demenzsensible Strukturen in ihrem Bereich aus- und aufbauen,
  • für den Wissenschaftspreis: Autorinnen und Autoren, die sich im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit (Bachelor-, Master-, Habilitations- oder Dissertationsarbeit) mit praxisbezogenen Fragestellungen zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen und Zugehörigen im häuslichen Umfeld befassen. 

Die Förderung ist vor allem an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen für das zu fördernde Teilhabeangebot der Fördersäule 1 ein Konzept vorlegen, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens, Maßnahmen der konkreten Umsetzung und die Sicherstellung der Nachhaltigkeit hervorgehen.
  • Sie müssen bei einem Programm der Fördersäule 2 mindestens 3 Maßnahmen aus mindestens 3 der folgenden Kategorien vorsehen: Netzwerke und Beteiligung, demenzsensibler Lebensraum, Begegnungsmöglichkeiten, Digitalisierung, Information, Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Demenz in der Kommune.
  • Vor der Bewilligung von Fördermitteln dürfen Sie mit Ihrem Angebot oder Programm noch nicht begonnen haben.
  • Eine gleichzeitige Förderung der Teilhabeangebote (Fördersäule 1) und der Programme für demenzsensible Kommunen (Fördersäule 2) ist ausgeschlossen.
  • Für die Vergabe eines Wissenschaftspreises muss die Arbeit einen Bezug zum Freistaat Bayern aufweisen und abgeschlossen sein. Die Abgabe darf nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Förderungen und Vergabe von Auszeichnungen aus dem Bayerischen Demenzfonds (Förderrichtlinie Demenz und Teilhabe – DEMTeil)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. Januar 2023, Az. 42c-G8300-2019/1438-48

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen aus dem Bayerischen Demenzfonds zur Förderung von Angeboten zur Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen, zur Stärkung von demenzsensiblen Kommunen sowie zur Generierung praxisrelevanter Erkenntnisse zur Verbesserung der Lebenssituation dieser Personengruppe. Die Auszeichnung mit Preisen aus dem Bayerischen Demenzfonds erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern. Der Bayerische Demenzfonds verfügt zum einen über Mittel, die vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellt werden; zum anderen ist der Bayerische Demenzfonds ein Spendensammelpool, über den Spendengelder eingeworben werden sollen. Soweit Spenden mit der Zweckbestimmung für ein konkretes Projekt verbunden sind, kann dieses Projekt nicht mit Landesmitteln ergänzt werden. Der Bayerische Demenzfonds ist ein Baustein der Bayerischen Demenzstrategie zur Erreichung der Leitziele, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie die Lebenssituation und -qualität von An- und Zugehörigen und Betroffenen zu verbessern. Die Zuwendungen und Auszeichnungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.

1. Förderungen aus dem Bayerischen Demenzfonds, Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1 Förderzweck

In Bayern leben aktuell (2022) ca. 270.000 Menschen mit Demenz. Daher ist es wichtig, eine demenzsensible Gesellschaft zu schaffen, in welcher Menschen mit Demenz dabei und mittendrin sind. Ziel des Bayerischen Demenzfonds ist es, insbesondere Menschen mit Demenz, die zu Hause leben, sowie ihre An- und Zugehörigen zu unterstützen und ihnen eine Teilhabe in den unterschiedlichen Phasen der Demenz zu ermöglichen sowie demenzsensible Kommunen weiter auszubauen. Dazu werden lokale Initiativen zur Teilhabe für Betroffene und deren An- und Zugehörige sowie Kommunen bei ihrem Engagement als demenzsensible Kommune gefördert.

1.2 Säule 1: Förderung von Angeboten, die der Teilhabe von Menschen mit Demenz dienen

1.2.1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Angebote, die der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen dienen, wie zum Beispiel

  • kulturelle, musische, sportliche und andere soziale Angebote
  • generationenübergreifende Angebote.

Die Angebote sollen unter Beteiligung von bürgerschaftlich Engagierten durchgeführt werden. Das Miteinander von Menschen ohne und mit Demenz sowie deren An- und Zugehörigen soll dabei im Mittelpunkt stehen.

1.2.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Demenz und deren An- und Zugehörigen in Bayern engagieren.

1.3 Säule 2: Förderung von kommunalen Programmen zum Auf- und Ausbau der Demenzsensibilität vor Ort

1.3.1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Programme, die den Auf- und Ausbau von demenzsensiblen Kommunen unterstützen und die Solidarität vor Ort mit Menschen mit Demenz sowie deren An- und Zugehörigen stärken. Die Programme sollen mindestens drei Maßnahmen aus zumindest drei der nachfolgend genannten Kategorien vorsehen:

a) Netzwerke und Beteiligung: Etablierung und Ausbau von kommunalen Bündnissen zum Thema Demenz;

b) Demenzsensibler Lebensraum: Ermöglichung von Teilhabe von Menschen mit Demenz im gesellschaftlichen und öffentlichen Leben in Kooperation zum Beispiel mit Vereinen, Einzelhandel, Verkehrsbetrieben, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Kirchen;

c) Begegnungsmöglichkeiten: Schaffung von regelmäßigen Treffs für Menschen mit und ohne Demenz;

d) Digitalisierung: Unterstützung von Menschen mit Demenz im Umgang mit digitalen Teilhabeangeboten;

e) Information: Erstellung und Aktualisierung von Informationen zu wohnortnahen Angeboten im Rahmen von Demenz-Wegweisern;

f) Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit: zum Beispiel Demenzkampagnen, Vortragsreihen oder Aktionstage;

g) Sonstige Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Demenz in der Kommune.

Bei der Erstellung der Programme übernimmt die kommunale Verwaltung eine initiierende, moderierende, gestaltende sowie unterstützende Rolle. Um eine Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Demenz zu ermöglichen, sollen Betroffene, Fachkräfte, An- und Zugehörige, bürgerschaftlich Engagierte sowie Bürgerinnen und Bürger im Sinne einer gemeinsamen zivilgesellschaftlichen Verantwortungsübernahme eingebunden, sozialraum- und regional orientierte Ansätze genutzt und nachhaltige Strukturen aufgebaut werden. Nicht gefördert werden einzelne Beratungs-, Unterstützungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote für Menschen mit Demenz und deren An- und Zugehörigen in den Kommunen.

1.3.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Kommunen sein, die demenzsensible Strukturen in ihrem Bereich aus- und aufbauen.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung der Angebote und Programme (Maßnahmen) setzt voraus, dass diese

a) einen Bezug zu Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen im Freistaat Bayern aufweisen und

b) noch nicht begonnen wurden.

1.5 Art, Dauer und Umfang der Zuwendung

1.5.1 Art und Höhe der Zuwendung

Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Förderung der Maßnahme gewährt. Die Förderung beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Angeboten nach Nr. 1.2 höchstens 15.000 Euro und bei Programmen nach Nr. 1.3 höchstens 20.000 Euro.

1.5.2 Dauer der Zuwendung

Die Zuwendung wird für maximal 18 Monate gewährt.

1.5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen und zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Vorhabenträger zu tragen sind (maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben). Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden.

1.5.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Baumaßnahmen und -unterhalt.

1.5.5 Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie entfällt grundsätzlich für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. Ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers ist erforderlich. Eine gleichzeitige Förderung nach Nrn. 1.2 und 1.3 ist ausgeschlossen.

1.5.6 Bagatellgrenze

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme sollen in der Regel eine Bagatellgrenze in Höhe von 2.000 Euro nicht unterschreiten.

1.6 Verfahren

1.6.1 Zuständigkeit

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP).

1.6.2 Antragstellung

Anträge auf Zuwendungen sind mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Mit dem Zuwendungsantrag ist ein Konzept vorzulegen, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens, Maßnahmen der konkreten Umsetzung sowie die Sicherstellung der Nachhaltigkeit hervorgehen. Stichtage für die Antragstellung sind der 30. Juni und der 31. Dezember.

1.6.3 Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge unter Einbeziehung der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds und des Expertengremiums auf Förderfähigkeit und erlässt Zuwendungsbescheide. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) erhält einen elektronischen Abdruck aller Bescheide. Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

1.6.4 Verwendungsnachweis

Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

2. Auszeichnungen aus dem Bayerischen Demenzfonds

Die Generierung von praxisrelevanten Erkenntnissen zur Verbesserung der Lebenssituation Betroffener und ihrer An- und Zugehörigen wird gefördert.

2.1 Preisträgerinnen und -träger

Jährlich können Preise für wissenschaftliche Arbeiten, wie Bachelor- oder Masterarbeiten sowie Dissertationen oder Habilitationen vergeben werden. Preisträgerinnen und -träger können Autorinnen und Autoren sein, die sich im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Arbeit mit praxisbezogenen Fragestellungen zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Demenz, die zuhause leben, und ihren An- und Zugehörigen befassen.

2.2 Auszeichnungsvoraussetzungen

Die Auszeichnung der wissenschaftlichen Arbeit setzt voraus, dass diese

a) einen Bezug zu Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen im Freistaat Bayern aufweist sowie

b) zum Zeitpunkt der Bewerbung abgeschlossen ist und die Abgabe nicht länger als 18 Monate zurückliegt.

2.3 Preise

Die Preise bestehen jeweils aus einer Urkunde und einer Geldprämie in Höhe von 1.000 Euro. Vergeben werden bis zu drei Preise pro Jahr. Die Preisträgerinnen und -träger werden vom Expertengremium nach Nr. 4.2 festgestellt. Wenn keine geeignete Arbeit vorliegt, wird der Preis nicht verliehen.

2.4 Zuständigkeit

Zuständige Behörde ist das LfP. Die Preisverleihung erfolgt durch das StMGP in Kooperation mit der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds.

2.5 Bewerbung

Bewerbungen für die Auszeichnung einer wissenschaftlichen Arbeit sind mit dem entsprechenden Antragsformblatt des LfP mit einem Exemplar der Arbeit und einer Zusammenfassung der Inhalte und Hintergründe der Arbeit einzureichen. Stichtag für die Bewerbung als Preisträgerin oder -träger eines Jahres ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Entsprechende Informationen werden auf der Homepage der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds bereitgestellt sowie über Pressemitteilungen veröffentlicht.

3. EU-Beihilferecht

Soweit nicht ausgeschlossen ist, dass die einzelne Förderung nach den Nrn. 1 und 2 als eine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts anzusehen ist, hat die Bewilligungsbehörde zur Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) anzuwenden. Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen. Sofern eine De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Kommission, Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfe zuzüglich Zinsen wird zurückgefordert.

4. Organisation des Bayerischen Demenzfonds

4.1 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds ist beim LfP angesiedelt. Sie sammelt Anträge und Bewerbungen, berät die Antragstellerinnen und Antragsteller, organisiert die Sitzungen des Expertengremiums und fertigt deren Ergebnisprotokolle.

4.2 Expertengremium

4.2.1 Zusammensetzung und Allgemeines

Das Expertengremium besteht aus fachkundigen Personen. Ihre Zahl soll sechs nicht überschreiten. Den Vorsitz des Expertengremiums hat das StMGP. Die Mitglieder werden vom StMGP jeweils für eine dreijährige Amtszeit berufen. Wiederberufungen und längere Amtszeiten sind zulässig. Die Mitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Expertengremiums wird für die Teilnahme an den Sitzungen auf Antrag beim LfP eine Erstattung von Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.

4.2.2 Beschlussfassung

Das Expertengremium beschließt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

5. Sonstiges

5.1 Ausnahmeregelungen

Das StMGP kann Ausnahmen von den in dieser Richtlinie getroffenen Bestimmungen zulassen.

5.2 Öffentlichkeitsarbeit

Grundsätzlich sind alle Publikationen im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen und Arbeiten mit dem Vermerk zu versehen: „gefördert durch den Bayerischen Demenzfonds“. Dabei ist das Logo des Bayerischen Demenzfonds zu verwenden. Öffentlichkeitswirksame Aktivitäten müssen einen Hinweis auf die Förderung durch den Bayerischen Demenzfonds enthalten. Das StMGP und die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds haben das Recht, die Maßnahmen und Arbeiten auch selbst der Öffentlichkeit vorzustellen.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

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