Förderprogramm

Betriebliche Weiterbildung (ESF+ 2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung, Forschungseinrichtung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ansprechpunkt:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Referat S4

Winzererstr. 9

80787 München

Weiterführende Links:
Anmeldedialog zu ESF Bavaria 2021 Förderaktion 1.3: Betriebliche Weiterbildung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen Ihre Beschäftigten – wahlweise mithilfe von Bildungsanbietern – beruflich weiterqualifizieren, können Sie unter bestimmten Bedingungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Projekte, die Arbeitskräften, Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Unternehmen bei der Fortführung des Betriebs und bei der Anpassung an den technischen, wirtschaftlichen, sozialen, klimatischen und demografischen Wandel helfen und Weiterbildungsdefizite infolge der Corona-Pandemie abbauen.

Sie bekommen die Förderung für Maßnahmen mit folgenden Schwerpunkten:

  • berufliche Fortbildung oder Vermittlung beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse von Erwerbstätigen (Anpassungsqualifizierungen),
  • Einführung oder Ausbau von Systemen zur Fortbildung, zur Anpassungsqualifizierung oder von Bildungssystemen im Betrieb, Vernetzung von Unternehmen zu diesem Zweck, andere geeignete systemische Aktivitäten Ihres Unternehmens zur Qualifikation Ihrer Arbeitskräfte oder transnationale oder interregionale Zusammenarbeit zum Thema,
  • Overheadmaßnahmen bei Umstrukturierungsprozessen, Insolvenzen und Personalanpassungsmaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des ESF+-Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent der Kosten externer dritter Dienstleister, die die Qualifizierung durchführen.

Ihren Antrag reichen Sie mindestens 2 Monate vor Beginn des Projekts ausschließlich über das Internetportal ESF Bavaria 2021 ein.

Für die Auswahl der Projekte ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat S4, zuständig.

Sie können jederzeit Voranfragen zu Projektmöglichkeiten stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, vor allem freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben entspricht den allgemeinen Projektauswahlkriterien des ESF+-Programms „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027.
  • Mögliche Themengebiete Ihres Projekts sind beispielsweise
    • Produktions-, Arbeits-, Fertigungs- und Vertriebstechniken,
    • Qualitätssicherung und -management,
    • Digitalisierung, IuK-Technologien, Elektromobilität,
    • Organisation und/oder Arbeiten im Homeoffice,
    • Green Jobs, medizinische Sicherheit am Arbeitsplatz,
    • Integration von ausländischen Kräften oder Fachkräften im Betrieb.
  • Die an einer Fördermaßnahme teilnehmenden Personen müssen
    • Beschäftigte aus Ihrem eigenen Unternehmen sein,
    • Sie als selbstständige Unternehmerin und als selbstständiger Unternehmer sein,
    • ihren Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern haben,
    • schriftlich einwilligen, an Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken (Einwilligungserklärung/Teilnehmendenerklärung).
  • Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten und Beschäftigte aus Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel der Landkreise, Bezirke, Städte, Gemeinden) und Beschäftigte des Bildungsanbieters, der die Maßnahme durchführt, können nicht als Teilnehmende gefördert werden.
  • Die Projekte müssen in Bayern durchgeführt werden.
  • Der Umfang Ihres Vorhabens muss mindestens 40 Unterrichtseinheiten pro Teilnehmenden zu je 45 Minuten betragen.
  • Zu Beginn Ihres Vorhabens liegt die Mindestteilnehmendenzahl bei 9 förderfähigen Personen.
  • Die Qualifizierungsmaßnahmen können durch arbeitsplatznahe Lernformen und/oder unter Nutzung interaktiver, digitaler Medien („blended learning“) oder Training am Arbeitsplatz unterstützt werden. Unter bestimmten Bedingungen können Projekte alternativ als reine Onlinekurse durchgeführt werden.
  • Alle Teilnehmenden bekommen eine Teilnahmebescheinigung, die die Dauer, Inhalte und Bestandteile des Kurses enthält. Wenn eine offizielle Prüfung (zum Beispiel IHK-Zertifizierung oder Ähnliches) abgelegt wurde, bekommt die Teilnehmerin und der Teilnehmer eine qualifizierte Bescheinigung, die Aussagen über abgelegte Prüfungen, das Erreichen und gegebenenfalls eines höheren Bildungsstands nach ISCED, Europäischem beziehungsweise Deutschem Qualifikationsrahmen enthält.

Von der Förderung ausgeschlossen sind beispielsweise EDV-Grundkurse, Sprachkurse ohne Berufsbezug sowie Projekte, die der Entwicklung, dem Vertrieb oder der Verkaufsförderung eigener Produkte, Leistungen oder Dienstleistungen dienen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Europäischer Sozialfonds Plus 2021–2027
Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa
Förderhinweise „Betriebliche Weiterbildung“ Qualifizierung für Erwerbstätige
Aktion 1.3

vom 6. Juli 2022 in der Fassung vom 6. Februar 2023

Diese ESF+-Förderhinweise sind Grundlage für die Förderung von Projekten, die Arbeitskräfte, Unternehmen, Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Fortführung des Betriebs und bei der Anpassung an den technischen, wirtschaftlichen, sozialen, klimatischen und demografischen Wandel unterstützen. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderhinweise und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P/ANBest-K).

Die ESF+-Förderung ist dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis; in diesen Förderhinweisen wird aus Gründen der begrifflichen Konsistenz mit den EU-beihilferechtlichen Vorschriften gleichwohl der Begriff „Kosten“ verwendet.

[…]

1. Zweck der Förderung

Der technische, wirtschaftliche, soziale, klimatische und demografische Wandel führt zu einer Vielzahl neuer Anforderungen an Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er kann auch dazu führen, dass sich Fachkräfteengpässe vergrößern. Zweck der Förderung aus dem ESF+ ist es, Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Anpassung an diese Anforderungen zu unterstützen. Dabei nehmen berufliche Weiterbildungsmaßnahmen eine Schlüsselrolle ein. Zusätzlich hat die Corona-Pandemie zu Weiterbildungsdefiziten geführt. Über den ESF+ werden deshalb Qualifizierungen für Erwerbstätige gefördert.

Insbesondere Beschäftigte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) partizipieren vergleichsweise selten an Weiterbildungsmaßnahmen.

Zweck der Förderung aus dem ESF+ gem. dieser Förderhinweise ist es

1. die Kompetenzen der Beschäftigten durch berufliche Weiterbildung an die veränderten beruflichen Erfordernisse anzupassen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen abzusichern oder

2. die Beschäftigungssicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch berufliche Weiterbildung zu erhöhen oder

3. dabei zu unterstützen, Systeme zur Fortbildung im Betrieb einzuführen oder auszubauen.

2. Gegenstand der Förderung

Es werden Projekte gefördert, deren Schwerpunkte bei

  • der beruflichen Fortbildung oder Vermittlung beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse von Erwerbstätigen (Anpassungsqualifizierungen)
    oder
  • der Einführung oder dem Ausbau von Systemen zur Fortbildung, zur Anpassungsqualifizierung oder von Bildungssystemen im Betrieb, der Vernetzung von Unternehmen zu diesem Zweck, anderen geeigneten systemischen Aktivitäten des Unternehmens zur Qualifikation der Arbeitskräfte oder transnationaler oder interregionaler Zusammenarbeit zum Thema
    oder
  • Overheadmaßnahmen bei Umstrukturierungsprozessen, Insolvenzen und Personalanpassungsmaßnahmen. Sie betreffen die Organisationsstrukturen (Personalressourcen) für Transfer- oder Beschäftigungsgesellschaften sowie Betreuungsmaßnahmen für die Belegschaft in Ergänzung von Transfermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder des Unternehmens, sofern die Maßnahme nicht ohne ESF+-Förderung durchführbar ist

liegen.

Zur Verbesserung der Gleichstellung von Frauen und Männern sollen des Weiteren auch Projekte umgesetzt werden, die sich ausschließlich an Frauen und deren arbeitsmarktspezifischen Bedarfen orientieren.

Die Anpassungsqualifikationen, die Einführung bzw. der Ausbau von Systemen zur Fortbildung oder von Bildungssystemen im Betrieb können beispielsweise folgende Inhalte oder Themen umfassen:

  • Arbeits-, Produktions-, Fertigungs- und Vertriebstechniken
  • Qualitätssicherung oder -management
  • Innerbetriebliche Organisation, Arbeitsorganisation, Risikomanagement
  • Managementsysteme, Personalführung oder Ausbilderkompetenzen
  • Controlling, Marketing, Kundenorientierung
  • Sprachkurse mit Berufsbezug (z.B. Business English)
  • Einführung von Technologien, Industrieprozesse 4.0, Digitalisierung, IuK-Technologien
  • Elektromobilität, Fortentwicklung, Umstellung zu Elektromobilität
  • Organisation und/oder Arbeiten im Home-Office
  • Medizinische Sicherheit am Arbeitsplatz, Schutz vor Infektionen, Ansteckungsprävention;
  • Green Jobs, Umwelt, Energie, nachhaltige Wirtschaft, Umweltvereinbarkeit, Nachhaltigkeit in betrieblichen Prozessen;
  • Berufliche Fähigkeiten zur Energieberatung, effiziente, schonende Nutzung von Ressourcen, CO2-Neutralität;
  • Schaffung einer Kultur der Vielfalt zur Integration von Beschäftigten mit Migrationshintergrund im Betrieb; Förderung interkultureller Kompetenzen im Betrieb, die sich sowohl an Personen mit als auch ohne Migrationshintergrund richten
  • Integration von ausländischen Kräften oder Fachkräften im Betrieb
  • Aktionen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels
  • Aktionen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit älterer Menschen
  • Aktionen zur Verlängerung der Erwerbstätigkeit, Verbesserung der Flexibilität und/oder Sicherung der Beschäftigung älterer Beschäftigter
  • Aktionen zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen im Betrieb
  • Strategien für das lebenslange Lernen im Betrieb
  • Anerkannte Fortbildungen in den Bereichen Pflege, Altenhilfe oder Gesundheit.

Nicht förderfähig sind:

  • Schulische Ausbildungsgänge, Ausbildungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes und Hochschulausbildungsgänge
  • Strukturelle Förderung (bspw. Anschaffung von Gebäude, Ausstattung, Software u.ä.), EDV Grundkurse
  • Sprachkurse ohne Berufsbezug
  • Projekte, die aus Landes- oder Bundesmitteln oder Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können sowie Sprachkurse, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finanziert werden können
  • Projekte, die der Entwicklung, dem Vertrieb oder der Verkaufsförderung eigener Produkte, Leistungen oder Dienstleistungen dienen
  • Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen sowie Qualifizierungen, die für die Ausübung des Berufs gesetzlich vorgeschrieben sind (bspw. beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG)

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, insbesondere freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Die Förderung richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die eigene Beschäftigte weiterbilden. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach diesen Förderhinweisen erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähige Teilnehmende

Projekte im Rahmen dieser Förderhinweise müssen sich an förderfähige Teilnehmende gem. der nachfolgenden Definition richten.

Förderfähige Teilnehmende sind:

  • Erwerbstätige mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern: Dies können Beschäftigte von Unternehmen aller Größen (kleine, mittlere und große Unternehmen), die am Wettbewerb teilnehmen sein, oder selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer;
  • nur solche Personen, die außerdem schriftlich einwilligen, an Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken (Einwilligungserklärung/Teilnehmendenerklärung).

Projekte können von Unternehmen mit Hilfe von Bildungsanbietern durchgeführt werden. Qualifiziert werden die Beschäftigten des Unternehmens. Außerdem müssen die förderfähigen Teilnehmenden aus einem Unternehmen stammen.

Soll ein Projekt über einen Bildungsanbieter für Beschäftigte von mindestens zwei Unternehmen durchgeführt werden gelten die Förderkonditionen der Förderaktion 1.1 „Weiterbilden für die Zukunft“.

Als Teilnehmende nicht förderfähig sind nachfolgende Personengruppen. Ihre Teilnahme ist dennoch bis zu einem bestimmten Anteil unter den unten beschriebenen Maßgaben möglich:

  • Beamtinnen/Beamte,
  • Soldatinnen/Soldaten
  • Beschäftigte insb. auch aus Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. der Landkreise, Bezirke, Städte, Gemeinden) und Beschäftigte des Bildungsanbieters, der die Projekte durchführt.

Der Ausschluss gilt nicht

  • bei Projekten zur Vermittlung berufsspezifischer Fähigkeiten für Krankenpflegepersonal, Altenpflegepersonal und Altenhilfepersonal,
  • für Beschäftigte aus privatwirtschaftlich organisierten Betrieben der öffentlichen Hand bei allen förderfähigen Themen,
  • für Projekte, die den Wissenstransfer aus dem Wissenschaftsbereich (Hochschulen und Forschungseinrichtungen) in die Wirtschaft zum Inhalt haben oder
  • für Beschäftigte, deren Wohn- und/oder Arbeitsort außerhalb von Bayern liegt (bspw. aus einer anderen Niederlassung).

4.2 Zeitliche Rahmenbedingungen und Anzahl der Teilnehmenden

4.2.1 Laufzeit des Projekts

Projekte können nur zur Förderung ausgewählt werden, wenn ihre Laufzeit so gewählt wird, dass eine effiziente und flexible Umsetzung gewährleistet ist, auf geänderte Anforderungen reagiert werden kann und ggf. eine Anpassung des Programms möglich ist. In der Regel werden Projektlaufzeiten von nicht mehr als zwei Jahren bewilligt. Für eine Projektdauer von über zwei Jahren ist eine schriftliche Begründung des Projektträgers und die Einwilligung der zuständigen Bewilligungsbehörde erforderlich.

Für die Verlängerung oder Fortsetzung von Projekten sind positive Ergebnisse für die Zielerreichung/die Indikatoren des Projekts erforderlich. Sie werden durch Monitoring und Evaluierung festgestellt. Verlängerte Projekte sind als neue Projekte zu bewerten. In diesen Fällen ist ein neuer Antrag zu stellen.

4.2.2 Vorbereitungszeit

Vorbereitungszeit1) ist nicht vorgesehen. Der Bewilligungszeitraum entspricht in der Regel dem Projektzeitraum.

4.2.3 Mindest-Umfang

Der Umfang eines Vorhabens muss mindestens 40 Unterrichtseinheiten pro Teilnehmenden zu je 45 Minuten betragen.

4.2.4 Mindest-Teilnehmendenzahl

Das Projekt muss mit mindestens mit der in der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn oder wenn eine solche nicht ergeht, mit der im Bewilligungsbescheid genannten Zahl von Teilnehmenden beginnen, mindestens aber mit neun förderfähigen Teilnehmenden2) (Mindest-Teilnehmendenzahl). Wird die Mindest-Teilnehmendenzahl unterschritten, liegt keine Förderfähigkeit vor. Bei Projekten, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten die Mindest-Teilnehmendenzahl und der maximale Anteil nicht förderfähiger Teilnehmenden (vgl. Förderfähige Teilnehmende ) für die einzelnen Module.

Ein späterer Eintritt von Teilnehmenden in Qualifizierungsmaßnahmen ist nur möglich, wenn

  • die Mindest-Stundenzahl erreicht wird
  • das Fortbildungsziel noch erreicht werden kann und
  • vor dem späteren Eintritt von Teilnehmenden die Zustimmung der Bewilligungsbehörde eingeholt wurde.

Sinkende Teilnehmendenzahlen und Unterrichtseinheiten im Projektverlauf haben prozentual gestufte Auswirkungen auf die Zuschüsse des ESF+. (vgl. dazu Nr. 5.3 Umfang der Förderung).

4.3 „blended learning“ und Onlinekurse

Die Qualifizierungsmaßnahmen können durch arbeitsplatznahe Lernformen und/oder unter Nutzung interaktiver, digitaler Medien („blended learning“) oder Training am Arbeitsplatz unterstützt werden. Der Umfang der Zugriffszeiten in ein elektronisches System ist für alle Teilnehmenden in eindeutiger Weise durch den Projektträger nachzuweisen.

Projekte können alternativ auch in Form von reinen Onlinekursen durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Träger ist in der Lage, die Trainings- und/oder Schulungsinhalte live und interaktiv zu vermitteln;
  • eine Sofortkommunikation mit der Trainingsleitung ist möglich
  • und die sonstigen Qualitäts-, Finanz- und anderen Voraussetzungen (insb. Mindest-Teilnehmendenzahl) für die ESF+-Förderung sind gegeben. Hierzu gehören insbesondere Vorkehrungen, die die Online-Teilnahme dokumentieren.
  • Die Inhalte müssen in Bayern vermittelt werden.
  • Die Trainings/-Schulungen müssen überwiegend von den gleichen Personen durchgeführt werden wie das Präsenzseminar.

Das Abspielen vorproduzierter Filme oder Videos erfüllt diese Bedingungen nicht. Die Umsetzung ist im Konzept darzustellen.

4.4 Weitere Allgemeine Voraussetzungen

Den Teilnehmenden ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung auszustellen. Diese muss Information über Inhalte, Bestandteile und Dauer des Kurses, den die Teilnehmenden absolviert haben, und ggf. abgelegte Prüfungen enthalten. Das Logo der Europäischen Union ist in gleicher Größe und passend zum Firmenlogo in Farbe oder schwarz-weiß in die Teilnahmebescheinigung aufzunehmen.

Wenn eine offizielle Prüfung (z.B. IHK-Zertifizierung o.ä.) abgelegt wurde, ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung zu erteilen, die Aussagen über abgelegte Prüfungen, das Erreichen und ggf. eines höheren Bildungsstands nach ISCED3), Europäischem bzw. Deutschem Qualifikationsrahmen enthält.

4.5 Vorliegen von Auswahlkriterien

Die Projekte müssen

  • den rechtlichen Voraussetzungen (s. Nr. Rechtsgrundlagen),
  • den Vorgaben des ESF+-Programms „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027,
  • den allgemeinen Projektauswahlkriterien Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten,
  • sowie diesen Förderhinweisen

entsprechen.

Es wird nach Projektqualität ausgewählt. Bei gleichwertigen Vorhaben haben bei konkurrierenden Anträgen Vorrang:

  • Projekte, die sich an Geringqualifizierte richten
  • Projekte mit Teilnehmenden aus kleinen und mittleren Unternehmen i.S.d. Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014
  • Projekte, die einen barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen ermöglichen
  • Projekte, mit denen die Zielsetzung verfolgt wird, einen Beitrag zur Transformation hin zur Digitalisierung oder zu neuen Arbeitsformen zu leisten.

Auch bei Erfüllung der Auswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

4.5.1 Projektträgerbezogene Auswahlkriterien

  • Der Projektträger ist zuverlässig sowie fachlich und finanziell leistungsfähig. Es liegen keine unbeglichenen Rückforderungen wegen meldepflichtiger Unregelmäßigkeiten vor.
  • Der Projektträger muss zu einer zeitgerechten Umsetzung des Projekts und zu einer termingerechten Vorlage des Verwendungsnachweises in der Lage sein.
  • Es liegen Nachweise über vorhandene personelle und sachliche Ressourcen zur Durchführung des Vorhabens vor. Insbesondere ein ausreichendes Qualifikationsprofil (fachliche Eignung und praktische Erfahrung) des vom Projektträger für den im Projekt eingesetzten Personals.
  • Es liegen Nachweise über Referenzen, Erfahrungen, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, Auditierung, Gütesiegel oder Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) vor.
  • Es liegen erforderlichenfalls Nachweise über Kontakte und Kooperationen des Projektträgers für die Durchführung von Netzwerken vor.
  • Für eine Förderung mit dem ESF+ muss eine Notwendigkeit bestehen. Der Projektträger muss im Konzept begründen, warum er das Projekt nicht aus eigener Kraft durchführen kann.
  • Eine Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und der Projektträger in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
  • Ein Projekt in der Förderaktion 1.3 stellt eine anmeldepflichtige Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV dar. Diese beihilfepflichtige Anmeldung muss das Unternehmen nicht selbst vornehmen. Eine Zuwendung an ein Unternehmen darf aber nur bewilligt werden, wenn der Projektträger kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) ist (siehe UiS-Erklärung unter Downloads (Link zu https://www.esf.bayern.de/esf-foerderung/foerderaktion/fp2021-2027/betrieblicheweiterbildung.php)).

4.5.2 Projektbezogene Auswahlkriterien

  • Das Projekt muss fachpolitisch zweckmäßig sein und einen tatsächlichen Bedarf decken (arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis).
  • Aktionsspezifische Zielgrößen (qualitativer und quantitativer Art) über Anzahl der Teilnehmenden, Altersstruktur, Abschlussquoten, Ergebnisindikatoren wie etwa jahresbezogene Zielzahlen, Anzahl der Unterrichts- und ggf. Praktikumseinheiten müssen berücksichtigt werden.
  • Ein allgemeiner Zugang zum Projekt für die Zielgruppe ist gewährleistet.
  • In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060). Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (mit der Unterzeichnung des Projektantrags) ist Fördervoraussetzung. Der Projektträger muss die Teilnehmenden über die Achtung der Charta der Grundrechte informieren. Verletzungen der GRC können zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung führen.
  • In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird (Art. 9 Abs. 3 VO (EU) 2021/1060).
  • Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Projekte berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2021/1060).
  • Die Förderung ist auf Projekte mit Durchführungsort in Bayern und Teilnehmenden mit Wohnsitz oder Arbeitsort in Bayern beschränkt. Ausnahmen gelten im Rahmen makroregionaler Strategien und für grenzübergreifende, transnationale oder interregionale Vorhaben. Sie können nach den geltenden Gesetzen und Regeln auch außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden.
  • Von allen im Rahmen des Programms geförderten Projekten dürfen keine umweltschädlichen Aktivitäten ausgehen (Do no significant harm-Ansatz).
  • Geeignete Publizitätsmaßnahmen müssen im Konzept dargestellt und im Rahmen des Projekts entsprechend umgesetzt werden.

4.5.3 Finanzielle Auswahlkriterien

  • Die Höhe der förderfähigen Gesamtkosten für das Projekt ist angemessen.
  • Die Finanzierung ist gesichert.
  • Das Projekt stimmt mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung überein.
  • Die Buchhaltungspflichten werden erfüllt und
  • das Projekt ist effizient: das Verhältnis der Kosten des Projekts zu seinem beabsichtigten Erfolg ist angemessen; bei der Erfolgsbewertung können auch Aspekte der sozialen Integration und Stabilisierung berücksichtigt werden.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die ESF+-Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten (bzw. förderfähige Kosten) errechnen sich unter Anwendung der Leitlinien Kosten und Finanzierung. Der dortige Kostenplan ist zugrunde zu legen.

Es gilt für die einzelnen Kosten- und Finanzierungspositionen folgendes:

Förderfähig sind nur die Kosten externer dritter Dienstleister, die die Qualifizierung durchführen. Weitere Kosten (bspw. Verwaltung) können nicht angesetzt werden. Bei einer Vergabe von Leistungen an Dritte sind die rechtlichen Vorgaben zur Vergabe einzuhalten. Nachweise müssen mit dem Antrag eingereicht werden.

Im Antragsformular zur Förderaktion 1.3 werden die förderfähigen Kosten unter der Kostenposition 1.2 „Reine Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Fremdpersonal“ eingetragen.

5.3 Umfang der Förderung

Die Höhe der ESF+-Förderung beträgt bis zu 40% der förderfähigen Kosten.

In atypischen Fällen4), kann die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen einen höheren Prozentsatz der anfallenden Kosten an Eigenmittel fordern, um zu gewährleisten, dass die Kosten verhältnismäßig und angemessen bleiben und die Mittel aus dem ESF+ wirtschaftlich eingesetzt werden.

Für alle Projekte gilt eine prozentuale Kürzung der ESF+-Mittel bei Unterschreiten der Anzahl der förderfähigen Teilnehmenden und/oder deren Teilnehmendenstunden (= Projektstunden aller förderfähigen Teilnehmenden) im Laufe des Projekts.

Die Kürzung erfolgt in 5%-Schritten (Bei 5% weniger förderfähigen Teilnehmenden kürzt sich die ESF+-Förderung um 5%, bei 10% weniger Teilnehmenden um 10% usw.). Diese Regelung gilt, wenn 90% der förderfähigen Teilnehmenden und/oder der Teilnehmendenstunden unterschritten wird (vgl. dazu Nr. Mindest-Teilnehmendenzahl).

5.4 Mehrfachförderung

Gesetzliche Leistungen haben immer Vorrang. Es ist stets darauf zu achten, dass für ESF+-geförderte Projekte keine anderen Förderprogramme (beispielsweise des Bundes oder der Europäischen Union) in Anspruch genommen werden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.

5.5 Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Projekts ergibt sich aus den förderfähigen Personalkosten für das Fremdpersonal sowie sonstige Kosten wie Reisekosten oder Sachkosten externer Dritter, (vgl. Nr. Zuwendungsfähige Kosten zuwendungsfähige Kosten).

Die Gesamtfinanzierung ist sicherzustellen.

6. Antrag, zuständige Stellen und Ansprechpersonen

Das Antragsverfahren erfolgt ausschließlich über die Datenbank ESF Bavaria 2021.

Link zur ESF+ Homepage.

Voranfragen zu Projektmöglichkeiten können jederzeit gestellt werden.

Es muss ein ausführliches Konzept mit Darstellung des Projektablaufs sowie mit Nennung konkreter und nachprüfbarer Zielgrößen eingereicht werden.

Die Auswahl der Projekte obliegt der zuständigen Stelle, Referat S4 beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).

Entscheidungsreife Anträge auf Förderung sind vom Projektträger mindestens zwei Monate vor Beginn des Projekts in der Datenbank ESF Bavaria 2021 zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Alle Fördervoraussetzungen und weitere aktuelle Informationen auf der Internetseite des ESF+ Bayern.

7. Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.1 Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung

Die Projektträger müssen sich dazu verpflichten, an Maßnahmen des Monitorings und der Evaluierung mitzuwirken, die der Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst.

Zum Monitoring der Förderung muss der Träger statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF Bavaria 2021 online erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stellen. Daten zu den Teilnehmenden sind dabei über einen Teilnehmenden-Fragebogen zu erheben und in ESF Bavaria 2021 zu übertragen. Alternativ können die Teilnehmenden die Daten über einen vom Projektträger zugesandten Link selbst in ESF Bavaria 2021 erfassen.

Die digitale Unterzeichnung der Einwilligungserklärung/Teilnehmendenerklärung hat spätestens zwei Wochen nach Projektstart (also ohne schuldhaftes Verzögern) zu erfolgen.

Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden können.

7.2 Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Der Projektträger/Begünstigte ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Projekts durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen, indem er

  • sofern solche bestehen auf seiner offiziellen Website und seinen Social-Media-Sites das Projekt einschließlich der Ziele und Ergebnisse kurz beschreibt (verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung), und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt,
  • die Unterstützung der Europäischen Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zum Projekt, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorhebt;
  • an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens ein Plakat in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Projekt anbringt und darauf die Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt.

Das Logo der Europäischen Union ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen. Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten.

Kommt der Begünstigte seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 3% der bewilligten Zuwendung (ESF+-Mittel) für das betroffene Projekt kürzen (s. Leitlinien Kosten und Finanzierung).

7.3 Rechtsgrundlagen

  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 162,174 AEU-Vertrag) und der aufgrund des AEU-Vertrages erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung
  • Verordnung (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, insbesondere Art. 2, 46, 47, 50, 51–57, 63, 64, 67, 72–74, 77–80, 82 der Verordnung (EU) 2021/1060
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013, insbesondere Art. 2, 3, 4, 6, 8, 14, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/1057
  • Delegierte Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen
  • Bayerisches Haushaltsrecht
    • Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO
    • Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), insbesondere VV zu Art. 44 BayHO
    • Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-K)
  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwfG)
  • Vergaberecht
  • Europäisches Beihilfenrecht, insbesondere
    • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
  • Makroregionale Strategien (Donaustrategie, Alpenstrategie): Es können die einschlägigen Prioritätsfelder der makroregionalen Strategien nach Maßgaben dieser Förderhinweise unterstützt werden.

8. Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Das StMAS, Referat S4 (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) ist verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom StMAS, Referat S4 (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) erfüllt.

9. In- und Außerkrafttreten

Der Förderhinweis tritt am 06.07.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

                        

1) Vorbereitungszeit ist der Zeitraum vor dem Start des Projekts (Link zu LL Kosten und Finanzierung). 

2) Teilnehmende sind tatsächlich erschienene Personen. Als Teilnehmende gelten auch Personen, deren vorübergehende Abwesenheit durch Attest entschuldigt ist. 

3) International Standard Classification of Education

4) Atypische Fälle sind Abweichungen von den üblichen Kosten, zum Beispiel Dozenten, die ein Alleinstellungsmerkmal haben. Bei glaubhaftem Nachweis kann unter Einhaltung des Vergaberechts mehr bezahlt werden.

 

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