Richtlinie
Beteiligungsgrundsätze der Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II GmbH & Co. KG
(nachfolgend: Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II)
Stand 26. September 2022
1. Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II als Beteiligungsgeber:
Durch die Auflage des Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II bringen der Freistaat Bayern und die Fondsgesellschafter LfA Förderbank Bayern und Bayern Kapital GmbH zum Ausdruck, dass sie einen kraftvollen Beitrag zur Stärkung der Eigenkapitalbasis junger, innovativer wachstumsorientierter Unternehmen in den bayerischen EFRE-Regionen leisten wollen.
Die Risiko- und Innovationsbereitschaft dieser Unternehmen zu unterstützen, ist wesentliches Element moderner Wirtschaftspolitik, die das Ziel hat, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken und neue, qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen. Entscheidende Voraussetzung für Innovationsvorhaben auf dem Gebiet zukunftsträchtiger Technologien ist Investitionskraft durch eine angemessene Kapitalausstattung.
Der Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II erweitert das Beteiligungsangebot der Bayern Kapital und stellt jungen bayerischen Unternehmen in den bayerischen EFRE-Regionen Chancenkapital zur Finanzierung von Innovationen zur Verfügung.
Bayern Kapital fungiert als Managementgesellschaft für den Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II.
Der Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE agiert entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gemäß den Vorgaben der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (2021/C 508/01, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16.12.2021).
2. Branchenausrichtung des Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II
Der Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II steht grundsätzlich innovativen, technologieorientierten Unternehmen aller Branchen offen. Ausgeschlossen sind Investitionstätigkeiten in den Sektoren:
Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Kohle, Bergbau, Schiffbau und Stahl, Rüstungsgüter jeder Art, Tabakindustrie und -handel, Verwaltungs- und sonstige Bürogebäude für nichtgewerbliche Nutzung, Müllverbrennung und Behandlung von toxischen Abfällen, Glücksspiele.
3. Zweck der Beteiligungen:
Die Beteiligungen dienen der Mitfinanzierung von Innovationsvorhaben. Das Innovationsvorhaben muss insbesondere einen der folgenden Inhalte haben:
a) Vorbereitung/Konzeption eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens bis zur Aufnahme der F&E-Tätigkeit (Konzeptphase)
b) Entwicklung eines neuen Produktes/Verfahrens (inklusive technischer Dienstleistungen) bis zur Herstellung und Erprobung von Prototypen (F&E-Phase)
c) Anpassungsentwicklung und Vorbereitung der Produktion einschließlich Markteinführung technisch neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen (Aufbauphase)
d) Finanzierung von weiteren innovativen Produktdiversifikationen oder Erweiterung der Marktanteile
Im Rahmen des Innovationsvorhabens können Betriebsmittel und Investitionen mitfinanziert werden.
4. Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II
4.1 Gemeinsame Finanzierung mit privaten Investoren
Der Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II beteiligt sich ausschließlich unter gleichen Bedingungen (pari passu) in Kooperation mit einem bzw. mehreren, vom BN ausgewählten unabhängigen privaten Investor/en an einem BN.
Der/die private/n Investor/en muss/müssen sich dabei grundsätzlich mindestens in gleicher Höhe wie der Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II am BN beteiligen. Für Finanzierungen mit Business Angels und – je nach Lage des Einzelfalles – Unternehmen mit Sitz in den sog. „EFRE-Schwerpunktgebieten” und den „Sonstigen EFRE-geförderten Gebieten” und Vorhaben des Life Science Sektors sind geringere Finanzierungsanteile des/der privaten Investoren/en, mindestens aber 30% des gemeinsam aufgebrachten Beteiligungskapitals, erforderlich.
Business Angel/s kann/können dabei auch (ein) Unternehmen nutzen, aus dem die Beteiligung in den BN getätigt wird, sofern alle weiteren Voraussetzungen in diesen Beteiligungsgrundsätzen eingehalten werden.
Der/die private/n Investor/en sollen den BN technisch und betriebswirtschaftlich betreuen und den Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des BN und das Innovationsvorhaben unterrichten.
Einzelheiten kann ein Vertrag zwischen dem/den privaten Investor/en und dem Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II regeln.
4.2 EFRE-Förderbedingungen
Der BN ist mit der teilweisen Refinanzierung der ihm vom Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II zufließenden Beteiligungsmittel aus EFRE-Geldern einverstanden. Der BN akzeptiert daher die für ihn aus dem Einbezug in das EFRE-Projekt resultierenden Veröffentlichungs-, Informations- und Prüfpflichten und er gibt die erforderlichen Subventionserklärungen ab.
5. Beteiligungsvoraussetzungen:
5.1 Innovationsvorhaben
Das Vorhaben gemäß Ziffer 3 muss vom BN in den wesentlichen technischen Teilen selbst und in Bayern durchgeführt werden, sowie eine technologische Chance mit beherrschbar erscheinendem Risiko bieten. Das Vorhaben muss ferner als Ergebnis aufgrund der technischen Innovationen deutliche Wettbewerbsvorteile und Marktchancen und damit einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg des BN erwarten lassen.
5.2 Beteiligungsnehmer
Beteiligungen können in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführte Kleine Unternehmen (Finanzierungen nach Art. 22 AGVO) sowie Kleine und Mittlere Unternehmen (Finanzierungen im pari passu-Modell) mit Firmensitz oder einer Niederlassung bzw. Betriebsstätte in den bayerischen EFRE-Regionen (siehe Gebietskarte in Anlage 1) erhalten: Maßgeblich sind die KMU-Kriterien in Anhang I AGVO bzw. die KMU-Empfehlung vom 6. Mai 2003 (ABL EU L 124, 20.05.2003, S. 36).
Der BN muss über das zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten und das zur Produktion notwendige technische Fachwissen verfügen und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse nachweisen können.
Bei Finanzierungen nach Artikel 22 AGVO (Seedphasenvorhaben) müssen sich mehr als 50% der Gesellschaftsanteile vor Abschluss der Erstbeteiligung im Eigentum der Know-how-Träger befinden. Diese Know-how-Träger müssen in die Geschäftsführung des Unternehmens eingebunden sein.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 28 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (2021/C 508/01, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16.12.2021) sind von einer Finanzierung durch den Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II ausgenommen.
5.3 Zeitpunkt der Antragstellung
Der Beteiligungsantrag beim Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II muss vor dem Abschluss der Beteiligungsvereinbarung zwischen dem BN und dem/den privaten Investor/en gestellt werden.
5.4 Gesamtfinanzierung
Die Gesamtfinanzierung des Innovationsvorhabens muss gesichert sein, wobei in angemessenem Umfang Eigen- und Fremdmittel einzusetzen sind.
Die Beteiligungsmittel dürfen nur zur Finanzierung des Innovationsvorhabens verwendet werden. Der Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich das Innovationsvorhaben oder dessen Finanzierung ändert.
Verringern sich die Kosten des Innovationsvorhabens gegenüber den bei Antragstellung gemachten Angaben und/oder kommen nachträglich im Rahmen des Innovationsvorhabens weitere öffentliche Mittel hinzu, ist der BN zur unverzüglichen Information darüber verpflichtet und der Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II zur Kürzung seiner Einlage anteilig berechtigt. Die Kürzung erfolgt entsprechend der Veränderung, die sich infolge einer Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren bei der Deckung des bestehenden Gesamtfinanzierungsbetrages ergibt.
Der Beteiligungsnehmer verpflichtet sich, unmittelbar nach Abschluss des Innovationsvorhabens die ordnungsgemäße Verwendung der Beteiligungsmittel nachzuweisen.
6. Beteiligungskonditionen:
6.1 Art der Beteiligung
Der Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II beteiligt sich in offener Form und/oder typisch stiller Form oder in Form eines Nachrangdarlehens mit Wandlungsoption an den Beteiligungsunternehmen. Möglich ist auch eine Kombination aus offener Beteiligung und Nachrangdarlehen.
Der Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II bleibt in der Regel Minderheitsgesellschafter. Eine Beteiligung am Management wird nicht angestrebt.
Der Beteiligungsvertrag regelt die Einzelheiten der Beteiligung.
6.2 Höhe der Beteiligung
a) Die Beteiligung des Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II ist auf 2,0 Mio. Euro je BN begrenzt. Im Rahmen dieses Höchstbetrages können mehrere Finanzierungsrunden begleitet werden.
b) Die Beteiligungsgesamtsumme bei einem BN kann die Obergrenze bei a) überschreiten, wenn die Grenze von 2,5 Mio. Euro (verteilt auf mehrere Finanzierungsrunden) eingehalten wird, die besondere technologische Bedeutung des Vorhabens (insbesondere z.B. bei Life Science Vorhaben) dies rechtfertigt und die für Beteiligungen einsetzbaren Mittel des Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II hierzu ausreichen.
6.3 Auszahlung/Laufzeit der Beteiligung
Das Beteiligungskapital wird grundsätzlich in Tranchen, entsprechend dem Fortschritt des Innovationsvorhabens und ggf. nach Erfüllung von Meilensteinen, bereitgestellt.
Die Laufzeit der Beteiligung orientiert sich an der Beteiligungsdauer des/der privaten Investor/en. Im Falle von stillen Beteiligungen und Nachrangdarlehen ist grundsätzlich eine Laufzeit bis 31.12.2025 möglich.
Alle VC-üblichen Exit-Strategien sind grundsätzlich möglich.
6.4 Beteiligungsentgelt
6.4.1. Allgemeines
a) Für alle Beteiligungsformen werden marktübliche Beteiligungskonditionen vereinbart.
b) Die Konditionen für eine Beteiligung des Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II regelt der Beteiligungsvertrag.
6.4.2. Typisch Stille Beteiligungen
Im Falle typisch stiller Beteiligungen wird i.d.R. ein einmaliges Beteiligungsentgelt (wird einbehalten bei Auszahlung) sowie eine fixe, ergebnisunabhängige Basisvergütung ab Auszahlung der stillen Beteiligung berechnet. Daneben wird eine laufende gewinnabhängige Entgeltkomponente vereinbart. Zum Beteiligungsende erhält der Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II ein angemessenes Ausstiegsentgelt. Einzelheiten zum Beteiligungsentgelt regelt jeweils der stille Beteiligungsvertrag.
Dem BN kann das Recht eingeräumt werden, eine stille Beteiligung gegen Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen vorzeitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres zu kündigen.
7. Antragsverfahren:
Anträge auf Eingehen einer Beteiligung durch den Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II sind vom Unternehmen zusammen mit einer Stellungnahme des / der vom BN ausgewählten privaten Investor/en zu den wirtschaftlichen und technologischen Chancen und Risiken an die Managerin des Bayern Kapital Innovationsfonds EFRE II
Bayern Kapital GmbH
Postfach 2708
84011 Landshut
zu richten.
Die Prüfung der Antrags- und Beteiligungsvoraussetzungen erfolgt dabei durch Bayern Kapital.
Bayern Kapital behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern und im Rahmen einer Due Diligence ggf. auch externe Gutachten einzuholen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung oder bestimmte Beteiligungsformen besteht nicht.
Weitere Auskünfte sind bei Bayern Kapital erhältlich.
8. Kontaktdaten Bayern Kapital
Bayern Kapital GmbH
Postfach 2708
84011 Landshut
Tel. Nr. 0871 92325-0
Fax. Nr. 0871 92325-55
info@bayernkapital.de
http://www.bayernkapital.de