Förderprogramm

Beteiligungsgarantien der Bayerischen Garantiegesellschaft mbH

Förderart:
Garantie
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH für mittelständische Beteiligungen

Königinstraße 23

80539 München

Weiterführende Links:
Garantien mit staatlicher Rückgarantie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich als private Kapitalbeteiligungsgesellschaft an der Finanzierung von Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus beteiligen, kann die BGG Bayerische Garantiegesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Garantien übernehmen.

Volltext

Die BGG Bayerische Garantiegesellschaft für mittelständische Beteiligungen übernimmt Garantien für Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus, wenn die Beteiligung ohne eine solche Garantie nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen zustande käme.

Die BGG übernimmt Beteiligungsgarantien vor allem für folgende Vorhaben:

  • Kooperationen,
  • Innovationsprojekte (auch Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte),
  • Umstellung bei Strukturwandel,
  • Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben,
  • Existenzgründungen,
  • Unternehmensnachfolgen.

Die BGG kann Sie auch bei Erbauseinandersetzungen oder in Ausnahmefällen beim Ausscheiden von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder für Warenlageraufstockungen bei expandierenden Unternehmen fördern.

Die Garantie deckt bis zu 70 Prozent der Beteiligungssumme und der vertraglich vereinbarten Ansprüche auf die Entgelte aus der Beteiligung ab.

Die Beteiligung soll

  • nicht mehr als EUR 1 Million betragen, in Ausnahmefällen bis EUR 2,5 Millionen,
  • die Höhe des vorhandenen Eigenkapitals nicht übersteigen,
  • eine Laufzeit haben, die ihrem Verwendungszweck entspricht, normalerweise bis zu 10 Jahre.

Anträge der begünstigten Unternehmen auf Übernahme einer Garantie leiten Sie als private Kapitalbeteiligungsgesellschaft an die BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH für mittelständische Beteiligungen weiter.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind private Kapitalbeteiligungsgesellschaften.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Begünstigt sind kleine und mittlere Unternehmen in Bayern, die wirtschaftlich und rechtlich selbstständig sind.
  • Die Ertragskraft des Unternehmens sowie die fachlichen und kaufmännischen Eigenschaften der Unternehmensführung müssen langfristig eine ausreichende Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien und Geschäftsbedingungen für die Übernahme von Beteiligungsgarantien

(Fassung vom 27.01.2020)

Teil 1. Richtlinien

1. Garantien der BGG und Anwendungsbereich

1.1. Die BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH für mittelständische Beteiligungen (im Folgenden: BGG) übernimmt Garantien für Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus in Bayern, wenn ohne Übernahme einer solchen Garantie die Beteiligung nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen zustande käme.

Die Garantien werden im Regelgeschäft vom Bund und vom Freistaat Bayern rückgarantiert und nur nach Maßgabe der Regelungen der Rückgarantieerklärungen des Bundes und des Landes sowie unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltenden Fassung übernommen. Seit dem 1. Januar 2018 gelten für Garantien, die ab diesem Zeitpunkt übernommen werden, die Rückgarantieerklärungen des Bundes vom 13. Dezember 2017 und des Freistaates Bayern vom 4. Januar 2018 (RGE 2018 bis 2022). Die Kapitalbeteiligungsgesellschaften, für deren Beteiligungsnehmer rückgarantierte Garantien übernommen werden, müssen sich verpflichten, die Bedingungen der RGE 2018 bis 2022 zu erfüllen. Diese Garantien richten sich ergänzend nach den weiteren Bestimmungen dieser Richtlinien und den nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

1.2. Daneben übernimmt die BGG anteilige, nicht staatlich rückgarantierte Garantien für Beteiligungen, wenn die Gesellschafterversammlung einer Risikobeteiligung der BGG zugestimmt hat. Die Einzelheiten, insbesondere über Höhe, Laufzeit, Modalitäten und Kosten der Garantien und sonstige Vorgaben für Beteiligungsgesellschaften und Beteiligungsnehmer, richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Instituten.

2. Kapitalbeteiligungsgesellschaft

Die garantierte Beteiligung muss von einer privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaft gewährt sein. Für die Teilnahme am Regelgeschäft wird im Einvernehmen mit dem Bund und dem Freistaat Bayern festgestellt, ob diese Eigenschaft gegeben ist.

3. Beteiligungsnehmer und Zweck der Beteiligung

3.1. Das Unternehmen muss wirtschaftlich und rechtlich selbständig sein.

3.2. Die Ertragskraft des Unternehmens sowie die fachlichen und kaufmännischen Eigenschaften der Unternehmensführung müssen langfristig eine ausreichende Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.

3.3. Die Beteiligung muss der Schaffung oder Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen Existenz dienen.

3.4. Die Verbreiterung der Eigenkapitalbasis durch die Beteiligung soll vor allem die Finanzierung von Kooperationen, Innovationsprojekten (auch Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte), Umstellungen bei Strukturwandel, Errichtung, Erweiterung, grundlegender Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben sowie Existenzgründungen ermöglichen. Ebenso kommt eine Beteiligung an einer Unternehmensnachfolge in Betracht, vorausgesetzt, dass das Unternehmen unter Berücksichtigung etwaiger im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung stehender Eigenkapitalveränderungen über eine angemessene Eigenkapitalbasis verfügt. Die Beteiligung an einer zwischengeschalteten Gesellschaft ist dabei zulässig.

Beteiligungen können auch bei Erbauseinandersetzungen oder in Ausnahmefällen beim Ausscheiden von Gesellschaftern sowie für Warenlageraufstockungen bei expandierenden Unternehmen eingegangen werden.

3.5. Ausgeschlossen ist eine Beteiligung, wenn sie zur Sanierung der Finanzverhältnisse, das heißt allein vergangenheitsorientierten finanziellen Dispositionen zur Wiederherstellung eines intakten Eigenkapitals und einer angemessenen Kapitalstruktur, dienen soll.

4. Beteiligung

4.1. Die Beteiligung soll im rückgarantierten Regelgeschäft in der Regel nicht mehr als 1.000.000 EUR betragen; in begründeten Ausnahmefällen kann sie bis zu 2.500.000 EUR betragen; sie soll außerdem die Höhe des vorhandenen Eigenkapitals nicht übersteigen. Diese Begrenzungen gelten auch für den Gesamtbetrag mehrerer Beteiligungen an demselben Unternehmen bzw. derselben Unternehmensgruppe.

4.2. Die Laufzeit der Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen; sie darf zehn Jahre nicht überschreiten.

4.3. Die Beteiligung muss im rückgarantierten Regelgeschäft vom Beteiligungsnehmer mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten ganz oder teilweise abgelöst werden können, wobei für diesen Fall ein Agio vertraglich festgelegt werden kann.

4.4. Die Gesamtbelastung aus der Beteiligung (ohne Kapitalrückzahlung) darf für den Beteiligungsnehmer im Jahresdurchschnitt der vorgesehenen Beteiligungsdauer nicht den Höchstsatz übersteigen, der zum Zeitpunkt der Übernahme der Beteiligung in der Richtlinie für mit öffentlichen Mitteln geförderte Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (ERP-Beteiligungsprogramm) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie festgelegt ist.

Bei Beteiligungen, die nicht aus dem ERP-Beteiligungsprogramm, sondern allein am Kapitalmarkt refinanziert werden, wird auf die Höchstsatzregelung für das Beteiligungsentgelt verzichtet. Die Konditionen müssen jedoch dem Förderzweck angemessen sein und dürfen die Eigenkapitalbildung im Unternehmen nicht gefährden.

4.5. Die Teilnahme der Beteiligung am Verlust im Falle eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung darf nicht ausgeschlossen sein.

5. Garantie

5.1. Die BGG wird Beteiligungen nur bis zu höchstens 70% der Beteiligungssumme und im rückgarantierten Regelgeschäft der vertraglich vereinbarten Ansprüche auf Entgelte aus der Beteiligung garantieren. Dabei werden die Entgeltansprüche nur für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten berücksichtigt.

5.2. Auf die Übernahme einer Beteiligungsgarantie besteht kein Rechtsanspruch.

Teil 2. Geschäftsbedingungen

1. Garantieantrag

1.1. Die Übernahme einer Garantie setzt einen Antrag des Unternehmens voraus.

1.2. Der Antrag ist über eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft bei der BGG in einfacher Ausfertigung einzureichen. Zum Zwecke der Prüfung der Garantieübernahme soll der Antrag insbesondere folgende Unterlagen und Angaben über das Beteiligungsunternehmen enthalten:

• Rechtsform, evtl. Konzernverhältnisse, Kapitalverhältnisse, Vermögen der Inhaber;

• historische Entwicklung des Unternehmens, Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag;

• Art der Geschäftstätigkeit, Produktionsprogramm, Umsätze, Auftragsbestand, Markstellung des Unternehmens, Hauptabnehmer oder Hauptabnehmergruppen, Personalbestand;

• Ausbildung, berufliche Erfahrung, Alter und Tätigkeitsbereich der Geschäftsführer, Gesellschafter und leitenden Mitarbeiter;

• geschäftspolitische Zielsetzung für die nächsten Jahre, insbesondere vorgesehene Investitionsvorhaben und deren voraussichtliche Finanzierung sowie Ertragsvorschau;

• ausführliche Begründung der Beteiligungsaufnahme und der vorgesehenen Verwendung der einfließenden Beteiligungsmittel einschließlich der Zielsetzung;

• nach Möglichkeit geprüfte Jahresabschlüsse nebst erforderlichen Erläuterungen bzw. des Prüfungsberichtes, für die letzten drei Jahre sowie zusätzlich eine aktuelle Darstellung der Entwicklung und der wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem letzten Jahresabschluss;

• gutachtliche Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers, eines Unternehmensberaters, eines Fachverbandes, der Industrie- und Handelskammer oder der Hausbank der Firma nach gesonderter Anforderung der BGG.

1.3. Sofern nach § 18 KWG die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist, sind die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die Jahresabschlüsse, stets vorzulegen.

2. Pflichten der Kapitalbeteiligungsgesellschaft

2.1. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist verpflichtet, bei Eingehen der Beteiligung, ihrer Verwaltung sowie ihrer Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.

2.2. Der Beteiligungsvertrag darf, soweit in diesen Richtlinien und Geschäftsbedingungen nichts Gegenteiliges vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie vereinbart worden wäre. Eine Ausfertigung des mit dem Beteiligungsnehmer abgeschlossenen Beteiligungsvertrages ist unverzüglich nach Vertragsabschluss der BGG zu übersenden.

2.3. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft wird die Beteiligung vorzeitig nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben bei

• unrichtigen Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhältnisse oder nicht vertragsgemäße Verwendung der Einlage;

• Vorliegen von Tatsachen, die eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen (z.B. schwerwiegende Verstöße gegen Bestimmungen des Beteiligungsvertrags).

2.4. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft wird die BGG unverzüglich unterrichten, wenn

• sie feststellt, dass die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhältnisse unrichtig oder unvollständig waren oder der Beteiligungsnehmer wesentliche Bedingungen des Beteiligungsvertrags verletzt hat;

• der Beteiligungsnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Entgelt- und Tilgungsbeträge auf die garantierte Beteiligung länger als zwei Monate in Verzug geraten ist;

• die Eröffnung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen des Beteiligungsnehmers beantragt wird;

• ihr sonstige Umstände bekannt werden, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung der rückgarantierten Beteiligung als gefährdet anzusehen ist;

• sie die Beteiligung kündigt.

2.5. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft hat die garantierte Beteiligung gesondert von ihren übrigen Geschäften mit dem Beteiligungsnehmer zu verwalten.

2.6. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft darf die Beteiligung und die sich aus ihr ergebenden Rechte und Ansprüche nur nach vorheriger Zustimmung der BGG übertragen, abtreten oder verpfänden.

2.7. Vor einer die Rückgaranten belastenden Änderung einer Beteiligung hat die Kapitalbeteiligungsgesellschaft die BGG rechtzeitig zu informieren und deren Zustimmung einzuholen.

3. Verpflichtungen des Beteiligungsnehmers

Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft hat dem Beteiligungsnehmer folgende Verpflichtungen aufzuerlegen:

3.1. Der Beteiligungsnehmer hat bei folgenden Rechtsgeschäften die vorherige Zustimmung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft einzuholen:

• Änderung der Rechtsform oder des Gegenstandes des Unternehmens;

• Aufnahme oder Ausschluss bzw. Ausscheiden von Gesellschaftern und Geschäftsführern;

• Verkauf, Verlagerung oder Einstellung des Betriebes, Umleitung von Teilen der Geschäftstätigkeit auf andere Betriebe/Unternehmen sowie außergewöhnliche Erweiterungen oder Einschränkungen des Geschäftsumfangs;

• Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken

• Gewährung von Darlehen an Gesellschafter und Geschäftsführer

3.2. Die Privatentnahmen des Inhabers bzw. der Gesellschafter dürfen die erforderliche Eigenkapitalbildung und die vertragsgemäße Rückzahlung der Beteiligung nicht gefährden. Entsprechendes gilt für Gewinnausschüttungen und Geschäftsführer- bzw. Vorstandsbezüge.

4. Überwachungs- und Prüfungsrechte

4.1. Der Beteiligungsnehmer ist der Kapitalbeteiligungsgesellschaft gegenüber zu verpflichten,

• jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres die geprüfte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Erläuterungen – ggf. mit dem Prüfungsbericht – in zweifacher Ausfertigung vorzulegen;

• auf Verlangen vorläufige Bilanzen, Zwischenbilanzen und Berichte über wesentliche betriebliche Daten einzureichen sowie das Unternehmen betreffende Auskünfte zu erteilen.

4.2. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft hat sich das Recht einräumen zu lassen, an den Gesellschafterversammlungen des Beteiligungsnehmers teilzunehmen, seinen Betrieb zu besichtigen und das Unternehmen in dem erforderlichen Umfang zu prüfen und prüfen zu lassen. Die evtl. entstehenden Prüfungskosten können dem Beteiligungsnehmer auferlegt werden.

4.3. Das Prüfungs- und Auskunftsrecht im Zusammenhang mit der Garantie ist auch der BGG, dem Bund, dem Bundesrechnungshof, dem Freistaat Bayern, dem Bayerischen Obersten Rechnungshof und deren Beauftragten einzuräumen. Evtl. entstehende Prüfungskosten sind dem Beteiligungsnehmer aufzuerlegen, wenn die Prüfung aus begründetem Anlass erfolgt. Ansonsten werden die Kosten von der Kapitalbeteiligungsgesellschaft oder der Bayerischen Garantiegesellschaft getragen. Der Beteiligungsnehmer hat sich damit einverstanden zu erklären, dass auch die Kapitalbeteiligungsgesellschaft den Prüfungsberechtigten alle notwendigen Auskünfte erteilt.

4.4. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist verpflichtet, der BGG auf Verlangen Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen und ihr jeweils ein Exemplar der vom Beteiligungsnehmer eingereichten Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen zusammen mit ihrer Stellungnahme zu übersenden.

4.5. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft hat der BGG die Aufnahme, das Ausscheiden und den Ausschluss eigener Gesellschafter sowie sonstige Änderungen der Beteiligungsverhältnisse mitzuteilen, darüber hinaus auf Verlangen der BGG auch ihre sonstigen rechtlichen sowie finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.

4.6. Den in Tz. 4.3. der Geschäftsbedingungen sonst genannten Stellen steht auch gegenüber der Kapitalbeteiligungsgesellschaft und gegenüber der BGG ein Prüfungs- und Auskunftsrecht hinsichtlich der die Beteiligung bzw. die Garantie betreffenden Unterlagen zu. Anfallende Prüfungskosten gehen zu Lasten der Kapitalbeteiligungsgesellschaft, sofern die Prüfung aus einem von der Kapitalbeteiligungsgesellschaft zu vertretenden Grund erfolgt. Ansonsten werden die Kosten von der BGG Bayerische Garantiegesellschaft getragen.

5. Garantie

5.1. Die Garantie erstreckt sich auf die Beteiligungssumme und ggf. vertraglich vereinbarte Ansprüche auf Entgelte aus der Beteiligung (im rückgarantierten Regelgeschäft sind dies Entgeltansprüche für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten) in dem zwischen BGG und Beteiligungsnehmer vereinbarten Umfang (höchstens 70%).

5.2. Bei Vertragsverlängerung zum Zwecke der Schadensminderung besteht die Garantie im rückgarantierten Regelgeschäft fort.

5.3. Wenn die Beteiligung nach ihrer Beendigung zum Zwecke der Schadensminderung in ein Darlehen umgewandelt wird, erstreckt sich die Garantie auf die Darlehensforderung, im rückgarantierten Regelgeschäft einschließlich Zinsen; dabei werden Ansprüche auf Zinsen nur für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gewährleistet.

5.4. Wird die stille Gesellschaft bei Änderung der Gesellschaftsstruktur beendet, sind vom Beteiligungsunternehmen zu zahlende Abfindungen nur in Höhe des Nominalbetrags der stillen Beteiligung zuzüglich abrechnungsfähiger Nebenforderungen garantiert.

5.5. Bei Umwandlung der stillen Beteiligung in eine offene Beteiligung im Zuge eines Börsengangs entfällt die Garantie unbeschadet der Regelung über die Beteiligung der BGG an Exit-Erträgen.

6. Inanspruchnahme der Garantie

6.1. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft hat sich nach Fällig werden der Beteiligung in banküblicher Weise um die Rückzahlung der fälligen Beträge bemühen. Teilrückzahlungen auf die Beteiligung sind anteilsmäßig auf den garantierten und den nicht garantierten Teil der Beteiligung anzurechnen. Vereinbarungen zwischen der Kapitalbeteiligungsgesellschaft und dem Beteiligungsnehmer zum Nachteil der BGG bleiben außer Betracht.

6.2. Steht fest, dass die Beteiligung verloren ist, hat die Beteiligungsgesellschaft die Abwicklung des Schadensfalls in banküblicher Weise vorzunehmen, eventuelle Sicherheiten zu verwerten und alsbald eine Ausfallberechnung vorzulegen.

6.3. Der Anspruch aus der Garantie kann geltend gemacht werden,

• wenn feststeht, dass die Beteiligung verloren oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Eintritt der Auflösung des Unternehmens oder Abschluss des Liquidationsvergleichs über das Unternehmen nicht zurückgezahlt ist, und/oder

• die Gesamtabrechnung der Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass die im Rahmen von Tz. 5.1. der vorstehenden Richtlinien liegenden, vertraglich begründeten und während des Bestehens der Beteiligung entstandenen Ansprüche der Kapitalbeteiligungsgesellschaft auf Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind,

und die Zahlungsverpflichtung der Rückgaranten feststeht.

Kommen Ansprüche nach beiden Grundlagen in Betracht, so sind sie zusammen geltend zu machen.

6.4. Der Anspruch aus der Garantie für ein Darlehen i.S.d. Tz. 5.3. der Geschäftsbedingungen kann geltend gemacht werden, sobald feststeht, dass der Schuldner die Zins- und Tilgungsleistungen für das garantierte Darlehen auf Dauer nicht erbringen kann und wesentliche Eingänge aus der Verwertung eventueller für das Darlehen hereingenommener Sicherheiten oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Darlehensnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind. Auch hier muss die Zahlungsverpflichtung der Rückgaranten feststehen.

6.5. Eine Zahlungsverpflichtung der Rückgaranten besteht u.a. dann nicht, wenn die Ausfallzahlung beihilferechtlich unzulässig ist. Für diejenigen Zusagen ab dem 1. Juli 2007, für die das Prämienzuschussmodell (i.S.d. den Rückgarantieerklärungen anliegenden Leitfadens) angewandt wird, erfolgt die Ausfallzahlung aus der Rückgarantie nur, soweit das für ein rückgarantiertes Portfolio ausgewiesene Risikoprämienguthaben der BGG nicht ausgeschöpft ist.

6.6. Bei der Inanspruchnahme der Garantie sind das Beteiligungsentgelt unter den Voraussetzungen von Tz. 6.2. der Geschäftsbedingungen bis zu der nach Tz. 5.1. der vorstehenden Richtlinien zulässigen Höhe, die nach Beendigung der Beteiligung durch Umwandlung in ein Darlehen vereinbarten Zinsen in marktüblichen Höhe sowie Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung einbezogen.

Ab Eintritt des Verzugs des Darlehensnehmers ist der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem Darlehensnehmer als Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz zuzüglich. drei vom Hundert begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schaden nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte Darlehenszins überschritten werden.

Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren, Garantieprovisionen und Prüfungskosten sind von der Garantie nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar in die Ausfallberechnung einbezogen werden.

6.7. Ansprüche des Beteiligungsgebers aus der Garantie i.S.d. Tz. 5. kommen zur Auszahlung, sobald die Rückgaranten ihren Zahlungsverpflichtungen der BGG gegenüber nachgekommen sind, spätestens jedoch ein Jahr nach Eingang des Schadensberichts.

6.8. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft hat bei Inanspruchnahme der Garantie einen Anteil der ihr etwa gegen den Beteiligungsnehmer noch zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungs- oder Darlehensverhältnis an die BGG abzutreten. Für die Bemessung dieses Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung zugrunde zu legen.

6.9. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft hat die an die BGG abgetretenen Rechte treuhänderisch für diese zu verwalten und zu verwerten. Dies gilt auch, soweit die BGG diese Rechte ihrerseits an die Rückgaranten abtritt.

Rückflüsse sind ohne Berechnung eigener Aufwendungen, jedoch gegen anteilige Erstattung nachgewiesener Auslagen, entsprechend den Haftungsanteilen an die BGG abzuführen.

 

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