Richtlinie
Richtlinien zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 1. Juli 2014 Az.: III/2-3541/191/3
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie
vom 8. Juni 2021, Az. 52-3541/919/11]
Der Freistaat Bayern kann für gewerbliche, regionalwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben in den Bereichen Industrie, Handwerk, Tourismus und sonstige Dienstleistungen Zuwendungen gewähren. Die Förderung richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung), den Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Förderrichtlinien beruhen auf den Artikeln 1 bis 12, 17 sowie 57 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl EU L 187 vom 26. Juni 2014. Zuwendungen, die nach diesen Richtlinien gewährt werden, müssen sämtliche Freistellungs-voraussetzungen der AGVO erfüllen. Insbesondere sind die Veröffentlichungs- und Informationspflichten nach Artikel 9 AGVO sowie die Berichterstattungs- und Nachweispflichten nach Artikel 11 und 12 AGVO zu gewährleisten.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1. Zweck der Zuwendung
Die Förderung soll möglichst gleichwertige Lebensbedingungen und ausgeglichene Wettbewerbschancen in allen Landesteilen schaffen. Deshalb können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft stärken und neue Arbeitsplätze schaffen bzw. vorhandene Arbeitsplätze sichern. Eine gezielte strukturelle Förderung soll zu einer beschleunigten wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere in
- Räumen mit besonderem Handlungsbedarf,
- ländlichen Räumen nach dem Landesentwicklungsprogramm in der jeweils geltenden Fassung,
- wirtschaftlich schwachen Räumen,
- Gebieten mit besonderen Arbeitsmarktproblemen
führen.
In den bayerischen Tourismusregionen im Sinn des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung sollen die Fördermittel die Durchführung von Vorhaben der gewerblichen Tourismuswirtschaft erleichtern, die Wirtschaftskraft dieser Gebiete stärken und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Tourismuswirtschaft festigen und erhöhen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Im Rahmen dieser Richtlinie können auf der Grundlage des Artikels 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vom 17. Juni 2014 (ABl EU L 187 vom 26. Juni 2014) Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinn des Anhangs I zur AGVO gefördert werden.
2.2 Zu den förderfähigen Investitionen gehören:
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
- Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
- Erwerb und Verlagerung einer Betriebsstätte (vgl. hierzu Nr. 6.1.2),
- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
- grundlegende Rationalisierung/Modernisierung einer Betriebsstätte,
- Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (unter Marktbedingungen) einschließlich etwaiger zusätzlicher Investitionen,
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung neuer Technologien stehen, werden vorrangig gefördert.
2.3 Im Bereich des Tourismus werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die die Qualität des bayerischen Tourismusangebotes verbessern. Hierzu zählen etwa Vorhaben zur Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben sowie zur Verbesserung bzw. Erweiterung ihrer Angebotspalette, insbesondere im Rahmen der Saisonverlängerung. Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Beherbergungskapazität führen, werden nur gefördert, sofern neue bzw. nicht ausgeschöpfte Nachfragepotentiale vorhanden sind.
3. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben gewerblicher Unternehmen. Als gewerbliches Unternehmen gilt ein Gewerbebetrieb im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes.
Danach können Zuwendungen förderungswürdigen Unternehmen der Industrie, des Handwerks, der Tourismuswirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes gewährt werden. (Hinsichtlich der eingeschränkten bzw. ausgeschlossenen Wirtschaftszweige vgl. Nr. 10.)
4. Fördervoraussetzungen
An der Durchführung der Vorhaben muss ein volks- und regionalwirtschaftliches sowie struktur- und arbeitsmarktpolitisches, bei touristischen Vorhaben auch ein tourismuspolitisches Interesse bestehen.
4.1 Primäreffekt
Ein Investitionsvorhaben kann nur gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).
4.2 Arbeitsplatzeffekt
Mit dem Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
4.3 Besondere Anstrengung
Für eine Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50% übersteigt oder die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10% erhöht wird.
Bei Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die o.a. Voraussetzungen als erfüllt.
5. Art der Förderung
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Sie kann als Investitionszuschuss, Lohnkostenzuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA gewährten Darlehens eingesetzt werden, das zur Mitfinanzierung des antragsgegenständlichen Vorhabens verwendet wird. Eine Kombination von Investitionszuschüssen und Zinszuschüssen ist im Rahmen der zulässigen Förderhöchstsätze grundsätzlich möglich.
6. Förderfähige Ausgaben
6.1 Sachkapitalbezogene Zuwendungen
6.1.1 Förderfähig sind die Ausgaben für Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern.
Förderfähig sind danach ausschließlich die in der Steuerbilanz aktivierten Wirtschaftsgüter.
6.1.2 Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind grundsätzlich förderfähig. Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, und eventuelle Entschädigungsbeträge (z.B. nach Baugesetzbuch) sind von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen. Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit wegen der Betriebsverlagerung ein gewährter Zuschuss zurückgefordert wird.
6.1.3 Zu den förderfähigen Ausgaben gehören nicht:
- Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen;
- der Erwerb von Grundstücken;
- Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung von Pkws, Kombi-Fahrzeugen, Lkws, Omnibussen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen sowie sonstige Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen sind und primär dem Transport dienen.
6.1.4 Ausgaben für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter werden nicht gefördert, wenn die Wirtschaftsgüter von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden. Unabhängig davon darf für die Wirtschaftsgüter innerhalb der letzten sieben Jahre kein Zuschuss gewährt worden sein, bei Immobilien innerhalb der letzten 10 Jahre.
6.1.5 Eine Förderung kommt nur für den Teil der Investitionsaufwendungen in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 500.000 EUR oder je gesichertem Arbeitsplatz 250.000 EUR nicht übersteigt.
6.2 Lohnkostenbezogene Zuwendungen (Beschäftigungsvariante)
6.2.1 Bei lohnkostenbezogenen Zuwendungen gehören zu den förderfähigen Ausgaben die Lohnkosten, die für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze während eines Jahres anfallen.
6.2.2 Der überwiegende Teil der innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
- Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotential oder im Bereich der produktionsnahen Dienstleistungen,
- Arbeitsplätze für behinderte oder schwer vermittelbare Arbeitskräfte.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die durchschnittlichen Lohnkosten 35.000 EUR jährlich pro neu geschaffenem Arbeitsplatz übersteigen.
6.2.3 Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben. Zugrunde gelegt werden lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Arbeitsplätzen im Verhältnis zur durchschnittlichen Arbeitsplatzzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen. Die der Förderung zugrunde liegenden Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.
6.2.4 Die Höhe der Zuwendung ist auf maximal 100% der förderfähigen Investitionsaufwendungen beschränkt.
6.2.5 Lohnkostenbezogene Zuwendungen und Investitionsbeihilfen sind miteinander kumulierbar im Rahmen der jeweils gültigen Förderhöchstsätze.
7. Höhe der Förderung
7.1 Der Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln insgesamt gewährten Förderung darf die von der Europäischen Kommission bestimmten Fördersätze für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen nach der AGVO in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.
7.2 Die dort genannten Fördersätze sind Förderhöchstsätze, die im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können.
7.3 Die Förderhöchstsätze drücken den Wert der zulässigen öffentlichen Hilfe (Subvention) in Prozent der förderfähigen Ausgaben aus.
7.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften.
Bei Kumulierung mit öffentlichen Darlehen oder Bürgschaften darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung des jeweiligen Förderprogramms bzw. der jeweiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Die einzelnen Teile der Förderungen werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt.
8. Durchführungszeitraum
Die Zuwendungen werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
9. Sonstige Voraussetzungen
9.1 Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens gemäß Nr. 11 bei der Regierung gestellt werden. Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.
9.2 Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt.
Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, eine Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 EStG oder ein Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnis vorliegt.
Im Fall eines Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnisses ist der Antrag vom Investor der zu fördernden Maßnahmen mitzuunterzeichnen. D. h. Nutzer und Investor haften für die Zuwendung gesamtschuldnerisch. Allerdings kann die gesamtschuldnerische Haftung des Investors entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Nutzer reduziert werden.
9.3 Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch öffentliche Finanzierungshilfen zinsverbilligt sind. In jedem Fall wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors vorausgesetzt.
9.4 Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Förderzweck wird nur mithilfe der öffentlichen Zuwendung erreicht. Eine Förderung scheidet ebenfalls aus, wenn die mögliche Finanzierungshilfe wegen des Volumens des Vorhabens wirtschaftlich unerheblich ist.
9.5 Die Gewährung von Mitteln zur Ablösung von Krediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.
9.6 Förderfähig sind nur Investitionsvorhaben, denen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung in Einklang stehen.
9.7 Je nach Art und Ausrichtung der Investitionsmaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.
9.8 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
10. Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
10.1 Mit Zuwendungen nach dieser Richtlinie sollen Dienstleistungsunternehmen besonders gefördert werden, die einen wichtigen Beitrag zum Strukturwandel gerade auch in den ländlichen Regionen leisten. Dies gilt insbesondere für produktionsnahe Dienstleistungen. Hingegen erfolgt eine Förderung insbesondere nicht in den Bereichen Gebäudereinigung und Finanzdienstleistung sowie für Leiharbeitsfirmen.
10.2 Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nicht, soweit freie Berufe in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden.
10.3 Vorhaben, die unter beihilferechtliche Sondervorschriften fallen, dürfen nur nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen gefördert werden und sind gegebenenfalls bei der Europäischen Kommission anzumelden. Die Zuwendung darf in diesen Fällen nur nach erfolgter Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Darunter fallen z.B. Einzelbeihilfen, deren Subventionsäquivalent bei Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben übersteigt.
10.4 In folgenden Bereichen ist eine Förderung insbesondere aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung ausgeschlossen:
- Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung (vgl. auch Nr. 10.5),
- Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
- Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,
- Eisen- und Stahlindustrie,
- Kunstfaserindustrie,
- Baugewerbe, mit Ausnahme der Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz oder Beton im Hochbau,
- Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
- Transport- und Lagergewerbe,
- Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
- Unternehmen in Schwierigkeiten.
10.5 Im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereiprodukten ist eine Förderung aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission eingeschränkt.
10.6 Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
Verfahren
11. Antragsstellung
11.1 Für Anträge ist das Formblatt Nr. 90 IH „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe –“ bzw. das Formblatt Nr. 90 FV „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Tourismus –“ zu verwenden. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie elektronisch abrufbar bzw. bei den Regierungen, den Hausbanken, der LfA Förderbank Bayern, den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern erhältlich.
11.2 Anträge sind vom Antragsteller samt Anlagen bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Durchfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist (Durchfinanzierungsbestätigung). Die Bestätigung kann durch die Hausbank oder einen Wirtschaftsprüfer, bei konzerninterner Finanzierung auch durch die Muttergesellschaft erfolgen.
12. Antragsbearbeitung und Fördervollzug
12.1 Zu den Anträgen holen – soweit erforderlich – die Regierungen möglichst gleichzeitig Äußerungen der zur Begutachtung bestimmten Stellen ein. Die Regierungen können für die Abgabe der Äußerung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf sie davon ausgehen können, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben und seine Förderung erhoben werden.
12.2 Unvollständig ausgefüllte Anträge sowie Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht vollzählig beigelegt sind, werden von der Regierung in der Regel abgelehnt, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragseingang bei der Regierung vervollständigt.
12.3 Über die Anträge entscheiden die Regierungen in eigener Zuständigkeit, sofern nicht wegen Art und Bedeutung eine Einschaltung des Ministeriums geboten ist oder das Ministerium eine andere Behandlung vorgibt.
12.4 Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller durch Bescheid der für die Antragsbearbeitung zuständigen Regierung bekannt gegeben.
12.5 Die Zuwendung wird durch die LfA Förderbank Bayern ausbezahlt. Die Regierung überwacht deren ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung.
13. Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Fördermittel
Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind bzw. der Zuwendungszweck nicht erreicht wird.
Hinweise und Schlussbestimmungen
14. Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechts-ausführungsgesetzes.
15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Merkblatt „Bayerische regionale Förderungsprogramme für die gewerbliche Wirtschaft“ einschließlich „Regionalkredit“ (RK5)
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 1. Januar 2024
1 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der Industrie, des Handwerks und handwerkähnlichen Gewerbes, des Handels, des Tourismus sowie des sonstigen Dienstleistungsgewerbes, insbesondere produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen, die einen wichtigen Beitrag zum Strukturwandel gerade auch in ländlichen Regionen leisten.
Handwerksunternehmen müssen in die Handwerksrolle bzw. im Verzeichnis für das zulassungsfreie Handwerk, Unternehmen des handwerkähnlichen Gewerbes im Verzeichnis der handwerkähnlichen Betriebe eingetragen sein.
Unternehmen der Gebäudereinigung, der Finanzdienstleistungen und der Leiharbeit werden nicht gefördert.
Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Definition (siehe Tz. 7 des Merkblatts „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“) sind nicht antragsberechtigt.
2 Verwendungszweck
2.1 Grundsätzlich förderfähige Investitionsvorhaben
Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegende Rationalisierung/Modernisierung, Erwerb und Verlagerung einer gewerblichen Betriebsstätte; Maßnahmen zur Diversifikation oder marktwirksamen Anwendung neuer Technologien.
2.2 Besondere Bestimmungen
Der Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte kann einschließlich etwaiger zusätzlicher Investitionen gefördert werden, wenn ein Unternehmen darin eine förderfähige Tätigkeit aufnimmt bzw. fortführt.
Bei Betriebsverlagerungen sind die Kosten der Erweiterung förderfähig. Aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielte bzw. erzielbare Erlöse und evtl. Entschädigungsbeträge sind von den förderfähigen Kosten abzuziehen.
Das Investitionsvorhaben muss zu einer nicht unwesentlichen unmittelbaren und dauerhaften Erhöhung des Gesamteinkommens im jeweiligen Wirtschaftsraum führen (Primäreffekt). In den Fördergebieten sind neue Dauerarbeits- und/oder Ausbildungsplätze zu schaffen oder vorhandene zu sichern. Mit der Realisierung des Investitionsvorhabens muss eine besondere Anstrengung des Betriebes verbunden sein.
Im Tourismusbereich werden vorrangig Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung des touristischen Angebots gefördert. Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Beherbergungskapazitäten führen, werden nur gefördert, sofern neue bzw. nicht ausgeschöpfte Nachfragepotentiale vorhanden sind.
Bei direkt durch ein Investitionsvorhaben neu geschaffenen Arbeitsplätzen sind unter gewissen Umständen auch Lohnkosten förderfähig, die während eines Jahres anfallen. Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mindestens 5 Jahre bestehen bleiben.
Förderfähig sind im Anlagevermögen aktivierte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anschaffungskosten immaterieller oder geleaster Wirtschaftsgüter.
Aufwendungen für den Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgütern sind förderfähig, es sei denn, diese werden von verbundenen oder auf sonstige Weise verflochtenen Unternehmen angeschafft. Auch darf für die Güter in den letzten 7 Jahren kein Zuschuss gewährt worden sein (bei Immobilien 10 Jahre).
Nicht förderfähig sind
- Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
- Kosten für Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe, Schienenfahrzeuge und sonstige im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge, die primär dem Transport dienen,
- Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken.
3 Art der Förderung
Die Zuwendung wird von der zuständigen Bezirksregierung auf Antrag gewährt. Sie kann vom Zuwendungsempfänger als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA auszureichenden Regionalkredits (RK5) eingesetzt werden.
Für den Regionalkredit sind die Ausschlusskriterien des Merkblatts „Nachhaltigkeitsgrundsätze für Programmkredite der LfA Förderbank Bayern“ zu beachten.
Eine Kombination beider Förderarten ist möglich.
Soll mit Hilfe der Zuwendung ein Regionalkredit verbilligt werden, besteht die Möglichkeit, das Darlehen je nach Bedarf auszugestalten. Dafür stehen verschiedene Darlehenstypen mit unterschiedlichen Laufzeiten (5 bis 20 Jahre) und Tilgungsfreijahren (1 bis 3 Jahre) zur Verfügung. Die Festlegung des Darlehenstyps und der risikoabhängigen Zinsobergrenzen erfolgt im Rahmen eines Beratungsgesprächs bei der zuständigen Bezirksregierung. Der endgültige – von Bonität und Besicherung des Endkreditnehmers abhängige – Zinssatz wird zwischen Hausbank und Endkreditnehmer vereinbart (siehe Merkblatt „Kreditnehmerinformation zum risikogerechten Zinssystem“).
Der Darlehenshöchstbetrag des Regionalkredits beträgt 10 Mio. EUR je Vorhaben.
Die Abruffrist endet einen Monat vor Tilgungsbeginn, bei verbürgten Darlehen beträgt die Abruffrist 6 Monate nach Darlehenszusage der LfA.
Termine für Zins und Tilgung sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12.
Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
4 Umfang der Förderung
Der Beihilfewert (siehe Tz. 4 des Merkblatts „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“) der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln insgesamt gewährten Förderung darf bestimmte von der Europäischen Union vorgegebene Förderhöchstsätze nicht überschreiten.
Für die Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) wird der Förderhöchstsatz im jeweils gültigen Koordinierungsrahmen festgelegt.
Außerhalb der GRW-Gebiete gelten die in Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 187/1 vom 26.06.2014), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 02.07.2020 (veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 07.07.2020), festgelegten Förderhöchstsätze von 10% für mittlere und 20% für kleine Unternehmen.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Höchstbeihilfewerte und der durch die Richtlinien vorgegebene Förderrahmen im Vollzug – insbesondere auch wegen der Mittelknappheit – in der Regel nicht voll ausgeschöpft werden können.
5 Weitere Bewilligungsgrundsätze
5.1 Richtlinie
Für die Gewährung von Finanzierungshilfen aus den bayerischen regionalen Förderungsprogrammen gilt die durch das Bayerische Wirtschaftsministerium bekannt gemachte Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung.
5.2 Beihilferechtliche Einordnung
Die von der Bezirksregierung gewährte Zuwendung stellt eine Beihilfe nach den EU-Regularien dar. Das LfA-Darlehen selbst ist beihilfefrei.
5.3 Beginn/Dauer des Vorhabens
Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Regierung eingegangen sein. Es wird empfohlen, mit dem Investitionsvorhaben erst nach Rücksprache mit der Regierung bzw. erst nach Erhalt deren schriftlicher Bestätigung über die grundsätzliche Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens zu beginnen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn schließt die Förderfähigkeit aus. Beginn ist dabei grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Vorhabensbeginn.
Das Vorhaben muss so weit vorbereitet sein, dass es nach Bewilligung der beantragten Mittel kurzfristig in Angriff genommen werden kann.
Förderfähig sind grundsätzlich nur Investitionsvorhaben, die innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden.
5.4 Eigenmitteleinsatz/Durchfinanzierung
Der Kreditnehmer hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigen- oder nicht zinsverbilligte sonstige Fremdmittel einzusetzen. In jedem Fall wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors vorausgesetzt.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
6 Mehrfachförderung
Im Rahmen der jeweiligen Beihilfehöchstwerte ist eine Kumulierung mit anderen Finanzierungshilfen des Bundes und des Landes grundsätzlich möglich.
7 Haftungsfreistellung „HaftungPlus“
Soweit ein Darlehen bis 2 Mio. EUR bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 60%ige Haftungsfreistellung „HaftungPlus“ (siehe entsprechendes Merkblatt) möglich.
Alternativ und bei Darlehen über 2 Mio. EUR kann bei nicht ausreichender Absicherung eine Staats-/LfA-Bürgschaft bzw. eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden.
Die Splittung eines beantragten Regionalkredits in ein haftungsfreigestelltes Darlehen und ein Darlehen ohne „HaftungPlus“ ist grundsätzlich möglich. Eine Darlehenssplittung in einen haftungsfreigestellten Darlehensteil und einen verbürgten Darlehensteil ist nicht möglich.
8 Antragsverfahren
Für die Antragstellung ist der Vordruck 90 IH „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe –“ bzw. der Vordruck 90 FV „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Tourismus –“ zu verwenden.
Der Antrag ist zusammen mit der „Finanzierungsbestätigung der Hausbank“ (Anlage zum jeweiligen Antrag) und – soweit es sich um ein Bauvorhaben handelt – einer Erklärung über den Stand des Baugenehmigungsverfahrens, bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen, die den Antragsteller auch über die Möglichkeiten der Auszahlung berät (siehe Tz 3). Die Entscheidung der Regierung über den Antrag wird dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben.
Wird gleichzeitig eine Haftungsfreistellung „HaftungPlus“ oder eine Bürgschaft beantragt, ist hierfür zusätzlich der Standardantrag der LfA (Vordruck 100) einzureichen. Die ggf. zusätzlich einzureichenden Antragsunterlagen können dem diesbezüglichen Merkblatt entnommen werden.