Richtlinie
Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern (Bayerische Gigabitrichtlinie – BayGibitR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. Januar 2020,
Az. 75-O 1903-8/198
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Aufbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen in „grauen und weißen NGA Flecken“ nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie europarechtlicher Vorgaben. Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist der Aufbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse und mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse, die im Rahmen von Internetzugangsdiensten zuverlässig zur Verfügung zu stellen sind (Zielbandbreiten).
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden:
2.1.1 Ausgaben des Zuwendungsempfängers an Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – Netzbetreiber – zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern hinsichtlich Bau und Betrieb von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nr. 1 (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) oder,
2.1.2 Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung von eigenen passiven Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nr. 1, die nach Errichtung Netzbetreibern zum Betrieb überlassen werden (Betreibermodell).
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.
4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung darf nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
4.1.1 das im Rahmen der Förderung auszubauende Gebiet (Erschließungsgebiet) ist ein „grauer oder weißer NGA-Fleck“,
4.1.2 im Erschließungsgebiet ist noch kein Netz vorhanden, welches zuverlässig 100 Mbit/s im Download für Privatanschlüsse und 200 Mbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse übertragen kann (Aufgreifschwellen),
4.1.3 ein Netz, welches zuverlässig 100 Mbit/s im Download für Privatanschlüsse und 200 Mbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse übertragen kann, wird in den kommenden drei Jahren von privaten Netzbetreibern wahrscheinlich auch nicht errichtet,
4.1.4 durch die Förderung kommt es zu einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen Breitbandversorgung oder der durch einen eigenwirtschaftlichen Ausbau innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erreichten Breitbandversorgung (mindestens Verdoppelung von Up- und Download im Rahmen der unter Nr. 1 aufgeführten Zielbandbreiten) und
4.1.5 es werden erhebliche neue Investitionen getätigt (zum Beispiel optische Bauelemente, die näher zu den Endkunden geführt werden).
4.2 Ist ein Netz im Erschließungsgebiet vorhanden, oder wird ein solches innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren durch eigenwirtschaftlichen Ausbau errichtet, welches zuverlässig die Übertragung von mehr als 500 Mbit/s im Download ermöglicht, scheidet eine Förderung auch für gewerbliche Anschlüsse aus.
4.3 Der Zuwendungsempfänger hat für das Erschließungsgebiet die aktuelle Versorgung mit Breitbanddiensten anhand der Download- und Uploadgeschwindigkeiten, die das vorhandene Netz zuverlässig bieten kann, sowie die dafür eingesetzte Technologie, (unter anderem durch Einsichtnahme in den Bundesbreitbandatlas) zu ermitteln. Die Ist-Versorgung ist in den vom Zuwendungsempfänger bereitgestellten Adresslisten zu dokumentieren. Die Dokumentation hat dabei gebäudescharf und anhand der Teilnehmer, die an eine bestimmte Netzinfrastruktur angebunden werden könnten und nicht anhand der Teilnehmer, die tatsächlich einen Netzanschluss besitzen, zu erfolgen.
4.4 Der Zuwendungsempfänger muss unter Verwendung der Dokumentation der Ist-Versorgung (vergleiche Nr. 4.3) hinsichtlich der künftig zu versorgenden Adressen Netzbetreibern und Infrastrukturinhabern über eine Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de Gelegenheit geben, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen (Markterkundung):
1. Ist ein eigenwirtschaftlicher Ausbau in den kommenden drei Jahren geplant und zu welchen Bandbreiten (Download, Upload als zuverlässig erreichbare Mindest-Geschwindigkeiten) wird dieser Ausbau führen?
2. Enthält die Darstellung der Ist-Versorgung Fehler?
3. Wurde Infrastruktur nach dem Stichtag 1. Juli im vorläufigen Erschließungsgebiet erstellt?
4. Sollen im Rahmen eines künftigen Auswahlverfahrens räumliche Lose gebildet werden?
Die Markterkundung hat ferner den Hinweis zu enthalten, dass jeder an einem möglichen späteren Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufigen Erschließungsgebiet verfügt, mit Angebotsabgabe bestätigen muss, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat und grundsätzlich bereit ist, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.
Die Äußerungsfrist hat mindestens einen Monat zu betragen und ist auf Bitte eines Netzbetreibers zu verlängern. Die im Erschließungsgebiet vorhandenen Infrastrukturinhaber oder Netzbetreiber kann der Zuwendungsempfänger zusätzlich auch individuell anschreiben.
4.5 Der Zuwendungsempfänger muss eigenwirtschaftliche Ausbauplanungen nur berücksichtigen, wenn die Netzbetreiber das Gebiet, für das ein Ausbau angekündigt wird, nach den vom Zuwendungsempfänger bereitgestellten Adresslisten gebäudescharf darstellen und anhand eines technischen Konzepts nachweisen, welche Bandbreiten im Upload und im Download den Endkunden in dem bezeichneten Gebiet nach einem Ausbau angeboten werden können. Rückmeldungen zur dargestellten Ist-Kapazität sind vom Zuwendungsempfänger nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach den vom Zuwendungsempfänger bereitgestellten Adresslisten gebäudescharf erfolgen und anhand des technischen Konzepts nachgewiesen wird, welche Bandbreiten im Upload und im Download schon jetzt zuverlässig angeboten werden können. Die Rückmeldungen der Versorgungsdaten sind dem Zuwendungsempfänger und dem Bayerischen Breitbandzentrum digital zur Verfügung zu stellen.
4.6 Der Zuwendungsempfänger kann von jedem Netzbetreiber, der einen zu berücksichtigenden eigenwirtschaftlichen Bau einer eigenen Infrastruktur im vorläufigen Erschließungsgebiet ankündigt (vergleiche Nr. 4.5), verlangen, ihm innerhalb von zwei Monaten einen verbindlichen und detaillierten Projekt- und Zeitplan für den Netzausbau vorzulegen, der Projektmeilensteine für Zeiträume von sechs Monaten enthält. Die vom Netzbetreiber geplanten Vorhaben müssen so angelegt sein, dass die Investitionen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten anlaufen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wesentliche Teile des betreffenden Gebietes erschlossen und einem wesentlichen Teil der Endkunden Anschlüsse ermöglicht werden. Der Abschluss der geplanten Investitionen ist anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorzusehen. Kommt der Netzbetreiber seinen selbst gesetzten Meilensteinen nicht nach und hat der Zuwendungsempfänger einmal erfolglos eine Nachfrist gesetzt, kann der Zuwendungsempfänger die eigenwirtschaftlichen Ausbauankündigungen unberücksichtigt lassen.
4.7 Sofern der Zuwendungsempfänger Informationen zu nach dem Stichtag 1. Juli im vorläufigen Erschließungsgebiet errichteter Infrastruktur erhält, weist er in der Bekanntmachung zur Ausschreibung des Netzbetreibers auf diese Tatsache hin. Auf entsprechende Nachfrage von möglichen Teilnehmern im Auswahlverfahren stellt der Zuwendungsempfänger die erhaltenen Informationen zu der nach dem Stichtag 1. Juli errichteten Infrastruktur zur Verfügung.
4.8 Sofern sich Netzbetreiber für eine Aufteilung des Erschließungsgebietes in Lose aussprechen, hat der Zuwendungsempfänger grundsätzlich Lose zu bilden. Dem Zuwendungsempfänger bleibt es jedoch unbenommen, in der Ausschreibung neben Angeboten für einzelne Lose auch ein Gesamtangebot für das gesamte Erschließungsgebiet zu fordern.
4.9 Das Ergebnis der Markterkundung ist zu dokumentieren und auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
5. Auswahl des Netzbetreibers im Betreibermodell
5.1 Im Betreibermodell wählt der Zuwendungsempfänger einen Netzbetreiber im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens aus. Der Zuwendungsempfänger plant und errichtet die passive Infrastruktur in enger technischer Abstimmung mit dem ausgewählten Netzbetreiber. Die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sind sinngemäß anzuwenden. Dabei hat der Zuwendungsempfänger abweichend von § 8 UVgO die Wahl zwischen den folgenden Verfahrensarten: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (zum Beispiel die §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – in Verbindung mit der Vergabeverordnung oder der Konzessionsvergabeverordnung) bleiben unberührt. Die Bekanntmachung hat innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Markterkundung (vergleiche Nr. 4.9) über das zentrale Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu erfolgen.
5.2 Die Beschreibung der Leistung muss anbieter- und technologieneutral abgefasst sein. In der Bekanntmachung ist auf diese Richtlinie sowie auf den Entwurf einer Kooperationsvereinbarung, die auf Nachfrage erhältlich ist, hinzuweisen.
5.3 Die Beschreibung der Leistung muss die Anzahl der neu zu realisierenden Breitbandanschlüsse benennen und vorgeben, dass die geförderte Breitbandinfrastruktur eine tatsächliche und vollständige (physische) Entbündelung im Sinne der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. EU 2013/C 25/01) in ihrer jeweils geltenden Fassung erlaubt und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen, die Betreiber nachfragen könnten, bietet. Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem Anhang II dieser Leitlinien.
5.4 Ein effektiver und tatsächlicher Zugang auf Vorleistungsebene muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren gewährt werden.
5.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet bekannte und für die Maßnahme nutzbare Infrastrukturen sowie vorgesehene Eigenleistungen in der Bekanntmachung anzugeben (oder dort auf entsprechende konkrete öffentlich zugängliche Quellen zu verweisen) und anstehende Tiefbaumaßnahmen im Zielgebiet der Maßnahme anzuzeigen. Informationsquellen in diesem Sinn sind der Infrastrukturatlas der BNetzA im Rahmen der jeweils geltenden Einsichtnahmebedingungen und das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), hier insbesondere der Grabungsatlas. Diese Informationsquellen stehen auch als Webdienste GDI-konform zur Verfügung.
5.6 Jeder am Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der BNetzA zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat und grundsätzlich bereit ist, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Sofern Infrastruktur nach dem Stichtag 1. Juli im möglichen Erschließungsgebiet erstellt wurde, bestätigt der Netzbetreiber, dass er diese dem Zuwendungsempfänger im Rahmen der Markterkundung (vergleiche Nr. 4.4) mitgeteilt hat.
5.7 Die am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreiber sind aufzufordern, ein Angebot für den Betrieb der durch den Zuwendungsempfänger zu errichtenden passiven Infrastruktur abzugeben. Das Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
a) Angaben zu erforderlichen Leitungsverläufen der vom Zuwendungsempfänger zu errichtenden Infrastruktur,
b) Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten für Endkundengeräte für Produkte mit den geforderten Zielbandbreiten,
c) angebotene Zugangsvarianten im Sinne der Nr. 5.3.
5.8 Das Angebot hat auch eine detaillierte und plausible Darstellung der Pacht für die Nutzung der durch den Zuwendungsempfänger zu errichtenden Infrastruktur zu enthalten. Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme.
5.9 Dem Zuwendungsempfänger steht es frei, neben dem Kriterium der Höhe der Pacht weitere Wertungskriterien wie etwa die Höhe der Endkundenpreise, die Höhe der Übertragungsgeschwindigkeit im Download und Upload, den Realisierungszeitraum, und so weiter zu wählen. Der Zuwendungsempfänger muss dann bereits in der Bekanntmachung die Gewichtung der qualitativen Kriterien angeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der Höhe der Pacht die höchste Gewichtung zukommt.
5.10 Bei der Aufteilung eines Erschließungsgebietes in mehrere Lose müssen die Angebote für die verschiedenen Einzellose und die eingegangenen Gesamtangebote nach Kategorie anhand der in der Bekanntmachung zur Ausschreibung veröffentlichten Wertungskriterien gewertet werden. Der Vergleich einer Kombination von Gewinnern einzelner Lose mit dem Gewinner des Gesamtangebots hat anhand derselben veröffentlichten Wertungskriterien wie die Ermittlung der jeweiligen Gewinner in den Kategorien „Einzellose“ und „Gesamtangebot“ zu erfolgen.
5.11 Die vorgesehene Auswahlentscheidung ist auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
6. Errichtung der passiven Infrastruktur im Betreibermodell
6.1 Der Zuwendungsempfänger errichtet im Betreibermodell die passive Infrastruktur mit oder ohne Glasfaserleitungen (bis maximal Netzabschlusseinheit, zum Beispiel FTTB, „Fibre to the building“) unter Berücksichtigung der Angaben des im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählten Netzbetreibers (vergleiche Nr. 5) unter anderem zu den Leitungsverläufen selbst, oder schreibt den Bau der Infrastruktur unter Beachtung der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen aus.
6.2 Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Betreibermodells errichtete Leerrohrinfrastruktur groß genug ist für die Aufnahme von Leitungen von mindestens drei Zugangsnachfragern; insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Leerrohrinfrastruktur ausreichend dimensioniert ist, so dass mindestens drei Zugangsnachfrager Point-to-Point Lösungen realisieren können. Die Errichtung von Infrastruktur im Rahmen des Betreibermodells, welche parallel zu bereits gefördert errichteter Infrastruktur verläuft, darf nicht erfolgen.
6.3 Der Zuwendungsempfänger muss auf Nachfrage von Netzbetreibern umfassend und diskriminierungsfrei über die im Rahmen des Betreibermodells errichtete oder zu errichtende Infrastruktur (unter anderem Leerrohre und Glasfaserleitungen) informieren.
6.4 Der Zuwendungsempfänger muss im Rahmen des Betreibermodells Netzbetreibern ohne zeitliche Beschränkung offenen Zugang zur geförderten passiven Infrastruktur zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewähren. Hinsichtlich der Festsetzung von Vorleistungspreisen und Konditionen für den Zugang auf Vorleistungsebene zur geförderten passiven Infrastruktur gelten die Nrn. 9.2.2 und 9.2.6 sinngemäß.
6.5 Der Zuwendungsempfänger muss die Daten der im Rahmen des Betreibermodells errichteten Infrastruktur der BNetzA zur Einstellung in den Infrastrukturatlas zur Verfügung stellen.
6.6 Der Zuwendungsempfänger muss die Verpflichtungen nach den Nrn. 6.3 bis 6.5 bei Veräußerung der passiven Infrastruktur an den Erwerber weitergeben.
7. Auswahl des Netzbetreibers im Wirtschaftlichkeitslückenmodell
7.1 Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell wählt der Zuwendungsempfänger für den Bau und Betrieb eines NGA-Netzes einen Netzbetreiber im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens aus. Die Bestimmungen der UVgO sind sinngemäß anzuwenden. Dabei hat der Zuwendungsempfänger abweichend von § 8 UVgO die Wahl zwischen den folgenden Verfahrensarten: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (zum Beispiel die §§ 97 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung oder der Konzessionsvergabeverordnung) bleiben unberührt. Die Bekanntmachung hat innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Markterkundung (vergleiche Nr. 4.9) über das zentrale Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu erfolgen.
7.2 Die Beschreibung der Leistung muss anbieter- und technologieneutral abgefasst sein. In der Bekanntmachung ist auf diese Richtlinie sowie auf den Entwurf der Kooperationsvereinbarung, der auf Nachfrage erhältlich ist, hinzuweisen. Die Beschreibung der Leistung muss die Anzahl der neu zu realisierenden Breitbandanschlüsse benennen und vorgeben, dass die geförderte Breitbandinfrastruktur eine tatsächliche und vollständige (physische) Entbündelung im Sinn der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. EU 2013/C 25/01) in ihrer jeweils geltenden Fassung erlaubt und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen, die Betreiber nachfragen könnten, bietet. Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem Anhang II dieser Leitlinien.
7.3 Ein effektiver und tatsächlicher Zugang auf Vorleistungsebene muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren gewährt werden.
7.4 Die Leistungsbeschreibung muss ferner beinhalten, dass – sofern neue passive Infrastrukturelemente (zum Beispiel Bauinfrastruktur, wie Kabelschächte oder Masten, Leerrohre, unbeschaltete Glasfaserleitungen und Straßenverteilerkästen) geschaffen werden – der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung zu gewähren ist und dass auch nach Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen Zugang gewährt werden muss, Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des TKG bestehen können, wenn die BNetzA den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.
7.5 Die Leistungsbeschreibung muss erwähnen, dass Leerrohre, die unter die Förderung fallen, groß genug sind für die Aufnahme von Leitungen von mindestens drei Zugangsnachfragern; insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Leerrohrinfrastruktur ausreichend dimensioniert ist, so dass mindestens drei Zugangsnachfrager Point-to-Point Lösungen realisieren können.
7.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Maßnahme nutzbare Infrastrukturen sowie vom Zuwendungsempfänger vorgesehene Eigenleistungen in der Bekanntmachung anzugeben (oder dort auf entsprechende konkrete öffentlich zugängliche Quellen zu verweisen) und anstehende Tiefbaumaßnahmen im Zielgebiet der Maßnahme anzuzeigen. Informationsquellen in diesem Sinn sind der Infrastrukturatlas der BNetzA im Rahmen der jeweils geltenden Einsichtnahmebedingungen und das RISBY, hier insbesondere der Grabungsatlas. Diese Informationsquellen stehen auch als Webdienste GDI-konform zur Verfügung.
7.7 Jeder am Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der BNetzA zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat und grundsätzlich bereit ist, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Sofern Infrastruktur nach dem Stichtag 1. Juli im möglichen Erschließungsgebiet erstellt wurde, bestätigt der Netzbetreiber, dass er diese dem Zuwendungsempfänger im Rahmen der Markterkundung (vergleiche Nr. 4.4) mitgeteilt hat.
7.8 Die am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreiber sind aufzufordern, ein Angebot abzugeben. Sie sind ausdrücklich zu bitten, verfügbare Infrastruktur so weit wie möglich zu nutzen. Eine Förderung für Infrastruktur, die parallel zu bereits gefördert errichteter Infrastruktur errichtet wird, ist ausgeschlossen. Das Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
a) Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur,
b) Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten für Endkundengeräte für Produkte mit den geforderten Zielbandbreiten,
c) frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
d) angebotene Zugangsvarianten im Sinne der Nr. 7.2.
7.9 Das Angebot hat auch eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke zu enthalten. Diese ergibt sich, indem von den Investitionsausgaben (unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen) und den laufenden Betriebsausgaben die voraussichtlichen Betriebseinnahmen abgezogen werden. Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme.
7.10 Die Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke hat in übersichtlicher Form eine Aufstellung der zur Projektumsetzung notwendigen Investitions- und Betriebsausgaben sowie die auf Basis des erwarteten Nachfragepotentials prognostizierten Einnahmen zu enthalten. Der Zuwendungsempfänger hat die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
7.11 Zu den Investitionsausgaben gehört bei leitungsgebundener Infrastruktur die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich Netzabschlusseinheit (zum Beispiel FTTB, „Fibre to the building“).
7.12 Nicht anzusetzen sind bei Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke Ausgaben für Grunderwerb und Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie Ausgaben für Investitionen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung getätigt werden müssen.
7.13 Dem Zuwendungsempfänger steht es frei, neben dem Kriterium der Wirtschaftlichkeitslücke weitere Wertungskriterien zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit (wie etwa die Höhe der Endkundenpreise, die Höhe der Übertragungsgeschwindigkeit im Download und Upload, den Realisierungszeitraum und andere) zu wählen. Der Zuwendungsempfänger muss dann bereits in der Bekanntmachung die Gewichtung der qualitativen Kriterien angeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke die höchste Gewichtung zukommt.
7.14 Bei der Aufteilung eines Erschließungsgebietes in mehrere Lose müssen die Angebote für die verschiedenen Einzellose und die eingegangenen Gesamtangebote nach Kategorie anhand der in der Bekanntmachung zur Ausschreibung veröffentlichten Wertungskriterien gewertet werden. Der Vergleich einer Kombination von Gewinnern einzelner Lose mit dem Gewinner des Gesamtangebots hat anhand derselben veröffentlichten Wertungskriterien wie die Ermittlung der jeweiligen Gewinner in den Kategorien „Einzellose“ und „Gesamtangebot“ zu erfolgen.
7.15 Die vorgesehene Auswahlentscheidung ist auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.
8. Plausibilitätskontrolle
Sofern sich nur ein oder zwei Bieter am Auswahlverfahren beteiligen, hat der Zuwendungsempfänger die Wirtschaftlichkeitslücke (im Wirtschaftlichkeitslückenmodell) oder die Pachthöhe (im Betreibermodell) einer Plausibilitätskontrolle durch das Bayerische Breitbandzentrum zu unterziehen. Das Bayerische Breitbandzentrum kann in die diesbezüglichen Verhandlungen mit den Bietern einbezogen werden.
9. Kooperationsvertrag
9.1 Der Zuwendungsempfänger schließt mit dem ausgewählten Netzbetreiber einen Vertrag.
9.2 Der Vertrag hat im Wirtschaftlichkeitslücken- und Betreibermodell insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
9.2.1 Verpflichtung des Netzbetreibers zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines Netzbetriebs im Sinn der von ihm angebotenen Leistungen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren.
9.2.2 Verpflichtung des Netzbetreibers zur Gewährung eines offenen Zugangs auf Vorleistungsebene zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen. Der Zugang muss so früh wie möglich vor Inbetriebnahme (und spätestens sechs Monate vor Markteinführung) eingeräumt werden. Im Vertrag ist detailliert zu beschreiben, wie die vollständige Entbündelung und der offene und diskriminierungsfreie Zugang auf Vorleistungsebene gesichert werden. Der BNetzA ist der Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und einem Zugangsinteressenten schriftlich und vollständig zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Stellungnahme ist für den Netzbetreiber verbindlich. Sofern die BNetzA nicht binnen fünf Wochen Stellung nimmt, kann die Vereinbarung geschlossen werden, es sei denn, sie hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen.
9.2.3 Verpflichtung des Netzbetreibers, die Vorleistungspreise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festzulegen, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt, sofern nicht auf regulierte oder die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten der Bundesrepublik Deutschland oder der EU gelten, als Bezugsgröße zurückgegriffen werden kann. Der Vorleistungspreis für den Netzzugang soll auch die dem Netzbetreiber gewährten Beihilfen sowie die Kostenstrukturen vor Ort berücksichtigen. In Ermangelung eines regulierten Preises und bei Konflikten zwischen dem Netzbetreiber und einem am Netzzugang interessierten Anbieter bezüglich des Vorleistungspreises und der Konditionen für den Zugang auf Vorleistungsebene sollen Preis und Konditionen vom Zuwendungsempfänger auf Grundlage eines Gutachtens verbindlich vorgegeben werden; der Gutachter ist im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde zu bestimmen. Der Zuwendungsempfänger muss die BNetzA bezüglich des Preises und der Konditionen, die er aufgrund des Gutachtens vorgeben will, um eine Stellungnahme bitten. Er hat diese Stellungnahme abzuwarten, falls die BNetzA innerhalb von fünf Wochen erklärt hat, dazu Stellung nehmen zu wollen. Eine Vorgabe von Vorleistungspreisen und Konditionen für den Zugang auf Vorleistungsebene kommt nur in Betracht, wenn sich die Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist nicht einigen konnten.
9.2.4 Verpflichtung des Netzbetreibers, den Vorleistungspreis für den Netzzugang, sobald dieser festgelegt ist, der Bewilligungsbehörde zur Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de mitzuteilen.
9.2.5 Verpflichtung des Netzbetreibers zur Übermittlung von für die Feststellung einer Überkompensation erforderlichen Informationen in den Fällen der Nr. 14 auf Aufforderung des Zuwendungsempfängers.
9.2.6 Verpflichtung des Netzbetreibers bei Veränderung der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des Netzes, die unter Nrn. 9.2.1 bis 9.2.5 genannten Verpflichtungen an den Rechtsnachfolger weiter zu geben.
9.3 Der Vertrag hat im Wirtschaftlichkeitslückenmodell darüber hinaus insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
9.3.1 Verpflichtung des Netzbetreibers, berechtigte Dritte auf Nachfrage umfassend und diskriminierungsfrei über die gefördert errichtete Infrastruktur (unter anderem Leerrohre, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen) zu informieren.
9.3.2 Verpflichtung des Netzbetreibers zur Rückzahlung des zur Deckung der Wirtschaftlichkeitslücke gezahlten Betrages für den Fall, dass die Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, aufgrund von Umständen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat. Eine von der Europäischen Kommission angeordnete Rückforderung muss in jedem Fall vollzogen werden. Der Netzbetreiber hat zur Sicherung dieser Ansprüche des Zuwendungsempfängers auf dessen Verlangen eine Bankbürgschaft zu stellen. Die Höhe der Bürgschaft bestimmt der Zuwendungsempfänger.
9.3.3 Verpflichtung des Netzbetreibers, die errichtete geförderte Infrastruktur spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anhand von Plänen und einer beschreibenden Darstellung einschließlich der realisierten Anschlüsse und der verfügbaren Bandbreiten (Download und Upload) zu dokumentieren und diese Dokumentation unverzüglich dem Zuwendungsempfänger im Format Shape digital zur Verfügung zu stellen. Die Daten der errichteten Infrastruktur müssen durch den Netzbetreiber auch der BNetzA zur Einstellung in den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt werden.
9.4 Der BNetzA ist vor Abschluss des Vertrages zwischen Netzbetreiber und Zuwendungsempfänger der endgültige Entwurf schriftlich und vollständig zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Stellungnahme ist für den Zuwendungsempfänger verbindlich. Sofern die BNetzA nicht binnen fünf Wochen Stellung nimmt, kann der Vertrag geschlossen werden, es sei denn, sie hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen. Von der Vorlage des Vertrages bei der BNetzA kann abgesehen werden, wenn der Vertrag einem mit der BNetzA abgestimmten Mustervertrag entspricht und der Zuwendungsempfänger eine diesbezügliche Bestätigung gegenüber der BNetzA zur Kenntnisnahme sowie gegenüber der Bewilligungsbehörde zwecks Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de abgibt.
10. Art, Umfang und Höhe der Förderung
10.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
10.2 Zuwendungsfähig sind im Wirtschaftlichkeitslückenmodell die Ausgaben zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke und im Betreibermodell die Ausgaben für die Errichtung der passiven Infrastruktur abzüglich der Pachteinnahmen. Als Betrachtungszeitraum im Wirtschaftlichkeitslückenmodell und im Betreibermodell gilt jeweils ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme des Netzes.
10.3 Ist in den zugrundeliegenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend gemacht werden kann.
10.4 Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslücke oder Herstellungsausgaben für die passive Infrastruktur von unter 25.000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
10.5 Der Fördersatz und der Förderhöchstbetrag je Gemeinde werden durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Sie sind auf der Internetseite des Bayerischen Breitbandzentrums (www.schnelles-internet.bayern.de) veröffentlicht.
11. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
11.1 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu einen Finanzierungsplan vorlegen. Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde anfordern.
11.2 Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrages bei der Bewilligungsbehörde mit den unter Nr. 12.1 genannten Unterlagen begonnen wurden. Maßnahmenbeginn ist im Wirtschaftlichkeitslückenmodell der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit dem ausgewählten Netzbetreiber, im Betreibermodell der Abschluss eines Vertrags, der die Errichtung der passiven Infrastruktur zum Gegenstand hat oder der Beginn von Baumaßnahmen.
11.3 Der Zuwendungsempfänger hat geeignete projektspezifische Indikatoren zu benennen, an Hand derer nach Beendigung der Maßnahme der Erfolg und der Umfang der Zielerreichung beurteilt werden können. Hierzu zählen die Zahl der neu zu realisierenden Breitbandanschlüsse, die zu realisierenden Übertragungsgeschwindigkeiten und die zu verwendende Technologie.
11.4 Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist innerhalb eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). Für durch den Zuwendungsempfänger auf den Netzbetreiber übertragene rechtliche Pflichten haftet der Zuwendungsempfänger insoweit, als der ausführende Netzbetreiber innerhalb der Zweckbindungsfrist diesen Pflichten nicht entspricht.
12. Verfahren
12.1 Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind vor Abschluss des Vertrages mit dem Netzbetreiber bei der örtlich zuständigen Regierung als Bewilligungsbehörde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a) Beschluss des zuständigen Organs über die Durchführung der Ausbaumaßnahme,
b) Finanzierungsplan (Nr. 11.1),
c) Dokumentation der Ist-Versorgung (Nr. 4.3),
d) Ergebnis der Markterkundung (Nr. 4.9),
e) Ergebnis des Auswahlverfahrens zur Bestimmung eines versorgenden Netzbetreibers und (vorgesehene) Auswahlentscheidung des Zuwendungsempfängers (Nr. 5.1 oder Nr. 7.15) einschließlich der Dokumentation des Erschließungsgebiets,
f) ausschließlich im Betreibermodell: Aufgegliederte Darstellung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben sowie Angaben zu den voraussichtlichen Pachteinnahmen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme des Netzes (Nr. 5.8),
g) Ausschließlich im Wirtschaftlichkeitslückenmodell: plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke (Nr. 7.10),
h) Bestätigung des Zuwendungsempfängers, dass keine Infrastruktur parallel zu bereits gefördert errichteter Infrastruktur verlegt wird.
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des Zuwendungsantrags weitere Unterlagen anfordern.
12.2 Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. In diesem Bescheid sind insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K – (Anlage 3a der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) und die Nrn. 5, 6 und 9 (Betreibermodell) sowie die Nrn. 7 und 9 (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) für verbindlich zu erklären. Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.
12.3 Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen. In den Fällen der Nr. 14 gilt dies auch gegenüber dem Netzbetreiber.
12.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe von Nr. 1.3 der ANBest-K.
13. Dokumentation der Infrastruktur
13.1 Die Daten der errichteten Infrastruktur müssen dem Bayerischen Breitbandzentrum zur Einstellung in eine Datensammlung im Format Shape digital zur Verfügung gestellt werden.
13.2 Unverzüglich nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Zuwendungsempfänger in einem Fördersteckbrief die geplante Infrastruktur darzustellen. Diese Darstellung hat insbesondere die in Aussicht gestellten Zugangsvarianten im Sinne der Nr. 5.3 und der Nr. 7.2 zu enthalten. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger eine abschließende Projektbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Der Fördersteckbrief und die abschließende Projektbeschreibung werden auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de für die Dauer von zehn Jahren veröffentlicht. Die Projektbeschreibung enthält mindestens die folgenden Informationen:
a) Identität des Netzbetreibers,
b) im Wirtschaftlichkeitslückenmodell: Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke,
c) im Betreibermodell: Höhe der Herstellungskosten für die passive Infrastruktur,
d) Beihilfeintensität,
e) betroffenes Gebiet,
f) verwendete Technologie und Vorleistungsprodukte.
14. Rückforderungsmechanismus
Bei Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslücke von 10 Mio. Euro und mehr sowie bei Betreibermodellen mit Investitionskosten von 10 Mio. Euro und mehr gilt Folgendes:
a) Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger zu prüfen, ob der ursprünglich prognostizierte Gewinn des Netzbetreibers bezogen auf das Erschließungsgebiet um 30 Prozentpunkte überschritten wurde. Ist dies der Fall, hat der Netzbetreiber dem Zuwendungsempfänger 50% des die 30 Prozentpunkte übersteigenden Gewinns zu erstatten.
b) Dieser Mechanismus kommt im Betreibermodell nicht zur Anwendung, sofern die Pacht für die Nutzung der gefördert errichteten Infrastruktur abhängig ist von der tatsächlichen Buchung von Endkundenanschlüssen.
c) Der Zuwendungsempfänger hat seine Prüfung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Zweckbindungsfrist zu dokumentieren und diese Dokumentation einschließlich des Ergebnisses der Prüfung der Bewilligungsbehörde unverzüglich zu übermitteln.
d) Kommt es zu einer Erstattung, ist vom Zuwendungsempfänger der Betrag zurückzufordern, der dem Anteil des ursprünglichen staatlichen Zuschusses an den zuwendungsfähigen Kosten entspricht.
e) Die Bewilligungsbehörde hat den Rückforderungsmechanismus zu überwachen.
15. Ausschluss der Förderung
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen:
a) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
b) die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABI. EU 2014/C 249/01) anzusehen sind.
16. Schlussbestimmung
16.1 Die Beihilfe (staatliche Förderung und kommunaler Eigenanteil) nach dieser Richtlinie kann nicht mit Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen oder nationalen Quellen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.
16.2 Förderanträge nach dieser Richtlinie können bis längstens 30. September 2025 gestellt werden.
17. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 2. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Anlage
Förderkonditionen zur Bayerischen Gigabitrichtlinie
Stand 12.02.2020
Für Förderprojekte nach der Bayerischen Gigabitrichtlinie (BayGibitR) gelten nachstehende Förderkonditionen. Diese werden im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Die Förderkonditionen der Gemeinden bemessen sich nach Zugehörigkeit der jeweiligen Gemeinde zu der zum Zeitpunkt der Antragsstellung gültigen Gebietskategorie im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP).
1. Fördersatz
1.1 Für Gemeinden im Verdichtungsraum außerhalb des RmbH gilt ein Fördersatz i.H.v. 80%.
1.2 Für Gemeinden im ländlichen Raum und im Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) gilt ein Fördersatz i.H.v. 90%.
2 Förderhöchstbetrag
2.1 Die Förderhöchstbeträge der Förderprojekte werden abhängig von der Anzahl der im Rahmen des Förderprojekts zu versorgenden Adressen1) gewährt:
2.1.1 2.500 EUR je Adresse für Gemeinden im Verdichtungsraum außerhalb des RmbH,
2.1.2 5.000 EUR je Adresse für Gemeinden im ländlichen Raum außerhalb des RmbH,
2.1.3 6.000 EUR je Adresse für Gemeinden im RmbH,
2.1.4 9.000 EUR je Adresse zusätzlich2) in „weißen NGA Flecken“.
2.2 Ein Bonus für interkommunale Zusammenarbeit kann gewährt werden, wenn benachbarte3) Gemeinden ein gemeinsames Förderprojekt umsetzen. Voraussetzung ist, dass die Gemeinden ein gemeinsames Auswahlverfahren für das Projekt durchführen. Der Bonus erhöht die oben genannten Förderhöchstbeträge um 1.000 Euro je gefördert ausgebauter Adresse, insgesamt jedoch nicht mehr als 50.000 Euro je beteiligter Gemeinde. Der Bonus für interkommunale Zusammenarbeit in Höhe von 50.000 EUR steht je Gemeinde einmal zur Verfügung.
3 Härtefallregelung
3.1 Ein Härtefall liegt vor, wenn der (fiktive) kommunale Eigenanteil in einem Projekt 30% der durchschnittlichen Finanzkraft4) der letzten fünf Jahre übersteigen würde. In diesem Fall wird die Differenz zwischen dem fiktiven Eigenanteil und dem Betrag, der 30% der durchschnittlichen Finanzkraft der letzten fünf Jahre entspricht, zusätzlich zu 90% gefördert.
3.2 Auch bei Anwendung der Härtefallregelung verbleibt stets ein kommunaler Eigenanteil von mindestens 10%.
4 Maximale Förderung je Gemeinde
Insgesamt können über alle Förderprojekte der Gemeinde nach BayGibitR maximal:
4.1 8 Mio. EUR von Gemeinden im RmbH,
4.2 6 Mio. EUR von Gemeinden im ländlichen Raum5),
4.3 3 Mio. EUR von Gemeinden im Verdichtungsraum5)
abgerufen werden.
5 Bagatellgrenze
Projekte mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 25.000 EUR werden nicht gefördert.
6 Startgeld Netz
Ein Startgeld Netz in Höhe von bis zu 5.000 EUR kann einmalig gewährt werden, um den bei Verfahrensbeginn entstehenden administrativen Aufwand zu decken. Voraussetzung für die Gewährung des Startgeld Netz ist, dass die Gemeinde eine Markterkundung (ggf. interkommunal) über das zentrale Onlineportal des bayerischen Breitbandzentrums veröffentlicht hat. Das „Startgeld Netz“ wird auf eine Förderung im Rahmen der bayerischen Gigabitrichtlinie angerechnet.
1) Basis sind die amtlichen Hauskoordinaten, Herausgeber: Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
2) Wird nicht für die Ersterschließung von Neubaugebieten gewährt.
3) Gemeinden haben eine gemeinsame Grenze.
4) Datengrundlage: Landesamt für Statistik, Datenbank Genesis, Tabelle 79111-002r. Es sind jeweils die fünf neusten verfügbaren Datensätze zum Zeitpunkt der Antragstellung (vollständige Vorlage des Förderantrags) zu verwenden.
5) Außerhalb RmbH.