Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden in Holzbauweise in Bayern (Bayerische Förderrichtlinie Holz – BayFHolz)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 1. Dezember 2023, Az. 31-4740.9-1-3
Der Freistaat Bayern fördert zur Erreichung der Klimaziele den Einsatz nachwachsender, Kohlenstoff speichernder Rohstoffe im Bausektor. Rechtsgrundlage dieser Richtlinie sind:
- die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 der BayHO mit den Verwaltungsvorschriften und
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die soweit erforderlich die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofs einholen.
1. Zweck der Förderung
Die Förderung zielt darauf ab, durch eine vermehrte Verwendung von Baustoffen aus Holz und anderen nachwachsenden Rohstoffen endliche Ressourcen zu schonen und mit dem gebundenen Kohlenstoff (CO2) einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz im Bausektor zu leisten.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die gespeicherte Kohlenstoffmenge entsprechend den in Nr. 4 genannten Voraussetzungen und Definitionen im Rahmen folgender Baumaßnahmen im Freistaat Bayern:
- Neubau, Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise. Davon umfasst sind Gebäude für öffentliche Zwecke wie Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für die soziale Infrastruktur wie zum Beispiel Pflegeheime, Behindertenheime und Kindertagesstätten,
- Neubau, Erweiterung und Aufstockung von mehrgeschossigen Wohngebäuden in Holzbauweise.
Die Aufstockung definiert sich als die Hinzufügung eines oder mehrerer Geschosse auf ein bereits bestehendes Gebäude. Nicht gefördert werden:
- Unterirdische Gebäude(-teile) beziehungsweise Bauten wie zum Beispiel Keller,
- Carports und
- Nebengebäude aller Art.
2.1 Gebäude für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften
Förderfähig sind
- der Neubau von Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften mit einer Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 300 m sowie
- die Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften mit einer zusätzlichen Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 100 m.
Die Bruttogrundfläche (BGF) (oberirdisch) bezeichnet die Gesamtheit aller oberirdischen Grundflächen.
2.2 Mehrgeschossige Wohngebäude in Holzbauweise
Förderfähig sind
- der Neubau mehrgeschossiger Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 nach Art. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) mit mindestens drei Wohneinheiten und einer Gesamt-Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 300 m,
- die mehrgeschossige Erweiterung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten und einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 300 m, so dass ein Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 oder 5 nach Art. 2 BayBO entsteht oder erweitert wird und
- die Aufstockung von Gebäuden um mindestens zwei Wohneinheiten mit einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 100 m.
Bei Kombinationsmaßnahmen aus Nr. 2.1 und Nr. 2.2 wird nur einmal die Förderung bezogen auf das Gesamtvorhaben gewährt. Die Wohnfläche einer Wohneinheit soll mindestens 35 m betragen. Die Wohneinheiten müssen für das dauerhafte Wohnen geeignet sein und allgemein üblichen Wohnverhältnissen entsprechen. Die Mindestausstattung besteht aus einem Individualraum mit jeweils einem eigenen Bad und Küche. Jede Wohneinheit muss in sich abgeschlossen und über einen individuellen Zugang erreichbar sein.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in den Formen von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden und
- natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 sowie für Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Konstruktive Anforderungen an die Holzbauweise
Holzbauweise im Sinne der Richtlinie ist die Verwendung von Holz in wesentlichen Konstruktionselementen von Gebäuden. Hierzu muss mindestens die Gebäudehülle (Außenwand) in Holzbauweise umgesetzt sein sowie zwei weitere wesentliche Bauteile wie insbesondere:
- die hölzerne Dachkonstruktion,
- Deckenkonstruktionen aus Holz beziehungsweise Holz-Verbund-Strukturen,
- Innenwände in Holzbauweise,
- Treppen (Gesamtkonstruktion),
- Balkone (Gesamtkonstruktion).
Folgende Bauelemente aus Holz sind nicht förderfähig:
- Elemente des Innenausbaus, wie Innenwandbekleidungen, Deckenbekleidungen, Bodenbeläge, Einbaumöbel, Kellertrennwände
- Fenster
- Türen
- Terrassenbeläge.
4.2 Förderfähige Baustoffe
Der Nachweis für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe aus nachhaltiger Bewirtschaftung erfolgt über das Berechnungstool „CO2-Tool“. Mit dem „CO2-Tool“ wird die verbaute Menge an nachwachsenden Rohstoffen und die damit verbundene Speichermenge an CO2 ermittelt. Die Menge der kohlenstoffspeichernden Baustoffe wird über das gesamte Gebäude ermittelt und informativ auf die Bruttogrundfläche (BGF) bezogen. Zu den förderfähigen Baustoffen zählen die in der jeweils aktuellen und von den Bewilligungsstellen anerkannten Version des „CO2-Tool“ aufgeführten Vollholzprodukte und Holzwerkstoffe. Förderfähig sind zudem Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen wie zum Beispiel:
- Flachs,
- Hanf,
- Holzfasern,
- Holzspäne,
- Holzwolle,
- Kork,
- Stroh,
- Zellulose.
4.3 Weitere Anforderungen an die förderfähigen Baustoffe
Die förderfähigen Baustoffe müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, Marktreife besitzen und für die jeweilige Baumaßnahme und die zur Anwendung kommende Bauweise geeignet sein. Die Verwendung von Rohstoffen aus nachhaltiger Produktion beziehungsweise Bewirtschaftung ist Voraussetzung. Soweit der Nachweis nicht anderweitig erbracht wird, werden als Nachweis hierfür folgende Waldzertifizierungssysteme anerkannt:
- Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC)
- Forrest Stewardship Council (FSC)
- anerkannte Zertifizierungssysteme.
Als Materialien dürfen nur Holzwerkstoffe der Emissionsklassen mit dem Nachweis E1 oder F0 verwendet werden. Folgende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden:
- Rohstoffe aus illegalem Einschlag beziehungsweise illegaler Herkunft nach den Bestimmungen des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG),
- Tropenholz.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben, Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und erfolgt im Rahmen der Festbetragsfinanzierung als Pauschale (Nr. 5.3) in Abhängigkeit der in den Holzbauelementen und Dämmstoffen nach Nr. 4.1.2 gebundenen Kohlenstoffmenge. Die Zuwendungshöhe beträgt 500 Euro je Tonne (t) gespeichertem CO2. Beträge unter 25.000 Euro pro Baumaßnahme werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). Die maximale Gesamtzuwendung beläuft sich auf 200.000 Euro je Baumaßnahme (Förderhöchstgrenze, vergleiche aber Nr. 5.2). Zuwendungsfähig sind sämtliche Ausgaben, die zur Errichtung eines Fördergegenstands nach Nr. 2 und der konkretisierenden Nr. 4 erforderlich sind.
5.2 Beihilferechtliche Grundlage
Die Zuwendung wird Unternehmen im Sinne des Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren (Steuerjahren), nicht übersteigen.
5.3 Berechnungsbasis für die Pauschale
Durch das digitale Formblatt („CO2-Tool“), wird der Einsatz nachwachsender, Kohlenstoff speichernder Baustoffe aus nachhaltiger Bewirtschaftung nachgewiesen. Die im „CO2-Tool“ hinterlegten Datensätze sind aus der Datenbank Ökobau.dat des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) entnommen. Der Kennwert t gespeicherter Kohlenstoff in CO2 pro m Bruttogrundfläche (BGF) dient für alle Projekte als vergleichbarer Nachweis. Eine nachvollziehbare Berechnung der im Gebäude geplanten (verbauten), nachwachsenden Rohstoffe ist über das „CO2-Tool“ darzustellen.
5.4 Mehrfachförderung
Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn zugleich Mittel eines Programms mit dem gleichen Zweck gemäß Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4.2 in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für die Förderung nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG). Bei einer Kombiförderung von Art. 10 BayFAG und BayFHolz darf die Summe der Zuwendungen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Dabei muss ein Eigenanteil für das Fördervorhaben von mindestens 10% sichergestellt werden. Wenn der Eigenanteil aufgrund der Kombiförderung die 10-Prozent-Grenze unterschreitet, wird die Förderung nach dieser Richtlinie entsprechend gekürzt. Im Fall einer Förderung von Unternehmen im Sinne des Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist Art. 5 der VO (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.
5.5 Zweckbindung, Zweckbindungsfrist
Die geförderte Kohlenstoffmenge muss dauerhaft im Gebäude gebunden werden. Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre ab Eingang des (Schluss-)Verwendungsnachweises. Wird das Gebäude innerhalb der Zweckbindungsfrist abgerissen oder erheblich baulich verändert und dadurch der Förderzweck nicht mehr erreicht, können Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
6. Verfahren
6.1 Antragstellung
Förderanträge sind schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare einzureichen. Bewilligungsstelle ist die örtlich zuständige Regierung. Jedem Antrag sind die auf dem Antragsformblatt genannten Antragsunterlagen beizufügen.
6.2 Antragsprüfung
Im Falle unvollständig oder unzureichend gestellter Anträge werden die Antragstellenden unter Fristsetzung zur Vervollständigung aufgefordert. Soweit die Vervollständigung der Angaben nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, werden die Anträge abgelehnt. Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Bagatellgrenze nach Nr. 5.1 unterschritten wird.
6.3 Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge. Ein Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme von Fördermitteln besteht nicht. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung kommunaler Körperschaften (ANBest-K) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) finden Anwendung. Abweichend davon finden für natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P keine Anwendung.
6.4 Verwendungsnachweis
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO vorzulegen.
6.5 Vorhabenbeginn
Für bereits begonnene Vorhaben kann keine Förderung gewährt werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag
- ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
- unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen. Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. Auch das Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Planieren) gilt danach nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.
6.6 Vorzeitiger Vorhabenbeginn
Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag im Einzelfall die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn – gegebenenfalls auch für Teilmaßnahmen – erteilen, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und Folgekosten gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. Darüber hinaus darf das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und mit den Hinweisen entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO zu versehen.
6.7 Auszahlung der Fördermittel
Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn das Vorhaben fertiggestellt und der Verwendungsnachweis geprüft wurde. Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung über alle verbauten Produkte aus Holz beziehungsweise aus nachwachsenden Rohstoffen vorzulegen. Diesem sind insbesondere das „CO2-Tool“ über die Art und Menge der tatsächlich verbauten Hölzer, Holzwerkstoffe und nachwachsenden Rohstoffe beizufügen.
6.8 Vor-Ort-Prüfung, Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung
Zur Überprüfung der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen und Mindestanforderungen ist sicherzustellen, dass der Bewilligungsstelle beziehungsweise deren Vertretung vor Ort jederzeit Zutritt zur Baustelle beziehungsweise zum fertig gestellten Gebäude gewährt werden kann. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie der Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege vor Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO.
6.9 Mitteilungspflicht
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zuwendungsrelevante Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Abweichungen der Maßnahme beziehungsweise bei nachträglichen Veränderungen gegenüber des im Bewilligungsbescheid beschriebenen Objekts ist der Bewilligungsstelle die Rücknahme oder der Widerruf des Bewilligungsbescheides vorbehalten.
7. Haushaltsvorbehalt
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
8. Evaluierung
Nach Außerkrafttreten der Richtlinie wird eine Erfolgskontrolle in Form einer Nutzwertanalyse hinsichtlich der Wirkung in Abhängigkeit der eingesetzten Haushaltsmittel durchgeführt, welche als Entscheidungsgrundlage für die Fortschreibung und etwaige Anpassungen der Richtlinie dienen soll.
9. Formblätter
Die zu verwendenden Formblätter (insbesondere der Antrag und das Formblatt „CO2-Tool“) sowie weitere Unterlagen werden in elektronischer Form bereitgestellt und können unter folgender Adresse heruntergeladen werden: www.stmb.bayern.de/buw/bauthemen/gebaeudeundenergie/foerderprogramme/bayfholz/index.php.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die Richtlinie zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden in Holzbauweise in Bayern vom 13. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 335) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.