Förderprogramm

Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Ansprechpunkt:

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Sachgebiet G2

Odeonsplatz 3

80539 München

Weiterführende Links:
Ausbildungsakquisiteurinnen und Akquisiteure für Flüchtlinge sowie Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter; Beantragung einer Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Fachkräfte beschäftigen, die Menschen mit Asylhintergrund sowie Menschen mit Migrationshintergrund bei der Integration in Ausbildung unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt die Integration in Ausbildung von Menschen mit Asylhintergrund sowie Menschen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen.

Sie bekommen die Förderung für die Beschäftigung von Fachkräften, die in den Phasen Akquise, Beratung und Betreuung, Vermittlung sowie Nachsorge mit jungen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Zielgruppe, (möglichen) Ausbildungs- oder Praktikumsbetrieben und Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partnern zusammenarbeiten.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Bitte nehmen Sie mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Kontakt auf, bevor Sie einen Antrag stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind rechtsfähige Träger, die entsprechende Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung über einen längeren Zeitraum durchgeführt haben (beispielsweise Kommunen).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Zur Zielgruppe gehören Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis, Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive, Geduldete mit einer Ausbildungsduldung, Geduldete mit einer Beschäftigungsduldung sowie bei Bedarf Personen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen, die einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzen.
  • Sie setzen Fachkräfte ein, die über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen.
  • Sie leisten einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
  • Bei der Antragstellung müssen Sie eine aktuelle arbeitsmarkpolitische Stellungnahme der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit vorlegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 7. Juli 2022, Az. G2-6724-1-161

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (im Folgenden: StMI) gewährt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) eine Zuwendung zur Förderung der Integration in Ausbildung und Arbeit von Menschen mit Asylhintergrund sowie Menschen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Abschnitt 1: Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1. Zweck der Förderung

Die Integration in Ausbildung und Arbeit ist ein zentrales Element für gelingende Integration und gehört zu den Kernzielen bayerischer Integrationspolitik. Um dieses Ziel zu unterstützen, verfolgt das Förderprogramm folgende Zwecke:

  • Akquise der Zielgruppe, Information und Beratung derselben über die Möglichkeiten der Berufsausbildung,
  • Sicherung und Vermittlung von Ausbildungs- und Praktikumsstellen sowie von Einstiegsqualifizierungen für die Zielgruppe,
  • Akquise von Betrieben, Information und Beratung derselben über Chancen, Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten als Ausbildungs- oder Praktikumsbetrieb,
  • punktuelle Nachsorge für die Zielgruppe und die Betriebe nach einer Vermittlung unter anderem, um einer Auflösung eines Ausbildungsvertrags entgegenzuwirken,
  • Kooperation mit Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern.

2. Gegenstand der Förderung, Anforderungen an die Tätigkeit der Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge

Gefördert wird die Beschäftigung von Fachkräften zur Unterstützung der Integration der Zielgruppe in Ausbildung. Die Tätigkeit der Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge unterteilt sich in vier Arbeitsphasen: Akquise, Beratung und Betreuung, Vermittlung sowie Nachsorge.

In allen Phasen arbeiten die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge mit jungen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Zielgruppe (vergleiche Nr. 4.2), (möglichen) Ausbildungs- oder Praktikumsbetrieben und Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partnern zusammen.

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge binden je nach Bedarfslage Schlüsselpersonen des privaten Umfelds der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ihre Tätigkeit mit ein (Elternhäuser, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Freunde, betreuende Personen etc.).

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge kooperieren intensiv mit Einrichtungen, die im Übergangssystem Schule – Berufsausbildung tätig sind. Dies betrifft insbesondere die Ausbildungsberatung der Wirtschaftskammern, die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit sowie Schulen und Berufsschulen. Dies umfasst bei vielen Trägern auch die interne Arbeitsteilung mit einschlägigen Einrichtungen, Arbeitsbereichen oder Beratungsstellen. Darüber hinaus erfolgt bei Bedarf außerdem eine Vernetzung mit Stellen wie zum Beispiel dem Sozialamt, dem Jugendamt, dem Schulamt, dem Gesundheitswesen, der Wohnungsfürsorge, der Kommune, den Banken und Versicherungen, der Schuldnerberatung, den sozialpsychiatrischen Diensten, der Flüchtlings- und Integrationsberatung, den Integrationslotsinnen und Integrationslotsen, den Helferkreisen und den ehrenamtlichen Patinnen und Paten.

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge benötigen einen entsprechenden Bekanntheitsgrad, um wirksam Akquise betreiben zu können. In allen Arbeitsphasen ergreifen sie daher geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Pressemitteilungen, Presseartikel, lokale Radio- und TV-Sendungen, Webpublikationen, Vorträge etc.). Hierbei kooperieren sie zum Beispiel mit Stellen der Bundesagentur für Arbeit, Kammern, Kommunen, Landkreisen, (Berufs-)Schulen (Mittelschulen). Dies kann gegebenenfalls in Abstimmung und Absprache mit entsprechenden Abteilungen der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Träger erfolgen.

2.1 Akquisephase

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge akquirieren junge Menschen (als potenzielle Auszubildende oder Praktikantinnen und Praktikanten) und Betriebe (inkl. Ausbildungsstellen oder Einstiegsqualifizierungs- und Praktikumsplätzen) und vernetzen sich mit relevanten Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partnern. An der Akquise von Frauen besteht ein besonderes Interesse.

Sie informieren die jungen Menschen über Chancen und Möglichkeiten des hiesigen Ausbildungssystems, die Betriebe über Chancen, Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten als Ausbildungsoder Praktikumsbetrieb. Dafür können Informationsveranstaltungen zum Beispiel in Schulen, bei Migrantenorganisationen oder weiteren Netzwerkpartnerinnen und -partnern durchgeführt sowie Messen besucht oder organisiert werden. Informationsaktivitäten können gemeinsam mit Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partnern erfolgen. Für eine möglichst effiziente Ansprache der jungen Menschen und der Betriebe sollte eine Absprache und Abstimmung der Arbeitsteilung mit den kooperierenden Institutionen erfolgen.

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge akquirieren selbstständig Ausbildungsplätze in Betrieben, die bereits ausbilden, noch nicht ausbilden oder nicht mehr ausbilden.

2.2 Beratungs- und Betreuungsphase

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge beraten und betreuen junge Menschen sowie Betriebe auf dem Weg zur Ausbildung oder zur Einstiegsqualifizierung beziehungsweise zum Praktikum.

Dabei führen sie Aktivitäten zur beruflichen Orientierung, Ermittlung von Stärken und Schwächen (Profiling) der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch. Darauf aufbauend vertiefen sie das Coaching der jungen Menschen mit dem Ziel, diese in eine Berufsausbildung oder in eine Einstiegsqualifizierung oder ein Praktikum zu vermitteln. Schließlich werden Zielberufe und den jungen Menschen interessierende Unternehmen als Arbeitgeber ermittelt. Dabei werden geeignete Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner einbezogen, zum Beispiel die Agentur für Arbeit bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung.

Außerdem besuchen und kontaktieren die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge Stammbetriebe oder potenzielle neue Betriebe. Sie informieren, sensibilisieren und klären die Betriebe über spezifische Anforderungen der Zielgruppe, aber auch über ihre Rolle (Chancen, Möglichkeiten, Förderungen) als Ausbildungs- oder Praktikumsbetrieb auf.

Im Hinblick auf Fragen, die den Vollzug des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes betreffen (zum Beispiel Anerkennung ausländischer Abschlüsse), soll auf die insoweit zuständigen Stellen verwiesen werden.

2.3 Vermittlungsphase

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge unterstützen aktiv bei der Stellensuche beziehungsweise der Suche nach einer oder einem Auszubildenden oder einer Praktikantin und einem Praktikanten.

Es werden passende Ausbildungs-, Einstiegsqualifizierungs- oder Praktikumsstellen in geeigneten Betrieben identifiziert und mit diesen Kontakt aufgenommen. Die jungen Menschen erhalten Unterstützung bei schriftlichen Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen, die Betriebe bei Fragen zu formalen Anforderungen bei einer Berufsausbildung, einer Einstiegsqualifizierung oder einem Praktikum. Gegebenenfalls wird an Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partner verwiesen.

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge können bei der Organisation und Durchführung von Ausbildungsplatz- und Nachvermittlungsbörsen des Trägers, der Kammern, der Arbeitsagenturen beziehungsweise Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern mitwirken.

2.4 Nachsorgephase

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge stehen gegebenenfalls für junge Menschen oder Betriebe nach der Vermittlung weiter zur punktuellen Nachsorge zur Verfügung. Sie stellen die Ansprechbarkeit in Problem- und Notlagen sicher, um der Auflösung eines Ausbildungsvertrags entgegenzuwirken. Außerdem verweisen sie auf unterstützende Leistungen (zum Beispiel Assistierte Ausbildung, Berufsberatung).

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (antragsberechtigt) ist jeder rechtsfähige Träger, der entsprechende Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung über einen längeren Zeitraum durchgeführt hat. Dazu können auch Kommunen gehören. Jobcenter nach § 6a SGB II und nach § 44b SGB II sind von einer Förderung ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzung

4.1 Qualifikation der Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge

Voraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Studienabschluss. Wünschenswert sind: mehrjährige Berufserfahrung, Erfahrung im Umgang mit der Zielgruppe, Fremdsprachenkenntnisse, Erfahrung mit Beratungstätigkeiten, Kenntnisse im Aufenthalts- und Ausbildungsrecht oder interkulturelle Kompetenz.

Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, die Aufgaben im Sinne von Nr. 2 wahrzunehmen. Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

4.2 Zielgruppe

Zur Zielgruppe der Förderung zählen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)1), Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive2), Geduldete mit einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, Geduldete mit einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG sowie bei Bedarf Personen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen, die einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzen. Im Übrigen können Asylbewerberinnen und Asylbewerber im laufenden Verfahren beraten und betreut werden, sobald sie im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung sind. Zur Zielgruppe gehören auch Personen, die im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zur Zulassung ausländischer Beschäftigter, insbesondere ausländischer Fachkräfte (§§ 16 ff. AufenthG), eingereist sind.

4.3 Tätigkeitsbericht

Nach Ende des Förderzeitraums legen die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge innerhalb von zwei Monaten einen Tätigkeitsbericht nach den Vorgaben des StMI vor. Dieser ist per E-Mail an die örtlich zuständige Regierung und in Kopie an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu senden.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Als Personalausgaben zählen nur die Personalausgaben der Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge. Die Sachausgaben dürfen 15% der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht überschreiten.

5.3 Höhe der Förderung

Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. Eigenleistungen können Eigenmittel nicht ersetzen.

5.4 Mehrfachförderung und Mehrfachbetreuung

Eine Förderung ist nicht möglich, soweit für den gleichen Fördergegenstand bereits eine Förderung durch den Freistaat Bayern erfolgt und/oder andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. Um eine Mehrfachbetreuung zu vermeiden, hat bei der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund der zu betreuende junge Mensch zu versichern, dass er nicht bereits in regelmäßigem Kontakt zu einer oder einem ebenfalls vor Ort tätigen Ausbildungsakquisiteurin oder Ausbildungsakquisiteur steht.

Abschnitt 2: Verfahren

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Der Antrag nach dieser Förderrichtlinie ist zusammen mit den erforderlichen aktuellen arbeitsmarkpolitischen Stellungnahmen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit in Abstimmung mit den Jobcentern und beim Erstantrag mit mindestens einem Unterstützungsschreiben einzureichen. Das Antragsformular ist auf der Homepage des StMI3) abrufbar und ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu richten.

Unterstützungsschreiben sollen die für die Netzwerkarbeit erforderliche kommunale oder fachliche Unterstützung zum Ausdruck bringen und von bestehenden oder zukünftigen Netzwerkpartnerinnen und -partnern oder kommunalpolitisch Verantwortlichen erstellt sein. Sie sollen den Förderantrag befürworten und die Absicht der Zusammenarbeit bestätigen.

Das StMI prüft, ob der Antrag konzeptionell der Zielsetzung der Förderung entspricht (Zielgruppe, Erreichung des Förderzwecks etc.) und nimmt eine kursorische Prüfung des Ausgabenplans vor. Im Übrigen entscheidet das StMI über eine ausgewogene regionale Verteilung der Förderprojekte.

Die Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks, in dem das Projekt durchgeführt werden soll (Durchführungsort), entscheidet über den Antrag (Bewilligungsbehörde).

Spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung müssen für jeden Agenturbezirk, in dem die Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge tätig sein werden, die arbeitsmarktpolitischen Stellungnahmen vorliegen.

Der Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.

7. Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

Die Bewilligungsbehörde prüft in eigener Zuständigkeit das Auszahlungsverfahren und den Verwendungsnachweis. Es genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO). Bei Unregelmäßigkeiten informiert sie das StMI.

8. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und das Bayerische Haushaltsgesetz. Dies bedeutet unter anderem:

  • Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO),
  • regelmäßig Leistung eines angemessenen Eigenanteils (VV Nr. 2.4 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.2 ANBest-P/ANBest-K),
  • Beachtung des Besserstellungsverbots bei der Förderung von Personalausgaben (Art. 23 BayHO, VV Nrn. 1.5 und 2.5 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 ANBest-P),
  • ausgeschlossen ist eine Förderung von Projekten, die bereits begonnen haben (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO),
  • Abrufverfahren bei der Auszahlung der bewilligten Zuwendung (VV Nr. 7.2 zu Art. 44 BayHO); insbesondere ist hier auch die Ausnahme nach VV Nr. 7.4 zu Art. 44 BayHO zu beachten, die eine Auszahlung der Zuwendung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises vorsieht, sofern die Zuwendung nicht mehr als 100.000 EUR beträgt; sollte aus Trägersicht von diesem Grundsatz abgewichen werden, muss dies im Antrag gesondert begründet werden.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 7. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

                        

1) Für die Zeit zwischen Antragsstellung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen die Ausländerbehörden regelmäßig sogenannte Fiktionsbescheinigungen aus. Zur Zielgruppe gehören auch Personen mit einer Fiktionsbescheinigung, in der „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt ist. 

2) Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer aktuellen BAMF-Schutzquote von über 50% kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Sie werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegt und auf deren Internetseite veröffentlicht https://www.bamf.de/SharedDocs/FAQ/DE/IntegrationskurseAsylbewerber/001-bleibeperspektive.html;nn=282388. 

3) https://www.stmi.bayern.de/mui/integrationspolitik/ausbildung_arbeit/index.php 

 

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