Förderprogramm

Prämienkatalog Kompetenzzentrum Wohnen BW – Wiedervermietungsprämie

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune
Ansprechpunkt:

Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH

Herzogstraße 6A

70176 Stuttgart

Weiterführende Links:
Prämie für die Aktivierung von leerstehendem Wohnraum – Wiedervermietungsprämie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune sich darum kümmern, ausreichend bezahlbaren Wohnraum im Bestand durch Beratung und Vermittlung zu aktivieren oder zu reaktivieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Prämie bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune bei der Schaffung von ausreichend bezahlbarem Wohnraum mit einer Wiedervermietungsprämie, wenn Sie sich nachweislich für die Aktivierung und Reaktivierung von Wohnraum im Bestand durch Beratung und Vermittlung engagieren.

Sie bekommen die Förderung als einmalige Prämie.

Die Höhe der Prämie beträgt zwei Nettomonatskaltmieten, jedoch höchstens EUR 2.000 je wiedervermieteter Wohnung.

Richten Sie bitte Ihren Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Mietvertrags an die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kommunen. Kooperationen zwischen mehreren Kommunen sind auch förderfähig.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der zu vermittelnde Wohnraum steht zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als 6 Monate leer.
  • Sie weisen nach, dass die Vermietung durch Ihre Aktivität im Bereich der Beratung oder Vermittlung erfolgte. Wenn Sie selbst nicht aktiv werden möchten, können Sie ein Dienstleistungsunternehmen zur Aktivierung von Wohnraum beauftragen.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht ein unbefristetes oder für die Dauer von mindestens 1 Jahr befristetes Mietverhältnis.
  • Für die Vermietung von gebundenem Wohnraum mit einer Belegungspflicht, insbesondere nach dem Landeswohnraumförderungsprogramm, wid keine Prämie gewährt.
  • Der Wohnraum wurde vor dem Leerstand zu Wohnzwecken genutzt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Prämienkatalog Kompetenzzentrum Wohnen BW

Förderhinweise
Vom 20.12.2021 – Az.: MLW27-27-179/5

Grundsätzliches

Die Schaffung von ausreichend bezahlbarem Wohnraum ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung von Baden-Württemberg. Sie beschreitet mit der Wohnraumoffensive BW bewusst neue Wege, um insbesondere die Kommunen auf dem Weg zu mehr bezahlbarem und sozial gemischtem Wohnraum zu unterstützen, eine aktive kommunale Bodenpolitik zu ermöglichen und zugleich innovatives Planen und Bauen zu befördern.

Es gilt, alle erdenklichen Potenziale zu aktivieren. Vor dem Hintergrund der Klimaschutzdiskussion und des Flächenverbrauchs, der Endlichkeit der für die Bebauung geeigneten und verfügbaren Flächen sowie der im Bestand bereits vorhandenen Infrastrukturen ist es sinnvoll, die im Siedlungsgefüge bestehenden Potenziale zu heben.

Um ein dahingehendes Engagement bei der Aktivierung und Reaktivierung von Wohnraum im Bestand landesseitig zu befördern, setzt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg mit diesem Prämienkatalog des Kompetenzzentrums Wohnen BW bewusst Anreize für Kommunen. Denn diese haben als vertrauensvolle Partner vor Ort auch außerhalb ihrer kommunalen Pflichtaufgaben die Hebel in der Hand, zielführend wohnungspolitische Schwerpunkte zu setzen und geeignete lokal wirksame Maßnahmen anzustoßen.

Der Prämienkatalog wird sukzessive mit geeigneten Prämien bestückt, die auf die Aktivierung und Vermittlung von leerstehendem Wohnraum abzielen.

Für das Förderprogramm stehen Mittel in Höhe von einer Million Euro zur Verfügung.

Teil I (Allgemeine Regelungen) dieser Förderhinweise gilt für alle unter Teil II (Besondere Regelungen) benannten Prämienangebote, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.

I Allgemeine Regelungen

1 Rechtsgrundlagen und Förderziele

1.1 Rechtsgrundlagen

Die Bewilligung der Prämien erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg, des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie dieser Förderhinweise.

Abweichungen von diesen Förderhinweisen sind nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, zulässig.

Die Förderung nach diesem Programm ist eine freiwillige Leistung des Landes, die im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.

1.2 Förderziele

Die unter Teil II bezeichneten Prämien richten sich an Kommunen mit dem Ziel, kommunales Engagement zu belohnen, das zu einer (Re)Aktivierung von Wohnraum geführt hat. Zugleich sollen die Prämien seitens der Kommunen flexibel verwendbar sein, so dass diese vor Ort zielführende wohnungspolitische Themenschwerpunkte setzen und geeignete Maßnahmen umsetzen können.

Die einzelnen Prämien unterliegen in diesem Rahmen individuellen Zielsetzungen.

2 Antragsteller und Zuwendungsempfänger

Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Kommunen. Interkommunale Kooperationen sind möglich. In diesem Fall ist eine projektverantwortliche Kommune zu benennen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Ziffer 12 VV zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.

3 Förderausschluss

Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

4 Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines einmaligen Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5 Verfahren

5.1 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, die als Beliehene des Landes tätig wird.

5.2 Antragstellung

Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig und prüffähig bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels der Bewilligungsstelle.

Die Kommune ist verpflichtet, auf Verlangen der Bewilligungsstelle förderrelevante Nach- weise vorzulegen.

5.3 Bewilligung und Auszahlungsverfahren

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach dem Eingang der Anträge.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt zeitnah regelmäßig nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

Die Auszahlung ist durch die Bewilligungsstelle zu belegen und gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde, dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, nachzuweisen.

5.4 Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von Ziffer 13.4.1 VV zu § 44 LHO i.V.m. Ziffer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ist der Bewilligungsstelle kein Verwendungsnachweis vorzulegen.

5.5 Einsichts- und Prüfrechte

Die Einsichts- und Prüfrechte stehen neben der Bewilligungsstelle auch der zuständigen obersten Landesbehörde, d.h. dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, und dem Rechnungshof Baden-Württemberg zu.

II Besondere Regelungen zu den einzelnen Prämien

1 Prämie für die Aktivierung von leerstehendem Wohnraum – Wiedervermietungsprämie

1.1 Ziel und Gegenstand der Prämie

Ziel der Prämie ist es, Kommunen dabei zu unterstützen, leerstehenden Wohnraum dem Wohnungsmarkt zuzuführen.

Als Anreiz für die Kommunen, selbst in diesem Bereich durch Beratung und Vermittlung tätig zu werden, wird diesen im Erfolgsfall auf Antrag eine Prämie gewährt.

Die Prämie unterliegt keiner weiteren in die Zukunft gerichteten Zweckbindung. Kennzahl ist die Anzahl der vermieteten Wohnungen.

1.2 Förderhöhe

Die Prämie beträgt zwei Nettomonatskaltmieten, maximal 2.000 Euro je vermieteter Wohnung.

1.3 Fördervoraussetzungen

Die Gewährung der Prämie setzt voraus, dass

  • der Wohnraum zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als sechs Monate leersteht,
  • die Vermietung durch eine kommunale Aktivität im Bereich der Beratung oder Vermittlung erfolgt ist,
  • das unbefristete oder für die Dauer von mindestens einem Jahr befristete Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.

Die Kommune kann sich zur Aktivierung des Wohnraums eines Dritten bedienen.

Mit der Prämiengewährung wird keine in der Zukunft liegende Maßnahme gefördert, sondern eine finanzielle Förderung für eine bereits erbrachte Leistung gewährt. Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gemäß Ziffer 1.2 VV zu § 44 LHO und der Erklärung gemäß Ziffer 3.2.1.3 VV zu § 44 LHO ist insofern gerechtfertigt.

1.4 Förderausschluss

Die Vermietung von gebundenem Wohnraum mit einer Belegungspflicht, insbesondere nach dem Landeswohnraumförderungsprogramm, unterliegt nicht der Gewährung einer Prämie nach diesem Programm.

Im Falle einer Unterteilung des Wohnraums in mehrere selbstständige Wohneinheiten ist eine Mehrfachprämierung ausgeschlossen.

1.5 Förderantrag

Eine wirksame Antragstellung ist ab dem 1. Januar 2022 möglich.

Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Abschluss des Mietvertrages auf dem von der Bewilligungsstelle auf ihrer Internetseite veröffentlichten Formular zu stellen.

Es sind insbesondere folgende Angaben notwendig:

Darstellung der kommunalen Aktivität, die zur Vermietung geführt hat,

Angabe der Wohnungsadresse, der Nettomonatskaltmiete, des Vertragsdatums, des Mietbeginns, der vertraglich vereinbarten Mietdauer und der Dauer des Leerstandes,

Bestätigung der vorherigen Nutzung zu Wohnzwecken.

Sofern sich die Kommune zur Aktivierung des Wohnraums eines Dritten bedient, sind dessen Aktivitäten darzustellen.

III Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Dieses Prämienangebot tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Es tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft, sofern es nicht durch die zuständige oberste Landesbehörde, dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden- Württemberg, verlängert wird.

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