Richtlinie
Prämienkatalog Kompetenzzentrum Wohnen BW
Förderhinweise
Vom 20.12.2021 – Az.: MLW27-27-179/5
Grundsätzliches
Die Schaffung von ausreichend bezahlbarem Wohnraum ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung von Baden-Württemberg. Sie beschreitet mit der Wohnraumoffensive BW bewusst neue Wege, um insbesondere die Kommunen auf dem Weg zu mehr bezahlbarem und sozial gemischtem Wohnraum zu unterstützen, eine aktive kommunale Bodenpolitik zu ermöglichen und zugleich innovatives Planen und Bauen zu befördern.
Es gilt, alle erdenklichen Potenziale zu aktivieren. Vor dem Hintergrund der Klimaschutzdiskussion und des Flächenverbrauchs, der Endlichkeit der für die Bebauung geeigneten und verfügbaren Flächen sowie der im Bestand bereits vorhandenen Infrastrukturen ist es sinnvoll, die im Siedlungsgefüge bestehenden Potenziale zu heben.
Um ein dahingehendes Engagement bei der Aktivierung und Reaktivierung von Wohnraum im Bestand landesseitig zu befördern, setzt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg mit diesem Prämienkatalog des Kompetenzzentrums Wohnen BW bewusst Anreize für Kommunen. Denn diese haben als vertrauensvolle Partner vor Ort auch außerhalb ihrer kommunalen Pflichtaufgaben die Hebel in der Hand, zielführend wohnungspolitische Schwerpunkte zu setzen und geeignete lokal wirksame Maßnahmen anzustoßen.
Der Prämienkatalog wird sukzessive mit geeigneten Prämien bestückt, die auf die Aktivierung und Vermittlung von leerstehendem Wohnraum abzielen.
Für das Förderprogramm stehen Mittel in Höhe von einer Million Euro zur Verfügung.
Teil I (Allgemeine Regelungen) dieser Förderhinweise gilt für alle unter Teil II (Besondere Regelungen) benannten Prämienangebote, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.
I Allgemeine Regelungen
1 Rechtsgrundlagen und Förderziele
1.1 Rechtsgrundlagen
Die Bewilligung der Prämien erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg, des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie dieser Förderhinweise.
Abweichungen von diesen Förderhinweisen sind nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, zulässig.
Die Förderung nach diesem Programm ist eine freiwillige Leistung des Landes, die im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.
1.2 Förderziele
Die unter Teil II bezeichneten Prämien richten sich an Kommunen mit dem Ziel, kommunales Engagement zu belohnen, das zu einer (Re)Aktivierung von Wohnraum geführt hat. Zugleich sollen die Prämien seitens der Kommunen flexibel verwendbar sein, so dass diese vor Ort zielführende wohnungspolitische Themenschwerpunkte setzen und geeignete Maßnahmen umsetzen können.
Die einzelnen Prämien unterliegen in diesem Rahmen individuellen Zielsetzungen.
2 Antragsteller und Zuwendungsempfänger
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Kommunen. Interkommunale Kooperationen sind möglich. In diesem Fall ist eine projektverantwortliche Kommune zu benennen.
Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Ziffer 12 VV zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.
3 Förderausschluss
Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
4 Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines einmaligen Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5 Verfahren
5.1 Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle ist die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, die als Beliehene des Landes tätig wird.
5.2 Antragstellung
Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig und prüffähig bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels der Bewilligungsstelle.
Die Kommune ist verpflichtet, auf Verlangen der Bewilligungsstelle förderrelevante Nach- weise vorzulegen.
5.3 Bewilligung und Auszahlungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach dem Eingang der Anträge.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt zeitnah regelmäßig nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.
Die Auszahlung ist durch die Bewilligungsstelle zu belegen und gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde, dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, nachzuweisen.
5.4 Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Ziffer 13.4.1 VV zu § 44 LHO i.V.m. Ziffer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ist der Bewilligungsstelle kein Verwendungsnachweis vorzulegen.
5.5 Einsichts- und Prüfrechte
Die Einsichts- und Prüfrechte stehen neben der Bewilligungsstelle auch der zuständigen obersten Landesbehörde, d.h. dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, und dem Rechnungshof Baden-Württemberg zu.
II Besondere Regelungen zu den einzelnen Prämien
1 Prämie für die Aktivierung von leerstehendem Wohnraum – Wiedervermietungsprämie
1.1 Ziel und Gegenstand der Prämie
Ziel der Prämie ist es, Kommunen dabei zu unterstützen, leerstehenden Wohnraum dem Wohnungsmarkt zuzuführen.
Als Anreiz für die Kommunen, selbst in diesem Bereich durch Beratung und Vermittlung tätig zu werden, wird diesen im Erfolgsfall auf Antrag eine Prämie gewährt.
Die Prämie unterliegt keiner weiteren in die Zukunft gerichteten Zweckbindung. Kennzahl ist die Anzahl der vermieteten Wohnungen.
1.2 Förderhöhe
Die Prämie beträgt zwei Nettomonatskaltmieten, maximal 2.000 Euro je vermieteter Wohnung.
1.3 Fördervoraussetzungen
Die Gewährung der Prämie setzt voraus, dass
- der Wohnraum zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als sechs Monate leersteht,
- die Vermietung durch eine kommunale Aktivität im Bereich der Beratung oder Vermittlung erfolgt ist,
- das unbefristete oder für die Dauer von mindestens einem Jahr befristete Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.
Die Kommune kann sich zur Aktivierung des Wohnraums eines Dritten bedienen.
Mit der Prämiengewährung wird keine in der Zukunft liegende Maßnahme gefördert, sondern eine finanzielle Förderung für eine bereits erbrachte Leistung gewährt. Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gemäß Ziffer 1.2 VV zu § 44 LHO und der Erklärung gemäß Ziffer 3.2.1.3 VV zu § 44 LHO ist insofern gerechtfertigt.
1.4 Förderausschluss
Die Vermietung von gebundenem Wohnraum mit einer Belegungspflicht, insbesondere nach dem Landeswohnraumförderungsprogramm, unterliegt nicht der Gewährung einer Prämie nach diesem Programm.
Im Falle einer Unterteilung des Wohnraums in mehrere selbstständige Wohneinheiten ist eine Mehrfachprämierung ausgeschlossen.
1.5 Förderantrag
Eine wirksame Antragstellung ist ab dem 1. Januar 2022 möglich.
Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Abschluss des Mietvertrages auf dem von der Bewilligungsstelle auf ihrer Internetseite veröffentlichten Formular zu stellen.
Es sind insbesondere folgende Angaben notwendig:
Darstellung der kommunalen Aktivität, die zur Vermietung geführt hat,
Angabe der Wohnungsadresse, der Nettomonatskaltmiete, des Vertragsdatums, des Mietbeginns, der vertraglich vereinbarten Mietdauer und der Dauer des Leerstandes,
Bestätigung der vorherigen Nutzung zu Wohnzwecken.
Sofern sich die Kommune zur Aktivierung des Wohnraums eines Dritten bedient, sind dessen Aktivitäten darzustellen.
III Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Dieses Prämienangebot tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Es tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft, sofern es nicht durch die zuständige oberste Landesbehörde, dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden- Württemberg, verlängert wird.