Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung einer Zuwendung für Waldlebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten (VwV Umweltzulage Wald - VwV-UZW)
Vom 20. Juli 2017
– Az.: 52-8678.16 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Vom 29. November 2021 – Az.: 52-8678.16 –]
1 Zuwendungsziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Die Zuwendung soll Nachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern bei der Bewirtschaftung von Waldlebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten durch die Beachtung des Verschlechterungsverbotes nach dem Bundesnaturschutzgesetz entstehen, ausgleichen.
1.2 Die Zuwendung wird gewährt nach:
- § 42 des Landeswaldgesetzes (LWaldG),
- § 17 des Landwirtsschafts- und Landeskulturgesetzes,
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S.8) geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 130 vom 19.5.2016, S. 9), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1) geändert worden ist,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1997 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 5) geändert worden ist,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1394 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 50) geändert worden ist,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 25), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/772 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 43) geändert worden ist,
- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist,
- dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,
- der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Landeshaushaltsordnung,
- des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes,
in den jeweils geltenden Fassungen und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
1.3 Die Zuwendungen werden ohne Rechtsverpflichtung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen durch die Bewilligungsstellen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Rücknahme und Erstattung der Zuwendung sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48, 49 und 49a, anzuwenden.
2 Zuwendungsempfangende
2.1 Zuwendungsempfangende können natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts sein, die ihren Unternehmenssitz in der EU haben, und Eigentümerin oder Eigentümer von Waldflächen in Baden-Württemberg sind. Als Unternehmen gilt hierbei nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, unabhängig von ihrer Rechtsform, jede Einheit die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
2.2 Gemeinschaftswald gehört im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift zum Privatwald und wird dem Kreis der Zuwendungsempfangenden zugerechnet.
2.3 Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften gemäß Abschnitt II des Bundeswaldgesetzes können Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen der unter Nummer 2.1 und Nummer 2.2 genannten Zuwendungsempfangenden sein.
2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Die begünstigten Waldflächen müssen sich – außer in den Fällen der Nummer 2.3 – zum Zeitpunkt der Antragstellung im Eigentum der Antragstellenden befinden. Pachtflächen sind nicht zuwendungsfähig.
3.2 Die begünstigten Waldflächen müssen Waldflächen im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 LWaldG sein.
3.3 Die begünstigten Waldflächen müssen innerhalb der für Baden-Württemberg erstellten amtlichen Förderkulisse liegen, in der die zuwendungsfähigen FFH Waldlebensraumtypflächen erfasst sind.
3.4 Voraussetzung zur Gewährung der Zuwendung ist die Einhaltung der nachfolgenden Auflagen: Der Anteil von nicht lebensraumtypischen Baumarten darf je FFH-Gebiet und Waldlebensraumtyp den Wert von 25 Prozent nicht überschreiten. Bezugsfläche ist die entsprechende Eigentumsfläche. Nicht lebensraumtypische Baumarten dürfen innerhalb von Waldlebensraumtypen nur in Mischung vorkommen. Ein kleinbestandsweises (größer 0,5 ha) oder großflächigeres Vorkommen ist unzulässig. Nicht gesicherte Verjüngung in der noch keine Erstpflege stattgefunden hat ist bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen.
3.5 Die Förderkulisse kann sich durch Fortschreibungen ändern, die sich beispielsweise im Zuge der Aktualisierung von FFH-Managementplänen ergeben können. Für Zuwendungsempfangende leiten sich hieraus weder eine Rückzahlungspflicht, noch eine Nachforderung für zurückliegende Jahre ab. Zuwendungsempfangende haben sich über Kulissenänderungen und den damit verbundenen Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
3.6 Die Zuwendungsvoraussetzungen sind im Zeitraum vom 1. Juli des Antragsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres einzuhalten.
3.7 Die Auflagen gelten für alle Waldeigentumsflächen des Antragstellers, oder der an einem Sammelantrag teilnehmenden Mitglieder einer antragstellenden Forstbetriebsgemeinschaft, soweit sie innerhalb der amtlichen Förderkulisse liegen.
4 Art, Umfang, und Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses (Festbetragsfinanzierung) pro Hektar und Jahr gewährt.
4.2 Die jährliche Höhe der Zuwendung beträgt 50 Euro pro Hektar.
4.3 Die Mindestauszahlung je Antragsteller beträgt 150 Euro. Zuwendungen unterhalb dieses Schwellenwertes werden nicht bewilligt.
5 Verfahren
5.1 Der Antrag auf eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist im Rahmen des Gemeinsamen Antrags über das elektronische Antragsverfahren FIONA zu stellen. Der Antrag muss der Bewilligungsbehörde vor Beginn des unter Nummer 3.6 genannten Zeitraums, in welchem die Zuwendungsvoraussetzungen einzuhalten sind, vorliegen. Art. 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit Artikel 12 und 13 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, in welchem der Termin für die Einreichung des Gemeinsamen Antrags geregelt ist, gilt hiervon unbeschadet. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- eine Aufstellung der Waldflächen, welche sich im Eigentum des Antragstellers befinden, um hierauf aufbauend auf der Grundlage der amtlichen Kulisse die beihilfefähigen Kosten und den Standort des Vorhabens ermitteln zu können,
Die Art des Vorhabens gemäß Nummer 1.1, sein Beginn und Abschluss gemäß Nummer 3.6, sowie die Art der Beihilfe gemäß Nummer 4.1 sind abschließend in der vorliegenden Verwaltungsvorschrift definiert und werden durch Unterschrift des Antrags von den Zuwendungsempfangenden bestätigt.
5.2 Abweichend von VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO finden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) keine Anwendung. Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben im Antrag.
5.3 Weitere Verfahrenshinweise enthalten die Hinweise und Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag für das jeweilige Antragsjahr sowie die Dienstanweisung zum Gemeinsamen Antrag (www.landwirtschaft-bw.info).
6 Kontrolle, Sanktionen, Rückforderung, Publizität, TRansparenz
6.1 Die Verwaltungs-, Vor-Ort- und Zweitkontrollen einschließlich etwaiger Kürzungen und Sanktionen werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 8092014 sowie der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgenommen.
6.2 Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von den Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die Zuwendungsempfangenden verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen.
Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn die Zuwendungsempfangenden oder eine von diesen beauftragte oder bevollmächtigte Person die Durchführung der Kontrolle unmöglich machen.
6.3 Werden Zuwendungsvoraussetzungen nicht eingehalten oder fehlerhafte Angaben gemacht, sind die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 genannten Kürzungen und Sanktionen vorzunehmen. Auflagenverstöße werden entsprechend dem Ausmaß, der Dauer, der Häufigkeit und der Schwere sanktioniert.
6.4 Zu viel gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Rückforderungsbeträge sind nach den gesetzlichen Regelungen zu verzinsen.
6.5 Rückforderungsbeträge bestandskräftiger Forderungen, einschließlich der darauf entfallenden Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung aus der betreffenden und anderen EU-Fördermaßnahmen gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 aufgerechnet werden.
6.6 Angaben über die Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) und die Beträge, die jede Empfängerin und jeder Empfänger erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet (www.agrar-fischerei-zahlungen.de) veröffentlicht. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise, und der Gemeinden verarbeitet werden. Auf nähere Informationen in den Antragsunterlagen wird verwiesen.
6.7 Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen eines vom ELER kofinanzierten Vorhabens (Broschüren, Faltblätter, Flyer, Mitteilungsblätter, Plakate, Werbeartikel) haben die Begünstigten auf der Titelseite auf die Unterstützung des Vorhabens aus dem ELER hinzuweisen. Wenn eine für gewerbliche Zwecke genutzte Internetseite besteht, haben die Begünstigten während des Durchführungszeitraums des Vorhabens die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem ELER auf der Internetseite zu informieren, soweit eine Verbindung zwischen dem Zweck der Website und der Unterstützung des Vorhabens besteht. Nähere Informationen hierzu sind dem Infoblatt »PR-Verpflichtungen MEPL III« (www.mepl.landwirtschaft-bw.de) zu entnehmen. Außerdem erfolgt eine Veröffentlichung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 über jede Einzelbeihilfe, die einen Betrag von 500 000 Euro überschreitet.
6.8 Die Fördermaßnahme der Verwaltungsvorschrift ist gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt. Grundlage hierfür ist die Genehmigung im Rahmen des MEPL III. Eine Förderung darf nur erfolgen, solange durch die Freistellung die Vereinbarkeit mit Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch die Europäische Kommission gegeben ist. Anderenfalls ist eine Förderung nur zulässig, wenn diese gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfolgt. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, unabhängig vom Beihilfegebenden, 200 000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr und die zwei vorangegangenen), nicht übersteigen darf. Vor Gewährung der De-minimis-Beihilfe hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in schriftlicher Form alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die sie oder er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat, und die sich gegebenenfalls neben diesem Antrag zurzeit im Antragsverfahren befinden. Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag aufgrund der beantragten Beihilfe den genannten Höchstbetrag, kann die Beihilfe nicht (auch nicht anteilig) gewährt werden. Die Aufbewahrungsfrist der Antragsunterlagen bei der Behörde beträgt 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Richtlinie gewährt wurde. Die Aufbewahrungsfrist bei dem oder der Zuwendungsempfangenden beträgt 10 Jahre. Von dem oder der Zuwendungsempfangenden sind die Unterlagen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die De-minimis-Verordnung eingehalten wird, der Bewilligungsbehörde auf Anforderung innerhalb von 10 Arbeitstagen zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen.
Die Vorgaben zur Kumulierung unterschiedlicher Beihilfen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu beachten.
7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung einer Zuwendung für Waldumweltmaßnahmen und NATURA – 2000 Gebiete im Wald (Umweltzulage Wald VwV-UZW) vom 14. Februar 2014 (GABl. S. 119), die zuletzt durch Veröffentlichung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 26. November 2014 (GABl. S. 1022) geändert worden ist, außer Kraft.