Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie LEADER 2014–2020 (VwV LEADER)
Vom 14. September 2015 – Az.: 45-8439.15-06A –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Vom 14. September 2023 – Az.: 45-8439 .15-06A –]
1 Vorbemerkung, Ziel, Rechtsgrundlage
1.1 Vorbemerkung und Ziel
Das EU-Programm LEADER („Liaison entre actions de développement de l’économie rurale“) fördert die von Akteuren vor Ort initiierte Regionalentwicklung. LEADER dient der Umsetzung der Strategie „Europa 2020“, der Partnerschaftsvereinbarung zwischen Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der ESI-Fonds unter dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen in der Förderperiode 2014 bis 2020 und dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 (MEPL III) für die Laufzeit 2014 bis 2022 sowie der Region. Diese Verwaltungsvorschrift setzt Rahmenbedingungen zur Entwicklungsstrategie „LEADER 2014–2020“ für die Förderperiode 2014 bis 2022, die bei den Förderverfahren zu beachten sind.
Es werden Zuwendungen für zuwendungsfähige Vorhaben nach Nummer 2 gewährt. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48 bis 49 a, anzuwenden.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1),
1.2.2 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) (im Folgenden: ELER-Verordnung),
1.2.3 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) (im Folgenden: ESI-Verordnung),
1.2.4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),
1.2.5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
1.2.6 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/ 2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
1.2.7 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABI. L 181 vom 20.6.2014, S.48) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABI. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
1.2.8 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung des Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
1.2.9 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
1.2.10 Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBI. S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 777) und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 10. Dezember 2009 (GABl. S. 441),
1.2.11 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) in der Fassung vom 12 April 2005 (GBl. S. 350), mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBI. S. 809, 811),
1.2.12 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBI. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 592, 613),
1.2.13 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) vom 09. Juli 2014 – Az.: 45-8435.00 (GABl., S. 353),
1.2.14 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2015) vom 28. Oktober 2015 (GABl. S. 834), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2020 (GABl. S. 475) geändert worden ist,
1.2.15 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung von Innovativen Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum (VwV-IMF) vom 12. Juni 2015 – Az.: 29-8433.00 IMF (GABl. S. 444),
1.2.16 Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 (MEPL III) für die Laufzeit 2014 bis 2022
in der jeweils geltenden Fassung.
2 Zuwendungszweck
Grundsätzlich zuwendungsfähig sind:
2.1 Öffentliche Vorhaben nach Artikel 19 Absatz 1 a) ii), Absatz 1 b) und Artikel 20 der ELER-Verordnung; darüber hinaus auch innovative Vorhaben, die mindestens einem Ziel des Artikel 20 der ELER-Verordnung entsprechen,
2.2 Private Vorhaben nach Nummer 5 der VwV-ELR, soweit sie Artikel 19 Absatz 1 a) ii), Artikel 19 Absatz 1 b) oder Artikel 20 der ELER-Verordnung entsprechen,
2.3 Vorhaben nach der Landschaftspflegerichtlinie mit Ausnahme des Teils A nach Nummer 4, sowie D2 und D5 nach Nummer 7, Teil E2 der Nummer 8 und Teil F der Nummer 9 der Landschaftspflegerichtlinie,
2.4 Vorhaben nach § 3 der VwV-IMF,
2.5 Private nicht-investive Vorhaben im Bereich Kunst und Kultur nach Artikel 20 ELER-Verordnung zur Stärkung der Kulturarbeit im ländlichen Raum,
2.6 Private Vorhaben, die den Zielen der Priorität 1 bis 6 des Artikel 5 der ELER-Verordnung entsprechen,
2.7 Ausgaben nach Artikel 35 Absatz 1 d) und e) ESI-Verordnung für das LEADER-Regionalmanagement.
2.8 Umsatzsteuer, Zinsen, unbare Eigenleistungen, Skonti, Sofortrabatte und Ersatzbeschaffungen sind nicht zuwendungsfähig.
Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften nach den Nummern 1.2.12 bis 1.2.14 bleiben davon unberührt.
3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können:
3.1 Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, jeweils mit Sitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg.
3.2 Baden-württembergische LEADER-Aktionsgruppen, soweit sie als eingetragener Verein, Bürgerstiftung oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert sind.
3.3 Weitere Rechtsformen können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) gefördert werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Es gelten folgende Voraussetzungen für den Erhalt einer Zuwendung:
4.1 Das zuwendungsfähige Vorhaben liegt im Gebiet einer oder mehrerer LEADER-Aktionsgruppen. Ausnahmen bedürfen einer Begründung und Dokumentation durch die Bewilligungsstelle. Bei Zuwendungen nach Nummer 2.3 bedarf es bei Ausnahmen der Zustimmung der zuständigen Stelle.
4.2 Das Vorhaben wird einem Handlungsfeld nach dem Regionalen Entwicklungskonzept zugeordnet und leistet einen Beitrag zu dessen Umsetzung.
4.3 Ein positiver Beschluss der zuständigen LEADER-Aktionsgruppe auf der Grundlage des von ihr festgelegten Projektauswahlverfahrens einschließlich der Projektauswahlkriterien liegt vor.
4.4 Zuwendungen der Europäischen Union erfordern eine entsprechende nationale Kofinanzierung, die sicherzustellen ist.
Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.6 und Ausgaben nach Nummer 2.7 ist dies vom Zuwendungsempfangenden zu gewährleisten.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2 Bei den Nummern 2.1, 2.5 und 2.6 können Zuschüsse bis höchstens 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Die konkrete Höhe des Zuschusses für Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.4 bemisst sich nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift.
Die Fördersätze der Zuwendungen nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 werden von den LEADER-Aktionsgruppen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Regionalen Entwicklungskonzepte festgelegt.
Der Fördersatz bei Nummer 2.7 beträgt einheitlich 60 Prozent.
5.3 Die laufenden Kosten des LEADER-Regionalmanagements können mit maximal 25 Prozent der ausgezahlten öffentlichen Gesamtausgaben für alle von einer LEADER-Aktionsgruppe geförderten Vorhaben bezuschusst werden.
5.4 Beihilferelevante Zuwendungen werden im Rahmen der Vorschriften für De-minimis-Beihilfen gewährt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Es können nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 1 Million Euro bewilligt werden. Diese Begrenzung gilt nicht für Ausgaben nach Nummer 2.7.
6.2 Zuwendungen unter 5000 Euro werden nicht bewilligt. Ausnahmen können durch die zuständige Bewilligungsstelle bei entsprechender Begründung genehmigt werden. Die Begründung ist zu dokumentieren.
Die Bagatellgrenzen der Verwaltungsvorschriften nach den Nummern 1.2.12 bis 1.2.14 bleiben davon unberührt.
6.3 Abweichend von VV Nummer 1.2 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen auch für Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass vor dem Beginn der Vorhaben ein positiver Beschluss durch die zuständige LEADER-Aktionsgruppe auf der Grundlage der von ihr festgelegten Projektauswahlkriterien nach Nummer 4.3 gefasst wurde. Der Beginn erfolgt auf Risiko des Zuwendungsempfangenden.
Nummer 3.1 der ANBest-P/K findet keine Anwendung. Die Verpflichtungen des Zuwendungsempfangenden zur Beachtung des Vergaberechts aufgrund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I. S. 578) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), des Abschnitts 2 der VOB/A bzw. des Abschnitts 2 der VOL/A sowie der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in den jeweils gültigen Fassungen bleiben unberührt.
Planungsleistungen nach Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO werden als Planungsleistungen im Sinne der HOAI ausgelegt und umfassen somit alle neun betroffenen Leistungsphasen.
Nummer 1.3 der ANBest-P findet bei Zuwendungen nach den Nummern 2.5 und 2.7 keine Anwendung.
6.4 Es gelten folgende Zweckbindungsfristen ab dem Jahr nach der letzten Auszahlung:
- für Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen: 15 Jahre
- für Maschinen, technische Einrichtungen, Ausstattung und Geräte: 5 Jahre
Die Zweckbindungsfristen der Verwaltungsvorschriften nach den Nummern 1.2.12 bis 1.2.14 bleiben davon unberührt.
6.5 Zuwendungen werden erst nach Stellung eines Zahlungsantrags mit Vorlage von originalen Rechnungen oder gleichwertigen Belegen und Zahlungsnachweisen, gegebenenfalls nach einer Vor-Ort-Kontrolle, ausgezahlt.
6.6 Eine Doppelförderung mit anderen EU-Mitteln ist ausgeschlossen.
Die Regelungen der Verwaltungsvorschriften nach den Nummern 1.2.12 bis 1.2.14 bleiben davon unberührt.
6.7 Sofern die Voraussetzungen/Auflagen für die Gewährung von Beihilfen oder die Anforderungen an die Standards für die anderweitigen Verpflichtungen zur Förderung im Rahmen von LEADER nach der ELER-Verordnung (vgl. Nummer 1.2.1) und den dazu ergangenen Vorschriften einschließlich dieser Verwaltungsvorschrift nicht eingehalten werden, ist die Kürzung, gegebenenfalls Sanktion der Beihilfe bis hin zum Ausschluss von der Förderung möglich.
7 Organisation und Arbeit der LEADER-Aktionsgruppe
7.1 LEADER sieht zur Umsetzung des Bottom-up-Ansatzes LEADER-Aktionsgruppen vor. Die LEADER-Aktionsgruppen in Baden-Württemberg sind Lokale Aktionsgruppen gemäß Artikel 34 der ESI-Verordnung. Sie werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens auf Grundlage ihres Regionalen Entwicklungskonzeptes ausgewählt.
7.2 Das Regionale Entwicklungskonzept ist für die LEADER-Aktionsgruppe verbindlich, dient als Grundlage von Förderentscheidungen und gibt die Strategie zur Umsetzung von LEADER (LEADER-Strategie) wieder. Es orientiert sich an den vom Europäischen Parlament und Rat vorgegebenen thematischen Zielen des Artikels 9 der ESI-Verordnung (vgl. Nummer. 1.2.2) und dem dazugehörigen Auftrag, den dazugehörigen Zielen und den dazugehörigen Prioritäten gemäß Artikel 3 bis 5 der ELER-Verordnung (vgl. Nrummer 1.2.1). Änderungen des Regionalen Entwicklungskonzepts bedürfen der Zustimmung des MLR.
7.3 Im Regionalen Entwicklungskonzept sind die Rechts- und Organisationsform, die Zusammensetzung der LEADER-Aktionsgruppe sowie die Beschreibung für ein qualifiziertes Regionalmanagement festzulegen. Die Aktionsgruppe fasst in einer Geschäftsordnung, Satzung oder Ähnlichem zu Beginn des LEADER-Prozesses alle Verfahrensregelungen zusammen, nach denen die Arbeit des LEADER-Regionalmanagements und der LEADER-Aktionsgruppe abzulaufen hat.
7.4 Ziel des Entwicklungskonzepts ist es, eine konsistente LEADER-Strategie für die betreffenden regionalen Räume zu entwickeln. Diese soll einen innovativen Charakter haben sowie auf die Einführung neuer Ideen und Herangehensweisen im LEADER-Gebiet hinsteuern, um so einen Mehrwert für die regionale Entwicklung zu schaffen.
7.5 Die LEADER-Aktionsgruppe sollte nur über zuwendungsfähige Projekte beraten und entscheiden. Die Vorprüfung wird vom Regionalmanagement durchgeführt. Die Bewilligungsstellen können beteiligt werden. Im Falle von LEADER-Vorhaben, die nach der LPR gefördert werden sollen, ist die Bewilligungsstelle zu beteiligen.
8 Zuständigkeiten
8.1 Für die Umsetzung von LEADER in Baden-Württemberg ist gemäß § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes das MLR zuständig.
8.2 Bewilligungsstelle für die Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.5, 2.6 und 2.7 ist das zuständige Regierungspräsidium. Für Vorhaben nach den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 gelten die Regelungen im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsvorschriften.
8.3 Die verwendungsnachweisprüfenden Stellen für die Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.5 bis 2.7 sind die L-Bank und die Regierungspräsidien. Für die Vorhaben nach der Nummer 2.2 gelten die Regelungen im Rahmen der Nummer 8.9 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum, ebenso kann das zuständige Regierungspräsidium die Verwendungsnachweisprüfung übernehmen. Für die Vorhaben nach Nummer 2.3 und 2.4 gelten die Regelungen der jeweiligen Verwaltungsvorschrift.
9 Prüf- und Betretungsrechte von Kontrollpersonen
9.1 Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen und von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von dem oder der Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten, Baupläne und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der oder die Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen.
9.2 Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung wird widerrufen, wenn Zuwendungsempfangende oder eine von ihnen beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindern.
10 Transparenz
Angaben über die Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen, Raumes (ELER) sowie die Beträge, die jede Empfängerin und jeder Empfänger erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet veröffentlicht. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Auf nähere Informationen in den Antragsunterlagen wird verwiesen.
11 Publizität
Bei EU-kofinanzierten Investitionsvorhaben sind die Zuwendungsempfangenden zur Anbringung einer Hinweistafel verpflichtet. Bei der Öffentlichkeitsarbeit sind die Zuwendungsempfangenden dazu verpflichtet, auf die Förderung des Landes Baden-Württemberg und der Europäischen Union hinzuweisen. Weitere Vorgaben zur Publizität regeln die Verordnungen der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zuwendungsempfangenden werden mit einem Merkblatt als Anlage des Zuwendungsbescheides nochmals gesondert hierüber informiert.
12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.