Richtlinie
Ausführungsbestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen für Überbetriebliche Berufsausbildungslehrgänge (ÜBA)
vom 1. Januar 2023
Stand: November 2022
1. Ziel der Förderung
Mit der Förderung der Überbetrieblichen Berufsausbildungslehrgänge wird eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft und eine bessere Anpassung an die technische Entwicklung angestrebt. Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Ausbildungsbeteiligung kleinerer und mittlerer Unternehmen in Baden-Württemberg. Mit den Zuwendungen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten geleistet, da kleine und mittlere Betriebe oftmals nicht über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen verfügen, um alle in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Inhalte vermitteln zu können. Die Überbetrieblichen Berufsausbildungslehrgänge schließen diese Lücke und sorgen für eine Qualitätssicherung und Ausbildung, die dem technischen Fortschritt entspricht.
2. Rechtsgrundlage
Die Zuwendungen werden auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes zur Mittelstandsförderung (MFG) vom 19.12.2000 (GBl. 2000, S. 745 ff.) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes und des Staatshaushaltsplans entsprechend der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen und Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft (z.B. Handwerkskammern oder deren Bildungszentren, Innungen), die Überbetriebliche Berufsausbildungslehrgänge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung (im Weiteren kurz „Lehrgänge“) durchführen.
Anträge von Innungen und Kreishandwerkerschaften können in Anlehnung an die Bundesförderung (ÜLU) auch über die zuständigen Handwerkskammern beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg eingereicht werden.
Sofern Handwerkskammern die Antragstellung für Zweitzuwendungsempfänger (ZZE) übernehmen, reichen diese mit ihrem Antrag (in Anlehnung an die Anlage 3 ÜLU) eine Übersicht über die Verteilung der beantragten Landesmittel an Zweitzuwendungsempfänger unter Beachtung der Nr. 12 VV zu §44 LHO durch Vertrag, ein.
4. Fördervoraussetzungen
Die Überbetriebliche Berufsausbildung als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung wird durch Zuschüsse zu den laufenden Ausgaben der Lehrgänge gefördert.
Soweit für die Ausbildungsberufe anerkannte Rahmenlehrpläne des zuständigen Bundesministeriums vorliegen, ist der Lehrgang grundsätzlich nach diesen auszurichten.
Falls keine vom Bund anerkannten Lehrpläne vorliegen, sind die Lehrgänge nach geeigneten Lehrplänen durchzuführen, die vom zuständigen Landesinnungsverband, der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer oder einem Fachverband erstellt bzw. befürwortet sind. Wenn erstmals ein Zuschuss zur Durchführung von Lehrgängen nach neuen Lehrplänen beantragt wird, sind diese mit vorzulegen.
Die Zahl der Teilnehmenden an einem Lehrgang soll nicht mehr als 20 Auszubildende betragen. Der Lehrgang muss zeitlich begrenzt, die Zahl der Unterrichtsstunden dem Lehrgangsstoff angepasst sein.
Ein Zuschuss wird gewährt für Lehrgangsteilnehmende, die einen Ausbildungsvertrag nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung mit einem eigenständigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz in Baden-Württemberg geschlossen haben. Sofern die Lehrgänge mit Auszubildenden aus KMU nicht kostendeckend durchgeführt werden können, dürfen ausnahmsweise auch Auszubildende aus größeren Unternehmen gefördert werden, was im Verwendungsnachweis darzulegen ist.
Nicht gefördert werden
- Lehrgangsteilnehmende mit Ausbildungsverträgen mit gemeinnützigen Einrichtungen oder mit Unternehmen der öffentlichen Hand,
- Schüler/innen der 1-jährigen Berufsfachschule oder in schulischen, berufsvorbereitenden Bildungsgängen,
- Umschulende und sonstige von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter geförderte Teilnehmende.
Die Veranstalter von überbetrieblichen Lehrgängen haben die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an den Lehrgängen teilnehmen, auf die Förderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus hinzuweisen.
5. Art und Höhe der Förderung
Für jeden an einem Lehrgang teilnehmenden Auszubildenden kann ein Zuschuss zu den Ausgaben des Lehrgangs sowie ein Zuschuss zu den Ausgaben einer notwendigen Unterbringung im Zusammenhang mit der Lehrgangsteilnahme (Internatskostenzuschuss) gewährt werden. Bei Lehrgängen in Splitterberufen kann ein zusätzlicher Zuschuss gewährt werden. Die Festlegung der Splitterberufe erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus. Eine entsprechende Liste ist über das Internet erhältlich (s. Ziffer 9).
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung je Teilnehmenden und Lehrgangswoche (TN-Woche) gewährt. Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst 5 Unterweisungstage.
Für bundesseitig (Förderbereich 4) geförderte Lehrgänge beträgt der Landeszuschuss bis zu 95% des Bundeszuschusses.
Im Übrigen beträgt der Zuschuss bis zu 50 Euro je TN-Woche.
Der Internatskostenzuschuss beträgt bis zu 30 Euro je TN-Woche.
Die Fördersätze sind im Einzelnen wie folgt:
Förderbereich | Zuschuss je Lehrgangsteilnehmer |
1. bis 4. Ausbildungsjahr in allen Wirtschaftsbereichen außer Bauberufe und vom Bund geförderte Lehrgänge | Lehrgangswoche: Lehrgangstag: | 50,00 EUR 10,00 EUR |
1. bis 3. Ausbildungsjahr in handwerklichen Bauberufen | Lehrgangswoche: Lehrgangstag: | 35,00 EUR 7,00 EUR |
1. bis 3. Ausbildungsjahr in industriellen Bauberufen | Lehrgangswoche: Lehrgangstag: | 35,00 EUR 7,00 EUR |
2. bis 4. Ausbildungsjahr im Handwerk (vom Bund geförderte Lehrgänge außer den Lehrgängen in den Bauhandwerken) | 95 v.H. des Bundeszuschusses |
Für Lehrgangsteilnehmende, die im Internat untergebracht sind, gelten für den Internatskostenzuschuss folgende Fördersätze:
Förderbereich | Zuschuss je Lehrgangsteilnehmer |
1. bis 4. Ausbildungsjahr in allen Wirtschaftsbereichen außer Bauberufe und vom Bund geförderte Lehrgänge | Lehrgangswoche: Lehrgangstag: | 30,00 EUR 6,00 EUR |
1. bis 3. Ausbildungsjahr in handwerklichen Bauberufen | Lehrgangswoche: Lehrgangstag: | 27,00 EUR 5,40 EUR |
1. bis 3. Ausbildungsjahr in industriellen Bauberufen | Lehrgangswoche: Lehrgangstag: | 27,00 EUR 5,40 EUR |
2. bis 4. Ausbildungsjahr im Handwerk (vom Bund geförderte Lehrgänge außer den Lehrgängen in den Bauhandwerken) | Bis zu 70 v.H. des Bundeszuschusses von 60,00 EUR/TN-Woche: 42,00 EUR/TN-Woche u. 8,40 EUR/TN-Tag |
* Die aktualisierten Förderkonditionen im Förderbereich 4 gelten unter Vorbehalt bis der Landeshaushaltsplan 2023/2024 formal verabschiedet wurde.
Splitterberufe:
Bei Lehrgängen in Splitterberufen wird ein Zuschuss für mindestens 10 Teilnehmende gewährt, wenn der Lehrgang mit mindestens 5 Teilnehmenden durchgeführt wird. Darüber hinaus wird ein Zuschlag von 10,00 Euro/TN-Woche bzw. 2,00 Euro/TN-Tag für jeden tatsächlichen Teilnehmenden gewährt.
Die Zuwendungsempfänger haben die Wahl zwischen zwei Abrechnungsvarianten:
a) wochenweise Abrechnung: der volle Zuschuss wird gewährt, wenn der Auszubildende mindestens an jeweils 4 Tagen einer Lehrgangswoche anwesend ist. Liegt die tatsächliche Anwesenheit darunter, wird kein Zuschuss gewährt. Dies gilt auch für mehrmonatige Lehrgänge.
b) tagesgenaue Abrechnung: Ein Zuschuss wird für die Tage gewährt, an denen der Auszubildende tatsächlich anwesend ist. Die gewählte Abrechnungsvariante gilt einheitlich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum.
Die gewählte Abrechnungsvariante gilt einheitlich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum.6. Verfahren
6. Verfahren
Die Antragsformulare (Antrag + Anlagen) sind über das Internet erhältlich (s. Ziffer 9).
Antragsteller, welche die Bundesförderung (ÜLU) beantragen, können für die Aufstellung über die geplanten Lehrgänge und die dafür voraussichtlich benötigen Landesmittel auch das Muster des Bundes verwenden, sofern jeweils alle erforderlichen Angaben für den Landeszuschuss enthalten sind. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist mit allen Anlagen entsprechend den vorgegebenen Formularen beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg einzureichen, vorzugsweise per E-Mail an ueba@wm.bwl.de, sofern eine digitale Wege-Verschlüsselung gewährleistet ist.1) Die Unterlagen sind einzuscannen und der E-Mail als Anlage beizufügen.
Alternativ ist eine schriftliche Antragstellung möglich:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Referat Berufliche Ausbildung
Postfach 10 34 51
70029 Stuttgart
6.1 Antragsfrist
Der Antrag ist frühzeitig vor Beginn der Überbetrieblichen Berufsausbildungslehrgänge zu stellen.
6.2 Entscheidung über den Antrag
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg entscheidet über den Antrag. Der Antragsteller erhält einen Bescheid.
6.3 Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen können bis max. 80 Prozent der bewilligten Zuwendung geleistet werden. Weitere Zahlungen werden erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises geleistet. Das Formular für Mittelanforderungen ist auf der unten genannten Internetseite abrufbar (s. Ziffer 9).
6.4 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist vier Monate nach Durchführung der Lehrgänge vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist vorzugsweise per E-Mail an ueba@wm.bwl.de, sofern eine digitale Wege-Verschlüsselung gewährleistet ist, entsprechend den vorgegebenen Formularen einzureichen. Die Formulare sind auf der unten genannten Internetseite abrufbar (s. Ziffer 9).
Pro Lehrgang muss eine Lehrgangsliste geführt werden, die vom Ausbilder unterschrieben werden muss; Zuwendungsempfänger, welche die Bundesförderung erhalten, verwenden hierzu das Muster des Bundes (Formblatt SA181 Lehrgangsliste).
Zuwendungsempfänger, die keine Bundesförderung erhalten, verwenden hierzu das angepasste Muster des Landes (s. Ziffer 9).
Bei mehrmonatigen Lehrgängen ist diese Liste monatlich zu führen.
Die Auszubildenden müssen ihre Teilnahme durch mind. wöchentliche Unterschrift bestätigen. Zuwendungsempfänger, welche die Bundesförderung erhalten, verwenden hierzu das Muster des Bundes (Formblatt SA181 Teilnehmerliste). Zuwendungsempfänger, die keine Bundesförderung erhalten, verwenden hierzu das angepasste Muster des Landes (s. Ziffer 9).
Die wöchentliche Bestätigung der Teilnahme gilt auch für mehrmonatige Lehrgänge.
Auszubildende, die im Internat untergebracht sind müssen den Tag ihrer An- und Abreise durch Unterschrift bestätigen; hierzu ist das Muster des Bundes (Formblatt SA181 Internatsliste) zu verwenden. Aufwendungen für Unterbringung müssen zudem durch geeignete Belege (z.B. Rechnungen oder Belegungslisten) nachgewiesen werden können.
Die zu führenden Listen und Belege müssen nicht mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden, sind aber mindestens 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus sowie dem Rechnungshof auf Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.
Für den Verwendungsnachweis ist das vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus erstellte Formular einschließlich der standardisierten Anlagen zu den einzelnen Förderbereichen zu verwenden (s. Ziffer 9).
Zuwendungsempfänger, welche die Bundesförderung (ÜLU) erhalten, können die für die Bundesförderung erforderliche Zusammenstellung auch als Grundlage für die Anlagen zur Landesförderung verwenden. Weitere für die Landesförderung relevanten Angaben können darin angepasst werden.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus führt Stichproben hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel bei den Zuwendungsempfängern durch. Die ausgewählten Zuwendungsempfänger werden hierüber informiert und aufgefordert, alle für die Prüfung erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen.
7. Weitere rechtliche Hinweise
Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB; Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn das Ministerium über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.
Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13, 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) können dem beigefügten Dokument entnommen werden.
8. Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen des Wirtschaftsministeriums für die Gewährung von Zuwendungen für Überbetriebliche Berufsausbildungslehrgänge vom 1. Januar 2022 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
9. Informationen und Vordrucke
Im Internet unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme/ -> Förderbereich Ausbildung
1) Der Mailversand wird hier automatisch verschlüsselt, sofern beide beteiligten Mailsysteme (Absender und Empfänger) technisch die Wegeverschlüsselung (Transportprotokoll in der Version TLS 1.2 oder höher) nutzen. Dies ist zumindest beim Mail-System der Landesverwaltung als Empfänger so immer eingestellt.