Förderprogramm

Förderung von Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport, Infrastruktur
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft , Forschung und Kunst Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg (LAKS) e.V.

Alter Schlachthof 11f

76131 Karlsruhe

Weiterführende Links:
Landesförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrer Kulturinitiative oder in Ihrem soziokulturellem Zentrum in Baden-Württemberg finanzielle Unterstützung bei Ihren kulturellen und gesellschaftspolitischen Projekten benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kulturinitiative und soziokulturelles Zentrum in Ihrer kulturellen Arbeit.

Sie bekommen die Förderung für folgende Projekte:

  • die laufende Programmarbeit im Rahmen einer institutionellen Förderung sowie
  • Projekte, Ausstattungsmaßnahmen und Baumaßnahmen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Förderjahr maximal EUR 350.000 für eine Kulturinitiative oder ein soziokulturelles Zentrum.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 31.1. des jeweiligen Förderjahres unter Verwendung der vorgesehenen Formulare in zweifacher Ausfertigung an das zuständige Regierungspräsidium und in einfacher Ausfertigung an die Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg (LAKS) e.V.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren in privater, freier und unabhängiger Trägerschaft, die gemeinnützig tätig sind.

Bei Baumaßnahmen sind Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren in privater Trägerschaft, die gemeinnützig tätig sind, sowie Kommunen und Dritte förderfähig, die Baumaßnahmen zugunsten einer Kulturinitiative oder eines soziokulturellen Zentrums im Einvernehmen mit der Sitzkommune durchführen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren müssen
    • eine mindestens dreijährige Tätigkeit in Baden-Württemberg nachweisen,
    • ein regelmäßiges, spartenübergreifendes, für die Öffentlichkeit bestimmtes Programm unter Einbeziehung von Eigenveranstaltungen anbieten sowie
    • eine finanzielle Förderung durch die Gemeinde oder den Landkreis aus dem Kulturhaushalt erhalten.
  • Bei soziokulturellen Projekten muss es sich um zeitlich befristete künstlerische und kulturelle Aktivitäten handeln.
  • Die kommunale Beteiligung an der geplanten Maßnahme muss mindestens die doppelte Höhe der Landesförderung betragen, bei Ausstattungsmaßnahmen mindestens die gleiche Höhe.
  • Ihr Vorhaben darf ohne die Landeszuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang verwirklicht werden können.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Wissenschaftsministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren

Vom 5. Dezember 2017 - Az: 53-7903.81/620/10 -

1 Präambel

Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren entstanden in der Bundesrepublik Deutschland seit Ende der 1960er Jahre. Sie sorgen sowohl für den Fortbestand kultureller Traditionen als auch für neue Entwicklungen. Zugleich stellen sie ein wichtiges Sprungbrett für den künstlerischen Nachwuchs dar. Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren leisten einen wesentlichen Beitrag für die kulturelle Grundversorgung der Bevölkerung insbesondere auch in ländlichen Gebieten. Bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtliche Tätigkeit sind wesentliche Elemente der soziokulturellen Einrichtungen. Diese vielfältigen, kulturpolitisch wichtigen Aufgaben werden staatlich gefördert.

Soziokulturelle Zentren haben mannigfaltige Ausprägungsformen. Zu den Grundsätzen ihrer Arbeit gehören die Durchführung eines spartenübergreifenden Programms in multifunktional genutzten Räumen, die Integration verschiedener Altersgruppen, sozialer Schichten und Nationalitäten, der Anstoß sozialer, politischer und kultureller Lernprozesse durch die Entfaltung eigenschöpferischer Aktivitäten bei Zuschauern und Zuhörern sowie die Förderung kultureller und künstlerischer Initiativen. Bei aller Vielfalt der Aufgabengebiete verstehen sich soziokulturelle Zentren immer primär als Kultureinrichtungen. Die meisten dieser Initiativen haben sich in der „Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg e.V.“ (LAKS) zusammengeschlossen.

2 Rechtsgrundlagen

Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittel nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie den maßgeblichen Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

3 Zuwendungsziel und maximale Zuwendungshöhe

Durch die Zuwendungen sollen die Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren bei ihrer vielfältigen, kulturellen Arbeit unterstützt werden. Dies geschieht durch die Förderung von laufender Programmarbeit im Rahmen einer institutionellen Förderung sowie von Projekten, Ausstattungsmaßnahmen und Baumaßnahmen im Rahmen einer Projektförderung. Die laufende Programmarbeit wird dabei vorrangig gefördert.

Die Summe der Zuwendungen in einem Förderjahr ist in der Höhe auf die im Rahmen des Staatshaushaltsplans veranschlagten Mittel begrenzt. Dies gilt auch im Fall von Zuwendungen an Neuantragsteller.

Die Höhe der möglichen Gesamtförderung für eine Kulturinitiative oder ein soziokulturelles Zentrum beträgt pro Förderjahr nicht mehr als 350 000 Euro.

3.1 Institutionelle Förderung der laufenden Programmarbeit

Mit den Zuwendungen für die laufende Programmarbeit werden Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren zur Deckung der gesamten Ausgaben auf der Grundlage ihres jährlichen Haushaltsplanes gefördert.

Im Rahmen der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittel soll die Förderung der laufenden Programmarbeit im Verhältnis 2:1 (Kommune/Land) erfolgen.

Kleinantragsteller bis zu einer beantragten Zuschusshöhe in einer Größenordnung von 25 000 Euro sollen bei der Förderung der laufenden Programmarbeit vorrangig berücksichtigt werden.

Soweit regelmäßig wiederkehrende Projekte in die laufende Programmarbeit überführt werden sollen, können diese zur Bemessungsgrundlage der Programmarbeit des Vorjahres hinzugerechnet werden. Kleinantragsteller bis zu einer beantragten Zuschusshöhe in einer Größenordnung von 25 000 Euro sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden.

3.2 Sonstige Förderung

3.2.1 Förderung von Projekten

Projekte sind zeitlich befristete künstlerische und kulturelle Aktivitäten. Soziokulturelle Projekte sollen der Entwicklung der ästhetischen, kommunikativen und sozialen Fähigkeiten der Bürger dienen und diesen Ausdruck verleihen.

Dabei muss das Projekt insbesondere

  • einen definierten Projektzeitraum haben,
  • eine zusätzliche kulturelle Aktivität des Antragstellers darstellen,
  • einen besonderen Charakter haben, zum Beispiel gesellschaftspolitisch, künstlerisch oder durch bürgerschaftliches Engagement wertvoll sein oder ortsspezifisch bedeutsame Ereignisse aufgreifen.

Im Rahmen der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittel soll die Projektförderung von Kleinantragstellern vorrangig erfolgen. Kleinantragsteller in diesem Sinne sind Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren, die für die laufende Programmarbeit Anträge bis zu einer beantragten Zuschusshöhe in einer Größenordnung von 25 000 Euro gestellt oder gar keine Förderung der laufenden Programmarbeit beantragt haben.

3.2.2 Förderung von Ausstattungsmaßnahmen/Erstausstattungsmaßnahmen

Hierunter fallen Ausstattungsgegenstände, die der Kulturarbeit soziokultureller Einrichtungen förderlich sind (Anlage). Nicht zuwendungsfähig sind alle Arten von Verbrauchsgütern.

3.2.3 Förderung von Baumaßnahmen

Es können Um- und Anbaumaßnahmen einschließlich Planungskosten gefördert werden, wenn die Maßnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel gesundheits-, gewerbe-, versammlungsstätten- oder baurechtlicher (Sicherheits-) Maßgaben, durchgeführt werden müssen. Es ist ein Nachweis zu erbringen, dass entsprechende Auflagen von öffentlicher Seite vorliegen.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Grunderwerb (Gebäude und Grundstück) einschließlich Herrichtungs- und Erschließungsaufwand sowie für die Gestaltung der Außenanlagen, für Schönheitsreparaturen und für Neu- und Ersatzbaumaßnahmen.

4 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen für Projekte, Ausstattung und die laufende Programmarbeit können Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren in privater, freier und unabhängiger Trägerschaft erhalten, die gemeinnützig tätig sind. Privatpersonen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Zuwendungen für Baumaßnahmen sind möglich für Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren in privater Trägerschaft, die gemeinnützig tätig sind, sowie für Kommunen und Dritte, die Baumaßnahmen zu Gunsten einer Kulturinitiative oder eines soziokulturellen Zentrums im Einvernehmen mit der Sitzkommune durchführen.

Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren können gemäß dieser Richtlinien gefördert werden, wenn

  • unter Erfüllung Voraussetzungen für Zuwendungsempfänger eine mindestens dreijährige soziokulturelle Tätigkeit vor Antragstellung in Baden-Württemberg detailliert nachgewiesen wird,
  • ein regelmäßiges, spartenübergreifendes, für die Öffentlichkeit bestimmtes Programm angeboten wird, zu dem Eigenveranstaltungen (= künstlerische und kulturelle Projekte und Produktionen, die sich von reinen Gastspielen abheben und kein festes Ensemble benötigen) gehören und
  • die Einrichtung auf kommunaler Ebene (Gemeinde und/oder Landkreis) aus dem Kulturhaushalt finanziell gefördert wird.

Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist die kommunale Beteiligung in mindestens doppelter Höhe der Landesförderung, bei Zuwendungen für Ausstattungsmaßnahmen hingegen mindestens in Höhe der Landesförderung.

Als kommunale Mittel werden die im Haushaltsplan der Kommune veranschlagten und ausbezahlten Zuwendungen gleicher Zweckbestimmung für die jeweilige Einrichtung anerkannt. Leistet die Kulturinitiative oder das soziokulturelle Zentrum Mietzahlungen für das genutzte Gebäude an eine Kommune oder eine Betreibergesellschaft, die der Kommune zuzurechnen ist, so kann bei einer überproportionalen Mietsteigerung der zusätzliche Mietaufwand bei der Bemessung der kommunalen Mittel unberücksichtigt bleiben.

Die Refinanzierung der kommunalen Mittel durch Spenden ist möglich, soweit sie im Haushalt der Kommune veranschlagt sind und als Zuwendungen an die jeweilige Einrichtung ausbezahlt werden. Dies gilt auch für diejenigen Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren, die Spenden, die zur Bemessung der Landesförderung herangezogen werden, direkt vereinnahmen und unter Beachtung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsregeln an die Kommune weiterleiten.

Sponsorenmittel hingegen können ebenso wenig auf den kommunalen Finanzierungsanteil angerechnet werden, wie die mietfreie oder mietvergünstigte Überlassung kommunaler Liegenschaften, die Überlassung von Personal, Sachzuwendungen, Aufwandsspenden von ehrenamtlich Tätigen sowie eingeworbene Zuschüsse von Stiftungen.

Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren, die bereits durch andere Programme des Landes gefördert werden, erhalten für dieselbe Maßnahme keine weiteren Zuwendungen.

Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn die Vorhaben ohne die Landeszuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang verwirklicht werden können (Subsidiaritätsprinzip). Projekt-, Bau- und Ausstattungsmaßnahmen dürfen nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides oder einer schriftlichen Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums begonnen werden. Dies gilt entsprechend §§ 23 und 44 LHO nicht für die Förderung der laufenden Programmarbeit.

5 Art der Zuwendungen

Zuwendungen werden im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den verfügbaren Mitteln.

6 Verfahren

6.1 Laufende Programmarbeit (Nummer 3.1) und Projekte (Nummer 3.2.1)

Anträge auf Zuwendungen für laufende Programmarbeit und zeitlich befristete Projekte müssen im Regelfall in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Regierungspräsidium und in einfacher Ausfertigung bei der LAKS eingereicht werden. Die Anträge müssen bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Förderjahres vorliegen.

Für die Zuwendungsanträge sind Formblätter zu verwenden, die bei den Regierungspräsidien oder der LAKS angefordert werden können. Nach § 44 LHO sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

Antrag auf Zuwendungen für laufende Programmarbeit (Nummer 3.1)

  • Vollständiger Haushalts- oder Wirtschaftsplan mit mittelfristiger Finanzplanung, Ansatz des laufenden Jahres, Ansatz des Vorjahres und Rechnungsergebnis des Vorvorjahres sowie die Vermögensübersicht zum 1. Januar des Förderjahres
  • Bei bilanzierenden Einrichtungen zusätzlich die Eröffnungsbilanz des laufenden Jahres und die Bilanz des Vorjahres sowie der Lagebericht und eine Überleitungsrechnung zum Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Finanzplan). Soweit zum 31. Januar die Eröffnungsbilanz des laufenden Jahres und die Bilanz des Vorjahres begründet noch nicht abgegeben werden können, sind diese bis spätestens zum Vorlagetermin des Verwendungsnachweises zum Vorjahr am 30. Juni vorzulegen.
  • Bei nicht bilanzierenden Erstantragstellern eine Übersicht über Vermögen und Schulden sowie eine Übersicht über die in den kommenden Jahren voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen
  • Mitteilung über wesentliche Änderungen im Vermögensstatus im Vergleich zum Vorjahr
  • Eine vorläufige Komplementärmittelbescheinigung der Kommune. Eine endgültige Bescheinigung ist bis zum 31. März des jeweiligen Förderjahres der LAKS und dem zuständigen Regierungspräsidium nachzureichen.
  • Gegebenenfalls Darstellung weiterer Anträge auf Zuwendungen aus anderen Fördermittelbereichen des Landes Baden-Württemberg in den allgemeinen Antragsunterlagen

Antrag auf Zuwendungen für Projekte (Nummer 3.2.1)

  • Kosten- und Finanzierungsplan, der die zugesagten und die noch erwarteten Eigenmittel und Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) enthalten muss
  • Beschreibung des Projekts oder der Projekte
  • Angabe des konkreten Projektzeitraums
  • Prioritätenliste, falls mehr als ein Projekt beantragt wird

Mit der Antragstellung ist ferner ergänzend zu den Regelungen in Anlage 1 und Anlage 2 zu Verwaltungsvorschrift (VV) Nummer 5.1 zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (AN-Best-I) beziehungsweise zur Projektförderung (AN-Best-P)) die Gemeinnützigkeit durch eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Soweit sich dazu Änderungen ergeben, sind diese unverzüglich und unaufgefordert der LAKS sowie dem zuständigen Regierungspräsidium mitzuteilen.

Die Anträge auf Zuwendungen für laufende Programmarbeit und Projekte werden von der LAKS im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter fachlichen Gesichtspunkten vorab geprüft. Das Ergebnis und ein Verteilungsvorschlag werden dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium bis spätestens 28. Februar des Förderjahres vorgelegt.

Die Regierungspräsidien prüfen die Anträge und den Verteilungsvorschlag der LAKS und legen beides zusammen mit einer eigenen Bewertung bis spätestens 25. März des jeweiligen Förderjahres dem Wissenschaftsministerium vor. Die Sitzung zur Beratung der Förderanträge zur laufenden Programmarbeit und zu Projekten findet bis spätestens Mitte Mai des Förderjahres statt. An ihr nehmen Vertreter der Regierungspräsidien, der LAKS und des Wissenschaftsministeriums teil.

Über die Verteilung der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittel entscheidet das Wissenschaftsministerium unter Berücksichtigung der Bewertung der Regierungspräsidien und der Vergabeempfehlung der LAKS.

Die Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide sowie eventuelle Widerrufs- und Rückforderungsbescheide werden von den Regierungspräsidien erlassen. Abschlagszahlungen vor der Vergabeentscheidung sind zulässig, wenn die Einrichtungen bereits im Vorjahr Zuwendungen für diesen Programmbereich erhalten haben, und die LAKS den Regierungspräsidien eine entsprechende Antragskontrollmeldung bis zur dritten Februarwoche zugesandt hat. In der Antragskontrollmeldung ist aufgeführt, ob für den Antragsteller nach der vorläufigen Komplementärmittelbescheinigung der Kommune eine Förderung im laufenden Jahr nachgewiesen ist und eine Abschlagszahlung erfolgen kann. Die Regierungspräsidien übersenden den Sitzkommunen der Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren eine Mehrfertigung der Bewilligungsbescheide. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt durch die Regierungspräsidien frühestens nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids.

6.2 Ausstattungs- und Baumaßnahmen (Nummern 3.2.2 und 3.2.3)

Anträge auf Zuwendungen für Ausstattungs- und Baumaßnahmen müssen im Regelfall in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Regierungspräsidium und in einfacher Ausfertigung bei der LAKS eingereicht werden. Die Anträge müssen bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Förderjahres vorliegen.

Für die Zuwendungsanträge sind Formblätter zu verwenden, die bei den Regierungspräsidien oder der LAKS angefordert werden können. Nach § 44 LHO sind jedem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

Antrag auf Zuwendungen für Ausstattungsmaßnahmen (Nummer 3.2.2)

  • Kosten- und Finanzierungsplan, der alle zugesagten und die noch erwarteten Eigenmittel und Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) enthalten muss
  • Prioritätenliste, falls mehr als ein Ausstattungsgegenstand beantragt wird
  • Liste Ausstattungsmaßnahmen

Antrag auf Zuwendungen für Baumaßnahmen (Nummer 3.2.3)

  • Kosten- und Finanzierungsplan nach DIN 276
  • Angabe zum geplanten Bauzeitraum
  • Prioritätenliste, falls mehr als eine Baumaßnahme beantragt wird
  • Bestätigung der Kommune, dass es sich um eine sinnvolle, bautechnisch geprüfte und wirtschaftliche Maßnahme handelt (nach DIN 276) und die Maßnahme haushaltsreif ist
  • Nachweis im Sinne von Nummer 3.2.3 (Auflagennachweis)
  • Baupläne
  • Baugenehmigung

Den Anträgen ist eine vorläufige Komplementärmittelbescheinigung der Kommunen des jeweiligen Förderjahres beizufügen. Die endgültige Bescheinigung ist dem zuständigen Regierungspräsidium bis 31. März des jeweiligen Förderjahres nachzureichen. Die Aufführungen unter Nummer 6.1 zu möglichen weiteren Anträgen auf Zuwendungen aus Landesmitteln und zum Nachweis der Gemeinnützigkeit gelten entsprechend.

Die Anträge auf Zuwendungen für Ausstattungs- und Baumaßnahmen werden von den Regierungspräsidien geprüft. Im Rahmen der Prüfung gibt die LAKS zu den jeweiligen Anträgen eine schriftliche Stellungnahme unter fachlichen Gesichtspunkten ab, die dem zuständigen Regierungspräsidium bis spätestens zum 28. Februar des Förderjahres vorliegen muss. Nach Abschluss der Prüfung legen die Regierungspräsidien ihre eigene Bewertung bis spätestens 25. März des jeweiligen Förderjahres dem Wissenschaftsministerium vor.

Über die Verteilung der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittel entscheidet das Wissenschaftsministerium unter Bezugnahme auf die Bewertung der Regierungspräsidien.

Die Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide sowie eventuelle Widerrufs- und Rückforderungsbescheide werden von den Regierungspräsidien erlassen. Die Regierungspräsidien übersenden den Sitzkommunen der soziokulturellen Einrichtungen eine Mehrfertigung der Bewilligungsbescheide. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt durch die Regierungspräsidien frühestens nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids. Der Zuschuss des Landes wird im Regelfall als Einmalbetrag und nicht in einzelnen Jahresraten ausbezahlt.

7 Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen

Das jeweils zuständige Regierungspräsidium prüft unter Hinzuziehung der Stellungnahme der LAKS im Rahmen der Antragstellung, ob alle erforderlichen Zuwendungsvoraussetzungen bei einer Kulturinitiative oder einem soziokulturellen Zentrum vorliegen. Dabei sind auch die Sachberichte der Vorjahre einzubeziehen.

Die Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren haben dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und einen detaillierten Nachweis ihrer soziokulturellen Tätigkeit vorzulegen.

Die Regierungspräsidien unterrichten das Wissenschaftsministerium, wenn bei einer Kulturinitiative oder einem soziokulturellen Zentrum die Zuwendungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Abweichend von VV Nummer 2.2.3 zu § 44 LHO können Kulturinitiativen und soziokulturelle Zentren aus der institutionellen Förderung eine Rücklage von jährlich bis zu zehn Prozent ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben laut Haushaltsabschluss ohne einzelbewilligte Investitionsmaßnahmen bilden, ohne dass dies bei den Landeszuwendungen in den Folgejahren abgezogen wird. Diese Rücklage ist im Verwendungsnachweis des jeweiligen Haushaltsjahres gesondert auszuweisen und kann über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und bis zu einer Gesamthöhe von maximal 30 Prozent angesammelt werden. Steuerrechtliche Vorschriften zum Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung (AO), insbesondere § 58 AO, sind zu beachten.

9 Verwendung der Mittel

Über die Verwendung der Landesmittel ist jährlich ein Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis und Sachbericht) zu erstellen.

Der Sachbericht soll insbesondere Angaben der Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren zur

  • Zahl der durchgeführten Veranstaltungen und (gesondert) Eigenproduktionen
  • Beschreibung der inhaltlichen Gestaltung des Programms
  • Besucherzahl
  • Anzahl der ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen

umfassen.

Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch die Regierungspräsidien. Die Verwendungsnachweise für Projekte, Ausstattungsmaßnahmen und Baumaßnahmen sind bis spätestens 31. März des auf die Förderung folgenden Jahres, die Verwendungsnachweise für die laufende Programmarbeit bis spätestens 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres dem zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen. Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden, wenn der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird (Nummer 8.3.2 ff AN-Best-P und Nummer 9.3.2 ff ANBest-I).

Der Rechnungshof ist nach § 91 LHO berechtigt, sämtliche Zuwendungsempfänger, die Zuwendungen des Landes nach dieser Förderrichtlinie erhalten, zu prüfen.

10 Übergangsregelung

Bereits bewilligte Baumaßnahmen können nach Maßgabe der Regelungen zu Ende geführt werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich waren.

11 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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