Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung der Gesamtkonzeption Kompetenzen verlässlich voranbringen (VwV Kolibri)
Vom 22. Oktober 2019 – Az.. 31-6937.30/262/1 –
1. Ziele der Förderung frühkindlicher Bildungsprozesse
Kinder haben ein Recht auf bestmögliche Bildung, Erziehung und Betreuung. Die frühen Lebensjahre sind prägend für die persönliche und soziale Entwicklung und bilden die entscheidende Grundlage für eine erfolgreiche Bildungsbiografie. Die Qualität frühkindlicher Bildung und Erziehung ist der erste entscheidende Baustein in der Bildungsbiografie von Heranwachsenden. Von dieser Qualität hängen sowohl individuelle Bildungs- als auch ökonomische Wachstumschancen gleichermaßen ab und sie ist somit in mehrfacher Hinsicht eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und Herausforderung.
Aufbauend auf die alltagsintegrierte Sprachförderung und den bewährten Landesprogrammen „Sprachförderung in allen Tageseinrichtungen für Kinder mit Zusatzbedarf” (SPATZ) und dem Projekt „Schulreifes Kind” (SRK) wurde die Gesamtkonzeption „Kompetenzen verlässlich voranbringen” (Kolibri) erarbeitet, die neben der Sprachförderung die Förderung zusätzlicher Entwicklungsbereiche wie die mathematischen Vorläuferfähigkeiten, die Motorik sowie die sozialemotionalen Kompetenzen umfasst. Für die Neukonzeption wurden die Maßnahmen optimiert und erweitert.
Die Verwaltungsvorschrift umfasst die Förderung von Entwicklungsgesprächen sowie von Sprachfördermaßnahmen für Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf, die Kindergärten oder Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) oder die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen besuchen.
Zusätzlich unterstützt das Land die Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften in den Bereichen der mathematischen Vorläuferfähigkeiten, der motorischen Fähigkeiten oder der sozialemotionalen Kompetenzen.
2. Rechtsgrundlagen
Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift werden im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes als freiwillige Leistungen des Landes gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
3. Entwicklungsgespräch
3.1 Zielsetzung
Die Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsprozesses von Kindern verlangt eine enge Abstimmung von pädagogischen Fachkräften und den Erziehungsberechtigten. Der Austausch über den Förderbedarf des Kindes ist eine wichtige Voraussetzung für dessen bestmögliche Förderung.
3.2 Zuwendungszweck
Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Mittel für Entwicklungsgespräche in Kindergärten oder Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KiTaG nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
3.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für die Durchführung eines Entwicklungsgesprächs können sein:
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kommunale und freie Träger im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 KiTaG von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 KiTaG,
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geeignete andere juristische Personen (zum Beispiel gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine); die Eignung muss durch eine Bestätigung des Trägers, mit dessen Kindergarten oder Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen eine Kooperation besteht, nachgewiesen werden.
3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Wird in Schritt 1 der Einschulungsuntersuchung ein intensiver Förderbedarf in den Bereichen der sprachlichen Entwicklung, der mathematischen Vorläuferfähigkeiten, der motorischen Fähigkeiten oder der sozialemotionalen Kompetenzen festgestellt, bietet der Kindergarten oder die Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KiTaG den Erziehungsberechtigten ein Entwicklungsgespräch an.
Gegenstand des Entwicklungsgesprächs sind insbesondere die Ergebnisse der Einschulungsuntersuchung, die möglichen Förderbereiche, die in Betracht kommenden oder bereits eingeleiteten Fördermaßnahmen sowie die weitere Förderplanung.
Das Gespräch führt eine in der Kindertageseinrichtung tätige pädagogische Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 1 KiTaG; diese dokumentiert das Gespräch. Weitere Expertinnen und Experten und – in Abstimmung mit der Schule – die zuständige Kooperationslehrkraft können hinzugezogen werden.
Die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen der Erziehungsberechtigten müssen vorliegen.
3.5 Höhe der Zuwendungen
Für die Durchführung eines Entwicklungsgesprächs erhält der Zuwendungsempfänger eine Zuwendung in Höhe von 20 Euro.
4. Sprachförderung
4.1 Zielsetzung
Sprache ist der Schlüssel für Bildungsbeteiligung und gesellschaftliche Teilhabe. Kontinuierliche Sprachbildung, Begleitung des Spracherwerbs und konsequente Sprachförderung von Anfang an unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten sind ein wichtiger Aufgabenbereich der frühkindlichen Bildung und Erziehung.
Das Bildungs- und Entwicklungsfeld „Sprache” ist zentrales Element des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung in baden-württembergischen Kindergärten und weiteren Kindertageseinrichtungen. Die alltagsintegrierte Sprachbildung zieht sich wie ein roter Faden durch alle Bildungs- und Entwicklungsfelder des Orientierungsplans. Die Sprachkompetenz aller Kinder wird durch eine ganzheitlich ausgerichtete alltagsintegrierte Sprachbildung in der Kindertageseinrichtung sowie in der Kindertagespflege gefördert.
Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf, die Kindergärten oder Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KiTaG oder die eine Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen besuchen, können Sprachfördermaßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift erhalten, die auf der alltagsintegrierten Sprachförderung aufbauen. Diese Kinder sollen ihre Sprach- und Kommunikationsfähigkeit in der deutschen Sprache durch systematische sprachanregende Maßnahmen so verbessern, dass ihnen anschließend in der Schule eine erfolgreiche Bildungsteilhabe sowie gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht werden.
4.2 Zuwendungszweck
Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Mittel für die nachfolgend aufgeführten Sprachfördermaßnahmen für Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf, die Kindergärten oder Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KiTaG oder eine Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen besuchen, nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
4.3 Zuwendungsempfänger
4.3.1 Sprachfördermaßnahme Intensive Sprachförderung plus (ISF+)
Zuwendungsempfänger für die Sprachfördermaßnahme ISF+ in allen drei Kindergartenjahren können sein
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kommunale und freie Träger im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 KiTaG von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1KiTaG,
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geeignete andere juristische Personen (zum Beispiel gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine),
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geeignete Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (zum Beispiel Kinder- und Familienzentren, Mütter- und Familienzentren),
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die Stelle nach Nummer 4.4.3.3.
Die im zweiten und dritten Spiegelstrich Genannten müssen ihre Eignung durch eine Bestätigung des Kindergartenträgers über eine enge Kooperation mit einem Kindergarten nachweisen.
Wird die Sprachfördermaßahme in einer Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen durchgeführt, obliegt es der Stelle nach Nummer 4.4.3.3 den Zuwendungsbetrag an die qualifizierte Sprachförderkraft, die die Sprachfördermaßnahme durchführt, nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO weiterzugeben.
4.3.2 Sprachfördermaßnahme Singen – Bewegen – Sprechen (SBS)
Zuwendungsempfänger für die Sprachfördermaßnahme SBS können ausschließlich kommunale und freie Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 KiTaG sein.
Kooperationspartner in SBS-Bildungskooperationen sind öffentliche Musikschulen und solche, die gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII in Verbindung mit § 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg und § 4 Jugendbildungsgesetz als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt sind, eingetragene und als gemeinnützig anerkannte Vereine der Amateurmusik sowie kirchliche Institutionen.
Dem Zuwendungsempfänger obliegt es, den Zuwendungsbetrag an den Kooperationspartner weiterzugeben gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO.
4.4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.4.1 Förderung in Sprachfördergruppen
Für die Sprachfördermaßnahmen sind Fördergruppen zu bilden. Die Gruppengröße und die Höhe der Zuwendungen pro Gruppe ergeben sich aus Nummer 4.4.6.3, Nummer 4.4.7.3 und Nummer 4.5. Ein Förderantrag kann nur für eine Fördergruppe mit Kindern gestellt, für die ein intensiver Sprachförderbedarf nach Nummer 4.4.4 festgestellt wurde.
4.4.2 Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme des Kindes an den Sprachfördermaßnahmen sowie die zur Durchführung der Sprachfördermaßnahmen erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen der Erziehungsberechtigten müssen vorliegen.
4.4.3 Förderwege
4.4.3.1 Wird festgestellt, dass Kinder über die alltagsintegrierte Unterstützung der Sprachentwicklung hinaus einen intensiven Sprachförderbedarf haben, können sie eine zusätzliche Sprachförderung in Sprachfördergruppen erhalten, die auf der alltagsintegrierten Sprachförderung aufbaut. Nach Maßgabe der Nummern 4.4.3.2 und 4.4.3.3 stehen dazu zwei Förderwege zur Verfügung:
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ISF+:
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Die ISF+ wird von einer qualifizierten Sprachförderkraft für Kinder ab zwei Jahren und sieben Monaten bis zum Schuleintritt durchgeführt.
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SBS:
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Die Sprachförderung im Rahmen der SBS-Bildungskooperation wird für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt von einem Tandem, bestehend aus einer für SBS zertifizierten musikpädagogischen Fachkraft sowie einer pädagogischen Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 1 KiTaG oder einer qualifizierten Sprachförderkraft, durchgeführt.
4.4.3.2 Entsprechend seines individuellen Sprachförderbedarfs wird für das Kind in einer Kindertageseinrichtung entweder der Förderweg ISF+ oder SBS gewählt; dazu beantragt der Träger jeweils für eine Sprachfördergruppe den entsprechenden Förderweg.
Wird aufgrund der Sprachstandsdiagnose SETK 3-5 im Rahmen des Schritts 1 der Einschulungsuntersuchung ein intensiver Förderbedarf festgestellt, ist in der Regel eine Förderung durch die Sprachfördermaßnahme ISF+ im letzten Kindergartenjahr zu wählen.
4.4.3.3 Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf in einer Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen erhalten die Sprachfördermaßnahme ISF+, wenn in der Kindertagespflege mindestens sechs Kinder gleichzeitig betreut werden. Dazu beantragt eine vom Kultusministerium beauftragte Stelle jeweils für eine Sprachfördergruppe diese Sprachfördermaßnahme. Die Förderung von Kindern in einer Kindertagespflege durch die Sprachfördermaßnahme SBS ist ausgeschlossen.
4.4.4 Feststellung des Sprachstands und Dokumentation
Die Feststellung, ob ein intensiver Sprachförderbedarf besteht, erfolgt auf der Grundlage strukturierter Beobachtungsverfahren zur Erhebung des Sprachstands, die von einer pädagogischen Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 1 KiTaG oder einer qualifizierten Sprachförderkraft durchgeführt werden. Wird durch die Sprachstandsdiagnose SETK 3-5 im Rahmen des Schritts 1 der Einschulungsuntersuchung ein Sprachförderbedarf festgestellt, wird dies bei der Feststellung nach Satz 1 berücksichtigt. Der individuelle Sprachentwicklungsprozess ist während der Sprachfördermaßnahme ISF+ zu protokollieren.
Für die Feststellung des Sprachstands und für die Dokumentation des Sprachentwicklungsprozesses muss die datenschutzrechtliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
4.4.5 Einbindung der Erziehungsberechtigten
Im Sinne einer Erziehungspartnerschaft werden die Erziehungsberechtigten über den Sprachstand und die Sprachentwicklung ihres an der Sprachfördermaßnahme teilnehmenden Kindes mindestens zu Beginn und am Ende der Sprachförderung informiert. Hierbei wird auch die Bedeutung der Sprachförderung für den gesamten Entwicklungsprozess des Kindes aufgezeigt.
Wird deutlich, dass die Sprachfördermaßnahme für den zusätzlichen Sprachförderbedarf des Kindes nicht ausreicht, erhalten die Erziehungsberechtigten Hinweise auf die vor Ort gegebenen Möglichkeiten der weiteren diagnostischen Abklärung, wie zum Beispiel durch die Einbeziehung der Frühförderstellen.
4.4.6 ISF+
Gefördert werden können Kinder ab einem Alter von zwei Jahren und sieben Monaten bis zu ihrer Einschulung durch qualifizierte Sprachförderkräfte gemäß Nummer 4.4.6.2, die über die in der Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistete alltagsintegrierte Unterstützung der Sprachentwicklung hinaus eine zusätzliche intensive Sprachförderung benötigen.
4.4.6.1 Die Sprachfördermaßnahme baut auf der alltagsintegrierten Sprachförderung auf. Sie setzt an den bislang erworbenen sprachlichen Kompetenzen des Kindes an und erweitert diese gezielt. Durch sprachbildungsrelevante Impulse und Anlässe wird eine umfassende systematische Unterstützung der weiteren Sprachentwicklung der Kinder in folgenden Bereichen erreicht:
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Förderung der Sprechfreude und der kindlichen Sprechhandlungen,
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Förderung des Sprachverstehens,
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Erweiterung des Wortschatzes,
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Förderung der phonologischen Bewusstheit,
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Unterstützung der grammatikalischen Entwicklung,
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Förderung der Vorläuferfähigkeiten zum Schriftspracherwerb (Literacy) und
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Unterstützung der sozialemotionalen Entwicklung.
Die Sprachförderung ist nach dem Orientierungsrahmen zur qualitativen Umsetzung des Förderwegs ISF+ durchzuführen.
4.4.6.2 Die Sprachfördermaßnahme ISF+ wird von qualifizierten Sprachförderkräften durchgeführt. Eine qualifizierte Sprachförderkraft
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kennt die Grundlagen des Spracherwerbs und der Sprachentwicklung,
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verfügt über Kenntnisse zum Erst- und Zweitspracherwerb,
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ist mit den aktuellen Verfahren der Sprachstandserhebung vertraut,
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verfügt über vertiefte fachdidaktische Kompetenzen in der Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich,
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kann auf der Grundlage ihrer Expertise Sprachförderkonzepte und -maßnahmen im Elementarbereich beurteilen, diese gezielt einsetzen und eine individuelle Förderplanung erstellen und
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verfügt über pädagogische und kommunikative Kompetenzen im Umgang mit Kindern und deren Eltern.
Diese Kenntnisse und Kompetenzen müssen aufgrund von Qualifizierungsmaßnahmen erworben worden sein. Geeignete Nachweise über die Qualifizierungsmaßnahmen sind zu erbringen; diese sind bei Sprachfördermaßnahmen, die in der Kindertageseinrichtung durchgeführt werden, dem Träger der Kindertageseinrichtung und bei Sprachfördermaßnahmen, die in der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden, der Stelle nach Nummer 4.4.3.3, vorzulegen.
4.4.6.3 Eine Sprachfördergruppe ISF+ wird aus mindestens drei und höchstens sieben Kindern gebildet. Gibt es in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen weniger als drei Kinder, die die Sprachfördermaßnahme ISF + erhalten sollen, kann die Mindestgruppengröße von drei Kindern unterschritten werden.
Bei mehr als sieben Kindern, die die Sprachfördermaßnahme ISF+ erhalten, werden weitere Fördergruppen nach Maßgabe des Satzes 1 gebildet.
Bei der Bildung von Gruppen ist der Grundsatz der sparsamen Verwendung von Fördermitteln zu beachten.
4.4.6.4 Die Sprachfördermaßnahme für eine Fördergruppe mit drei bis sieben Kindern muss 120 Zeitstunden umfassen. Zeiten, die die qualifizierte Sprachförderkraft für die Vor- und Nachbereitung, für den Austausch mit den pädagogischen Fachkräften und den Erziehungsberechtigten sowie für weitere Gespräche aufwendet, können bis zu einem Umfang von 40 Zeitstunden auf die Sprachfördermaßnahm angerechnet werden. Die unmittelbare Förderung des Kindes darf 60 Zeitstunden nicht unterschreiten; im Falle einer Unterschreitung ist die Sprachfördermaßnahme nicht – auch nicht anteilig – förderfähig.
Die Sprachfördermaßnahme für eine Fördergruppe mit einem Kind oder zwei Kindern muss 100 Zeitstunden umfassen. Zeiten, die die qualifizierten Sprachförderkraft für die Vor- und Nachbereitung, für den Austausch mit den pädagogischen Fachkräften und den Erziehungsberechtigten sowie für weitere Gespräche aufwendet, können bis zu einem Umfang von 40 Zeitstunden auf die Sprachfördermaßnahm angerechnet werden; die unmittelbare Förderung des Kindes darf 50 Zeitstunden nicht unterschreiten; im Falle einer Unterschreitung ist die Sprachfördermaßnahme nicht – auch nicht anteilig – förderfähig.
4.4.7 SBS
Gefördert werden können Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt im Rahmen der SBS-Bildungskooperation durch qualifizierte Fachkräfte gemäß Nummer 4.4.7.2, die in der Kindertageseinrichtung oder im Schulkindergarten über die alltagsintegrierte Unterstützung der Sprachentwicklung hinaus eine zusätzliche intensive Sprachförderung benötigen.
4.4.7.1 Die Sprachentwicklung soll durch das Singen, das Sichbewegen, das Sprechen unter besonderer Berücksichtigung der Rhythmik gefördert werden. Die Sprachförderung ist nach dem Rahmenplan „Singen-Bewegen-Sprechen im Kindergarten” durchzuführen.
4.4.7.2 SBS-Sprachfördermaßnahmen können durch eine in den Alltag der Kindertageseinrichtung integrierte SBS-Bildungskooperation erfolgen.
Bei der Sprachförderung im Rahmen der SBS-Bildungskooperation wird die Maßnahme von einem Tandem, bestehend aus einer für SBS zertifizierten musikpädagogischen Fachkraft sowie einer pädagogischen Fachkraft gemäß § 7 Absatz 1 KiTaG oder einer qualifizierten Sprachförderkraft, durchgeführt.
Die für SBS zertifizierte musikpädagogische Fachkraft muss über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in der Elementaren Musikpädagogik/Rhythmik oder verwandten Fächern verfügen. Als eine für SBS zertifizierte musikpädagogische Fachkraft gilt auch eine Lehrkraft, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt und über langjährige Unterrichtserfahrung in der musikalischen Früherziehung verfügt.
Die SBS-Zertifizierung obliegt der Arbeitsgemeinschaft „Singen-Bewegen-Sprechen” (ARGE SBS) in Abstimmung mit dem Kultusministerium.
4.4.7.3 Eine Sprachfördergruppe besteht aus mindestens neun Kindern; diese wird aus mindestens drei Kindern mit intensivem Sprachförderbedarf, die nicht die Fördermaßnahme ISF+ erhalten, gebildet. In die Sprachfördergruppe können weitere Kinder aufgenommen werden, bis eine Gruppengröße von 20 Kindern erreicht ist.
Bei mehr als sieben Kindern, die die Sprachfördermaßnahme SBS erhalten, werden weitere Fördergruppen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gebildet.
Bei der Bildung von Gruppen ist der Grundsatz der sparsamen Verwendung von Fördermitteln zu beachten.
4.4.7.4 Die Sprachfördermaßnahme SBS wird für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt mit jährlich 36 Zeitstunden durchgeführt.
Förderumfänge von weniger als 30 Zeitstunden sind nicht – auch nicht anteilig – förderfähig.
4.5 Höhe der Zuwendungen
4.5.1 Sprachfördermaßnahme ISF+
Für den Förderzeitraum, der ein Kindergartenjahr umfasst, erhält der Zuwendungsempfänger für die Sprachförderung eine Zuwendung in Höhe von
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2.200 Euro für eine Sprachfördergruppe, die aus drei bis sieben Kindern besteht,
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1.200 Euro für eine Sprachfördergruppe, die aus einem Kind oder zwei Kindern besteht.
Die Zuwendungen sind ausschließlich für Personalaufwendungen zu verwenden.
4.5.2 Sprachfördermaßnahme SBS
Für den Förderzeitraum, der ein Kindergartenjahr umfasst, erhält der Zuwendungsempfänger für die Sprachförderung eine Zuwendung in Höhe von 2 200 Euro pro Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.7.3.
Die Zuwendungen sind ausschließlich für Personalaufwendungen der Kooperationspartner zu verwenden, die diesen für die gemeinsame Durchführung der SBS-Bildungskooperation mit den Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen entstehen.
5. Art und Umfang der Zuwendungen
5.1 Auf Antrag werden bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.4 und Nummer 4.4. die Zuwendungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.
Der Antrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu stellen.
Der Antragssteller hat die Namen der am Entwicklungsgespräch nach Nummer 3 teilnehmenden Erziehungsberechtigten sowie die Namen der betreffenden Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfassen.
Der Antragssteller hat die Namen der nach Nummer 4 zu fördernden Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfassen und während des gesamten Zeitraums der Maßnahme Veränderungen zu dokumentieren.
Der Antragssteller ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank) jede für die Förderung relevante Sachverhaltsänderung anzuzeigen, wie zum Beispiel die Änderung der Anzahl der nach Nummer 4.4.6. zu fördernden Kinder, wenn diese unter die Mindestgröße nach Nummer 4.4.6.3 absinkt.
Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen nach Nummer 3 oder Nummer 4 nicht durchgeführt oder vorzeitig beendet werden.
5.2 Maßnahmen nach Nummer 3 oder Nummer 4 dürfen nicht über mehrere Landesförderprogramme zugleich bezuschusst werden.
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren, Auszahlung, Rückforderung
6.1 Antragstellung
Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Förderanträge müssen bis spätestens 30. November des Förderjahres bei der L-Bank gestellt werden.
Förderanträge auf Zuwendung für ein Entwicklungsgespräch nach Nummer 3 können nur nach dessen Durchführung gestellt werden.
6.2 Zuständigkeit der L-Bank
Der Zuschuss wird von der L-Bank im Rahmen der verfügbaren Mittel bewilligt.
Für das Verfahren (Bewilligung, Auszahlung, Verwendungsprüfung und Rückforderung) ist die L-Bank zuständig. In Streitigkeiten nach dieser Verwaltungsvorschrift vertritt sie das Land Baden-Württemberg gerichtlich und außergerichtlich.
Die L-Bank ist berechtigt, Bücher, Belege, Nachweise und sonstige Unterlagen anzufordern, soweit diese zur Prüfung im Bewilligungsverfahren und zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung benötigt werden. Der Zuwendungsempfänger hat diese der L-Bank auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.
6.3 Bewilligung und Auszahlung
6.3.1 Der Förderzeitraum umfasst ein Kindergartenjahr.
6.3.2 Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO darf die Zuwendung auch für solche Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind. Der Beginn erfolgt auf Risiko des Zuwendungsempfängers. Abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erfolgt die Auszahlung der Zuwendung durch die L-Bank in maximal zwei Teilbeträgen nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, frühestens jedoch zum 1. Januar des Bewilligungszeitraums.
6.3.3 Die Auszahlung für die Gruppenförderung gemäß Nummer 4.4.6 und Nummer 4.4.7 erfolgt nicht vor Beginn der Sprachfördermaßnahme und umfasst den Betrag, der dem Zuwendungsempfänger für die Gruppenförderung bewilligt wurde.
6.3.4 Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist der L-Bank gegenüber bis zum 31. Januar des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen. So lange der Verwendungsnachweis für die bereits bewilligte Förderung des Vorjahres nicht vollständig erbracht ist, muss eine Förderung für das Folgejahr nicht bewilligt werden. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 ANBest-P); dieser besteht bei dem Entwicklungsgespräch nach Nummer 3 aus dem vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Entwicklungsgespräche und bei den Sprachfördermaßnahmen nach Nummer 4 aus dem vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Sachbericht, dem zahlenmäßigen Nachweis der Stunden und gegebenenfalls der Veränderung der Anzahl der teilnehmenden Kinder.
Der Verwendungsnachweis ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu erbringen.
6.3.5 Die L-Bank kann entsprechend den üblichen Rundungsregeln auf Eurobeträge ab- und aufrunden.
6.3.6 Wenn die im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Nummer 2 nicht ausreichen, kann eine vom Kultusministerium festgelegte Reduzierung der in den Nummern 3.5 und 4.5 festgesetzten Höchstförderbeträge erfolgen.
6.4 Widerruf des Zuwendungsbescheids
6.4.1 Ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine anteilige Rückforderung bleiben vorbehalten, wenn
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bei einer Sprachfördermaßnahme nach Nummer 4.4.6 während des Förderzeitraums in der Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.6.3 die Anzahl der förderberechtigten Kinder, die die Sprachfördermaßnahme ISF+ erhalten, unter drei Kinder fällt,
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bei einer Sprachfördermaßnahme nach Nummer 4.4.7 während des Förderzeitraums in der Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.7.3 die Anzahl der förderberechtigten Kinder, die die Sprachfördermaßnahme SBS erhalten, unter drei Kinder fällt,
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in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.6.4 Absatz 1 weniger als 80 Zeitstunden, die die unmittelbare Förderung des Kindes betreffen, durchgeführt werden,
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in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.6.4 Absatz 2 weniger als 60 Zeitstunden, die die unmittelbare Förderung des Kindes betreffen, durchgeführt werden oder
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in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.7 weniger als 36 Zeitstunden durchgeführt werden.
6.4.2 Ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung des gesamten Zuwendungsbetrags bleiben vorbehalten, wenn
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in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.6.4 Absatz 1 weniger als 60 Zeitstunden, die die unmittelbare Förderung des Kindes betreffen, durchgeführt werden,
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in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.6.4 Absatz 2 weniger als 50 Zeitstunden, die die unmittelbare Förderung des Kindes betreffen, durchgeführt werden oder
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in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.7 weniger als 30 Zeitstunden durchgeführt werden.
6.4.3 In den Fällen der Nummern 6.4.1 und 6.4.2 kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung abgesehen werden, wenn nachträglich Umstände eintreten, die zu einer Absenkung der Gruppengröße beziehungsweise zu einer Verminderung der zu leistenden Zeitstunden führen oder geführt haben und diese für den Zuwendungsberechtigten zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme weder absehbar waren, noch von ihm zu vertreten sind.
6.5 Trägerschreiben
Hinweise und Erläuterungen zum Verfahren kann das Kultusministerium mit Schreiben an die Träger der Einrichtungen, die Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift durchführen, geben.
6.6 Antragsformulare und Vordrucke
Die Antragsformulare und Vordrucke werden von der L-Bank zum Herunterladen unter der Adresse https://www.l-bank.de bereitgestellt.
7. Elementare Förderung
Wird in Schritt 1 der Einschulungsuntersuchung ein intensiver Förderbedarf in den Bereichen der mathematischen Vorläuferfähigkeiten oder der motorischen Fähigkeiten oder der sozialemotionalen Kompetenzen festgestellt, verfolgt das Land das Ziel, diese Kinder in dem Kindergarten oder in der Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KiTaG durch die Qualifizierung von Fachkräften kontinuierlich und alltagsintegriert in folgenden Bereichen zu fördern:
Mathematische Vorläuferfähigkeiten: Mengenvorwissen (Klassifikation, Seriation, Mengenvergleich, Simultanerfassung), Zahlenvorwissen (Zählfertigkeit, Arabisches Zahlwissen, Rechenfertigkeiten) und Zahleninformationsverarbeitungsgeschwindigkeit.
Motorische Fähigkeiten: Feinmotorik (Handgeschicklichkeit, Schreibmotorik, Auge-Hand-Koordination) und Grobmotorik (Kraft, Koordination, Ausdauer, Beweglichkeit).
Soziale und emotionale Kompetenzen wie Resilienz, Selbstregulation, Selbstbewusstsein und Selbstständigkeit sowie das Erfahren von Selbstwirksamkeit und das Leben sozialer Achtsamkeit sind in allen Förderbereichen mit zu berücksichtigen. Grundlage dafür ist die Förderung exekutiver Funktionen, das heißt der kognitiven Fähigkeiten mit deren Hilfe, Emotionen, Gedanken und Handlungen gesteuert werden. Diese haben einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung sozialer und emotionaler Kompetenzen.
Das Land unterstützt nach Maßgabe besonderer Bestimmungen die Kindertageseinrichtungen bei der Umsetzung der Förderung durch Qualifizierungsmaßnahmen für pädagogische Fachkräfte in den Bereichen der mathematischen Vorläuferfähigkeiten, der motorischen Fähigkeiten und der sozialemotionalen Kompetenzen. Diese dienen der Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in der Kindertageseinrichtung in den genannten Bereichen.
8. Inhaltliche Beratung
Die Überregionale Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart steht für inhaltliche Fragen beratend zur Verfügung.
Für Maßnahmen der SBS-Bildungskooperation steht die ARGE SBS zur Verfügung.
9. Übergangsbestimmungen
9.1 Die Zuwendungsvoraussetzung der Nummer 4.4.4 findet erstmals im Förderjahr 2020/2021 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Feststellung, ob ein intensiver Sprachförderbedarf besteht, auf der Grundlage der Einschätzung der pädagogischen Fachkraft oder der Sprachförderkraft.
9.2 Die Zuwendungsvoraussetzung der Nummer 4.4.6.2 findet spätestens im Förderjahr 2022/2023 Anwendung.
9.3 Die Förderung von Gruppen nach Nummer 4.4.6.3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.5.1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich sowie die Nummer 7 stehen unter Vorbehalt des Beschlusses des Haushaltsgesetzgebers über die Bereitstellung der entsprechenden Mittel.
10. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft und zum 31. Juli 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt mit deren Inkrafttreten die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zuwendungen zur Sprachförderung in allen Tageseinrichtungen für Kinder mit Zusatzbedarf vom 21. Juli 2015 (K.u.U. S. 334) außer Kraft.