Förderprogramm

Junge Innovatoren – Existenzgründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Forschungseinrichtung, Hochschule
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft , Forschung und Kunst Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

Königstraße 46

70173 Stuttgart

Weiterführende Links:
Junge Innovatoren – Infomaterial

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Hochschule, Forschungseinrichtung oder Akademie forschungsbasierte Ausgründungsvorhaben unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg fördert Existenzgründungen von jungen Hochschulabsolventinnen und -absolventen, von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an einer Hochschule, Forschungseinrichtung oder Akademie sowie von Personen mit Hochschulabschluss, die eine vorgelagerte Bundesförderung (zum Beispiel EXIST-Förderung) erhalten haben.

Sie bekommen die Förderung für Vorhaben, die sich in der sogenannten Vorgründungsphase befinden und die Entwicklung und Vermarktung eines innovativen Produkts, Verfahrens oder einer innovativen Dienstleistung vorsehen. 

Als Hochschule oder Forschungseinrichtung können Sie im Erfolgsfall zusätzlich eine Strategiepauschale zur begleitenden Betreuung des Gründungsvorhabens bekommen beziehungsweise zur grundsätzlichen Stärkung der gründungsbezogenen Unterstützungsmaßnahmen in der Vorgründungs- beziehungsweise Ideation-Phase einsetzen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • eine halbe Vergütung bis höchstens Vergütungsgruppe TV-L E13 Erfahrungsstufe 3 für die Beschäftigung von Existenzgründenden als wissenschaftliche Mitarbeitende für die Dauer von längstens 12 Monaten,
  • bis zu EUR 20.000 für projektbezogene Sachausgaben,
  • bis zu EUR 5.000 für Coaching-Maßnahmen.

Gründerinnen und Gründern mit unterhaltspflichtigen Kindern werden nachgewiesene Kinderbetreuungskosten bis zu einer Höhe von EUR 200,00 pro Monat und pro Kind erstattet.

Die Höhe der Strategiepauschale beträgt bis zu EUR 5.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte in einer ungeschützten, druckbaren und durchsuchbaren PDF-Datei per E-Mail zu bestimmten Stichtagen an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und an den bis zum 30.6.2024 zuständigen Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen,
  • Akademien und
  • gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die zur Innovationsallianz Baden-Württemberg, zur Fraunhofer-Gesellschaft, zur Helmholtz-Gemeinschaft, zur Leibniz-Gemeinschaft oder zur Max-Planck-Gesellschaft gehören und deren Sitz in Baden-Württemberg ist.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Eine eigenständige Unternehmensgründung darf noch nicht erfolgt sein.
  • Pro Gründungsvorhaben können maximal 3 Existenzgründerinnen oder -gründer gefördert werden.
  • Ein dreiköpfiges Gründerteam kann mindestens aus 2 Gründerinnen und Gründern mit Hochschulabschluss und höchstens einer qualifizierten kaufmännischen oder technischen Mitarbeiterin und einem qualifizierten kaufmännischen oder technischen Mitarbeiter mit mindestens 2 Jahren Berufserfahrung bestehen. Bei Gründungsteams ist darzulegen, wie die Aufteilung der Arbeiten im Gründungsprojekt erfolgen wird.
  • Produkt, Verfahren oder Dienstleistung der zu fördernden Existenzgründerinnen oder Existenzgründer beruhen auf ihrer eigenen Erfindung, auf einer von ihnen entwickelten Software oder auf ihrem technologischen Know-how oder bauen darauf auf.
  • Die Tätigkeit von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an einer Hochschule, Forschungseinrichtung oder Akademie oder der Hochschulabschluss von Absolventinnen und Absolventen liegt zum Stichtag der Ausschreibung nicht länger als 60 Monate zurück.
  • Falls die Existenzgründerinnen und Existenzgründer eine vorgelagerte Bundesförderung (zum Beispiel EXIST-Förderung) bekommen haben, darf diese nicht länger als 24 Monate zurückliegen.
  • Existenzgründerinnen und Exisztenzgründer weisen ihre persönliche Qualifikation in Bezug auf den Inhalt des geplanten Projekts sowie ein Beratungsgespräch bei einem Transfer-/Gründungszentrum nach und legen die Stellungnahme der Mentorin oder des Mentors zum Gründungskonzept vor.
  • Die Coaching-Planung wird mit der jeweiligen Gründer-/Transfereinrichtung (Gründungszentrum) und der Mentorin oder dem Mentor erarbeitet.

Nicht gefördert werden

  • Einzel- oder Teambewerbungen von Personen ohne Hochschulabschluss,
  • bereits im Vorfeld der Förderung erfolgte Unternehmensgründungen,
  • die Weiterführung eines Studiums oder gleichzeitige Arbeiten an einer akademischen Abschlussarbeit, Dissertation oder Habilitation.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie zum Programm „Junge Innovatoren – Existenzgründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen“ des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK)

Ausschreibung 2024 (veröffentlicht am 1. Februar 2024)
Aktenzeichen: MWK32-7535-12/3/1

1. Ziel des Förderprogramms

1.1 Ziel des Förderprogramms ist es, junge Hochschul-Absolventinnen und -Absolventen sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Baden-Württemberg bei der (Weiter-)Entwicklung einer innovativen Produktidee oder eines neuartigen Geschäftsmodells mit dem Ziel der Existenzgründung zu unterstützen und so den Wissens- und Technologietransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft zu fördern.

Gegenstand der geplanten Existenzgründung muss die Entwicklung und Vermarktung eines innovativen Produkts oder Verfahrens bzw. einer innovativen Dienstleistung sein. Das Produkt, das Verfahren oder die Dienstleistung der Existenzgründenden muss auf einer eigenen Erfindung, auf einer selbstentwickelten Software oder auf eigenem technologischen Know-how beruhen bzw. darauf aufbauen. Gegenstand der geplanten Existenzgründung muss die Entwicklung und Vermarktung eines innovativen Produkts oder Verfahrens bzw. einer innovativen Dienstleistung sein. Das Produkt, das Verfahren oder die Dienstleistung der Existenzgründenden muss auf einer eigenen Erfindung, auf einer selbstentwickelten Software oder auf eigenem technologischen Know-how beruhen bzw. darauf aufbauen. Das Vorhaben muss sich in der sogenannten Vorgründungsphase befinden, d.h. eine eigenständige Unternehmensgründung darf noch nicht erfolgt sein.

1.2 Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf die Tätigkeit an einer Hochschule, Forschungseinrichtung oder Akademie bzw. bei Absolventen der Abschluss des Hochschulstudiums zum Stichtag der Ausschreibung nicht länger als sechzig Monate zurückliegen. Bei Existenzgründenden, die eine vorgelagerte Bundesförderung (z.B. EXIST-Gründerstipendium) erhalten haben, sollte diese zum Stichtag der Ausschreibung nicht länger als vierundzwanzig Monate zurückliegen. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.

2. Fördergegenstand

2.1 Gefördert wird nicht die Existenzgründung als solche, sondern die in der Obhut der Hochschule, Forschungseinrichtung oder der Akademie erfolgende gezielte Vorbereitung hierauf.

2.2 Gefördert wird der Personalaufwand für die Beschäftigung von Existenzgründerinnen und Existenzgründern in Höhe einer halben Vergütung bis höchstens Vergütungsgruppe TV-L E13 Erfahrungsstufe 3. Die Bewilligung erfolgt analog des zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden halben DFG-Satzes für die zutreffende Personalkostenkategorie. Gefördert werden sollen insbesondere Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für das Gründungsvorhaben.

Gefördert werden kann innerhalb eines Gründungsteams mit min. drei Gründenden auch – neben min. zwei Gründerinnen und Gründern mit Hochschulabschluss – max. eine qualifizierte kaufmännische oder technische Mitarbeiterin bzw. ein qualifizierter kaufmännischer oder technischer Mitarbeiter mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung. Eine Einzel- oder Teambewerbung von Personen ohne Hochschulabschluss ist ausgeschlossen.

Zusätzlich stellt das Wissenschaftsministerium der antragstellenden Hochschule, Forschungseinrichtung oder Akademie im Erfolgsfall eine pauschale Förderung („Strategiepauschale“) in Höhe von bis zu 5.000 Euro brutto zur Verfügung, die zur begleitenden Betreuung des Gründungsvorhabens bzw. zur grundsätzlichen Stärkung der gründungsbezogenen Unterstützungsmaßnahmen der Hochschule in der Vorgründungs- bzw. Ideation-Phase eingesetzt werden kann.

Für Gründende mit unterhaltspflichtigen Kindern besteht die Möglichkeit der Erstattung von nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einer Höhe von 200 Euro pro Monat und pro Kind.

Weitere Erläuterungen hierzu finden sich in den begleitenden Informationen (FAQ) zum Förderprogramm.1)

2.3 Die Förderung erfolgt durch eine auf max. 12 Monate befristete Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, Forschungseinrichtung oder Akademie in Baden-Württemberg unmittelbar zu Lasten der Fördermittel unter Übertragung von Tätigkeiten als Dienstaufgaben, welche unmittelbar und ausschließlich der Vorbereitung der Existenzgründung zugutekommen.

2.4 Gefördert werden können nur an dem geplanten Gründungsvorhaben unmittelbar als Existenzgründerin bzw. Existenzgründer beteiligte Personen. Pro Gründungsvorhaben können bis zu maximal drei Personen gefördert werden. Bei Gründungsteams ist darzulegen, wie die Aufteilung der Arbeiten im Gründungsprojekt erfolgen soll.

2.5 Die Ausschreibung beinhaltet zwei Stichtage für die Einreichung der Förderanträge:

25. März 2024 (für die 41. Tranche)
23. September 2024 (für die 42. Tranche)

Als möglicher Förderbeginn in der 41. Tranche wird der 1. September 2024 und in der 42. Tranche der 1. März 2025 anvisiert.

Im Rahmen der Antragstellung ist der geplante Förderbeginn – auch im Hinblick auf den Abschluss einer ggf. laufenden EXIST-Förderung – anzugeben. Der Förderbeginn muss dabei in einem Zeitraum von drei Monaten nach Übersendung der Förderentscheidung erfolgen. In schriftlich zu begründenden Ausnahmefällen kann der Förderbeginn auch über diesen Zeitraum hinaus verschoben werden.

2.6 Ausgaben für projektbezogene Sachmittel (einschließlich Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen, Messe- und Marketingkosten inkl. hierfür notwendiger Reiseausgaben sowie weiterer projektbezogener Dienstleistungen) können bis zu einer Gesamthöhe von 20.000 Euro brutto als zuwendungsfähig anerkannt werden. Sollte die Summe der Sachausgaben 20.000 Euro brutto überschreiten, ist von den Antragstellenden zu erläutern, wie der Differenzbetrag aus Eigenmitteln oder Drittmitteln aufgebracht wird. Sich im Förderverlauf ergebende Änderungen bei den Sachmittelausgaben sind mit dem Projektträger abzustimmen und bedürfen der Genehmigung durch den Projektträger. Die über die Fördermittel angeschafften Gegenstände sind Eigentum der antragstellenden Einrichtung. Weitere Erläuterungen hierzu finden sich in FAQ zum Förderprogramm.

Die antragstellende Einrichtung ist alleinig für die Einhaltung der vergabe- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich, bei Überlassung von Gegenständen an ein gegründetes Unternehmen ebenso wie für die Einhaltung des Beihilferechts.

2.7 Eine Coaching-Planung ist mit der jeweiligen Gründer-/Transfereinrichtung (Gründungszentrum) und der Mentorin bzw. dem Mentor zu erarbeiten und dem Projektträger spätestens einen Monat nach Förderbeginn vorzulegen. Ausgaben für in Anspruch genommene Coachingmaßnahmen können bis zu einer Gesamthöhe von 5.000 Euro brutto als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Sollte die Summe der Coachingmaßnahmen 5.000 Euro brutto überschreiten, ist von den Antragstellenden zu erläutern, wie der Differenzbetrag aus Eigenmitteln oder Drittmitteln aufgebracht wird.

3. Fördervoraussetzungen und Antragstellung

3.1 Antragsberechtigung

Folgende Einrichtungen in Baden-Württemberg sind antragsberechtigt:

a) die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) genannten staatlichen Hochschulen (Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie die Duale Hochschule Baden-Württemberg)

b) die in § 1 Abs. 3 des LHG genannten staatlich anerkannten Hochschulen

c) die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Film- und die Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz) genannten Akademien

d) die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen, soweit sie zur Innovationsallianz Baden-Württemberg, zur Fraunhofer-Gesellschaft, zur Helmholtz-Gemeinschaft, zur Leibniz-Gemeinschaft oder zur Max-Planck-Gesellschaft gehören und der Sitz des antragstellenden Instituts in Baden-Württemberg ist.

3.2 Mit der Antragstellung einzureichende Unterlagen2)

a) ein Projektantrag in deutscher Sprache, in dem das dem Gründungsvorhaben zu Grunde liegende innovative Produkt, Verfahren oder Geschäftsmodell vorgestellt sowie die Kompetenzen der Gründenden dargestellt werden

b) ein ausführlicher tabellarischer Lebenslauf aller am Vorhaben beteiligten Existenzgründenden, aus dem die persönliche Qualifikation in Bezug auf den Inhalt des geplanten Vorhabens hervorgeht

c) eine Stellungnahme der Mentorin bzw. des Mentors zum Gründungskonzept

d) der Nachweis eines Beratungsgesprächs der Existenzgründenden bei einem Transfer-/Gründungszentrum3) einer Hochschule, Forschungseinrichtung oder Akademie. Der Nachweis hat durch das Transfer-/Gründungszentrum zu erfolgen und muss eine Einschätzung der Gründungsidee durch eine Gründungsberaterin bzw. einen Gründungsberater beinhalten.

3.3 Unvereinbarkeiten mit der Förderung im Programm „Junge Innovatoren“

Unvereinbar mit der Förderung im Rahmen des Programms „Junge Innovatoren“ sind:

a) gleichzeitige Tätigkeiten auf haushalts- oder drittmittelfinanzierten Stellen sowie sonstige, nicht lediglich geringfügig vergütete Tätigkeiten (aktuell [Stand 01/2023] bis max. 520 Euro pro Monat) außerhalb des Gründungsvorhabens; zulässig ist eine „Überlappung“ von bis zu drei Monaten zu Beginn der Förderung (die Förderdauer bzw. Förderhöhe reduziert sich in diesen Fällen um den entsprechenden Zeitraum der Überlappung bzw. die erhaltene Vergütung)

b) die Weiterführung eines Studiums oder gleichzeitige Arbeiten an einer akademischen Abschlussarbeit, Dissertation oder Habilitation

c) eine parallele Förderung des Lebensunterhalts der geförderten Existenzgründenden durch ein anderes Programm, das auch eine Sicherung des Lebensunterhalts der Existenzgründenden (z.B. EXIST-Gründerstipendium) umfasst

d) eine bereits im Vorfeld der Förderung erfolgte Unternehmensgründung, die ausschließlich oder in Teilen auf dem wissenschaftlichen Know-how beruht, welches auch Inhalt des beantragten Gründungsvorhabens ist

Weitere Erläuterungen zu den Förderbedingungen und zur Antragstellung sind in den FAQ zum Förderprogramm zu finden.

4. Antragsverfahren

Zur Beantragung einer Förderung ist der vollständige, unterschriebene Förderantrag (inkl. aller Anlagen) in einer ungeschützten, druckbaren und (bis auf gescannte Unterschriftsseiten) durchsuchbaren PDF-Datei bis zum jeweiligen Stichtag (siehe Ziff. 2.5) per E-Mail an Frau Petra Meixner (petra.meixner@mwk.bwl.de) sowie an die Funktionsadresse des Wissenschaftsministeriums (poststelle@mwk.bwl.de) und für die 41. Tranche auch an die Funktionsadresse des Förderprogramms (junge-innovatoren@vdivde-it.de) zu senden. Eine Einreichung des ausgedruckten Originalantrags inkl. der entsprechenden Anlagen ist nicht vorgesehen.

Ein vollständiger Antrag muss die oben genannten Fördervoraussetzungen erfüllen und alle genannten Unterlagen entsprechend der vorgegebenen Gliederung enthalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Beschreibung des Gründungsvorhabens (Antragsteil A) den im aktuellen Antragsformular angegebenen max. Umfang nicht überschreiten darf. Anträge, die verspätet eingereicht wurden oder nicht den in den Förderrichtlinien vorgegebenen formalen Kriterien entsprechen, werden im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt und ohne weitere Befassung an die Antragsteller zurückgesandt.

5. Begutachtungsverfahren

Die eingereichten Förderanträge werden durch ein vom MWK eingesetztes, unabhängiges Jurygremium geprüft.

Die Begutachtung der Gründungsvorhaben erfolgt im Regelfall im Rahmen einer nichtöffentlichen Präsentation im Wissenschaftsministerium oder in einer virtuellen Jurysitzung. Auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und der persönlichen Vorstellung des Gründungsvorhabens durch die Gründenden geben die Jurymitglieder eine unverbindliche Förderempfehlung ab. Auf Basis dieser Förderempfehlung entscheidet das MWK, welche Vorhaben in die Förderung aufgenommen werden.

Die nicht zur Förderung empfohlenen Antragstellenden erhalten nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens eine kurze inhaltliche Rückmeldung zu den Gründen der Ablehnung bzw. ergänzende Hinweise der Jury.

Abgelehnte Gründungsvorhaben können sich unter Beachtung der geäußerten Kritikpunkte maximal ein weiteres Mal auf die Förderung bewerben.

6. Projektträger

Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme beauftragt ist bis zum 30.06.2024 die

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Geschäftsstelle Stuttgart: Marienstr. 23, 70178 Stuttgart
Hauptsitz: Steinplatz 1, 10623 Berlin

Ansprechpartner für die Fördermaßnahme ist:

Herr Liebchen (Tel.: 030 310078-426)

Für alle Mitteilungen und Anfragen zum Förderprogramm ist der Projektträger unter folgender E-Mail-Adresse zentral erreichbar: junge-innovatoren@vdivde-it.de

Ab dem 01.07.2024 wenden Sie sich bitte bis auf Weiteres mit Nachfragen zur Ausschreibung an Herrn Thomas Bartel (thomas.bartel@mwk.bwl.de).

                        

1) Siehe https://www.junge-innovatoren.de

2) Alle erforderlichen Unterlagen können unter https://www.junge-innovatoren.de abgerufen werden.

3) Gründungszentren und Transferstellen können bei der Antragstellung mitwirken.

 

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