Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Förderung von Innovations- und Technologievorhaben im Rahmen des Programmes Invest BW – Teil III (VwV Invest BW – Innovation III)
Vom 23. Oktober 2023 – Akz.: WM31-43-1/1/93 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Vom 18. Januar 2024 – Akz.: WM31-43-1/1/93 –]
Präambel
Baden-Württemberg ist eine der innovativsten und wirtschaftlich am stärksten vernetzten Regionen der Welt. Ursprung der Innovationsstärke sind die vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie zahlreiche Weltmarktführer in unterschiedlichen Technologiefeldern. Der globale Wettbewerb und die Exportabhängigkeit der baden-württembergischen Wirtschaft führen dazu, dass sich für die Unternehmen eine Vielzahl von Chancen, aber auch Herausforderungen ergeben. Dazu gehören die Umstellung auf nachhaltige Produktionsprozesse, die Weiterentwicklung von Produkten, Prozessen und Geschäftsmodellen entsprechend des rasanten technologischen Fortschritts unter anderem in den Bereichen Digitalisierung und Künstliche Intelligenz, aber auch die Steigerung der Resilienz der Unternehmen für aktuelle und künftige Krisen. Neben dem Klimawandel und der damit einhergehenden Notwendigkeit, eine klimaneutrale Welt zu gestalten, gilt es, die Folgen geopolitischer Entwicklungen wie zunehmenden Protektionismus und dem russischen Angriff auf die Ukraine zu bewältigen.
Nur mit Innovationen lassen sich diese Chancen nutzen und die Herausforderungen bewältigen. Angesichts der dringenden Notwendigkeit, Innovationen hervorzubringen und betriebliche Abläufe zu modernisieren, um den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg wettbewerbsfähig zu halten, ist die Förderung von Zukunftstechnologien und Innovationen essentiell.
Hierfür fördert das Land Baden-Württemberg Unternehmen und im Zuge von Verbundprojekten auch Forschungseinrichtungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen damit verbundenen Förderaufrufe.
Die Förderaufrufe werden in regelmäßigen Abständen vom Wirtschaftsministerium veröffentlicht. Sie enthalten Angaben zu den jeweils geltenden Fristen und Antragsverfahren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt immer ein jeweils aktueller Förderaufruf als bindend.
Die jeweiligen Förderaufrufe können zum einen technologie- und themenoffen gestaltet sein. Zum anderen können sie aber auch missionsorientiert ausgerichtet werden. Bei missionsorientierten Förderaufrufen werden bestimmte Missionen, also Ziele, Herausforderungen oder Themen vorgebeben, die durch die geförderten Vorhaben angegangen bzw. gelöst werden sollen.
1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
1.1 Mit dem Förderprogramm Invest BW soll die Innovationstätigkeit von Unternehmen im Land weiter gestärkt und damit die Zukunftsfähigkeit des Standorts Baden-Württemberg erhalten und ausgebaut werden.
Zuwendungsziel ist es, wirkungsvolle Anreize insbesondere für Start-ups, kleine und mittelständische Unternehmen zu schaffen, ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu erhöhen und innovative Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle schneller auf den Markt oder innovative Prozesse schneller in die betriebliche Umsetzung zu bringen, insbesondere zur Lösung großer Herausforderungen wie dem Klimawandel sowie im Bereich der wichtigen Zukunftstechnologien und -felder mit großen Marktpotenzialen (Zukunftstechnologien wie zum Beispiel Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien, Gesundheitstechnologien, Biointelligente Systeme, innovative Mobilitätssysteme, CO2-neutrale Kraftstoffe oder Energiespeicher und Zukunftsfelder wie zum Beispiel Ressourceneffizienz, Gesundheitsdienstleistungen oder Informations- und Kommunikationsdienstleistungen). Eine Antragstellung im Rahmen der Innovationsförderung ist unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien grundsätzlich branchenoffen und technologieneutral möglich, sofern der jeweils geltende Förderaufruf keine Eingrenzung oder Konkretisierung vorsieht.
Darüber hinaus soll die aktive Kooperation von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zur beschleunigten Umsetzung von Forschungsergebnissen in innovative Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und Prozesse gestärkt und damit die Wirkung des anwendungsorientierten Wissens- und Technologietransfers ausgebaut werden.
1.2 Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie auf Grundlage der folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung:
- Den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften hierzu (VV-LHO); insbesondere gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
- dem § 12 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg;
- dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), insbesondere den §§ 48, 49, 49a;
- dem Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, Seiten 1 bis 78) (AGVO) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167 vom 23. Juni 2023 S.1–90);
- der Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO, Amtsblatt der Europäischen Union L, 2023/02831, 15.12.2023);
- dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FuEuI-Rahmen“, EU-ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 289) in der Fassung vom 28. Oktober 2022 (EU-Abl. C 414/01/2022 vom 28. Oktober 2022).
Ein Rechtsanspruch der antragstellenden Einrichtungen auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Wirtschaftsministerium entscheidet über eine Förderung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen damit verbundenen Förderaufrufe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Vorhaben, die ab dem 23. Oktober 2023 beantragt worden sind. Für Vorhaben, die bis einschließlich 16. April 2021, 10 Uhr auf elektronischem Weg beantragt worden sind, gilt die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Förderung von Innovations- und Technologievorhaben im Rahmen des Programmes Invest BW (VwV Invest BW – Innovation) vom 15. Januar 2021 (GABl. 2021 S. 86), die durch Verwaltungsvorschrift vom 22. März 2021 (GABl. 2021 S. 221) geändert worden ist. Für Vorhaben, die ab dem 15. Oktober 2021 bis einschließlich 31. März 2023 auf elektronischem Weg beantragt worden sind, gilt die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Förderung von Innovations- und Technologievorhaben im Rahmen des Programmes Invest BW – Teil II (VwV Invest BW II – Innovation II) vom 15. Oktober 2021 (GABI. 2021, S. 472), die durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Januar 2022 (GABI. 2022, S. 862) sowie vom 30. November 2022 (GABI. 2022, S. 1180) geändert worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Antragstellung für das Vorhaben.
2 Zweck der Förderung
2.1 Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, einschließlich Prozessinnovationen beziehungsweise nichttechnische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen, die branchenübergreifend auf neue Produkte, neue Dienstleistungen, neue Geschäftsmodelle und -prozesse sowie datenbasierte Dienstleistungen (sogenannte Smart Services) und Service-Plattformen abzielen. Innerhalb des jeweiligen Förderaufrufs kann eine Konkretisierung erfolgen. Ziel der Vorhaben soll es sein, den Unternehmen die Erschließung neuer Marktfelder zu ermöglichen. Zudem sollen sie zu einer Erhöhung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit beitragen und auf eine Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen ausgerichtet sein.
2.2 Mit der Innovationsförderung erhalten die geförderten Einrichtungen wirkungsvolle Anreize, ihre Forschungsaktivitäten zu erhöhen und marktgängige Innovationen zu entwickeln, insbesondere im Bereich von Zukunftstechnologien wie Künstlicher Intelligenz, Quantentechnologien, Gesundheitstechnologien, Biointelligente Systeme, innovative Mobilitätssysteme, CO2-neutrale Kraftstoffe oder Energiespeicher sowie in Zukunftsfeldern wie zum Beispiel Klimaschutz, Ressourceneffizienz, Gesundheitsdienstleistungen oder Informations- und Kommunikationsdienstleistungen.
3 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger
3.1 Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations- (FuEuI)-Einzelvorhaben müssen von antragsberechtigten Unternehmen durchgeführt werden.
3.2 FuEuI-Verbundvorhaben müssen in wirksamer Zusammenarbeit von mehreren antragsberechtigten Unternehmen beziehungsweise von antragsberechtigten Unternehmen und antragsberechtigten Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Dabei sollen mehrere Partner entlang der Wertschöpfungskette in einer ausgewogenen Partnerschaft kooperieren (Verbundteilnehmende). Im Rahmen von Verbundvorhaben müssen alle Partner anteilig innovative Leistungen erbringen und die beteiligten Unternehmen die Ergebnisse gemeinsam verwerten wollen. Dazu haben die beteiligten Partner entsprechende Verwertungspläne vorzulegen, in denen die Verwertungsperspektiven mit Zeithorizonten aufgeführt sind. Die Verbundteilnehmenden regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung und bestimmen eine konsortialführende Einrichtung.
3.3 Die Kooperationsvereinbarung für Vorhaben nach Nummer 3.2 muss mindestens folgende Punkte umfassen:
- Beschreibung und Zielstellung des Projekts;
- Bestimmung der konsortialführenden Einrichtung;
- Darstellung der Forschungs- und Entwicklungsanteile der beteiligten Verbundteilnehmenden am Gesamtaufwand des Projekts;
- vollständiger Arbeitsplan der beteiligten Verbundteilnehmenden einschließlich Arbeitspakete, Termine sowie zugeordnete Personalaufwände in Personenmonaten;
- Nennung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgesehenen Vergaben von Aufträgen an Dritte;
- Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte sowie der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung von Projektergebnissen.
3.4 Antragsberechtigt sind
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen (nachfolgend: Unternehmen);
- bei Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg (nachfolgend: Forschungseinrichtungen1)).
3.5 Die antragstellenden Einrichtungen müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese nachweisen.
3.6 Nicht antragsberechtigt für auf Grundlage des Art. 25 AGVO freigestellte Beihilfen sind Unternehmen und Forschungseinrichtungen in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, insbesondere
- wenn diese ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO sind. Dies gilt insbesondere für antragstellende Einrichtungen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für antragstellende Einrichtungen und, sofern die antragstellende Einrichtung eine juristische Person ist, für deren gesetzlich Vertretenden, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Die Ausnahmen nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO für kleine und mittlere Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen, sind zu beachten.
- wenn diese einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
3.7 Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen,
- die in den vergangenen zwölf Monaten bereits eine Innovationsförderung im Rahmen von Invest BW erhalten haben (auf Grundlage der VwV Invest BW – Innovation beziehungsweise auf Grundlage der VwV Invest BW – Innovation II beziehungsweise auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift). Ausschlaggebend ist jeweils das Datum der letzten Bewilligung2);
- oder an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts zu 25 Prozent oder mehr beteiligt sind.
3.8 Nicht gefördert werden Vorhaben,
- die vor Bewilligung bereits begonnen wurden, sofern kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gewährt wurde;
- für die eine Förderung bei anderen Zuwendungsgebern beantragt wurde oder beantragt werden soll (ausgenommen Vorhaben nach Nummer 6.3);
- die ganz oder teilweise im Auftrag von Dritten durchgeführt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Baden-Württemberg sind Investitionen in Zukunftstechnologien und Innovationen existenziell. Ziel der Innovationsförderung ist die Unterstützung der Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Krisen der vergangenen drei Jahre und den bestehenden Herausforderungen durch den Strukturwandel in der gesamten Wirtschaft sowie den Wandel hin zu einer klimafreundlicheren und ressourcenschonenderen Wirtschaft, um ihre Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und im Standortwettbewerb bestehen zu können.
Es gelten folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
- Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen und überwiegend in Baden-Württemberg und von der antragstellenden Einrichtung selbst durchgeführt werden;
- die antragstellende Einrichtung muss über das notwendige spezifische Fachwissen beziehungsweise das technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen. Dazu gehört insbesondere auch, dass sie über ausreichend entsprechend qualifiziertes Personal verfügt oder entsprechende Neueinstellungen vorsieht. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung muss auch bei Projektdurchführung in allen Bereichen der antragstellenden Einrichtung sichergestellt sein;
- der Umsetzungszeitraum beträgt im Regelfall bis zu 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. Die Vorhaben müssen bis spätestens 31. Dezember 20273) abgeschlossen und abgerechnet sein;
- der geplante Vorhabenbeginn muss grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Datum der Antragseinreichung erfolgen;
- das Vorhaben muss die Förderprioritäten beziehungsweise Förderkriterien nach Nummer 6.2 erfüllen;
- bei Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 mit einer Beteiligung von Forschungseinrichtungen, muss der überwiegende Anteil des Gesamtvorhabens auf die Unternehmen entfallen.4) Als Bemessungsgrenze gelten mindestens 50 Prozent der Fördersumme. Der Anteil der Forschungseinrichtungen an dem Verbundvorhaben ist klar darzustellen. Dementsprechend muss die Konsortialführerschaft bei einem antragsstellenden Unternehmen liegen.
5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteils- beziehungsweise Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die folgenden Regelungen, die auf der AGVO basieren, gelten sowohl für Vorhaben, die auf Grundlage der AGVO gefördert werden als auch für solche, die auf Grundlage der De-minimis-VO gefördert werden.
5.2 Der Fördersatz beträgt gemäß Artikel 25 AGVO bei Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten (unter Berücksichtigung von verbundenen Unternehmen beziehungsweise Partnerunternehmen gemäß Anhang I AGVO) bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Forschungs- und Entwicklungsausgaben des Vorhabens.
5.3 Der Fördersatz nach Nummer 5.2 erhöht sich gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen5) und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen6) gemäß Anhang I AGVO.
5.4 Der Fördersatz beträgt bei Unternehmen mit 3.000 oder mehr Beschäftigten (unter Berücksichtigung von verbundenen Unternehmen beziehungsweise Partnerunternehmen gemäß Anhang I AGVO) bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Forschungs- und Entwicklungsausgaben des Vorhabens.
5.5 Bei Forschungseinrichtungen können höhere Fördersätze von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, sofern
- das Teilvorhaben ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten7) nach Maßgabe des FuEuI-Rahmens umfasst;
- wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Forschungseinrichtung hinsichtlich ihrer Kosten beziehungsweise Ausgaben und Finanzierung buchhalterisch getrennt voneinander erfasst und nachgewiesen werden8);
- das FuEuI-Verbundvorhaben ansonsten nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks im notwendigen Umfang nicht möglich wäre;
- die Forschungseinrichtung das Recht auf Veröffentlichung und Verbreitung der selbst erarbeiteten Ergebnisse hat. Dem Antrag ist ein Verbreitungs- und Verwertungskonzept beizufügen.
5.6 Die Zuwendung beziehungsweise der Fördersatz wird bei Verbundvorhaben für jede einzelne geförderte Einrichtung getrennt ermittelt.
5.7 Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union beziehungsweise mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Artikel 8 AGVO und Artikel 5 De-minimis-VO möglich.
5.8 Unterschreitet die zu gewährende Zuwendung den Betrag von 20.000 Euro, kann keine Zuwendung gewährt werden.
5.9 Die gewährte Zuwendung für ein Einzelvorhaben nach Nummer 3.1 darf den Betrag von 650.000 Euro nicht übersteigen beziehungsweise die Summe der Zuwendungen für ein Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 darf den Betrag von 1.300.000 Euro nicht übersteigen. Bei Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 darf die Zuwendung an eine beteiligte Forschungseinrichtung beziehungsweise ein beteiligtes Unternehmen den Betrag von 650.000 Euro nicht übersteigen. Eine Förderung auf Grundlage der De-minimis-VO ist auf maximal 300.000 Euro je antragsstellendes Unternehmen begrenzt9).
5.10 Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden wie folgt festgelegt:
- Personalausgaben im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO (Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker sowie sonstiges Personal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird);
Die Ermittlung der Personaleinzelausgaben erfolgt anhand der voraussichtlichen einkommens- und lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhne beziehungsweise einkommens- und lohnsteuerpflichtigen Gehälter je Kalenderjahr inklusive Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge) der im Projekt tätigen Mitarbeitenden;
Soweit Geschäftsführende beziehungsweise Vorstandsmitglieder oder vergleichbare Personen im Projekt tätig werden, sind hierfür Personaleinzelausgaben von entsprechendem Führungspersonal im Unternehmen (Projektleitende, Abteilungsleitende oder vergleichbares Führungspersonal) zum Ansatz zu bringen. Bei Unternehmerinnen oder Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann hilfsweise auch der kalkulatorische Unternehmerlohn nach Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) als Dividend angesetzt werden. Die Obergrenze für das zuwendungsfähige Jahresbruttogehalt liegt bei 120.000 Euro. Der für die Kalkulation maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Division der vorstehend genannten Bruttolöhne beziehungsweise Bruttogehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten wie beispielsweise Urlaub, Krankheit) laut Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Hierbei sind gegebenenfalls vorgegebene Wochen- oder Monatsarbeitsstunden entsprechend auf Jahresarbeitsstunden umzurechnen.
Als Mengengerüst für die Vorkalkulation dienen die voraussichtlich für das Projekt zu leistenden und durch geeignete Maßnahmen zu erfassenden und nachzuweisenden (zum Beispiel durch Stunden- oder Zeitaufschriebe, elektronische Zeiterfassung) produktiven Stunden (ohne Fehlzeiten).
Personenstunden für in Bezug auf das Vorhaben notwendige Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen können bis zu einer Obergrenze von 10 Prozent der Gesamtpersonalausgaben als eigenes Arbeitspaket beantragt und abgerechnet werden.
Die Ermittlung der Personalausgaben für Forschungseinrichtungen erfolgt entsprechend den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung vom Land Baden-Württemberg beziehungsweise durch den Bund und die Länder erhalten, können eine Förderung ausschließlich für den nicht von der Grundfinanzierung gedeckten zusätzlichen Aufwand beantragen. - Fremdleistungen im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO sind Ausgaben für projektbezogene Unteraufträge an Dritte, insbesondere Dienstleistungen ohne Forschungscharakter sowie Unteraufträge an Forschungseinrichtungen. Die Ausgaben für Unteraufträge dürfen 40 Prozent der Gesamtausgaben des (Teil)Vorhabens nicht überschreiten. Eine Begründung der Notwendigkeit ist dem Antrag beizufügen. Ebenso ist die Höhe der angesetzten Fremdleistungen zu plausibilisieren (zum Beispiel durch die Vorlage eines Angebots, einer unverbindlichen Preisauskunft oder einer begründeten Kostenschätzung);
- zusätzlich wird ein pauschaler Gemeinausgabenzuschlag in Höhe von maximal 20 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen sowie für Forschungseinrichtungen gewährt;
- außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die nicht wirtschaftlich tätig sind, erhalten einen institutsspezifischen Gemeinausgabenzuschlag in Höhe der geprüften Zuschlagsätze für öffentlich geförderte Projekte10);
- mit der Gemeinausgabenpauschale sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben abgegolten. Dies umfasst beispielsweise Positionen wie Personalneben- und Gemeinausgaben (zum Beispiel Urlaub, Krankheit, allgemeine Qualifizierungs- und Weiterbildungsausgaben), Projektmanagementausgaben, Reiseausgaben, Büromiete, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, IT-/Wartung, Telefon, Internet, Büroverbrauchsmaterial, innerbetriebliche Leistungsverrechnungen, Abschreibungen auf Anlagen und Geräte, Vertriebs-, Material- und Fertigungsausgaben sowie Steigerungen der Personalausgaben während der Projektlaufzeit. Eine weitergehende Abrechnung dieser oder ähnlicher Ausgaben ist ausgeschlossen;
- bei Forschungseinrichtungen sind in begründeten Einzelfällen darüber hinaus folgende Ausgaben förderfähig:
- Material- und Sachausgaben: Projektbezogene Ausgaben für Material, Komponenten und ähnliches unter Abzug von Rabatten, Skonti und anderen Nachlässen;
- Reiseausgaben im Zusammenhang mit projektbezogenen Reisen des Personals der Forschungseinrichtung;
- Beantragt eine Forschungseinrichtung eine Förderung für Ausgaben gemäß Nummer 5.10, sechster Spiegelstrich, sind die Notwendigkeit sowie insbesondere der konkrete Projektbezug im Antrag nachvollziehbar zu erläutern. Allgemeine Ausgabepositionen (zum Beispiel Grundausstattung, Büro- oder Verbrauchsmaterial) sind von einer Förderung ausgeschlossen;
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstellung des Förderantrags sowie Investitionsausgaben für aktivierungspflichtige Wirtschafts- und Anlagegüter (mit Ausnahme von Material- und Sachausgaben für Forschungseinrichtungen) sind von einer Förderung ausgeschlossen.
- Bei allen Zuwendungsempfängern sind Arbeiten, die nicht den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten entsprechen, nicht förderfähig. Nicht förderfähig sind daher zum Beispiel Aufwände für Projektmanagement, Koordinierung, Öffentlichkeitsarbeit, Patente, Bewirtung, et cetera.
6 Bewertungskriterien
6.1 Die Entscheidungen über die Skizzen und Förderanträge werden nach Plausibilität und Vollständigkeit der Skizzen- und Antragsunterlagen sowie zuerkannten Auswahl- und Förderprioritäten unter wettbewerblichen Gesichtspunkten getroffen. Der Einschätzung von Auswahl- und Förderprioritäten liegen die unter Nummer 6.2 aufgeführten Kriterien zugrunde. Die Begutachtung erfolgt durch den beauftragten Projektträger (gegebenenfalls unter Einbindung von externen Gutachterinnen und Gutachtern beziehungsweise Expertinnen und Experten). Für Auswahlentscheidungen von besonders bedeutsamen Vorhaben und einem voraussichtlichen Fördervolumen von mindestens 500.000 Euro kann das Wirtschaftsministerium einen fachlichen Beirat einrichten. Der Beirat soll die Landesinteressen wahrnehmen und hat insbesondere die Aufgabe, eine Auswahlempfehlung abzugeben. Die abschließende Auswahlentscheidung trifft das Wirtschaftsministerium.
6.2 Die Auswahl- und Förderprioritäten beziehungsweise -kriterien, nach denen Entscheidungen über Skizzen und Förderanträge getroffen werden, werden wie folgt festgelegt:
- Fachlicher Bezug zum aktuell geltenden Förderaufruf: Das Vorhaben soll maßgeblich dazu beitragen, die in dem jeweiligen Förderaufruf festgelegten Ziele und Anforderungen zu erfüllen;
- Innovationshöhe: Wesentlich hierfür sind etwa Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenz zu bisherigen Lösungen, das Entwicklungsrisiko sowie mögliche Leuchtturmeffekte;
- Beitrag zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz: Beitrag des Vorhabens zur Einhaltung der Ziele der Nachhaltigkeit (ökonomisch, ökologisch, sozial), insbesondere zur Reduzierung des Einsatzes von Energie und anderen Ressourcen (Umwelt- und Ressourcenschonung, Abfallvermeidung et cetera);
- Anreizeffekt: Wesentlich hierfür sind die Begründung der antragstellenden Einrichtung zum Förderbedarf. Was wird durch die Förderung bewirkt, was ohne diese nicht möglich wäre;
- Qualität und Überzeugungskraft des Projekts: Wesentlich hierfür sind etwa Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zügige und sinnvolle zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in eigenfinanzierte Folgeaktivitäten und der sparsame Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln;
- Verwertungsperspektive: Das Vorhaben muss wirtschaftlich erfolgsversprechend sein, das heißt, es müssen Verwertungsoptionen bestehen beziehungsweise dargestellt werden, die die Wettbewerbsfähigkeit der antragstellenden Einrichtung erhöhen;
- Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten: Wesentlich hierfür sind etwa Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, Überzeugungskraft der Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten sowie die Teamzusammensetzung insgesamt. In der Skizzenphase und bei noch laufendem Personalaufbau sollten die notwendigen Qualifikationsprofile dargestellt werden.
6.3 Ausgezeichnete Projektanträge mit dem Gütesiegel Seal of excellence der Europäischen Kommission werden bei Erfüllung der vorgenannten Fördergrundsätze bevorzugt berücksichtigt und können nach einem vereinfachten Bewertungsverfahren bewilligt werden.
6.4 Anträge, die Förderprioritäten beziehungsweise -kriterien nach Nummer 6.2 nicht beziehungsweise nicht in ausreichendem Umfang erfüllen, können nicht gefördert werden.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Der Landesrechnungshof und seine Prüfämter sind gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.
7.2 Die Europäische Kommission hat das Recht, die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Zuwendungen zu überprüfen. Alle für die Förderung relevanten Unterlagen müssen für die Dauer von zehn Jahren ab Gewährung einer Zuwendung aufbewahrt werden.
7.3 Eventuell bestehende Förderangebote anderer öffentlicher Zuwendungsgeber sollen bei einer Antragsberechtigung vorrangig in Anspruch genommen werden11).
7.4 Die Veröffentlichung der Beihilfen, die aufgrund der AGVO freigestellt sind, erfolgt nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO12).
7.5 Unabhängig von eventuell bestehenden Veröffentlichungspflichten ist der Zuwendungsgeber berechtigt, über alle geförderten Vorhaben folgende Angaben zu veröffentlichen:
- Die Projektbezeichnung einschließlich Kurzbeschreibung der wesentlichen Inhalte;
- den beziehungsweise die Namen der geförderten Einrichtungen;
- den Bewilligungszeitraum;
- die Höhe der Zuwendung.
7.6 Übersteigt im Einzelfall die Zuwendung an Unternehmen den Betrag von 500.000 Euro, wird vor einer Entscheidung über die Bewilligung die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg eingeholt.
7.7 Auf die Förderung durch das Wirtschaftsministerium ist bei allen Veröffentlichungen und gegebenenfalls anderen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten in geeigneter Form und unter Verwendung des Logos des Wirtschaftsministeriums hinzuweisen. Das Logo ist beim Projektträger ausschließlich zu diesem Zweck anzufordern.
7.8 Zur Bewertung der Wirksamkeit beziehungsweise der Zielerreichung des Förderprogrammes sowie der geförderten Projekte, kann das Wirtschaftsministerium eine Programmevaluation durchführen beziehungsweise beauftragen. Die geförderten Einrichtungen sind verpflichtet, an den Evaluierungsmaßnahmen aktiv mitzuwirken und auf Anforderung auch über die im Antrag beziehungsweise in den Zwischen- und Schlussverwendungsnachweisen getätigten Angaben hinaus, weitere einrichtungs- beziehungsweise vorhabenbezogene Angaben, Kennzahlen und Nachweise zu erbringen, die für eine zielgerichtete Erfolgskontrolle erforderlich sind. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten werden vertraulich behandelt. Datenschutzrechtliche Vorschriften werden beachtet.
8 Verfahren
8.1 Mit der Umsetzung und Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das Wirtschaftsministerium den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Geschäftsstelle Stuttgart
Marienstraße 23
70178 Stuttgart
8.2 Die Antragstellenden werden im Rahmen von separaten Förderaufrufen zur Einreichung von Projektskizzen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Verwaltungsvorschrift und die inhaltlichen Anforderungen an die Skizzen und Anträge auf der Internetplattform https://invest-bw.de veröffentlicht. Für die Antragstellung beziehungsweise Skizzeneinreichung ist das im jeweiligen Förderaufruf veröffentlichte Antragssystem zu nutzen. In den separaten Förderaufrufen erfolgt die genaue Beschreibung der einzureichenden Unterlagen und der notwendigen Einreichungswege. Informationen zu den einzelnen Förderaufrufen werden ebenfalls auf der Internetplattform https://invest-bw.de bereitgestellt. Die einzelnen Förderaufrufe werden mit definierten Einreichungsfristen auf dieser Internetplattform veröffentlicht.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Auf Grundlage der Skizzenbewertung werden ausgewählte Vorhaben zur Antragstellung aufgerufen. Das Ergebnis der Skizzenphase wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Positiv bewertete Skizzen werden mit Fristsetzung zur Antragseinreichung durch den Projektträger aufgefordert. Die Aufforderung des Projektträgers ist für das Erreichen der zweiten Stufe des Antragsverfahrens verpflichtend, ohne Aufforderung durch den Projektträger darf kein Antrag einreicht werden.
8.3 Der Eingang der eingereichten Unterlagen wird der einreichenden Einrichtung unverzüglich vom Projektträger bestätigt. Der Projektträger ist berechtigt, danach weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Unterlagen anzufordern. Kommen einreichende Einrichtungen diesen Nachforderungen innerhalb von zwei Monaten nicht ausreichend nach, kann die Skizze nicht berücksichtigt beziehungsweise der Antrag abgelehnt werden.
8.4 Dem Projektträger obliegt insbesondere die Beratung der einreichenden Einrichtungen, die Prüfung und Bewertung der Projektskizzen beziehungsweise Anträge, der Erlass von Bescheiden (insbesondere Zuwendungs- und Ablehnungsbescheiden) nach Freigabe durch das Wirtschaftsministerium, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungsverfahren und die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise sowie die Vor-Ort-Prüfungen bei den geförderten Einrichtungen. Der Projektträger ist berechtigt, Sachverständige zur Begutachtung der beantragten Projekte einzuschalten und Prüfungen bei den geförderten Einrichtungen in Auftrag zu geben. Eventuell beauftragte Dritte sind wie die Mitarbeitenden des Projektträgers zur Vertraulichkeit verpflichtet.
9 Hinweise zum Subventionsgesetz
9.1 Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für die antragstellende Einrichtung oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.
9.2 Subventionserheblich sind sämtliche Angaben zu den Fördervoraussetzungen, den Projektinhalten und über die antragstellende Einrichtung.
9.3 Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich. Jede Abweichung von den vorstehenden Angaben ist dem Projektträger und dem Wirtschaftsministerium unverzüglich mitzuteilen.
9.4 Rechtsgrundlagen sind § 264 StGB und §§ 2 ff. Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 1. März 1977 (GBl. S. 42) in der jeweils geltenden Fassung.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
1) Forschungseinrichtungen, die Anträge im wirtschaftlichen Bereich stellen, werden bei der Festlegung des Fördersatzes und bei der Antragsberechtigung wie Unternehmen nach Nummer 3.4, erster Spiegelstrich, behandelt.
2) Wenn mehrere Anträge eingereicht werden, erlischt mit Bewilligung eines Antrags die Antragsberechtigung auch rückwirkend für weitere Anträge innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten zur Bewilligung.
3) Da die Vorhaben bis zum 31.12.2027 abgeschlossen und abgerechnet sein müssen, muss das Vorhaben spätestens am 30.09.2027 enden und der Verwendungsnachweis bis zum 31.10.2027 eingereicht werden.
4) Dies gilt unabhängig von der Rechtsform der jeweiligen Forschungseinrichtung. Die Festlegung gilt für Anträge von Forschungseinrichtungen im nichtwirtschaftlichen Bereich im Sinne von Abschnitt 2.1 des FuEuI-Rahmens sowie für Anträge von Forschungseinrichtungen im wirtschaftlichen Bereich.
5) Als mittleres Unternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 2 Anhang I AGVO gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
6) Als kleines Unternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 2 Anhang I AGVO gelten Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt.
7) Gemäß Nummer 2.1.1 Teilziffer 19 FuEuI-Rahmen.
8) Gemäß Nummer 2.1 FuEuI-Rahmen.
9) Bei Antragsstellenden, die auf Grundlage der De-Minimis-VO gefördert werden, dürfen die gewährten De-minimis-Beihilfen in einem in einem fließenden Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten (vgl. Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-VO). Mit Antragstellung haben die Antragstellenden eventuell bereits auf Grundlage der De-minimis-VO erhaltene Beihilfen anzugeben. Die weiteren Bestimmungen der De-minimis-Verordnung sind zu beachten, insbesondere die Kumulierungsregelungen des Art. 5.
10) Die Gemeinausgabenzuschlagsätze müssen auf einer prüffähigen Berechnungsbasis ermittelt worden sein und dürfen keine kalkulatorischen Ausgabenbestandteile (zum Beispiel kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Zinsen) sowie keine öffentlich geförderten Ausgabenbestandteile enthalten.
11) Eine Inanspruchnahme anderer Förderangebote wird insbesondere angenommen, bei gleichen Fördersätzen beziehungsweise Förderhöhe, Laufzeit und Einreichungsfrist.
12) Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO ist jede Einzelbeihilfe über 100.000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (unter anderem Name des Empfängers und Beihilfehöhe) in der Transparenz-Datenbank zu veröffentlichen.