Förderprogramm

Integrationsbeauftragte (VwV IB) 

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 15.2

Ruppmannstraße 21

70565 Stuttgart

Weiterführende Links:
VwV Integrationsbeauftragte Förderung VwV Integrationsbeauftrage (VwV IB)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrationsbeauftragten einstellen möchten, die oder der Sie bei der Entwicklung und Stärkung nachhaltiger Strukturen im Bereich Integration unterstützt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune bei der Beschäftigung einer Integrationsbeauftragten oder eines Integrationsbeauftragten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Einwohnerzahl Ihrer Kommune ab und beträgt bis zu EUR 20.000 jährlich für die Vollzeitstelle einer oder eines Integrationsbeauftragten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte per E-Mail bis zum 15.11. des Jahres vor dem Bewilligungszeitraum an das Regierungspräsidium Stuttgart.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landkreise, Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie sonstige Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg (Kommunen).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der beziehungsweise die einzustellende Integrationsbeauftragte ist im Allgemeinen für alle integrationspolitischen Belange der Kommune zuständig und nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr:
    • zentrale Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstelle für institutionelle Akteurinnen und Akteure,
    • Aufbau und Weiterentwicklung eines Integrationsnetzwerks,
    • Entwicklung und Fortführung eines kommunalen Integrationsplans,
    • Förderung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und der Regeldienste,
    • Information in den zuständigen Gremien der Kommune.
  • Die/der Integrationsbeauftragte verfügt über ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule oder über einen vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Hochschule.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsbeauftragten (Verwaltungsvorschrift Integrationsbeauftragte – VwV IB)

Vom 10. April 2019 – Az.: 41-5913.1-003 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Vom 4. Oktober 2022 – Az.: 41-5913.1-003.03 –]

1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Ziel der Förderung ist die Entwicklung und Stärkung nachhaltiger Strukturen im Bereich Integration auf kommunaler Ebene. Die Integrationsarbeit der Landkreise, Städte und Gemeinden soll an zentraler Stelle systematisch geplant, gezielt gesteuert und koordiniert werden.

1.2 Der Begriff Integration unterliegt vielseitigen Definitionen und Herangehensweisen. Nach den §§ 2 und 3 des Partizipations- und Integrationsgesetzes für Baden-Württemberg (PartIntG BW) soll Integration eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens über soziale und ethnische Grenzen hinweg verwirklichen und auf diese Weise das friedliche Zusammenleben von Menschen aus unterschiedlichen Kulturen sowie den Zusammenhalt der Gesellschaft sichern. Des Weiteren ist Integration ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller Menschen abhängt.

1.3 Die Zuwendungen werden nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) sowie den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) hierzu und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungen werden im Rahmen der Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a Anwendung.

2 Zweck der Zuwendung

2.1 Integration findet ganz wesentlich vor Ort in den Kommunen (siehe Nummer 3.1) statt. Erfolgreiche Integrationsarbeit setzt voraus, dass sie an zentraler Stelle systematisch geplant, gezielt gesteuert und koordiniert wird. Das Land Baden-Württemberg fördert deshalb kommunale Integrationsbeauftragte im Sinne des Zuwendungsziels.

2.2 Im Allgemeinen sind die Integrationsbeauftragten für alle integrationspolitischen Belange der Kommune zuständig und pflegen regelmäßigen Kontakt zur Verwaltungsspitze und zu allen Akteuren der lokalen Integrationsarbeit. Ihre Tätigkeit ist vornehmlich konzeptionell und strategisch ausgerichtet. Die Integrationsbeauftragten werden in die kommunalen Gremienstrukturen eingebunden, sofern die Beratungen oder die Entscheidungen der Gremien von integrationspolitischer Bedeutung sind. Darüber hinaus fördern sie die Verankerung von Integration als Querschnittsaufgabe in den Kommunen und sind mit weiteren Integrationsbeauftragten regional vernetzt.

2.3 Die Integrationsbeauftragten nehmen im Förderzeitraum neben den in Nummer 2.2 genannten allgemeinen Aufgaben insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

2.3.1 Zentrale Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstelle für institutionelle Akteure

Sie sind Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstelle für institutionelle Akteure innerhalb und außerhalb der Verwaltung. Sie beraten insbesondere Entscheidungsträger der jeweiligen Organisation bei integrationspolitischen Fragestellungen.

2.3.2 Aufbau und Weiterentwicklung eines Integrationsnetzwerkes

Unter Berücksichtigung bereits vorhandener lokaler und regionaler Strukturen ist ein Integrationsnetzwerk aufzubauen und weiterzuentwickeln. Das Integrationsnetzwerk ist zentrale Austauschplattform zu integrationspolitischen Fragestellungen. Für den Aufbau und eine nachhaltige Entwicklung des Integrationsnetzwerkes sind alle relevanten haupt- und ehrenamtlichen Akteure zu identifizieren und einzubinden, um Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gestalten zu können. Die beteiligungsorientierte Arbeitsweise des Integrationsnetzwerkes stellt den Informations-fluss über Bedarfe, Angebote und Akteure sicher und trägt so zur Transparenz der lokalen Integrationsarbeit bei.

2.3.3 Entwicklung und Fortführung eines kommunalen Integrationsplans

Die Integrationsbeauftragten entwickeln einen Integrationsplan und führen diesen fort. Der Integrationsplan erfasst Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sieht konkrete Maßnahmen zur Förderung der Integration vor. Zur Entwicklung und Fortführung eines Integrationsplans sind bereits vorhandene Strukturen und relevante haupt- und ehrenamtliche Akteure (zum Beispiel Integrationsnetzwerk nach Nummer 2.3.2) zu identifizieren und einzubinden.

2.3.4 Förderung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und der Regeldienste

Die interkulturelle Öffnung ist ein Prozess, der auf verschiedenen Ebenen wirken kann. Diese Ebenen sind: Personal, Organisation, Angebote und Vernetzung. Der Prozess versetzt Organisationen in die Lage, ihre Strukturen, Angebote und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie zu der sich unter anderem durch Migration stetig weiterentwickelnden Bürgerschaft passen. Die Integrationsbeauftragten fördern das Thema der interkulturellen Öffnung innerhalb der Verwaltungen und ihrer Einrichtungen. Darüber hinaus können sie Organisationen außerhalb der Verwaltung konzeptionell beraten und unterstützen.

2.3.5 Die Integrationsbeauftragten informieren regelmäßig über ihre aktuelle Arbeit in den zuständigen Gremien der Kommune.

2.4 Eine jährlich variierende Schwerpunktsetzung bei der Aufgabenwahrnehmung nach Nummer 2.3 durch die Integrationsbeauftragten ist in Abstimmung mit der jeweiligen Kommune möglich.

2.5 Im Übrigen gelten die Vorschriften nach § 14 PartIntG BW.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Landkreise, Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie sonstige Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg (Kommunen).

3.2 Bei der Antragstellung eines kommunalen Zusammenschlusses stellt eine Kommune den Antrag für die Kommunen innerhalb des Zusammenschlusses. Die entsprechenden Einwohnerzahlen werden addiert. Die antragstellende Kommune ist Ansprechpartnerin für die Durchführung und Abrechnung des gemeinschaftlichen Vorhabens.

3.3 Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Nummern 4.2 ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis des vom Statistischen Landesamt geführten Bevölkerungsstandes maßgebend.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.2 Gefördert werden:

4.2.1 Kommunen mit einer Einwohnerzahl ab 20.000 in Höhe von maximal 20.000 Euro jährlich für einen Umfang der Stelle einer oder eines Integrationsbeauftragten von 100 Prozent eines Vollzeitäquivalentes; bei einem geringeren Stellenumfang, mindestens jedoch 50 Prozent eines Vollzeitäquivalentes, entspricht die Höhe des Zuschusses diesem prozentual. Bei einem Stellenumfang von 100 Prozent eines Vollzeitäquivalentes kann die Stelle grundsätzlich auf zwei Integrationsbeauftragte mit einem Umfang von jeweils 50 Prozent eines Vollzeitäquivalents aufgeteilt werden. Bei einem Stellenumfang von 50 bis unter 100 Prozent ist die Stelle nur mit einer Person besetzbar.

4.2.2 Kommunen mit einer Einwohnerzahl ab 10.000 und unter 20.000 in Höhe von maximal 10.000 Euro jährlich für einen Umfang der Stelle einer oder eines Integrationsbeauftragten von 50 Prozent eines Vollzeitäquivalentes. Die Stelle ist nicht teilbar.

4.2.3 Kommunen mit einer Einwohnerzahl unter 10.000 einmalig in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr für einen Umfang der Stelle einer oder eines Integrationsbeauftragten von 50 Prozent eines Vollzeitäquivalentes für eine Laufzeit von drei Jahren. Die Stelle ist nicht teilbar. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine Kommune bereits nach Abschnitt A Nummer 2.2.1 der VwV-Integration oder nach dieser Verwaltungsvorschrift gefördert wurde.

4.3 Der Bewilligungszeitraum (Förderjahr) entspricht bei Zuwendungen nach den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 dem Kalenderjahr und endet jeweils zum 31. Dezember. Bei einer erstmaligen Zuwendung oder auf Antrag in begründeten Einzelfällen kann der Bewilligungszeitraum auch nach dem 1. Januar beginnen.

4.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind den Integrationsbeauftragten zuordenbar anfallende Personalkosten. Soweit an einem Tag keine Personalkosten anfallen, verringern sich die in Nummer 4.2 genannten Zuwendungen anteilig. Beginnt der Bewilligungszeitraum nach Nummer 4.3 nach dem 1. Januar, werden die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Tage, an denen keine Personalkosten angefallen sind, gekürzt.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die Integrationsbeauftragten müssen über ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule oder über einen vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Hochschule verfügen.

5.2 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (vgl. VV Nr. 1.2 zu § 44 LHO). Abweichend von Satz 1 können ausschließlich in der Förderrunde 2023 solche Maßnahmen gefördert werden, mit denen bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen wurde.

5.3 Bei Nummer 4.2.3 muss die Stelle drei Jahre besetzt sein. Eine Unterbrechung des Bewilligungszeitraums aus vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen ist bis zu insgesamt zwölf Monaten möglich. Der Zuwendungsempfänger hat die Unterbrechung und eine damit einhergehende entsprechende Verlängerung des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle sofort nach Bekanntwerden und unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme mit Mitteln des Sozialministeriums gefördert wird.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die im Verwendungsnachweis anzugebenden Kennzahlen zu den Aufgaben und Tätigkeiten nach Nummer 2 zu erheben. Zu den zu erhebenden Kennzahlen gehören insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden in den kommunalen Integrationsnetzwerken sowie die Anzahl der Maßnahmen im Rahmen des Integrationsplans. Die Kennzahlen werden ausgewertet und können veröffentlicht werden.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart bewilligt beziehungsweise abgelehnt. Die entsprechenden Formulare sowie Informationen über den Ablauf des Verfahrens sind auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp.baden-wuerttemberg.de) veröffentlicht.

7.2 Anträge sind mit dem veröffentlichten Antragsformular bis zum 15. November des vor dem Bewilligungszeitraum liegenden Jahres beim Regierungspräsidium Stuttgart einzureichen.

7.3 In Abweichung von VV Nummer 13.3 zu § 44 LHO ist der Antrag in einfacher Fertigung einzureichen.

7.4 In Abweichung von den Nummern 1.4 und 1.7 ANBest-K darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher mit dem veröffentlichten Mittelabrufformular angefordert werden, als sie innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben benötigt wird; sie ist jedoch spätestens drei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums beim Regierungspräsidium Stuttgart anzufordern.

8 Verwendungsnachweis

8.1 Die Verwendung der Zuwendung ist dem Regierungspräsidium Stuttgart mit dem veröffentlichten Verwendungsnachweisformular und einer Bestätigung der Beschäftigung (zum Beispiel Arbeitsvertrag) nachzuweisen.

8.2 Der Schlussverwendungsnachweis ist in Abweichung von Nummer 7.1 ANBest-K spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Zwischenverwendungsnachweise bei Maßnahmen nach Nummer 4.2.3 sind jeweils spätestens drei Monate nach Ablauf des ersten und zweiten Förderjahres vorzulegen.

9 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

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