Förderprogramm

Holz Innovativ Programm (HIP)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Forschung & Innovation (themenspezifisch)
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

Weiterführende Links:
EFRE 2021–2027 – Förderaufrufe Cluster Forst und Holz BW

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Innovationen in der stofflichen und energetischen Nutzung von Holz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Innovationen in der stofflichen und energetischen Nutzung von Holz.

Sie erhalten die Förderung für

  • Projekte zur Beratung, zum Innovations- und Technologietransfer sowie zur Wissensvermittlung,
  • Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie Innovationstransferprojekte,
  • modellhafte Vorhaben zur Demonstration der innovativen Verwendung in Bauvorhaben,
  • weitere Maßnahmen zur Unterstützung einer klimafreundlichen Entwicklung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt abhängig von den Antragstellenden und von der Art der Maßnahme normalerweise zwischen 40 Prozent und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 2 Millionen je Vorhaben und Unternehmen.

Der Finanzierungsanteil aus dem EFRE muss mindestens EUR 100.000 betragen.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage von Förderaufrufen, die im Internet veröffentlicht werden.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Richten Sie bitte im 1. Schritt Ihre Vorhabenskizze vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare per E-Mail zu den in den Förderaufrufen festgelegten Antragsfristen an die L-Bank.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen,
  • Personengemeinschaften und -gesellschaften sowie
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Es gelten die Bestimmungen des EFRE-Programms „Innovation und Energiewende“ – Zuwendungsverfahren.
  • Ihr Vorhaben muss dazu beitragen, die Bereitstellung, Ver- und Bearbeitung sowie Verwendung von Holz zu ermöglichen und zu verbessern.
  • Sie müssen die Maßnahme in Baden-Württemberg durchführen.
  • Die Zweckbindungsfrist für Bauten und bauliche Anlagen beträgt regelmäßig 15 Jahre, bei Investitionen im Übrigen regelmäßig 5 Jahre.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der EU.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für das Holz Innovativ Programm (VwV – Holz Innovativ Programm HIP)

Vom 19. November 2020 – Az.: 54-8654.00 –
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Vom 21. Dezember 2023 – Az.: 54-8654 –]

1 Zuwendungsziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der nachwachsende Rohstoff Holz leistet schon heute einen großen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz. Innovationen in der stofflichen und energetischen Nutzung von Holz bieten vor allem durch die Substitution endlicher, energieintensiver Ressourcen großes Potential, weitere Beiträge zur Energiewende und einer an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit ausgerichteten Wirtschaft zu leisten. Als einer der wenigen heimischen Rohstoffe bietet Holz die Möglichkeit für regionale Produktionsketten mit hohen Wertschöpfungspotenzialen. Der Wald bietet mit Holz den idealen Rohstoff zur zukunftsorientierten, innovativen und intelligenten holzbasierten Bioökonomie.

1.1 Das Holz Innovativ Programm soll dazu beitragen, die Innovationskraft und Innovationstätigkeit der Unternehmen und Akteure im Cluster Forst und Holz zu stärken, die Entwicklung einer holzbasierten, kreislauforientierten Bioökonomie zu befördern, die Zusammenarbeit und Vernetzung der Unternehmen untereinander sowie mit Forschungseinrichtungen zu initiieren und zu verbessern und die Einführung neuer Produkte und Produktionsverfahren zu demonstrieren und zu unterstützen. Es sollen die Erschließung neuer Anwendungsfelder für den nachwachsenden und umweltfreundlichen Rohstoff „Holz“ angestoßen und deren Einführung beschleunigt werden. Die Förderung soll einen Beitrag leisten, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Clusters Forst und Holz insgesamt im Sinne der Innovationsstrategie Baden-Württemberg zu stärken sowie die effektive und effiziente Nutzung des regenerativen Rohstoffes Holz unter Beachtung der Gesichtspunkte des Klimaschutzes, der Umweltschonung und Ressourceneffizienz zu steigern. Unter anderem werden auch Bereiche der Kreativwirtschaft, Digitalisierung und der Schlüsseltechnologien angesprochen, soweit sie in Zusammenhang mit Holz stehen. Hierzu gehört insbesondere der technische Aufschluss von Holz im Rahmen einer kreislauforientierten Bioökonomie.

Die Förderung leistet einen Beitrag zu den Zielen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-Förderung) in Baden-Württemberg.

1.2 Die Zuwendungen werden in Übereinstimmung mit folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, ber. ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
  • dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1),
  • den Vorschriften des Vergaberechts,
  • den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO),
  • dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die §§ 48, 49 und 49a für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen.

1.3 Bei EFRE-Zuwendungsverfahren werden diese zusätzlich in Übereinstimmung mit folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

  • der Verordnung Nr. (EU) 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320–469),
  • der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit Vorgaben und Leitlinien für die beteiligten Stellen des Verwaltungs- und Kontrollsystems zur Abwicklung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Vorhaben im Rahmen des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2014–2020 – Innovation und Energiewende vom 22. Dezember 2017 (VwV EFRE-Vorgaben und -Leitlinien – Förderhandbuch, GABl. S. 721, nachfolgend Förderhandbuch),
  • der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über das Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des EFRE-Programms „Innovation und Energiewende“ in der Förderperiode 2014–2020 vom 30. Juni 2014 (VwV EFRE-Zuwendungsverfahren Innovation und Energiewende – VEZIE 2014–2020, GABl. S. 351).

1.4 Die Zuwendungen werden ohne Rechtsverpflichtung im Rahmen der Haushaltsermächtigungen durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.

1.5 Die unter www.efre-bw.de beziehungsweise www.holzbauoffensivebw.de veröffentlichten Förderaufrufe ergänzen diese Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der Auswahlkriterien und Förderkonditionen.

2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können empfangen

2.1 natürliche Personen, Personengemeinschaften und Personengesellschaften,

2.2 juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, deren Gegenstand die Bereitstellung, die Verarbeitung und die Bearbeitung sowie die Verwendung von Holz ist beziehungsweise dessen Einsatz ermöglicht oder verbessert.

3.2 Bei aus dem EFRE-kofinanzierten Maßnahmen muss der Finanzierungsanteil aus dem EFRE mindestens 100.000 Euro betragen.

3.3 Die Zuwendungen bei EFRE-kofinanzierten Maßnahmen werden entsprechend Nummer 4.2 der VwV EFRE-Zuwendungsverfahren Innovation und Energiewende – VEZIE 2014–2020 in Baden-Württemberg eingesetzt.

3.4 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen für landesfinanzierte Maßnahmen ergeben sich aus dieser Verwaltungsvorschrift und den Förderaufrufen.

3.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Nummer 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

4 Zuwendungsfähige Maßnahmen

Zuwendungsfähig sind auf Basis einer kreislauforientierten Bioökonomie unter Verwendung des nachwachsenden Rohstoffes aus forstlicher Produktion durchgeführte

4.1 Projekte zur Beratung, zum Innovations- und Technologietransfer sowie zur Wissensvermittlung,

4.2 Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie Innovationstransferprojekte,

4.3 modellhafte Vorhaben zur Demonstration der innovativen Verwendung in Bauvorhaben,

4.4 weitere Maßnahmen zur Unterstützung einer klimafreundlichen Entwicklung.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungen werden wie folgt gewährt:

5.1.1 nach Nummer 4.1, 4.2 und 4.3 im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses durch EFRE- und/oder Landesmittel,

5.1.2 nach Nummer 4.4 im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses durch Landesmittel.

5.2 Zuwendungsfähig sind

  • Investitionskosten,
  • Personalkosten und
  • Sachkosten,

die durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen oder anhand von standardisierten Verfahren nach dem Förderhandbuch ermittelt werden. Das Nähere legt der Förderaufruf fest. Mit der Förderung von Personalkosten kann eine Gemeinkostenpauschale von bis zu 15 vom Hundert gewährt werden.

Nicht zuwendungsfähig sind

  • Grunderwerb und
  • Umsatzsteuer bei Zuwendungsempfängern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich im Übrigen bei EFRE-kofinanzierten Maßnahmen nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs.

5.3 Die zuwendungsfähigen, zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben sind bei EFRE-kofinanzierten Vorhaben die Bemessungsgrundlage. Die Zuwendung beträgt für

5.3.1 Maßnahmen der Nummer 4.1 bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;

5.3.2 Maßnahmen der Nummer 4.2 bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;

5.3.3 Maßnahmen von modellhafter und herausragender Bedeutung der Nummer 4.2 bis zu 80 vom Hundert; bei öffentlichen Antragstellern bis zu 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;

5.3.4 Maßnahmen der Nummer 4.3 in der Regel bis zu 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern es sich um eine Beihilfe handelt bis maximal zu der gemäß Artikel 25 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 möglichen Förderhöchstintensität. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Baukostengruppe 700 ohne 750 und 760 (DIN 276, Kostenermittlung im Hochbau). Die Förderung je Einzelprojekt ist auf max. 400.000 Euro, für Einzelprojekte von herausragender Bedeutung max. 1.000.000 Euro begrenzt;

5.3.5 Maßnahmen der Nummer 4.4 maximal den in den Förderaufrufen genannten Festbetrag.

5.4 Soweit Beihilfen ausgereicht werden, werden diese

  • im Falle der Nummern 4.1 und 4.2 je nach Ausrichtung und Trägerschaft nach Artikel 25 oder Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
  • im Falle der Nummern 4.3 nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt.

Die Beihilfehöchstintensitäten ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Die Freistellungsvoraussetzungen nach Kapitel I und II der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind einzuhalten. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

[Tabelle nicht abgedruckt]

Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen.

Beihilfen können auch als De-minimis-Beihilfen gewährt werden.

5.5 Die Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift kann mit öffentlichen Finanzierungsmitteln, die keine EU-Mittel enthalten, ergänzt werden.

5.6 Eine Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darf mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern sich die anderen Beihilfen auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten beziehen oder die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

5.7 Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift ist auf maximal 2.000.000 Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind zu beachten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei EFRE-Zuwendungsverfahren nach den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung beziehungsweise zur Projektförderung an kommunale Körperschaften im Rahmen des EFRE-Programms, Anlage 10 des Förderhandbuchs „Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des EFRE-Programms in Baden-Württemberg 2014 ff EFRE NBest-P“ beziehungsweise Anlage 11 des Förderhandbuchs „Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften im Rahmen des EFRE-Programms in Baden-Württemberg 2014 ff EFRE NBest-K“, Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Die Förderdaten eines bewilligten Projekts sind nach Maßgabe der anzuwendenden EU-Verordnungen aus Transparenzgründen veröffentlicht. Insbesondere werden Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100.000 Euro gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 651/ 2014 auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. Im Übrigen wird auf die Vorschriften zur Information und Kommunikation im Förderhandbuch Bezug genommen.

6.2 Bei mit Landesmitteln finanzierten Zuwendungen werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) der Anlage 2 zu § 44 LHO (VV-Nummer 5.1) beziehungsweise der Anlage 3 zu § 44 LHO (VV-Nummer 13.4.1) Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

6.3 Zuwendungen an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV werden mit den nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Zuwendungsdaten veröffentlicht. Ausgereichte Beihilfen können gemäß Artikel 1 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Bei Maßnahmen nach Nummer 4.4 finden die Bestimmungen nach Nummer 3.1 der Anlage 2 (ANBest-P) sowie die Anlage 4 Bauliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu Nummer 5.1 der VV zu § 44 LHO keine Anwendung.

6.4 Die Zweckbindungsfrist für Bauten und bauliche Anlagen beträgt regelmäßig 15 Jahre, bei Investitionen im Übrigen regelmäßig fünf Jahre.

6.5 Sofern Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Gegenstand der Zuwendung sind, verpflichten sich Zuwendungsempfänger, die Projektergebnisse in angemessener Zeit nach Abschluss des Projektes zu veröffentlichen, spätestens jedoch mit Ablauf eines halben Jahres nach Abschluss des Projektes.

6.6 Bei Vorhaben nach Nummer 4.3 dürfen Zuwendungen abweichend von Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO auch für Vorhaben gewährt werden, für die bereits Verträge über zuwendungsfähige Planungsleistungen der Baukostengruppe 700 abgeschlossen worden sind. Der vorzeitige Beginn erfolgt auf Risiko des Antragstellenden. Die zur Förderung beantragten Planungsleistungen dürfen nicht abgeschlossen sein. Beihilfeempfangende haben die Vorschriften zum Anreizeffekt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.

6.7 Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/ 2014.

7 Verfahren

7.1 Förderaufruf

Die Antragstellung nach dieser VwV wird durch Förderaufrufe des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium) ermöglicht. Die Förderaufrufe konkretisieren die Ziele und Auswahlkriterien, die weiteren Fördervoraussetzungen sowie das Förderverfahren.

Die Förderaufrufe zu den Maßnahmen der Nummern 4.1 bis 4.3 werden auf den Internetseiten www.efre-bw.de und zur Maßnahme Nummer 4.4 auf www.holzbauoffensivebw.de veröffentlicht.

7.2 Antragsverfahren

Die Zuwendungen sind mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe zu beantragen. Formulare und weitergehende Informationen werden auf den unter Nummer 7.1 genannten Internetseiten veröffentlicht.

7.3 Auswahlverfahren

Die fachliche Antragsprüfung und Projektauswahl bei den Maßnahmen nach Nummer 4.1, 4.2 und 4.3 erfolgen durch das Ministerium. Maßnahmen nach Nummer 4.4 werden durch die L-Bank geprüft.

Beim Ministerium ist der Clusterbeirat Forst und Holz eingerichtet, der es bei der Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift berät.

7.4 Bewilligung, Mittelauszahlung

Bewilligungs- und Auszahlungsstelle ist die L-Bank. Verwendungsnachweise sind der L-Bank unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare, veröffentlicht auf den unter Nummer 7.1 genannten Internetseiten, vorzulegen.

8 Schlussvorschriften

8.1 Im Einzelfall kann die Bewilligungsstelle nach den Erfordernissen der Antragsprüfung im Einvernehmen mit dem Ministerium abweichende Festsetzungen im Zuwendungsbescheid treffen.

8.2 Über grundsätzliche Fragen der Auslegung dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Ministerium.

9 Übergangsvorschriften, In- und Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Förderprogramm „Holz Innovativ“ (VwV EFRE – Holz Innovativ Programm – HIP 2014–2020) vom 30. April 2015 (GABl. S. 205) tritt am 30. November 2020 außer Kraft mit Ausnahme der Nummern 4.1 bis 4.3, die am 31. Dezember 2020 außer Kraft treten. Sie findet auf bis einschließlich 31. Dezember 2020 vom Auswahlgremium zur Förderung
ausgewählte Vorhaben weiter Anwendung. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und ist bis zum Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ohne die Beihilferegelung betreffend relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend, aber nicht über den 30. November 2027 hinaus. Sollte die Verordnung (EU) 651/2014 nicht verlängert und durch eine neue Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Verordnung (EU) 651/2014 vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Verwaltungsvorschrift bis mindestens 30. November 2027 in Kraft gesetzt werden. Abweichend von Satz 3 gilt sie für Vorhaben der Nummern 4.1 bis 4.3 ab dem 1. Januar 2021.

 

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