Förderprogramm

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation an staatlichen Hochschulen (EFRE FEIH 2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Infrastruktur
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Hochschule
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft , Forschung und Kunst Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

Weiterführende Links:
EFRE 2021–2027 – Förderaufrufe EFRE 2021–2027 – Förderungsübersicht

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Hochschule oder Forschungsinstitut in Baden-Württemberg den Ausbau Ihrer Forschungsinfrastruktur oder die Entwicklung eines Prototyps planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE 2021–2027) den Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien in den Bereichen „Forschungsinfrastrukturen und Innovationszentren“ sowie „Forschungs- beziehungsweise Prototypenvorhaben“ an den Hochschulen des Landes.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Erweiterung oder Neubau von Forschungsbauten sowie deren Erstausstattung, um neue Forschungsfelder zu erschließen,
  • Anschaffung von Forschungsgroßgeräten, um die jeweiligen Forschungsschwerpunkte an den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu stärken und neue Forschungsfelder zu erschließen,
  • Aufbau von regionalen Innovationszentren an staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften, um besser mit regionalen Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen) und gegebenenfalls weiteren Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zusammenzuarbeiten und den wechselseitigen Wissens- und Technologietransfer zu stärken,
  • Verbundprojekte von Hochschulen für angewandte Wissenschaften und kleinen oder mittelständischen Unternehmen, Verbänden oder Kommunen im Rahmen des Programms für Angewandte Nachhaltigkeitsforschung an baden-württembergischen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften „PAN BW HAW“,
  • Entwicklung von Prototypen aus allen Forschungsbereichen in Baden-Württemberg, um die Machbarkeit und Umsetzbarkeit sowie das Innovationspotenzial und die Marktfähigkeit von Forschungsergebnissen durch die Entwicklung von Prototypen systematisch unter Beweis zu stellen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Der EFRE-Fördersatz beträgt bis zu 40 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben.

Die Umsetzung der Förderung erfolgt durch Förderaufrufe, die auf der Internetseite des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2021–2027 veröffentlicht werden. Bitte beachten Sie die in den jeweiligen Förderaufrufen festgelegten Antragsfristen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die L-Bank.

Zuständig ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • staatliche Universitäten,
  • Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW),
  • außeruniversitäre Forschungsinstitute der Max-Planck-Gesellschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft sowie
  • Forschungseinrichtungen der Innovationsallianz Baden-Württemberg e.V.

mit Sitz in Baden-Württemberg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Es gelten die Bestimmungen des EFRE-Zuwendungsverfahrens – VEZ 2021–2027.
  • Ihr Vorhaben muss
    • ein hohes Innovationspotenzial aufweisen,
    • einen Beitrag zur Innovationsstrategie des Landes leisten und einen Bezug zu den darin benannten Zukunftsfeldern haben,
    • dazu beitragen, die Querschnittsziele des EFRE-Programms 2021–2027 – Charta der Grundrechte, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung – zu erreichen,
    • zum spezifischen Ziel i) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien des EFRE-Programms 2021–2027 beitragen.
  • Die Zweckbindungsfrist beträgt für Neu- und Erweiterungsbauten 15 Jahre, für mit der Förderung beschaffte sonstige Anlagegüter 5 Jahre.
  • Je nach Vorhaben gelten weitere spezifische Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation an staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (VwV EFRE FEIH 2021–2027)

Vom 13.04.2022 – Az.: 0123.00-62-1/25

[…]

1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Die Fördermaßnahmen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sollen zur Erreichung des spezifischen Ziels i) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg der EU-Förderperiode 2021 bis 2027 beitragen und so den Wissenschaftsstandort Baden-Württemberg stärken und die Innovations- und wissenschaftsbezogenen Entwicklungschancen ausbauen.

1.2 Der Förderbereich Forschungsinfrastrukturen und Innovationszentren (Nummer 3) zielt auf die Stärkung von Forschungseinrichtungen als Quellen neuer Technologien ab. Maßnahmen in diesem Bereich sollen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen in Baden-Württemberg und zur Sicherung bestehender bzw. Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen.

1.3 Im Förderbereich Forschungs- bzw. Prototypenvorhaben (Nummer 4) soll durch Vernetzung und gemeinsame Forschung und Entwicklung die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, aber auch gegebenenfalls mit Unternehmen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, wirtschaftsnahen Einrichtungen und Verbänden unterstützt werden. Die Kooperation zwischen den Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken. Damit sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes, der Regionen und Unternehmen erhöht werden. Zudem soll die Kreislaufwirtschaft gestärkt und im Sinne des Europäischen Green Deals ein nachhaltiger ökologischer Wandel mit dem Ziel der Klimaneutralität unterstützt werden.

1.4 Es gelten die Rechtsgrundlagen gemäß Nummer 1 der VwV EFRE-Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus gelten für EFRE-Förderungen im Rahmen der VwV EFRE-FEIH 2021–2027 das Landeshochschulgesetz (LHG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1,2) geändert worden ist, im Falle einer Beteiligung des Karlsruher Instituts für Technologie zudem das KIT-Gesetz vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (GBl. S. 941) geändert worden ist und, sofern eine Bindung durch Artikel 91b Grundgesetz vorliegen sollte, die Ausführungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten – Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten (AV-FuG).

2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

2.1 Es gilt die VwV EFRE-Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027 vom 29. November 2021 in ihrer jeweils geltenden Fassung zu den übergeordneten EFRE-Fördervoraussetzungen und -Verwaltungsabläufen. Für Förderungen, die nicht als Zuwendung gemäß § 23 der Landeshaushaltsordnung vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (GBl. S. 593) und § 44 LHO gewährt werden, gelten Nummer 1 bis 7 der VwV EFRE Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027 sinngemäß.

2.2 Es können nur Vorhaben gefördert werden, die mit dem Programm EFRE 2021–2027 vereinbar sind. Die Vorhaben müssen die folgenden, vom EFRE-Begleitausschuss gebilligten Projektauswahlkriterien erfüllen:

  • Vorhaben müssen ein hohes Innovationspotential aufweisen;
  • Vorhaben müssen einen Beitrag zur Innovationsstrategie des Landes leisten und einen Bezug zu den darin benannten Zukunftsfeldern haben;
  • Vorhaben müssen dazu beitragen, die Querschnittsziele des EFRE-Programms 2021–2027 – Charta der Grundrechte, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung – zu erreichen;
  • Vorhaben müssen einen Beitrag zum spezifischen Ziel i) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien des EFRE-Programms 2021–2027 leisten.

Vorhaben können nur gefördert werden, wenn diese im Sinne des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 198 vom 27. Juni 2014, im Folgenden: „Unionsrahmen“) nicht als Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47 zu betrachten sind (siehe insbesondere Textziffern 18 bis 20 sowie 27 des Unionsrahmens).

2.3 Das Auswahlverfahren der Förderfälle wird entsprechend der fachlichen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen der unter den Nummern 3 und 4 definierten Fördermaßnahmen festgelegt.

2.4 Der Umfang der Förderung bemisst sich auf Grundlage der kofinanzierten und förderfähigen Ausgaben laut Förderhandbuch der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des Programms EFRE 2021–20271) in der jeweils geltenden Fassung.

2.5 Die zuwendungsfähigen zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben für ein Vorhaben müssen mindestens 250.000 Euro betragen.

2.6 Die Zweckbindungsfrist beträgt für Neu- und Erweiterungsbauten regelmäßig 15 Jahre, für mit der Förderung beschaffte sonstige Anlagegüter regelmäßig fünf Jahre.

2.7 Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsstelle ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen entsprechend §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 12. April 2005, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 181) geändert wurde, bewilligt.

3 Förderung von Forschungsinfrastrukturen und Innovationszentren

3.1 Forschungsbauten an Universitäten

3.1.1 Zweck der Finanzierung bzw. Zuwendung

Durch die Fördermaßnahme zum Ausbau der Forschungsinfrastruktur an baden-württembergischen Universitäten sollen Forschungsschwerpunkte, insbesondere im europäischen Kontext, durch Erweiterungs- beziehungsweise Neubauvorhaben gezielt gestärkt und neue Forschungsfelder erschlossen werden.

Ziele der Fördermaßnahme sind der Erhalt der Attraktivität des Forschungs- und Entwicklungsstandorts Baden-Württemberg sowie die Unterstützung der Schwerpunktsetzung und Profilbildung der Universitäten, um im internationalen Wettbewerb der Spitzenforschung konkurrenzfähig zu bleiben. Die Innovationsstrategie des Landes ist dabei rahmengebend. Die Ergebnisse der Forschungsvorhaben, die durch die Forschungsinfrastruktur ermöglicht werden, sollen nach Möglichkeit in Innovationen, zum Beispiel neue Produkte oder Dienstleistungen, umgesetzt werden.

3.1.2 Finanzierungs- bzw. Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind ausschließlich staatliche Universitäten mit Sitz in Baden-Württemberg.

Die Baumaßnahme wird ausschließlich an einer staatlichen Universität mit Sitz in Baden-Württemberg durchgeführt. Dabei können die Mittel entweder im Rahmen einer Mittelbewirtschaftungsbefugnis durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg und dessen nachgeordnetes Universitätsbauamt oder auch direkt durch die Universität als Bauherrin gemäß § 76 Absatz 4 LHG sowie der Regelung der Zusammenarbeit bei Bauangelegenheiten der Universitäten zwischen dem Ministerium für Finanzen und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst verwendet werden.

3.1.3 Finanzierungs- bzw. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden können die Realisierung eines Forschungsbaus und dessen Erstausstattung. Vorhaben werden bei Vorliegen sämtlicher nachfolgender Voraussetzungen ausgewählt:

  • Die Infrastruktur (einschließlich Erstausstattung) dient überwiegend (mindestens 80 Prozent) der Forschung im nicht-wirtschaftlichen Bereich;
  • Die Forschung ist von überregionaler Bedeutung. Überregional bedeutsame Forschung zeichnet sich in der Regel durch ein innovatives, interdisziplinäres Forschungskonzept aus;
  • Das Vorhaben dient der Profilbildung der Universität.

Für eine Förderung kommen insbesondere Forschungsbauten in Frage, denen eine überregional bedeutsame Forschungsprogrammatik mit Bezug zu den Spezialisierungsfeldern der Innovationsstrategie des Landes zugrunde liegt, die eine Förderung im Rahmen von Horizont Europa oder einer anderen europäischen Initiative, im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder und ähnlicher Initiativen des Bundes oder nach Artikel 91b GG erhält oder die auf der Roadmap des Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) verankert sind. Die Einordnung des geförderten Forschungsbaus in eine möglicherweise aus einer oder mehreren anderen Quellen geförderte Gesamtkonzeption muss durch die Einrichtung erfolgen, die die Infrastruktur nutzt und über ihre Verwendung entscheidet.

3.1.4 Art, Umfang und Höhe der Finanzierung bzw. Zuwendungen

Förderungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Förderung kann bis zu 40 Prozent der kofinanzierten förderfähigen Ausgaben betragen. In diesem Fördersatz sind nur Mittel aus dem Europäischen Strukturfonds EFRE enthalten. Kumulation mit weiteren Mitteln, die keine EU-Mittel sind, ist möglich.

Förderfähig ist die Errichtung eines Forschungsbaus inklusive Erstausstattung. Forschungsbauten sind für die Forschung benötigte abgrenzbare und zusammenhängende Infrastrukturen (Neu- bzw. Erweiterungsbauten sowie auch die Sanierung von abgrenzbaren Gebäudeteilen; jeweils mit Erstausstattung).

Förderfähige kofinanzierbare Ausgaben im Rahmen von Bauvorhaben sind Baukosten gemäß der Kostengruppen nach DIN 276. Ausgeschlossen sind Ausgaben, die nach der Landeshaushaltsordnung und bzw. oder den einschlägigen EU-Verordnungen sowie dem Förderhandbuch der Verwaltungsbehörde nicht förderfähig sind.

3.2 Förderung von Forschungsgroßgeräten

3.2.1 Zweck der Zuwendung

Die Fördermaßnahme dient der Stärkung der Spitzenforschung sowie anwendungsorientierten Forschung an den Universitäten sowie der Stärkung der anwendungsorientierten Forschung an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württembergs. Durch die Unterstützung bei der Anschaffung von Forschungsgroßgeräten sollen die jeweiligen Forschungsschwerpunkte an den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften gestärkt und neue Forschungsfelder erschlossen werden. Dies gilt insbesondere für den europäischen und überregionalen Kontext.

Ziele der Fördermaßnahmen sind der Erhalt der Attraktivität des Forschungs- und Entwicklungsstandorts Baden-Württemberg sowie die Unterstützung der Schwerpunktsetzung und Profilbildung der Universitäten und staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften entsprechend dem jeweiligen gesetzlichen Forschungsauftrag mit Bezug auf die Spezialisierungsfelder der Innovationsstrategie des Landes. Der Forschungsstandort Baden-Württemberg soll damit im internationalen Wettbewerb sowohl in der Spitzenforschung als auch der anwendungsorientierten Forschung konkurrenzfähig bleiben. Die Ergebnisse der Forschungsvorhaben, die durch die Forschungsgroßgeräte ermöglicht werden, sollen nach Möglichkeit in Innovationen, zum Beispiel neue Produkte oder Dienstleistungen, umgesetzt werden.

3.2.2 Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt zur Förderung eines oder mehrerer Forschungsgroßgeräte sind ausschließlich staatliche Universitäten und staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit Sitz in Baden-Württemberg.

3.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben werden bei Vorliegen sämtlicher nachfolgender Voraussetzungen ausgewählt:

  • Das jeweilige Forschungsgroßgerät dient überwiegend (mindestens 80 Prozent) der Forschung im nicht-wirtschaftlichen Bereich;
  • Die Forschung ist von überregionaler Bedeutung. Überregional bedeutsame Forschung zeichnet sich in der Regel durch ein innovatives, interdisziplinäres Forschungskonzept aus;
  • Das Vorhaben dient der Profilbildung der Universität oder der staatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften.

Für eine Förderung kommen insbesondere Forschungsgroßgeräte in Frage, denen eine überregional bedeutsame Forschungsprogrammatik zugrunde liegt, die eine Förderung im Rahmen von Horizont Europa oder einer anderen europäischen Initiative, im Rahmen der Exzellenzstrategie und ähnlicher Initiativen des Bundes oder nach Artikel 91b GG erhält oder die auf der ESFRI Roadmap für Forschungsinfrastrukturen verankert sind. Die Einordnung des geförderten Großgeräts in eine möglicherweise aus einer oder mehreren anderen Quellen geförderte Gesamtkonzeption muss durch die Einrichtung erfolgen, die die Infrastruktur nutzt und über ihre Verwendung entscheidet.

Das Nähere wird in einem Förderaufruf bestimmt, der auf der Internetseite des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2021–2027 (https://2021-2027.efre-bw.de) veröffentlicht wird.

3.2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Förderungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Förderung kann bis zu 40 Prozent der kofinanzierten förderfähigen Ausgaben betragen. In diesem Fördersatz sind nur Mittel aus dem Europäischen Strukturfonds EFRE enthalten. Kumulation mit weiteren Mitteln, die keine EU-Mittel sind, ist möglich.

Gefördert werden kann der Erwerb von Forschungsgroßgeräten. Ein Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Betriebseinheit bildet. Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör muss eine angemessene und nachvollziehbare Relation bestehen.

Für Universitäten gilt zudem die Voraussetzung, dass ein entsprechender Antrag nach Artikel 91b GG bei der DFG positiv beschieden wurde.

Es sind die Bestimmungen des Förderhandbuchs der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des EFRE-Programms 2021–2027 zu den förderfähigen Ausgaben zu beachten.

3.3 Regionale Innovationszentren an staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften

3.3.1 Zweck der Zuwendung

An den Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württembergs wird vorwiegend anwendungsorientierte Forschung betrieben. Dabei wird anwendungsorientierte Forschung als Übertragung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in die Praxis unter frühzeitiger und wechselseitiger Einbeziehung der Fragestellungen und Bedarfe der Wirtschaft in die Definition der behandelten wissenschaftlichen Fragestellungen verstanden. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für innovative Lehre und für den wechselseitigen Wissens- und Technologietransfer.

Um die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in die Lage zu versetzen, sich noch besser als regionale Innovationsmotoren zu positionieren, sollen regionale Innovationszentren aufgebaut werden. Dabei handelt es sich um an regionalen Entwicklungskonzepten ausgerichtete Forschungsvorhaben, in denen eine oder mehrere HAW ihr personelles und technisches Forschungs- und Entwicklungspotential bündeln, um besser mit regionalen Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen) und gegebenenfalls weiteren Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zusammenarbeiten zu können.

3.3.2 Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit Sitz in Baden-Württemberg sowie die an den Innovationszentren beteiligten Verbundpartner.

3.3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben werden nach Vorliegen sämtlicher nachfolgender Voraussetzungen ausgewählt:

  • Wissenschaftliche Relevanz;
  • Relevanz für regionale Entwicklung;
  • Das jeweilige Innovationszentrum dient überwiegend (mindestens 80 Prozent) der Forschung an staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften im nicht-wirtschaftlichen Bereich;
  • Die Maßnahme trägt weiterhin zur Profilschärfung der betreffenden Hochschulen für angewandte Wissenschaften bei.

Das Nähere wird in einem Förderaufruf bestimmt, der auf der Internetseite des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2021–2027 (https://2021-2027.efre-bw.de) veröffentlicht wird.

3.3.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Förderungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Förderung kann bis zu 40 Prozent der kofinanzierten förderfähigen Ausgaben betragen. In diesem Fördersatz sind nur Mittel aus dem Europäischen Strukturfonds EFRE enthalten. Kumulation mit weiteren Mitteln, die keine EU-Mittel sind, ist möglich.

Zuwendungsfähig sind beim Zuwendungsempfänger bzw. bei seinen Verbundpartnern im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Umsetzung des Vorhabens anfallende und eindeutig dem Vorhaben zuordenbare Ausgaben für

  • Personalkosten nach TV-L West einschl. Gemeinkostenpauschale in Höhe von bis zu 15 Prozent;
  • Sachkosten, darunter beispielsweise erforderliche Sachmittel und Material zur Durchführung der geförderten Maßnahme oder Aufträge an Dritte, Miete und Betriebskosten sowie Reisekosten nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs;
  • Bauvorhaben (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) gemäß den Kostenpositionen nach DIN 276,
  • Sachleistungen. Art und Höhe der einzubringenden Sachleistung ist vorab beispielsweise in Form einer Kooperationsvereinbarung festzulegen.

Es sind die Bestimmungen des Förderhandbuchs der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des EFRE-Programms 2021–2027 zu den förderfähigen Ausgaben zu beachten.

4. Förderung von Forschungsvorhaben an Hochschulen

4.1 Programm für Angewandte Nachhaltigkeitsforschung an baden-württembergischen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (PAN HAW BW)

4.1.1 Zweck der Zuwendung

Mit dem Programm für Angewandte Nachhaltigkeitsforschung an baden-württembergischen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (PAN HAW BW) verfolgt das Wissenschaftsministerium das Ziel, innovative Forschungsfelder an den staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu erschließen oder zu stärken. Themen des europäischen Green Deal sollen entweder direkt erforscht oder aber auf den jeweiligen Forschungsgegenstand der Projekte angewendet und im Forschungsdesign aufgenommen werden. Hierbei sollen die Nachhaltigkeitsforschung und die Kreislaufwirtschaft im Mittelpunkt stehen, um einen Beitrag zu den Zielen des europäischen Green Deal, sowie zur Innovationsstrategie des Landes Baden-Württemberg zu leisten. Dies geschieht in Form von Verbundvorhaben, welche sich stets aus einer oder mehreren Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Kooperation mit Partnern aus der Wirtschaft, wie etwa kleinen oder mittelständischen Unternehmen, Verbänden oder Kommunen zusammensetzen.

In den Verbundprojekten finden angewandte Forschung sowie wechselseitiger Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer statt. Auf diese Weise werden sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden in die regionale und überregionale Wirtschaft (insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen), Gesellschaft und Politik übertragen, als auch relevante Fragestellungen aus Wirtschaft, Gesellschaft und Politik in der anwendungsorientierten Forschung aufgegriffen. Durch die frühzeitige Einbeziehung von Fragestellungen aus der Praxis in die Definition wissenschaftlicher Fragestellungen schärfen die Hochschulen für angewandte Wissenschaften ihr Forschungsprofil und steigern dadurch ihre Drittmittelfähigkeit u.a. auch für die Teilnahme an Verbundvorhaben in Horizont Europa.

Die geförderten Verbundvorhaben tragen so in zweierlei Hinsicht zu den politischen Prioritäten der Europäischen Kommission bei: Einerseits zur Erreichung von Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft im Sinne des Grünen Deals, andererseits zur Verbesserung der regionalen Innovationsfähigkeit im Sinne einer Wirtschaft im Dienste der Menschen.

Zudem soll durch ein wissenschaftliches Begleitvorhaben in der Funktion eines Coaches die Anpassung des Förderinhalts auf Nachhaltigkeitsaspekte (u.a. Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft) unterstützt werden.

4.1.2 Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt für die Forschungsverbundvorhaben sind ausschließlich staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit Sitz in Baden-Württemberg. Eine Hochschule für angewandte Wissenschaften stellt dabei federführend für den Verbund einen einzigen Antrag. Die Duale Hochschule Baden-Württemberg ist als Teil eines solchen Verbundes zuwendungsberechtigt.

Antrags- und zuwendungsberechtigt für das wissenschaftliche Begleitvorhaben sind staatliche Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gegebenenfalls als Verbundpartner.

4.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsvoraussetzungen werden in einem Förderaufruf bestimmt, der auf der Internetseite des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2021–2027 (https://2021-2027.efre-bw.de) veröffentlicht wird.

4.1.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Förderungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Förderung kann bis zu 40 Prozent der kofinanzierten förderfähigen Ausgaben betragen. In diesem Fördersatz sind nur Mittel aus dem Europäischen Strukturfonds EFRE enthalten. Kumulation mit weiteren Mitteln, die keine EU-Mittel sind, ist möglich.

Förderfähig sind

  • Personalkosten im Rahmen der Standardeinheitskosten für Gruppe 1 (höherer Dienst) sowie Gruppe 2 (gehobener Dienst);
  • Reisekosten;
  • Sachkosten für ein entsprechendes PAN HAW BW-Vorhaben

wobei die Bestimmungen des Förderhandbuchs der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des EFRE-Programms 2021–2027 zu den förderfähigen Ausgaben zu beachten sind.

Die Umsetzung der Vorhaben soll in Baden-Württemberg stattfinden, wobei grundsätzlich auch grenzüberschreitende Kooperationen mit ausländischen Partnern möglich sind.

4.2 Prototypenförderung

4.2.1 Zweck der Zuwendung

Ziel ist es, vielversprechende Forschungsergebnisse aus der Wissenschaft noch schneller in die wirtschaftliche Anwendung zu übertragen, um so die Innovationsstärke Baden-Württembergs langfristig zu sichern.

Time-to-market, die schnelle Übertragung von Forschungsergebnissen in wirtschaftliche Wertschöpfung, wird im globalen Innovationswettbewerb immer mehr zu einem entscheidenden Erfolgsfaktor. Vor diesem Hintergrund soll die anwendungsbezogene Validierung vorhandener Forschungsergebnisse dazu beitragen, das Technologietransfersystem zu verbessern und die Innovationsfähigkeit zu steigern.

Technologie- und Wissenstransfer im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet Vorhaben nach Nummer 1.3 Buchstabe v des Unionsrahmens.

4.2.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die staatlichen Hochschulen, die von Bund und Ländern gemeinsam grundfinanzierten außeruniversitären Forschungsinstitute der Max-Planck-Gesellschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft, jeweils mit Sitz der Institute in Baden-Württemberg, sowie die Forschungseinrichtungen der Innovationsallianz Baden-Württemberg e.V.

4.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsvoraussetzungen werden in einem Förderaufruf bestimmt, der auf der Internetseite des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2021–2027 (https://2021-2027.efre-bw.de) veröffentlicht wird.

4.2.4 Art der Zuwendungen

Förderungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Förderung kann bis zu 40 Prozent der kofinanzierten förderfähigen Ausgaben betragen. In diesem Fördersatz sind nur Mittel aus dem Europäischen Strukturfonds EFRE enthalten. Kumulation mit weiteren Mitteln, die keine EU-Mittel sind, ist möglich.

Gefördert werden soll die Entwicklung von Prototypen aus allen Forschungsbereichen in Baden-Württemberg, um die Machbarkeit und Umsetzbarkeit sowie das Innovationspotenzial und die Marktfähigkeit von Forschungsergebnissen durch die Entwicklung von Prototypen systematisch unter Beweis zu stellen.

Die Umsetzung der Vorhaben soll in Baden-Württemberg stattfinden, wobei grundsätzlich auch grenzüberschreitende Kooperationen mit ausländischen Partnern möglich sind.

Es sollen Vorhaben gefördert werden, deren Ergebnisse zu signifikanten Innovationen (Innovationshöhe) führen können und die ein hohes wirtschaftliches oder gesellschaftliches Innovationspotenzial aufweisen.

Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Umsetzung des Vorhabens anfallenden und eindeutig dem Vorhaben zuordenbaren Ausgaben für

  • Personalkosten, zuzüglich einer Gemeinkostenpauschale von 15 Prozent;
  • Sachkosten, soweit sie nicht durch die Gemeinkostenpauschale abgegolten sind, wie zum Beispiel erforderliche Sachmittel und Material zur Durchführung der geförderten Maßnahme, Reisekosten nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs, Aufträge an Dritte, zum Beispiel Hersteller von Prototypen;
  • Investitionen in Geräte, die für die Durchführung von Testreihen oder Pilotanwendungen, die Erstellung von Prototypen, Funktionsmodellen und Demonstratoren erforderlich sind;

unter den einschlägigen Voraussetzungen für beihilfefreie Fördertatbestände gemäß dem Unionsrahmen in der jeweils geltenden Fassung.

Es sind die Bestimmungen des Förderhandbuchs der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des EFRE-Programms 2021–2027 zu den förderfähigen Ausgaben zu beachten.

5. Verfahren

5.1 Die Verfahren für Zuwendungen nach den Nummern 3.1, 3.2, 3.3 und 4 werden nach dem einheitlichen Verwaltungsverfahren gemäß Nummer 7 der VwV EFRE Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027 umgesetzt. Das Nähere wird im jeweiligen Aufruf geregelt.

5.2 Finanzierungen nach Nummer 3.1 werden nach dem einheitlichen Verfahren gemäß den Bestimmungen für die Finanzierung von Vorhaben des Landes im Rahmen des EFRE-Programms in Baden-Württemberg 2021–2027 (EFRE Bestimmungen Land 2021–2027) umgesetzt.

5.2.1 Bei Bauvorhaben nimmt die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank), 76113 Karlsruhe, folgende Aufgaben wahr:

  • Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfung (einschließlich Vor-Ort-Überprüfungen);
  • Auszahlung von Mitteln des EFRE;
  • Rückforderungen und Verzinsung
  • Überwachung der Dauerhaftigkeit der Vorhaben.

5.2.2 Das MWK nimmt die Projektauswahl bei Bauvorhaben nach Maßgabe der in Nummer 3.1 genannten Kriterien sowie auf Grundlage der gebilligten Bauunterlage gemäß Dienstanweisung der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg bzw. anerkannter Bauunterlagen im Fall einer Bauherreneigenschaftsübertragung an die entsprechende Hochschule vor.

5.2.3 Anträge auf Auszahlungen bei Bauvorhaben sind vom Landesbetrieb Vermögen und Bau bzw. der jeweiligen Hochschule im Fall einer Bauherreneigenschaftsübertragung bei der L-Bank unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare und Erbringung der erforderlichen Belege zu stellen. Grundlage sind nach Maßgabe der Bauunterlage für das Vorhaben getätigte, nachgewiesene und dem Projekt zuzuordnende Ausgaben.

Bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises für die Schlusszahlung werden maximal 90 v.H. der Förderung ausgezahlt.

Teilbeträge der Förderung unter 200.000 Euro mit Ausnahme der Schlusszahlung werden i.d.R. nicht ausgezahlt.

5.3 Zwischen- und Verwendungsnachweise sind der L-Bank unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare vorzulegen.

5.4 Formulare und weitergehende Informationen sind auf der Internetseite des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2021–2027 (https://2021-2027.efre-bw.de/) veröffentlicht.

6. In- und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 13.04.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

                        

1) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit Vorgaben und Leitlinien für die beteiligten Stellen des Verwaltungs-und Kontrollsystems zur Abwicklung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Vorhaben im Rahmen des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2014–2020 – Innovation und Energiewende (VwV EFRE-Vorgaben und -Leitlinien – Förderhandbuch) vom 22. Dezember 2017 (GABl. 2014, 351)). 

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?