Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Förderung der Zusammenarbeit im Ländlichen Raum (VwV-Zusammenarbeit)
Vom 30. Juli 2015 – Az: 28-8402.20 –
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Vom 3. Dezember 2020 – Az.: 28-8402.20 –]
1. Allgemeiner Teil
1.1 Rechtsgrundlagen
• Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Abl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 320);
• Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABL. L 138 vom 13. Mai 2014, S.5);
• Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABL. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487);
• Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABL. L 347 vom 20. Dezember 2013, S.549);
• Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABL. L 255 vom 28. August 2014, S. 18);
• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABL. L 255 vom 28. August 2014, S. 59);
• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABL. L 227 vom 31. Juli 2014, S. 18);
• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABL. L 227 vom 31. Juli 2014, S. 69);
• Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABL. L 181 vom 20. Juni 2014, S. 48);
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABL. C 326 vom 26.10.2012. S. 47);
• Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01);
• Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 10. Dezember 2009, insbesondere die §§ 23 und 44 sowie die VV hierzu;
• Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG);
• Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 (MEPL III)
in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Vorbemerkung
Vorhaben, die aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, sind von dieser Förderung ausgeschlossen.
Es werden Zuwendungen für zuwendungsfähige Vorhaben nach Nummer 1.4 gewährt. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48, 49 und 49a anzuwenden.
1.3 Zuwendungsziel
Ziel der Förderung im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit” nach Nummer 2.1 ist die Förderung von Projekten mit Potential für Innovationen in der Land- und Ernährungswirtschaft, im Gartenbau, im Weinbau und in der Forstwirtschaft. Gestärkt werden sollen in erster Linie die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in den genannten Bereichen unter Beachtung weiterer aktueller Herausforderungen. Dies soll erreicht werden durch die Unterstützung der Zusammenarbeit der landwirtschaftlichen Forschung mit innovationsbereiten Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft und anderen Akteurinnen und Akteuren.
Ziel der Förderung im Rahmen von Pilotprojekten nach Nummer 2.2 ist die Unterstützung der Zusammenarbeit und damit die Bündelung von Aktivitäten von verschiedenen Akteurinnen und Akteuren in der Land- und Ernährungswirtschaft im Gartenbau, im Weinbau und der Forstwirtschaft im Rahmen der Durchführung von Pilotprojekten außerhalb der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit”. Durch die Unterstützung soll ein Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in den genannten Bereichen geleistet werden.
1.4 Gegenstand der Förderung
Grundsätzlich zuwendungsfähig ist die projektbezogene Zusammenarbeit von Akteurinnen und Akteuren in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus und der Forstwirtschaft:
• in Operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit” im Rahmen von Projekten mit Potential für Innovationen, insbesondere die Entwicklung und Testung von neuen Prozessen, Produkten, Technologien, Methoden und Dienstleistungen. Die Projekte können eine Ideen-, Konzept-, Entwicklungs- und Testphase (Pilotphase) umfassen.
• im Rahmen von Pilotprojekten außerhalb von Operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit”. Gefördert wird die projektbezogene Zusammenarbeit überwiegend zur Erprobung neuer Produkte, Technologien, Verfahren, Konzepte und Dienstleistungen vor der allgemeinen Einführung oder Umsetzung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, der Machbarkeit, der Optimierung, der Akzeptanz, der Marktreife und des Marktpotentials.
Die zuwendungsfähigen Kosten werden im „Speziellen Teil” dieser Verwaltungsvorschrift näher beschrieben.
1.5 Zuwendungsempfangende
Die Zuwendungsempfangenden sind im „Speziellen Teil“ dieser Verwaltungsvorschrift beschrieben.
Grundsätzlich können keine Operationellen Gruppen nach Nummer 2.1.3 und Projektträger nach Nummer 2.2.3 gefördert werden,
• die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
• die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Nummer 2.4 Ziffer 15 der Rahmenregelung 2014–2020 (2014/C 204/01) erfüllen.
Sofern es sich bei Akteuren der Operationellen Gruppe um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Operationelle Gruppe von der Förderung auszuschließen ist.
1.6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.
Die Höhe und der Umfang der Zuwendung sind im „Speziellen Teil” dieser Verwaltungsvorschrift geregelt.
1.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.7.1 Zweckbindungsfristen
Für produktive Investitionen, d.h. Investitionen, die üblicherweise zum Zwecke der Gewinnerzielung durchgeführt werden, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre ab dem Jahr nach der letzten Auszahlung, sofern nicht nach den Bestimmungen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten ein längerer Zeitraum festzulegen ist.
1.7.2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Ziffer 3.1 der ANBest-P findet keine Anwendung. Die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers zur Beachtung des Vergaberechts aufgrund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), des Abschnitts 2 der VOB/A bzw. des Abschnitts 2 der VOL/A sowie der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
Ziffer 1.4 der ANBest-P findet keine Anwendung.
1.7.3 Förderausschluss eingetragener Cluster
Bestehende Cluster und Netzwerke, die in der Cluster Datenbank Baden-Württemberg eingetragen sind, sind nicht förderfähig.
1.7.4 Transparenz
Angaben über die Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) und die Beträge, die jede Empfängerin/jeder Empfänger erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet veröffentlicht. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Auf nähere Informationen in den Antragsunterlagen wird verwiesen.
1.7.5 Publizität
Bei EU-kofinanzierten Vorhaben sind Zuwendungsempfangende zur Anbringung einer Hinweistafel verpflichtet. Bei der Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere Webseite, Werbebroschüren etc.) sind Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf die Förderung des Landes Baden-Württemberg und der Europäischen Union hinzuweisen. Genaue Vorgaben zur Publizität regeln die Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung.
1.8 Prüf- und Betretungsrecht von Kontrollpersonen
Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von den Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und Baupläne sowie sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen.
Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn Zuwendungsempfangende oder eine von diesen beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert.
1.9 Evaluierung
Im Rahmen der nach EU-Recht vorgeschriebenen Bewertung der Umsetzung der Förderprogramme des MEPL III ist diese Verwaltungsvorschrift zu evaluieren. Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich, mit den mit der Evaluierung beauftragten Organisationen zusammenzuarbeiten und ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2. Spezieller Teil
2.1 Europäische Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit”
2.1.1 Zuwendungsziel
Durch die Förderung Operationeller Gruppen mit ihren Akteurinnen und Akteuren sollen Anreize für die Entwicklung von innovativen Lösungen für praktische Fragen- und Problemstellungen in der Land- und Ernährungswirtschaft, im Gartenbau, im Weinbau und der Forstwirtschaft geschaffen werden, welche auf die Zielsetzung der EIP gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgerichtet sind:
• Förderung eines ressourceneffizienten, wirtschaftlich lebensfähigen, produktiven, wettbewerbsfähigen, emissionsarmen, klimafreundlichen und – resistenten Agrar- und Forstsektors mit einem Hinarbeiten auf agrarökologische Produktionssysteme, der in Harmonie mit den wesentlichen natürlichen Ressourcen funktioniert, von denen die Land- und Forstwirtschaft abhängt,
• Beitrag zu einer sicheren, stetigen und nachhaltigen Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Biomaterialien, was sowohl bestehende als auch neue Produkte betrifft,
• Verbesserung der Prozesse zur Bewahrung der Umwelt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen,
• Brückenschlag zwischen Spitzenforschung und -technologie sowie den Land- und Forstwirten, Waldbewirtschaftern, ländlichen Gemeinden, Unternehmen und Beratern.
Mit der Förderung soll ein wesentlicher Beitrag zur wirtschaftlichen Stärkung, zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in den genannten Wirtschaftsbereichen geleistet werden.
2.1.2 Gegenstand der Förderung
2.1.2.1 Laufende Kosten der Zusammenarbeit
Als laufende Kosten der Zusammenarbeit sind grundsätzlich förderfähig:
• angemessene und nachgewiesene Personalausgaben, insbesondere für eine Projektkoordinatorin oder einen Projektkoordinator. Als angemessen gelten Personalausgaben, wenn sich diese an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder und die für das Land maßgeblichen sonstigen Tarifverträge anlehnen,
• allgemeine Betriebskosten der Operationellen Gruppe, insbesondere Büromaterial, Post- und Telekommunikationsausgaben, Reisekosten der Projektkoordinatorin oder des Projektkoordinators und Büromiete ausschließlich als Pauschale,
• angemessene und nachgewiesene Reisekosten (gemäß Landesreisekostengesetz 1) der an der Operationellen Gruppe beteiligten Akteurinnen und Akteure, sofern diese Kosten keine allgemeinen Betriebskosten der Operationellen Gruppe darstellen.
2.1.2.2 Direktkosten des Projektes
Grundsätzlich zuwendungsfähig sind folgende angemessene und nachgewiesene Kosten:
• Personalausgaben bei den einzelnen Akteurinnen und Akteuren der Operationellen Gruppe, die dem Projekt direkt zuzuordnen sind. Als angemessen gelten Personalausgaben, wenn sich diese an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder und die für das Land maßgeblichen sonstigen Tarifverträge anlehnen,
• allgemeine Sachausgaben, insbesondere Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Übersetzungskosten;
• Sachleistungen bei den beteiligten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen für Aufwendungen im Rahmen des Projekts, insbesondere für die Bereitstellung von betrieblichen Anlagen, Tieren und Flächen,
• Aufwendungen für projektbezogene Aufträge an Dritte,
• Kosten für das Leasing von Geräten, Maschinen, Werkzeugen, Vorrichtungen und Instrumenten für die projektbezogene Nutzung innerhalb des Projektzeitraumes;
• Investitionsausgaben für projektbezogene Anschaffungen, insbesondere Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Instrumente und Sonderanlagen. In Ausnahmefällen können auch bauliche Anlagen gefördert werden. Bei Aufgabe oder Verlagerung der Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebiets oder bei erheblichen Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden, müssen Ausgaben für produktive Investitionen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 anteilig zurückgezahlt werden, sofern die Zweckbindungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
2.1.2.3 Kosten von Studien
Als Kosten von Studien sind Ausgaben für projektbegleitende Studien der am Projekt beteiligten Wissenschaftler oder Dritter grundsätzlich zuwendungsfähig.
2.1.2.4 Nichtzuwendungsfähige Kosten
Nachstehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig:
• Umsatzsteuer;
• Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
• Kauf von Kraftfahrzeugen,
• Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände;
• Beiträge zu gesetzlich nicht vorgeschriebenen Versicherungen,
• Zuführungen zu Rücklagen,
• nicht-kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen etc.),
• Entgelte, soweit sie den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder und die für das Land maßgeblichen sonstigen Tarifverträge übersteigen.
2.1.3 Zuwendungsempfangende
Gefördert werden können Operationelle Gruppen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 soweit sie rechtsfähig sind.
2.1.3.1 Sitz der Operationellen Gruppe
Operationelle Gruppen müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Baden-Württemberg haben. Ausnahme bilden gemeinsame Projekte mit anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten auf Basis entsprechender Vereinbarungen.
2.1.3.2 Akteurinnen und Akteure der Operationellen Gruppe
Die Operationelle Gruppe muss aus mindestens zwei Akteurinnen und Akteuren bestehen. Akteurinnen und Akteure einer Operationellen Gruppe können insbesondere sein:
• Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, des Gartenbaues, des Weinbaus und der Forstwirtschaft;
• Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Land- und Ernährungswirtschaft, des Gartenbaues, des Weinbaus und der Forstwirtschaft;
• Beratungsunternehmen und -organisationen;
• Verbände, Vereine, Nichtregierungsorganisationen,
• Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sowie
öffentliche Einrichtungen.
2.1.3.3 Kooperationsvereinbarung
Eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Akteurinnen und Akteuren der Operationellen Gruppe regelt interne Verfahren, die der Sicherstellung einer transparenten Entscheidungsfindung und der Vermeidung von Interessenkonflikten dienen. Die Kooperationsvereinbarung muss folgende Mindestinhalte umfassen:
• Beteiligte Akteurinnen und Akteure;
• Verantwortlichkeiten, insbesondere die Benennung einer oder eines hauptverantwortlichen Leadpartnerin oder Leadpartners als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner, im Rahmen des Förderverfahrens;
• Regelung der Eigentumsverhältnisse und Verantwortlichkeiten für produktive Investitionen nach Abschluss des Projektes, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen, die in Bezug auf die Einhaltung von Zweckbindungsfristen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entstehen,
• Verwertung entstehender Rechte, z.B. Patente.
2.1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
• Das vorgesehene Projekt muss Potential für Innovation haben und zum Zeitpunkt der Förderantragstellung hinreichend konkretisiert sein.
• Für das Projekt muss ein Geschäftsplan mit folgenden Inhalten vorliegen:
a) Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Darstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts mit einer Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben);
b) Darstellung der übrigen mit dem Projekt zusammenhängenden, aber nicht zuwendungsfähigen Ausgaben und eine Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben, sowie Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensständen;
c) Arbeitsplan.
• Die Operationelle Gruppe hat für jede beteiligte Akteurin und jeden beteiligten Akteur eine Erklärung darüber vorzulegen, dass es sich bei den Akteurinnen und Akteuren jeweils um kein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.
• Das Projekt muss durch positiven Beschluss des EIP-Auswahlgremiums beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) gemäß Nummer 2.1.7.2 als zu förderndes Projekt eingestuft worden sein.
2.1.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Es können Zuschüsse bis zu folgendem Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden:
2.1.5.1 Für laufende Kosten der Zusammenarbeit gemäß Nummer 2.1.2.1 und Kosten von Studien gemäß Nummer 2.1.2.3
• 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben für eine Projektkoordinatorin oder einen Projektkoordinator als Pauschale für allgemeine Betriebskosten der Operationellen Gruppe;
• 100 Prozent für alle übrigen Kosten bei einem Projekt, welches sich ausschließlich dem Anhang I AEUV oder der Forstwirtschaft zuordnen lässt;
• 50 Prozent für alle übrigen Kosten bei einem Projekt, welches sich nicht oder nicht ausschließlich dem Anhang I AEUV oder der Forstwirtschaft zuordnen lässt.
2.1.5.2 Für Direktkosten des Projektes gemäß Nummer 2.1.2.2
2.1.5.2.1
Projekte im Bereich Anhang I AEUV
Bei einem Projekt, welches sich ausschließlich Anhang I AEUV zuordnen lässt, beträgt der Fördersatz:
• 60 Prozent bei Investitionsausgaben;
• ansonsten 100 Prozent.
2.1.5.2.2
Forstprojekte
Bei einem Projekt, welches sich dem Forstbereich zuordnen lässt, beträgt der Fördersatz:
• 40 Prozent bei Investitionsausgaben;
• ansonsten 100 Prozent.
2.1.5.2.3
Projekte außerhalb von Anhang I AEUV und Forstwirtschaft
Bei einem Projekt, welches sich nicht dem Anhang I AEUV oder der Forstwirtschaft zuordnen lässt:
• 10 Prozent bei Investitionsausgaben;
• ansonsten 50 Prozent.
2.1.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.1.6.1 Dokumentations- und Mitteilungspflichten der Operationellen Gruppe
• Die Operationelle Gruppe muss Beschlüsse, Verfahrensschritte und Ergebnisse im Rahmen der Umsetzung ihres Arbeitsplans schriftlich dokumentieren. Diese Dokumentationen müssen im Rahmen von Zahlungsanträgen der Bewilligungsstelle vorgelegt werden.
• Die Operationelle Gruppe hat eine Mitteilungspflicht gegenüber der Bewilligungsbe hörde, sofern hinsichtlich der im Rahmen der Antragstellung durch die Akteurinnen und Akteure erfolgten Erklärungen zu „Unternehmen in Schwierigkeiten“ Änderungen eintreten.
2.1.6.2 Abänderung des Projektes und Projektabbruch
Änderungen der Kooperationsvereinbarung und des Geschäftsplans sind möglich, solange sich die Zielsetzung nicht ändert und der Umfang der benötigten Fördermittel sich dadurch nicht erhöht. Die Änderungen sind durch die Operationelle Gruppe zu beschließen, nachvollziehbar zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde im Rahmen von Zahlungsanträgen auf Verlangen vorzulegen.
Ein Projektabbruch ist im Rahmen eines Beschlusses der Operationellen Gruppe zu begründen und der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
Die bereits getätigten Kosten können auf Grundlage des vorliegenden Geschäftsplans erstattet werden, soweit die Operationelle Gruppe nach Plan gearbeitet hat. Bereits erstattete Kosten müssen nicht zurückgezahlt werden, soweit es sich nicht um produktive Investitionen handelt.
2.1.6.3 Eintrag in die EIP-Datenbank
Die Operationelle Gruppe und ihr Projekt werden nach der Bewilligung in die EIP-Datenbank eingetragen.
2.1.6.4 Veröffentlichung der Projektergebnisse
Die Operationelle Gruppe hat die Ergebnisse ihres Projektes zeitnah, spätestens aber vor der Schlusszahlung, über das EIP-Netzwerk zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht gilt auch, wenn das Projekt fehlschlägt und abgebrochen wird.
2.1.7 Verfahren und Zuständigkeit
2.1.7.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Regierungspräsidium.
2.1.7.2 Auswahlverfahren
Es erfolgt ein Aufruf zur Bildung von Operationellen Gruppen und zur Einreichung von Projektbeschreibungen durch den beim MLR eingerichteten EIP-Desk. Der Aufruf wird auf der Internetseite http://www.eip-agri-bw.de veröffentlicht und enthält die jeweils für den Aufruf geltenden landesweiten Themenschwerpunkte, die Auswahlkriterien, die Schwellenwerte und das Finanzmittelbudget.
Potentielle Operationelle Gruppen können sich bis zu dem im Aufruf bekannt gegebenen Stichtag durch Antrag bewerben. Der Antrag muss eine
Beschreibung des geplanten Projektes enthalten und ist beim Regierungspräsidium einzureichen. Die hierfür zu verwendenden Antragsformulare sind im Internet unter http://www.eip-agri-bw.de veröffentlicht.
Die Prüfung der eingereichten Antragsformulare, insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen, erfolgt durch das Regierungspräsidium. Dieses nimmt anhand von Auswahlkriterien (http://www.mepl.landwirtschaft-bw.de), die den Maßgaben des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen und vom Begleitausschuss des MEPL III beschlossen worden sind, eine Bewertung vor und stellt eine Rankingliste auf. Das Regierungspräsidium leitet die Antragsunterlagen und die Rankingliste an das MLR weiter.
Das am MLR eingerichtete Auswahlgremium nimmt anhand derselben Auswahlkriterien eine fachliche Bewertung vor und fasst einen Beschluss über die zu fördernden Operationellen Gruppen und ihre jeweiligen Projekte.
Das Auswahlgremium informiert das Regierungspräsidium über den Beschluss und fordert dieses auf, einen Ablehnungsbescheid bzw. die Aufforderung zur Einreichung des ergänzenden Förderantrags zu übersenden. Das Regierungspräsidium fordert die in der Rankingliste aufgeführten Antragsstellenden im Rahmen des zur Verfügung stehenden Finanzmittelbudgets nach der Reihenfolge des jeweiligen Bewertungsergebnisses zur Einreichung des ergänzenden Förderantrags auf.
Antragsstellende aus der Rankingliste, welche aufgrund des begrenzten Finanzmittelbudgets nicht zur Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen aufgefordert werden können, erhalten durch das Regierungspräsidium eine schriftliche Mitteilung. Sie können sich mit ihrem Projekt erneut im Rahmen eines EIP-Aufrufes bewerben.
2.1.7.3 Förderantragstellung und Bewilligung
Nach Aufforderung durch das Regierungspräsidium haben Antragstellende den Förderantrag mit dem dazu vorgesehenen Antragsformular innerhalb der im Aufforderungsschreiben festgelegten Frist beim Regierungspräsidium einzureichen. Das Antragsformular enthält Angaben gemäß RNr. 71 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01). Mit dem Förderantrag einzureichen sind:
• die Kooperationsvereinbarung gemäß Nummer 2.1.3.3,
• der Geschäftsplan gemäß Nummer 2.1.4;
• Erklärungen der Akteurinnen und Akteure zu Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Nummer 2.1.4.
Das Regierungspräsidium prüft den Förderantrag auf Vollständigkeit und auf Einhaltung der Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift und bewilligt diesen im positiven Fall. Ist der Förderantrag nicht vollständig, fordert das Regierungspräsidium den Antragstellenden oder die Antragsstellende auf, den Förderantrag binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen.
Das Regierungspräsidium trägt die Operationelle Gruppe und ihr Projekt nach Bewilligung des Förderantrags in die EIP-Datenbank ein.
2.1.7.4 Zahlungsantrag
Der Zahlungsantrag ist mittels Vordruck beim Regierungspräsidium einzureichen. Die Vordrucke sind im Internet unter www.eip-agri-bw.de veröffentlicht.
Die Ausgaben der Begünstigten sind durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und Leistungsnachweise zu belegen. Diese sind mit dem Zahlungsantrag einzureichen.
Änderungen der Kooperationsvereinbarung und des Geschäftsplans gemäß Nummer 2.1.6.2 sind dem Regierungspräsidium im Rahmen der Zahlungsantragstellung mitzuteilen.
Die Auszahlung und Verbuchung erfolgen durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Dienstsitz Kornwestheim.
2.1.7.5 Sanktionen, Aufhebungen und Erstattungen
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere sind der Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie die Artikel 7 und 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.
2.2 Pilotprojekte
2.2.1 Zuwendungsziel
Ziel ist die Unterstützung der Zusammenarbeit und damit die Bündelung von Aktivitäten von verschiedenen Akteurinnen und Akteuren in der Land- und Ernährungswirtschaft, im Gartenbau, im Weinbau und der Forstwirtschaft im Rahmen der Durchführung von Pilotprojekten außerhalb von Operationellen Gruppen. Durch die Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen von Pilotprojekten soll ein Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen geleistet und Risiken vor der Einführung und Umsetzung von neuen Entwicklungen und Konzepten vermieden werden.
2.2.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die sich ausschließlich dem Anhang I AEUV oder dem Forstbereich zuordnen lassen.
Grundsätzlich zuwendungsfähig sind:
2.2.2.1 Laufende Kosten der Zusammenarbeit
Als laufende Kosten der Zusammenarbeit sind grundsätzlich zuwendungsfähig:
• angemessene und nachgewiesene Personalausgaben für eine Projektkoordinatorin oder einen Projektkoordinator. Als angemessen gelten Personalausgaben, wenn sich diese an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder und die für das Land maßgeblichen sonstigen Tarifverträge anlehnen,
• allgemeine Betriebskosten im Rahmen des Pilotprojektes, insbesondere Büromaterial, Post- und Telekommunikationsausgaben, Reisekosten der Projektkoordinatorin oder des Projektkoordinators und Büromiete ausschließlich als Pauschale,
• nachgewiesene Reisekosten (gemäß Landesreisekostengesetz 2) der Akteurinnen und Akteure des Pilotprojekts, sofern diese Kosten keine allgemeinen Betriebskosten des Projekts darstellen.
2.2.2.2 Direktkosten des Pilotprojektes
Grundsätzlich zuwendungsfähig sind folgende angemessene und nachgewiesene Kosten:
• Personalausgaben bei den einzelnen am Pilotprojekt beteiligten Akteurinnen und Akteure, die dem Pilotprojekt direkt zuzuordnen sind. Als angemessen gelten Personalausgaben, wenn sich diese an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder und die für das Land maßgeblichen sonstigen Tarifverträge anlehnen,
• allgemeine Sachausgaben, insbesondere Kosten für Öffentlichkeitsarbeit;
• Aufwendungen für projektbezogene Aufträge an Dritte,
• Kosten für das Leasing von Geräten, Maschinen, Werkzeugen, Vorrichtungen und Instrumenten für die projektbezogene Nutzung innerhalb des Projektzeitraums;
• Investitionsausgaben für projektbezogene Anschaffungen, insbesondere Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Sonderanlagen. In Ausnahmefällen können auch bauliche Anlagen gefördert werden, soweit eine Förderung nicht bereits über eine andere Maßnahme des MEPL III möglich ist. Bei Aufgabe oder Verlagerung der Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebiets oder bei erheblichen Veränderungen der Art, der Ziele oder Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden, müssen Ausgaben für produktive Investitionen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 anteilig zurückgezahlt werden, sofern die Zweckbindungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
2.2.2.3 Kosten von Studien
Als Kosten von Studien sind Ausgaben für projektbegleitende Studien der am Pilotprojekt beteiligten Wissenschaftler oder Dritter grundsätzlich zuwendungsfähig.
2.2.2.4 Nichtzuwendungsfähige Kosten
• Umsatzsteuer;
• Erwerb von Grundstücken und Gebäuden;
• Kauf von Kraftfahrzeugen;
• Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände;
• Beiträge zu gesetzlich nicht vorgeschriebenen Versicherungen;
• Zuführungen zu Rücklagen;
• nicht-kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen etc.);
• Entgelte, soweit sie den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder und die für das Land maßgeblichen sonstigen Tarifverträge übersteigen.
2.2.3 Zuwendungsempfangende
Gefördert werden können rechtsfähige Projektträger (natürliche oder juristische Personen) mit Sitz oder einer Niederlassung in Baden-Württemberg.
2.2.3.1 Kooperationsvereinbarung
Zwischen den am Pilotprojekt beteiligten Akteurinnen und Akteuren muss eine Kooperationsvereinbarung vorliegen, die nachstehende Mindestanforderungen erfüllt:
• Benennung einer oder eines hauptverantwortlichen Projektträgerin oder Projektträgers als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner im Rahmen des Förderverfahrens;
• Regelung der Eigentumsverhältnisse und Verantwortlichkeiten für produktive Investitionen nach Abschluss des Projektes, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen in Bezug auf die Einhaltung von Zweckbindungsfristen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
2.2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
• Am Pilotprojekt müssen mindestens zwei Akteurinnen und Akteure beteiligt sein;
• Für das Pilotprojekt muss ein Geschäftsplan mit folgenden Inhalten vorliegen:
a) Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Darstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts mit einer Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben),
b) Darstellung der übrigen mit dem Projekt zusammenhängenden, aber nicht zuwendungsfähigen Ausgaben und eine Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben, sowie Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensständen;
c) Projektbeschreibung;
• Das vorgesehene Pilotprojekt muss in Baden-Württemberg durchgeführt werden.
2.2.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Es können Zuschüsse bis zu folgendem Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 2.2.2 gewährt werden:
2.2.5.1 Für laufende Kosten der Zusammenarbeit gemäß Nummer 2.2.2.1 und Kosten von Studien gemäß Nummer 2.2.2.3
• 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben für eine Projektkoordinatorin oder einen Projektkoordinator als Pauschale für allgemeine Betriebskosten,
• 75 Prozent für alle übrigen Kosten.
2.2.5.2 Für Direktkosten des Pilotprojekts gemäß Nummer 2.2.2.2
• 40 Prozent bei Investitionsausgaben;
• ansonsten 75 Prozent.
2.2.5.3 Maximal zuwendungsfähiger Betrag
Maximal kann eine Zuwendung in Höhe von 500.000 Euro pro Pilotprojekt gewährt werden.
2.2.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.2.6.1 Förderzeitraum
Die Förderung wird innerhalb des Förderzeitraums, maximal für die Dauer von drei Jahren gewährt. Verlängerungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des MLR.
2.2.6.2 Veröffentlichung der Projektergebnisse
Die Akteurinnen und Akteure haben die Pilotprojektergebnisse vor Einreichung des Schlusszahlungsantrags zu veröffentlichen, z.B. über Fachzeitschriften. Die Veröffentlichung ist nachzuweisen.
2.2.7 Verfahren und Zuständigkeit
2.2.7.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Regierungspräsidium.
2.2.7.2 Förderantragstellung und Auswahl des Pilotprojektes
Förderanträge sind unter Verwendung des Antragsformulars beim Regierungspräsidium zu stellen. Das hierfür zu verwendende Antragsformular ist im Internet unter http://www.foerderung.landwirtschaft-bw.de veröffentlicht. Das Antragsformular enthält Angaben gemäß RNr. 71 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01). Mit dem Förderantrag einzureichen sind:
• die Kooperationsvereinbarung gemäß Nummer 2.2.3.1,
• der Geschäftsplan gemäß Nummer 2.2.4.
Das Regierungspräsidium prüft den Förderantrag auf Vollständigkeit und auf Einhaltung der Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift. Ist der Förderantrag nicht vollständig, fordert das Regierungspräsidium den Antragsstellenden/ die Antragsstellende auf, den Förderantrag binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen.
Das Regierungspräsidium nimmt anhand von Auswahlkriterien (http://www.mepl.landwirtschaft-bw.de), die den Maßgaben des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen und vom Begleitausschuss des MEPL III beschlossen worden sind, jeweils zu bestimmten Stichtagen eine Bewertung vor und stellt eine Rankingliste auf. Die Stichtage werden vom MLR festgelegt und werden im Internet veröffentlicht.
Das Regierungspräsidium leitet die vollständigen Anträge und die Rankingliste an das MLR weiter. Das zuständige Fachreferat des MLR nimmt anhand derselben Auswahlkriterien eine fachliche Bewertung vor und gibt seine Zustimmung zu den zu fördernden Pilotprojekten.
War ein Antrag nicht erfolgreich, ist dies den Antragstellenden mitzuteilen. Ein nicht erfolgreicher Antrag kann am folgenden Auswahlverfahren wieder teilnehmen.
2.2.7.3 Zahlungsantrag
Der Zahlungsantrag ist mittels Vordruck beim Regierungspräsidium einzureichen. Die Vordrucke sind im Internet unter http://www.foerderwegweiser.landwirtschaft-bw.de veröffentlicht.
Die Ausgaben der Begünstigten sind insbesondere durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und Leistungsnachweise zu belegen. Diese sind mit dem Zahlungsantrag einzureichen.
Die Auszahlung und Verbuchung erfolgen durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Dienstsitz Kornwestheim.
2.2.7.4 Sanktionen, Aufhebungen und Erstattungen
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere sind der Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie die Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.
3. Inkrafttreten, Geltungsdauer und StillhalteklauseI
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der Beihilfegeber kann die Beihilfe für Projekte außerhalb des Bereiches Anhang I AEUV und für Forstprojekte erst dann gewähren, wenn sie von der Kommission genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt. Die Gewährung einer Beihilfe als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.l) in der jeweils tenden Fassung oder nach der Verordnung Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABJ. L352 vom 24.12.2013, S.9) in der jeweils geltenden Fassung bleibt davon unberührt.
1 Landesreisekostengesetz (LRKG) in der jeweils geltenden Fassung.
2 Landesreisekostengesetz (LRKG) in der jeweils geltenden Fassung