Förderprogramm

Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz, Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Förderung der kommunalen Abwasserbeseitigung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine nachhaltige Investition zur Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Baden-Württemberg planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Gebietskörperschaft, öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften oder als kommunales Unternehmen bei der Umsetzung nachhaltiger Vorhaben zur Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgung.

Sie bekommen die Förderung für folgende Projekte:

  • Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürger zu vermeiden, sowie
  • wasserbauliche und gewässerökologische Vorhaben (unter anderem Hochwasserschutz und Vorflutbeschaffung, naturnahe Entwicklung von Gewässern, Gewässerentwicklungsflächen).

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens.

Förderanträge für Vorhaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung reichen Sie bitte spätestens bis zum 1.10. (Ausschlussfrist) vor Beginn des Jahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, in zweifacher Fertigung bei der unteren Wasserbehörde ein sowie bei der Bewilligungsstelle.

Für Strukturgutachten sowie wasserbauliche und gewässerökologische Vorhaben gilt diese Frist nicht.

Bewilligungsstelle und Ihr Ansprechpartner ist das zuständige Regierungspräsidium. Die Prüfung der Anträge erfolgt durch die unteren Wasserbehörden.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe),
  • öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (zum Beispiel Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände) sowie
  • kommunale Unternehmen in privater Rechtsform (kommunaler Anteil mehr als 50 Prozent).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben kann gefördert werden, wenn
    • es dem Wohl der Allgemeinheit dient,
    • es, soweit erforderlich, Bestandteil einer mit der unteren Wasserbehörde abgestimmten Gesamtkonzeption ist,
    • die notwendigen Rechtsverfahren und die sonstigen erforderlichen Verfahren (zum Beispiel Grunderwerb) zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen sind oder vor dem Abschluss stehen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind die Zweckverbände Bodenseewasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und „Kleine Kinzig“.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien des Umweltministeriums für die Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2015 - FrWw 2015)

Vom 21.07.2015 – Az.: 5-8907.00/5

I. Allgemeine Bestimmungen

1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse. Mit den Zuwendungen sollen insbesondere Vorhaben zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und zur wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge entsprechend den Zweckbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) gefördert werden.

1.2 Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu und der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) im Rahmen der nach dem Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2 Zuwendungszweck

Das Land fördert die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Abschnitt II) nach wasserwirtschaftlichen Prioritäten, auch um unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden. Ebenso werden für wasserbauliche und gewässerökologische Vorhaben (Abschnitt III), deren Ausgaben weniger einzelnen Nutzern als der Allgemeinheit zuzurechnen sind, Zuwendungen gewährt.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe) sowie öffentlichrechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (zum Beispiel Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände) und kommunale Unternehmen in privater Rechtsform mit einem kommunalen Anteil von mehr als 50 von Hundert erhalten. Kommunale Landesverbände in Baden-Württemberg können Zuwendungen im Rahmen des Gemeinschaftsprojekts „Landesweite Erstellung von Hochwassergefahrenkarten“ erhalten.

Die Zweckverbände Bodenseewasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und „Kleine Kinzig“ erhalten keine Zuwendungen.

4 Zuwendungsart

Zuwendungen werden zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt (Projektförderung nach VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO).

5 Zuwendungsform und Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsform

Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Für Vorhaben nach Nr. 12.4 im Rahmen des Gemeinschaftsprojekts werden jedoch die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt (Vollfinanzierung), für Maßnahmen nach Nr. 15.2 ein Festbetrag (Festbetragsfinanzierung).

5.3 Finanzierungsmittel Dritter

Finanzierungsmittel Dritter sind grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen. Dies gilt nicht für sogenanntes Ökosponsoring.

5.4 Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach den in Nrn. 11 und 15 genannten Fördersätzen sowie nach der in Nr. 7 genannten Pauschale.

Die Zuwendung wird auf volle 100 EUR gerundet.

5.5 Bagatellgrenzen

Zuwendungen unter 10 000 EUR werden nicht gewährt. Bei Zuwendungen für Maßnahmen nach Nrn. 12.4, 12.6 und12.7 beträgt die Bagatellgrenze 5 000 EUR. Ausgenommen von der Bagatellgrenze sind Zuwendungen nach Nrn. 10.2 und 15.2.

6 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Vorhaben kann gefördert werden, wenn

  • es dem Wohl der Allgemeinheit dient und nach Art und Umfang aus wasserwirtschaftlichen oder gewässerökologischen Gründen erforderlich ist,
  • es, soweit erforderlich, Bestandteil einer mit der unteren Wasserbehörde abgestimmten Gesamtkonzeption ist, welche den wasserwirtschaftlichen und ökonomischen Anforderungen entspricht, und
  • die notwendigen Rechtsverfahren und die sonstigen erforderlichen Verfahren (zum Beispiel Grunderwerb) zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen sind oder vor dem Abschluss stehen. Dies gilt auch für die einzelnen Teilvorhaben.

Die Vorhaben werden grundsätzlich in der Reihenfolge der Dringlichkeit nach übergeordneten wasserwirtschaftlichen und gewässerökologischen Gesichtspunkten gefördert.

Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung des Vorhabens unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Die Wirtschaftlichkeit ist entsprechend Muster 2 nachzuweisen.

7 Ausgaben für Planung und Bauleitung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Planung und Bauleitung pauschal mit einem Zuschlag auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend nachfolgender Tabelle. Damit sind auch die Ausgaben für den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator abgegolten.

Zuwendungsfähige Ausgaben in EuroPauschale
bis 20.00030%
bei 100.00020%
bei 400.00015%
bei 2.000.00010%
bei/ab 20.000.0008%

Zwischenwerte werden geradlinig interpoliert und auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.

Von den zuwendungsfähigen Ausgaben zur Berechnung der Pauschale sind insbesondere getrennt zuwendungsfähige Gutachten, Konzeptionen und Untersuchungen sowie Grunderwerbskosten und Nutzungsentschädigungen nach Abschnitt III abzuziehen.

II. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

8 Fördergrundsätze

8.1 Allgemeines

Die Ausgaben für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind grundsätzlich über kostendeckende Beiträge und/oder Gebühren/Entgelte zu finanzieren.

8.2 Zweckverbände

Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft sind ( zum Beispiel Zweckverbände) und die nicht unmittelbar von den Nutzern Wasser- oder Abwasserentgelt erheben, können für Mitglieder Zuwendungen beantragen und erhalten, soweit diese die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Die Zuwendungsempfänger haben sicherzustellen, dass die Zuwendung den betreffenden Mitgliedern zukommt.

8.3 Härtefälle

Für eine Kanalsanierungsmaßnahme sowie die Sanierung von Ortsverteilungsnetzen der Wasserversorgung kann in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen einer besonderen Härte entsprechend der Nr. 11.1.3 eine Zuwendung gewährt werden. Für Härtefälle werden jährlich maximal 15 von Hundert der in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zur Verfügung stehenden Mittel verwendet.

9 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Thermische Entsorgung von Klärschlamm

Eine Zuwendung für Vorhaben auf Kläranlagen kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller den auf der zugehörigen Kläranlage anfallenden Klärschlamm nachweislich thermisch entsorgt.

10 Fördertatbestände

10.1 Zuwendungsfähige Ausgaben nach Regelförderung (Nr. 11.1)

10.1.1 Ausgaben für Investitionen, die zum Betrieb der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unmittelbar erforderlich sind. Ausgaben für Investitionen an Abwasseranlagen und Anlagen der Wasserversorgung, die durch andere Baumaßnahmen (zum Beispiel Straßenbau, Hochwasserschutz) verursacht werden, sind in der diesen Maßnahmen zurechenbaren Ausgabenhöhe nicht zuwendungsfähig.

10.1.2 Investitionsumlagen an Zweckverbände, soweit das Vorhaben nicht beim Zweckverband gefördert wurde.

10.1.3 Ausgaben für die Beseitigung von Hochwasser- und Unwetterschäden an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.

In diesen Fällen sind die Voraussetzungen nach VV Nr. 1.2.1 zu § 44 LHO gegeben.

10.1.4 Ausgaben für spezifisch strukturverbessernde Vorhaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf der Grundlage von Gutachten nach Nummer 10.2.2.

10.1.5 Ausgaben für Vorhaben zur Eliminierung von organischen Spurenstoffen aus dem Abwasser.

10.1.6 Ausgaben für die erstmalige großtechnische Umsetzung innovativer Verfahren in der Abwasserbehandlung und Wasserversorgung, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz.

10.1.7 Ausgaben für Vorhaben zur erstmaligen Ausleitung von Abwasser aus rechtskräftig festgesetzten Wasserschutzgebieten.

10.1.8 Bei egiearbeiten Ausgaben für das eigene Personal ohne Gemeinkostenanteil

10.2 Zuwendungsfähige Ausgaben nach festen Fördersätzen (Nr. 11.2)

10.2.1 Ausgaben für besondere Leistungen im Rahmen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen zur Optimierung abgeschlossener Planungen, falls diese Untersuchungen nicht zu einer wirtschaftlichen Lösung führten.

10.2.2 Ausgaben für Gutachten zur Strukturverbesserung bis höchstens 100.000 Euro, im Bereich der Wasserversorgung zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und im Bereich der Abwasserbeseitigung zur Konzentration von Abwasserbehandlungsanlagen.

Die Gutachten dienen zur Beseitigung struktureller Defizite aufgrund niedriger spezifischer Anschlussdichte.

10.2.3 Ausgaben für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten bis höchstens 100 000 Euro.

10.2.4 Ausgaben für Konzeptionen und Untersuchungen, insbesondere zur Eliminierung organischer Spurenstoffe sowie zur Optimierung entsprechender Anlagen oder zur Fremdwassersanierung.

10.2.5 Ausgaben für Gutachten zur Verbesserung der Energieeffizienz einschließlich der Wärmerückgewinnung im Bereich der Abwasserbehandlung und der Wasserversorgung.

10.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Alle übrigen Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig. Hierbei handelt es sich insbesondere um:

10.3.1 Ausgaben für Maßnahmen, die in Zusammenhang mit Erschließungen stehen (zum Beispiel Baugebietserschließungen, Leitungserweiterungen, Bau und Ausbau von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen) sowie für Ortsverteilungsnetze in der Wasserversorgung.

10.3.2 Verwaltungskosten einschließlich Genehmigungsgebühren, Versicherungsbeiträgen, Betriebs- und Unterhaltungskosten, Kosten des Geschäftsbedarfs und des eigenen Personals mit Ausnahme der Nr. 10.1.8.

10.3.3 Ausgaben für Grunderwerb, Vermessungs- und Wiedervermarktungskosten sowie sonstige Nebenkosten.

10.3.4 Entschädigungen einschließlich Ausgaben zum Zwecke der Beweissicherung.

10.3.5 Ausgaben für die Sanierung und Erneuerung von Anlagen (mit Ausnahme von Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für Regenüberlaufbecken).

11 Ermittlung des Fördersatzes

11.1 Regelfördersatz

Das gemäß Muster 1 ermittelte maßgebliche Wasser- und Abwasserentgelt in €/ bildet den Maßstab für die Ermittlung des Regelfördersatzes. Maßgeblich nach Muster 1 sind die gemittelten Gebühren des Jahres der Antragstellung und des Vorjahres.

11.1.1 Für Vorhaben nach Nr. 10.1 beträgt der Regelfördersatz bei einem maßgeblichen Wasser- und Abwasserentgelt von 5,90 €/ 20 von Hundert und ab 7,30 €/ 80 von Hundert.

Der dazwischenliegende Fördersatz wird geradlinig interpoliert und auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.

Für Vorhaben nach Nr. 10.1.4 beträgt der Fördersatz unabhängig vom maßgeblichen Wasser- und Abwasserentgelt mindestens 25 von Hundert. Liegt der Regelfördersatz nach Satz 1 darüber, so gilt dieser.

11.1.2 Für Vorhaben nach Nr. 10.1.5, 10.1.6 und 10.1.7 wird der Regelfördersatz nach Nr. 11.1.1 um einen Bonus in Höhe von 20 von Hundert erhöht und beträgt maximal 80 von Hundert. Wird die Antragsschwelle nach Nr. 11.1.1 nicht erreicht, werden davon abweichend die Ausgaben mit 20 von Hundert gefördert.

11.1.3 Für Vorhaben nach Nr. 8.3 (Härtefälle) beträgt der Fördersatz bei einem maßgeblichen Wasser- und Abwasserentgelt von 6,90 €/ 20 von Hundert und ab 8,30 €/ 80 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der dazwischenliegende Fördersatz wird geradlinig interpoliert und auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Eine besondere Härte liegt dann vor, wenn das Wasser- und Abwasserentgelt die oben angeführte Förderschwelle erreicht.

11.2 Feste Fördersätze

Ausgaben nach Nr. 10.2 werden mit 50 von Hundert gefördert.

III. Wasserbau und Gewässerökologie

12 Fördertatbestände

Gefördert werden können:

12.1 Hochwasserschutz und Vorflutbeschaffung

  • Der Ausbau von Gewässern,
  • Maßnahmen zur Vorflutbeschaffung einschließlich der Fassung des wild zufließenden Wassers aus Außenbereichen auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes zum Schutz von bebauten Gebieten, die vor dem18.12.1999 erschlossen wurden,
  • Neubau, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von Rückhalte- und Speicherbecken, Dämmen, Seen und Teichen,

soweit die Vorhaben dem Hochwasserschutz oder dem Schutz gegen Sohlerosion dienen und ein Hochwasseralarm und -einsatzplan vorliegt.

Bei Becken mit überörtlicher Bedeutung nach § 63 Absatz 3 WG von vor dem 22. April 1997 bestehenden Wasserverbänden sind auch Ausgaben für den Betrieb, die Bauwerksüberwachung, die Unterhaltung und die Instandsetzung zuwendungsfähig.

12.2 Objektschutz

Vorhaben des Objektschutzes, wenn diese sich aufgrund einer Untersuchung zur Optimierung des Hochwasserschutzes in der Kombination mit oder als Alternative zu Vorhaben nach Nr. 12.1 als wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich sinnvolle Lösung ergeben und soweit ein Hochwasseralarm und -einsatzplan vorliegt.

12.3 Vertiefte Überprüfung nach DIN 19700

Vertiefte Überprüfungen nach DIN 19700 an Rückhalte- und Speicherbecken, Seen und Teichen.

12.4 Hochwassergefahrenkarten

Erarbeitung und Fortschreibung von Hochwassergefahrenkarten.

12.5 Naturnahe Entwicklung

Vorhaben zur naturnahen Entwicklung von Gewässern, insbesondere

  • Wiederherstellung der Durchgängigkeit und damit zusammenhängende Entschädigungen,
  • auf die Typologie des Gewässers abgestimmte, naturnahe Umgestaltungen,
  • Wiederanbindung von Auen und Altarmen.

Vorhaben zur naturnahen Entwicklung müssen in einem Gewässerentwicklungskonzept beziehungsweise –plan oder im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG beschrieben und begründet sein. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nach Hochwasserschäden anstelle der Wiederherstellung des alten Zustands durchgeführt werden. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen nach VV Nr. 1.2.1 zu § 44 LHO gegeben.

12.6 Gewässerentwicklungsflächen

Erwerb oder dingliche Sicherung von Gewässerentwicklungsflächen, einschließlich des Gewässerrandstreifens, zur Erhaltung naturbelassener Gewässer oder zur Erreichung eines naturnahen Gewässerzustandes auf Grundlage eines Gewässerentwicklungskonzeptes beziehungsweise -planes oder des Maßnahmenprogrammes nach§ 82 WHG.

12.7 Flussgebietsuntersuchungen, Gewässerentwicklungskonzepte und -pläne, Gutachten

Flussgebietsuntersuchungen und gewässerökologische Untersuchungen, Gewässerentwicklungskonzepte und -pläne sowie Untersuchungen und Konzepte zum wasserwirtschaftlichen Management von Starkregenereignissen mit der Maßgabe, dass sie in den Bauleitplanungen der entsprechenden Kommunen berücksichtigt werden.

13 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die unmittelbar für die Vorhaben nach Nr. 12.1 bis 12.7 erforderlich sind.

Bei Vorhaben des Hochwasserschutzes nach Nr. 12.1 und 12.2 wird der Hochwasserschutzgrad bis zu einem Bemessungsabfluss, der sich an einem 100-jährlichen Hochwasser orientiert, als zuwendungsfähig anerkannt.

Im Zusammenhang mit den Fördertatbeständen nach Nr. 12 sind auch zuwendungsfähig:

13.1 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken beziehungsweise Grundstücksteilflächen und beschränkten dinglichen Rechten, die für Vorhaben nach Nr. 12.1, 12.2 oder 12.5 erworben worden sind und für die betreffenden Vorhaben dauerhaft benötigt werden. Zuwendungsfähig sind auch Grunderwerbsnebenkosten.

13.2 Nutzungsentschädigungen beim Bau des Vorhabens mit Ausnahme der Entschädigungen an den Bauträger, oder bei Verbänden an dessen Mitglieder. Bei Wasserbecken nach § 63 Absatz 3 WG gilt dies auch in Zusammenhang mit dem Betrieb.

13.3 Ausgaben für Investitionen zur nachhaltigen Bewusstseinsbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit Vorhaben nach Nr. 12.5. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen hier höchstens zusätzlich 30 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens nach Nr. 12.5 und maximal 200 000 EUR.

Ausgaben für Informationstafeln bei Vorhaben nach Nr. 12.1 und 12.2.

13.4 Ausgaben für die Gewässerstrukturkartierung nach dem hierfür maßgeblichen Feinverfahren Baden-Württemberg.

13.5 Planmäßige mobile Hochwasserschutzsysteme nach Nr. 12.1 und 12.2.

13.6 Bei Regiearbeiten Ausgaben für das eigene Personal ohne Gemeinkostenanteil.

14 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Alle übrigen Ausgaben, sind nicht zuwendungsfähig. Hierbei handelt es sich insbesondere um:

14.1 Ausgaben für Hochwasserschutzvorhaben nach Nr. 12.1 und 12.2, wenn diese überwiegend dem Schutz von Baugebieten dienen sollen, für die im Bauleitplanverfahren von der zuständigen Behörde auf die Lage in einem festgesetzten beziehungsweise fachtechnisch abgegrenzten Überschwemmungsgebiet/hochwassergefährdeten Gebiet hingewiesen wurde.

14.2 Verwaltungskosten einschließlich Genehmigungsgebühren, Versicherungsbeiträgen, Kosten des Geschäftsbedarfs und des eigenen Personals mit Ausnahme der Nummer 13.6.

14.3 Entschädigungen einschließlich Ausgaben zum Zwecke der Beweissicherung, insbesondere auch für Nutzungsausfall, außer den unter 12.5 und 13.2 genannten.

15 Ermittlung des Fördersatzes

15.1 Fördersatzermittlung für Vorhaben nach Nr. 12.1 und 12.2

Zuwendungsfähige Ausgaben in Euro pro Einwohner/inFördersatz in von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben
ab 1520
7555
ab 15070

Zwischenwerte werden geradlinig interpoliert und auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.

Bis zum Erreichen des durch Gemeinderatsbeschluss oder in der Verbandssatzung festgelegten Hochwasserschutzgrades kann zur Ermittlung des Fördersatzes die Summe der Ausgaben der einzelnen durchzuführenden Vorhaben auf Grundlage eines Gesamtkonzeptes zusammengefasst werden, wenn

  • deren Zweckmäßigkeit durch eine hydrologisch-hydraulische Untersuchung,
  • deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wurde und
  • sie ununterbrochen in einem angemessenen Zeitraum, der von Beginn des ersten Vorhabens von der Bewilligungsstelle

festgelegt wird, realisiert werden.

Für Vorhaben, die gleichzeitig auch Zielen nach Nr. 12.5 dienen, erfolgt die Fördersatzermittlung anteilig nach Nr.15.1 und 15.5.

15.2 Unterhaltung, Betrieb und Instandsetzung von Becken mit überörtlicher Bedeutung (§ 63 Absatz 3 WG)

Nach Abschluss der Bauarbeiten an den jeweiligen Becken wird für Betrieb und Unterhaltung dieser Becken jährlich eine pauschale Zuwendung gewährt. Bei Instandsetzungsmaßnahmen kann der seinerzeitige Fördersatz, jedoch maximal 70 von Hundert gewährt werden.

Die Höhe der jährlichen Zuwendung wird je Verband alle fünf Jahre neu berechnet und richtet sich nach dem Betriebskostenanteil des indexierten durchschnittlichen Unterhaltungsaufwandes des vorangegangenen 5-Jahres- Zeitraums. Sie ist von den jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig.

In nachgewiesenen Härtefällen kann mit Zustimmung des Umweltministeriums der Fördersatz für Instandsetzungsmaßnahmen auf bis zu 90 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.

15.3 Fördersatzermittlung für Vorhaben nach Nr. 12.3

Bis zum 31. Dezember 2020 beträgt der Fördersatz 90 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, ab dem1. Januar 2021 beträgt der Fördersatz 70 von Hundert.

15.4 Fördersatzermittlung für Vorhaben nach Nr. 12.4

Der Fördersatz beträgt 50 von Hundert der Ausgaben.

Abweichend hiervon erfolgt im Rahmen des Gemeinschaftsprojektes „Landesweite Erstellung und Fortschreibung von Hochwassergefahrenkarten“ eine Vollfinanzierung mit 100 von Hundert der entstehenden Ausgaben.

15.5 Fördersatzermittlung für Vorhaben nach Nr. 12.5, 12.6 u n d 12.7

Der Fördersatz beträgt für Vorhaben nach Nr. 12.5 und 12.6 85 von Hundert, für Vorhaben nach Nr. 12.7 70 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Vorhaben nach Nr. 12.5 ist Nr. 13.3 zu beachten.

Für Vorhaben nach Nr. 12.5, die gleichzeitig Zielen nach Nr. 12.1 dienen, erfolgt die Fördersatzermittlung anteilig nach Nr. 15.1 und 15.5.

IV. Verfahren

16 Antrag und Bewilligung

16.1 Zuständige Behörden

Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium. Zuständig für die Prüfung der Anträge sind die unteren Wasserbehörden. Im Hinblick auf die Nrn. 12.1, Satz 1 und 12.2 prüft die untere Wasserbehörde nur, ob die Gemeinde das Vorliegen eines Hochwasseralarm- und -einsatzplans schriftlich bestätigt hat.

16.2 Antragstellung

Zuwendungen sind nach Muster 2 bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Förderanträge für Vorhaben nach Abschnitt II sind spätestens bis einschließlich 1. Oktober vor Beginn des Jahres, in dem mit dem Vorhaben begonnen werden soll, in zweifacher Fertigung bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.

Ein weiterer Antrag ist unmittelbar elektronisch, ohne Anlage, der Bewilligungsstelle zu übersenden.

Für Vorhaben nach Nr. 10.2 und für Vorhaben nach Abschnitt III gilt diese Frist nicht.

Antragsformulare können unter der Internetadresse der Regierungspräsidien abgerufen werden (www.rp.baden-wuerttemberg.de).

16.3 Antragsbearbeitung

Die untere Wasserbehörde holt bei der Rechtsaufsichtsbehörde die gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung und bei Vorhaben nach Abschnitt II Nummer 10.1 die Bestätigung des ermittelten maßgeblichen Wasser- und Abwasserentgelts ein. Die untere Wasserbehörde legt die geprüften Antragsunterlagen zusammen mit

  • ihrer Stellungnahme,
  • der gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilung
  • und bei Vorhaben nach Abschnitt II Nummer 10.1 der Bestätigung des ermittelten maßgeblichen Wasser- und Abwasserentgelts

der Bewilligungsstelle vor (VV Nr. 13.5 zu § 44 LHO findet keine Anwendung).

16.4 Bewilligung

Die Bewilligungsstelle bewilligt die Zuwendung durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid (Muster 3).

Dem Zuwendungsbescheid sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften (ANBest-K: Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO) beizufügen. Die Rechtsaufsichtsbehörde, die untere Wasserbehörde und die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) erhalten eine Mehrfertigung des Bescheids (Anlagen nur für die untere Wasserbehörde).

16.5 Vorhabenbegriff und Durchführungszeiträume

Vorhaben sind einzeln abgrenzbare, für sich funktionsfähige Projekte. Bei Vorhaben nach Nr. 12.5 ist dies auch die Zusammenfassung einzeln abgrenzbarer, für sich funktionsfähiger Projekte innerhalb eines Gewässersystems zum Erreichen des guten ökologischen Zustands.

Die Vorhaben müssen in der Regel im Jahr der Bewilligung begonnen werden. Die Bewilligungsstelle kann die Frist des Baubeginns verlängern.

Die Vorhaben sind in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, längstens jedoch innerhalb von drei Jahren, beim Bau von Rückhalte- und Speicherbecken nach Nr. 12.1 und ähnlichen komplexen Vorhaben innerhalb von fünf Jahren und beim Grunderwerb für dauerhaft benötigte Flächen im Rahmen von Flurneuordnungsverfahren innerhalb von zehn Jahren abzuschließen.

Vorhaben nach Nr. 10.1.3, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, müssen in einzelne Jahresbauabschnitte aufgeteilt werden.

16.6 Weitergabe von Zuwendungen

Im Zuwendungsbescheid kann zugelassen werden, dass der Zuwendungsempfänger zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens die Zuwendung an eine Gesellschaft des Privatrechts weiterbewilligt, an der der Zuwendungsempfänger unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 von Hundert beteiligt ist. Dabei ist der Zuwendungsempfänger schriftlich zu verpflichten, bei der Weiterbewilligung sicherzustellen, dass die in § 14 Absatz 3 und § 30 KAG sowie in den VV zu §§ 23 und 44 LHO getroffenen Regelungen auch von dem Dritten entsprechend angewandt werden. Bei Verbänden kann im Zuwendungsbescheid bestimmt werden, in welcher Weise die Zuwendungen die einzelnen Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer Förderungswürdigkeit entlasten muss.

17 Überwachung

Die untere Wasserbehörde überwacht die Verwendung der Zuwendung. Die Bewilligungsstelle kann diese Aufgabe selbst übernehmen oder Dritte damit beauftragen.

18 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung ist entsprechend den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid mit dem Vordruck Muster 4 zu beantragen.

19 Verwendungsnachweis

Der nach Muster 6 zu erbringende Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger sachlich und rechnerisch festzustellen (VV zu § 70 LHO) und der unteren Wasserbehörde zu übersenden. Diese legt den Verwendungsnachweis mit dem Prüfvermerk der Bewilligungsstelle vor. Die Bewilligungsstelle setzt nach diesen Unterlagen die Zuwendung endgültig fest (Festsetzungsbescheid Muster 7).

Die Bewilligungsstelle teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger, der Rechtsaufsichtsbehörde, der unteren Wasserbehörde und der L-Bank mit.

20 Erfolgskontrolle

Nach Inbetriebnahme des Gesamtvorhabens ist entsprechend den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids zu überprüfen, ob der Erfolg der Förderung erreicht wurde. Der Nachweis ist vom Antragsteller zu dem im Bescheid festgelegten Zeitpunkt unaufgefordert der Bewilligungsstelle und der unteren Wasserbehörde vorzulegen und plausibel zu verdeutlichen.

V. Statistik, Schlussbestimmungen

21 Statistik

21.1 Einleitung

Die Erfassung der Wasser- und Abwassergebühren ist eine unverzichtbare Grundlage kommunaler und staatlicher Planung und Entscheidungsfindung in Baden-Württemberg. Im Auftrag des Umweltministeriums hat das Statistische Landesamt seit 1977 entsprechende Erhebungen durchgeführt.

Nach § 6 Absatz 3 LStatistikG bedürfen Landesstatistiken, die auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, der Anordnung durch Verwaltungsvorschrift. Diese Regelung ergeht im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium.

21.2 Erhebung

Die Gemeinden, kommunalen Wasserversorgungsunternehmen und Zweckverbände der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Berichtsstellen) teilen dem Statistischen Landesamt jährlich die nachfolgend genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmale mit:

a) Erhebungsmerkmale Ergebungsmerkmale sind die Wasser- und Abwassergebühren in Baden-Württemberg nach Gemeinden.

b) Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der Berichtsstelle,

2. Name und Telefonnummer für eventuelle Rückfragen der zur Verfügung stehenden Person.

An der Erhebung beteiligen sich die Berichtsstellen freiwillig. Die Erhebung erfolgt für das Vorjahr jeweils zum 31. März.

22 Schlussbestimmungen

22.1 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2009 – FrWw 2009 vom 23. Juni 2008 (GABI. 2008 S. 254) außer Kraft.

Für Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien bewilligt waren, gelten die dem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegenden Förderrichtlinien. Für Vorhaben nach Abschnitt II, für die bis zum 1. Oktober 2015 ein Förderantrag gestellt wurde, gelten die Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2009.

22.2 Übergangsbestimmungen

Abweichend von Nr. 12.1 und 12.2 kann bei Vorhaben, die bis zum dritten Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinien bewilligt werden, die Erklärung der Gemeinde zum Hochwasseralarm- und Einsatzplan erst mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt werden.

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