Förderprogramm

Förderung von Betreuungsvereinen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als anerkannter Betreuungsverein finanzielle Unterstützung zur Wahrnehmung Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Querschnittsaufgaben benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt den Erhalt und die Weiterentwicklung eines möglichst flächendeckenden Angebotes an Betreuungsvereinen.

Als ein anerkannter Betreuungsverein bekommen Sie die Förderung für Personal- und Sachausgaben für Mitarbeitende, die zur Wahrnehmung folgender Querschnittsaufgaben angestellt sind:

  • planmäßige Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen,
  • planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
  • Einführung in die Aufgaben, Fortbildung, Beratung und Unterstützung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
  • Gewährleistung des Abschlusses einer Vereinbarung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer über deren Begleitung und Unterstützung sowie
  • Beratung und Unterstützung Bevollmächtigter.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben für Ihre Mitarbeitenden.

Die Höhe der Grundförderung beträgt maximal EUR 24.000 pro Jahr und Vollzeitstelle in Ihrem Betreuungsverein. Es wird pro Betreuungsverein höchstens eine Vollzeitstelle gefördert.

Die Höhe einer möglichen Zusatzförderung hängt jeweils von der Art Ihres Vorhabens ab.

Richten Sie Ihren Antrag bitte normalerweise bis spätestens zum 31.3. des laufenden Jahres online an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind anerkannte Betreuungsvereine, die unter Beteiligung von

  • Trägern der freien Wohlfahrtspflege,
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
  • sonstigen gemeinnützigen Trägern oder
  • Kommunen

gebildet werden.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als Antragstellende müssen Ihre Einzugsbereiche untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden für die Stadt- und Landkreise abstimmen und in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten mitwirken.
  • Sie gewährleisten eine angemessene Personalausstattung, sodass mindestens eine als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte und fachlich qualifizierte Mitarbeiterin oder ein als hauptberufliche Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellter und fachlich qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung steht.
  • Sie verlangen für Ihre beruflichen Betreuerinnen und Betreuer Vergütung und Aufwendungsersatz nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
  • Als kommunale Träger müssen Sie sich an den Ausgaben in gleicher Höhe beteiligen wie das Land.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV)

Vom 22. Juni 2015 – Az.: 42-5031.4-2.2 –
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration
Vom 3. Juli 2023 – Az.: 5093.2-002/3 –]

1 Förderziel, Rechtsgrundlage

Ziel der Landesförderung ist der Erhalt und die Weiterentwicklung eines landesweiten, möglichst flächendeckenden Angebotes an Betreuungsvereinen. Mit Hilfe der Landesförderung sollen anerkannte Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, die ihnen nach § 15 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) übertragenen Querschnittsaufgaben wahrzunehmen.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG) vom 19. November 1991 (GABl. S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 673), in der jeweils gültigen Fassung durch Bewilligungsbescheid nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Die Betreuungsvereine haben nach § 17 BtOG einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung; die Entscheidung hierüber trifft die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei Gewährung der Förderung finden analog §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und die hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) Anwendung. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie als Folge davon die Rückforderung der Förderung und die Verzinsung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere nach den §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

2. Förderzweck

Zur Förderung der den Betreuungsvereinen nach § 15 Absatz 1 BtOG übertragenen Querschnittsaufgaben, insbesondere zur

  • planmäßigen Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen,
  • planmäßigen Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
  • Einführung in die Aufgaben, Fortbildung, Beratung und Unterstützung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
  • Gewährleistung des Abschlusses einer Vereinbarung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer über deren Begleitung und Unterstützung sowie
  • Beratung und Unterstützung Bevollmächtigter,

gewährt das Land anerkannten Betreuungsvereinen für eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift eine Förderung.

3. Empfänger der Förderung

3.1 Empfänger der Förderung sind die anerkannten Betreuungsvereine.

Betreuungsvereine können unter Beteiligung von

  • Trägern der freien Wohlfahrtspflege,
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
  • sonstigen gemeinnützigen Trägern,
  • kommunalen Gebietskörperschaften

gebildet werden.

3.2 Zu fördernde Betreuungsvereine stimmen ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden (Stadt- und Landkreise) ihres Einzugsbereichs ab. Ein Betreuungsverein kann auch einen Einzugsbereich für mehrere Stadt- und beziehungsweise oder Landkreise, in begründeten Fällen ausnahmsweise auch für den Zuständigkeitsbereich des Landes, besitzen.

4. Fördervoraussetzungen

Anerkannte Betreuungsvereine können gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 AG BtG sowie folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

4.1 Personelle Ausstattung

Die Betreuungsvereine gewährleisten eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 und § 16 BtOG erforderlich ist. Zur personellen Ausstattung eines Betreuungsvereins gehört mindestens eine oder ein als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte Mitarbeiterin oder angestellter Mitarbeiter zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben sowie ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer.

4.2 Mitwirkung in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft

Die geförderten Betreuungsvereine wirken in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 AG BtG) mit.

4.3 Vergütung und Aufwendungsersatz

Die Betreuungsvereine verlangen für ihre beruflichen Betreuerinnen und Betreuer Vergütung und Aufwendungsersatz nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

5. Kommunale Mitfinanzierung

Die Betreuungsvereine leisten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern einen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Das Land geht davon aus, dass sich die kommunalen Träger an den Ausgaben der Betreuungsvereine mindestens in gleicher Höhe wie das Land beteiligen.

6. Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung

6.1 Zuwendungsart, Zuwendungsform

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.

6.2 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben angestellt sind.

6.3 Höhe der Förderung

Die Förderung setzt sich zusammen aus

  • einer Grundförderung nach Nummer 6.4 und
  • einer Zusatzförderung nach Nummer 6.5 mit den in den Nummern 6.5.1 bis 6.5.4 genannten Komponenten.

6.4 Grundförderung

Die Grundförderung beträgt insgesamt höchstens 24.000 Euro jährlich.

Die maximale Grundförderung wird je Betreuungsverein nur dann gewährt, wenn ganzjährig in Vollzeit Querschnittsaufgaben wahrgenommen werden (Querschnittsmitarbeiterin oder -mitarbeiter) und der Verein die Bemessungskriterien nach Nummer 6.4.1 erfüllt. Die Querschnittsmitarbeiterin oder der Querschnittsmitarbeiter soll zudem selbst Betreuungen führen und muss als berufliche Betreuerin oder als berufliche Betreuer registriert sein.

Für kleinere Betreuungsvereine, die die Bemessungskriterien infolge Teilzeitbeschäftigung nur anteilig erfüllen, kann eine entsprechende Grundförderung nach dem prozentualen Anteil der Beschäftigung gewährt werden.

6.4.1 Bemessungskriterien

Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Grundförderung ist der prozentuale Anteil der Beschäftigung der Querschnittsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Betreuungsvereins im laufenden Kalenderjahr sowie die Zahl der von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern des Betreuungsvereins am 31. Dezember des Vorjahres geführten Betreuungen. Für die Gewährung der Grundförderung gelten folgende Bemessungskriterien:

[...]

6.4.2 Berücksichtigt werden nur angeordnete Betreuungen. Verfahrenspflegschaften, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen sowie beantragte oder verhinderte Betreuungen bleiben außer Acht.

6.4.3 Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer des Vereins sind Betreuende, die vom Verein begleitet und unterstützt werden. Es muss ein regelmäßiger Kontakt bestehen, die Angebote des Vereins hinsichtlich Einführung und Fortbildung sowie Erfahrungsaustausch müssen offen stehen und sollen wahrgenommen werden. Der Nachweis ist im Rahmen des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.5 zu erbringen. Dem Verein angehörende Berufsbetreuerinnen und -betreuer können nicht als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer gerechnet werden.

6.5 Zusatzförderung

Über die Grundförderung hinaus wird dem Betreuungsverein zur weiteren Förderung der ehrenamtlichen Betreuung eine Zusatzförderung nach den folgenden Kriterien gewährt:

6.5.1 Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuungen

Dem Betreuungsverein wird eine Fallpauschale gewährt:

  • für jede auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsvereins neu bestellte sonstige (außerfamiliäre) ehrenamtliche Betreuung und
  • für jede neu bestellte familiäre ehrenamtliche Betreuung, die von Verwandten bis zum dritten Grad, Ehegattinnen und -gatten sowie Lebenspartnerinnen und -partnern übernommen wird, wenn der Verein mit dieser Person über die neu bestellte familiäre ehrenamtliche Betreuung eine Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BtOG geschlossen hat.

Diese Zahlen sind im Rahmen des Verwendungsnachweises darzulegen.

Pro Jahr wird für die ersten 20 neu bestellten ehrenamtlichen Betreuungen jeweils eine Gewinnungsprämie von 1.000 Euro gewährt, für alle weiteren eine Prämie von jeweils 300 Euro.

6.5.2 Begleitung und Unterstützung weiterer ehrenamtlicher Betreuungen

Für die Begleitung und Unterstützung des bestehenden ehrenamtlichen Betreuerstammes wird dem Betreuungsverein für jede weitere in der Grundförderung nach Nummer 6.4 nicht enthaltene ehrenamtlich geführte Betreuung eine Fallpauschale gewährt (Begleitungsprämie). Die Begleitungsprämie beträgt für 50 weitere ehrenamtlich geführte Betreuungen pro Jahr jeweils 150 Euro, für jede weitere Betreuung jeweils 75 Euro. Grundlage für die Gewährung der Begleitungsprämie ist die Anzahl der von den Betreuungsvereinen jeweils am 31. Dezember des Vorjahres zusätzlich begleiteten ehrenamtlichen Betreuungen. Die Begleitung der ehrenamtlichen Betreuungen ist vom Betreuungsverein im Rahmen des Verwendungsnachweises darzulegen.

6.5.3 Informationsveranstaltungen

Für die Durchführung von Informationsveranstaltungen, die der Umsetzung der den Vereinen nach § 15 Absatz 1 BtOG zugewiesenen Aufgaben dienen, wird dem Betreuungsverein darüber hinaus für maximal 20 Veranstaltungen pro Jahr eine Pauschale gewährt

  • für Veranstaltungen mit mindestens fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Höhe von jeweils 375 Euro und
  • für Veranstaltungen mit mindestens zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Höhe von jeweils 750 Euro.

Grundlage für die Gewährung der Pauschale ist die Anzahl der im Vorjahr tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen. Die jährlich durchgeführten Veranstaltungen sind im Rahmen des Verwendungsnachweises darzulegen. 07.03.24

6.5.4 Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten
Pro Jahr wird dem Verein eine Prämie von 1.000 Euro gewährt, sofern er Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt. Den Nachweis dieser Tätigkeit erbringt der Verein, indem er auf dem Verwendungsnachweis bestätigt, dass er mindestens zehn Beratungsgespräche geführt hat.

6.6 Anschubfinanzierung

Neu gegründete Betreuungsvereine können in den ersten drei Jahren nach ihrer Arbeitsaufnahme für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der Querschnittsaufgaben nach § 1908 f BGB erfüllt, eine Förderung in Höhe von 12.300 Euro erhalten; wenn nach Aufbau und Organisation des Betreuungsvereins zu erwarten ist, dass er die in den Bemessungskriterien nach Nummer 6.4.1 vorgegebenen Kennzahlen erfüllt und der Betreuungsverein die vorgeschriebene Zahl der Veranstaltungen zum Thema „Vorsorgevollmacht” nach Nummer 6.5.3 durchführt. Die maßgeblichen Betreuungszahlen nach Nummer 6.4.1 müssen dabei zu Beginn des Monats erreicht werden, der dem Monat der Arbeitsaufnahme entspricht.

Die Anschubfinanzierung wird im ersten Jahr nach der Gründung anteilig von dem Monat an gewährt, in dem die geförderte Stelle überwiegend besetzt ist. Ab dem vierten Jahr nach der Arbeitsaufnahme wird eine Förderung nach den Nummern 6.4 und 6.5 gewährt.

6.7. Die Grundförderung wird nicht gewährt für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen der Nummern 6.4 und 6.4.1 nicht erfüllt sind, insbesondere, wenn

  • der Querschnittsmitarbeiter oder die Querschnittsmitarbeiterin Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nimmt, soweit die Erfüllung der Querschnittsaufgaben deshalb unterbleibt,
  • der Anstellungsträger für den Querschnittsmitarbeiter oder die Querschnittsmitarbeiterin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere nach den §§ 88 bis 92 SGB III (Eingliederungszuschüsse), gegebenenfalls in Verbindung mit den § 16 bis 16g SGB II, erhält oder
  • die in Nummer 6.4.1 geforderten Betreuungen insgesamt und die geforderten ehrenamtlichen Betreuungen nicht erreicht werden.

Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde in begründeten Fällen zulassen.

6.8 Die Grundförderung und die Zusatzförderung werden nicht gewährt, wenn ein Betreuungsverein Personen als Vereinsbetreuerinnen oder -betreuer einsetzt, die nicht beim Betreuungsverein angestellt sind oder die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein stehen (zum Beispiel Honorarkräfte, freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).

6.9 Eine Mehrfachförderung ist nicht zulässig. Betreuungsvereine erhalten die Landesförderung entweder für die Erledigung der Querschnittsaufgaben auf örtlicher Ebene oder auf überörtlicher Ebene.

7 Verfahren

7.1 Zuständige Behörde

Bewilligungsbehörde für die Grundförderung nach Nummer 6.4, die Zusatzförderung nach den Nummern 6.5.1 bis 6.5.4 sowie die Anschubfinanzierung nach Nummer 6.6 ist als überörtliche Betreuungsbehörde der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.

7.2 Antragsverfahren

Die Förderung wird jährlich auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind die Betreuungsvereine. Die Anträge sind bei der überörtlichen Betreuungsbehörde nach Vordruck (Anlage 1) über die örtliche Betreuungsbehörde unter Anschluss einer Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde (Anlage 2), insbesondere zur Tätigkeit des Betreuungsvereins, zur Zahl der vom Betreuungsverein jeweils im Vorjahr neu gewonnenen ehrenamtlichen Betreuungen und zur kommunalen Mitfinanzierung nach Nummer 5 zu stellen.

Der Antrag muss der Bewilligungsbehörde spätestens am 31. März für das laufende Jahr vorliegen. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.

7.3 Förderbescheid

Die Bewilligungsbehörde erlässt den Förderbescheid. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

7.4 Auszahlung

Die Bewilligungsbehörde zahlt die Förderung aus. Die Förderung wird auf Anforderung des Förderempfängers nach Bestandskraft des Förderbescheides abweichend von Nummer 1.4 ANPest-P in einem Betrag ausbezahlt.

7.5 Verwendungsnachweis

Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P hat der Förderempfänger der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis nach Vordruck (Anlage 3) vorzulegen.

In Abänderung von Nummer 6.4 ANBest-P sind im Verwendungsnachweis die gesamten Ausgaben sowie die Deckungs- und Finanzierungsmittel des Betreuungsvereins anzugeben.

7.6 Vordrucke

Die Bewilligungsbehörde stellt die Vordrucke für die Antragstellung und die Stellungnahme der Betreuungsbehörde sowie für den Verwendungsnachweis (Anlagen 1 bis 3) zur Verfügung. Sie kann diese im Einvernehmen mit dem Sozialministerium ändern und fortentwickeln.

8 Sonderregelung für die Bemessung der Förderung während der Krise aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie

In Abänderung der Nummern 6.4.1 bis 6.5.4 können die Betreuungsvereine noch einschließlich bis zum Bewilligungsjahr 2024 bezüglich der Bemessungskriterien für die Landesförderung beantragen, dass anstelle der Kennzahlen des Vorjahres die Kennzahlen des Jahres 2019 zugrunde gelegt werden.

9. Übergangsregelung

Sofern aufgrund dieser Verwaltungsvorschrift im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 ein erhöhter Anspruch besteht, wird dieser von Amts wegen ohne erneuten Antrag des Betreuungsvereins auf Basis der bereits vom Betreuungsverein eingereichten Antragsunterlagen und des Verwendungsnachweises 2022 bewilligt.

10 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen vom 23. November 2010 (GABL. S. 472) außer Kraft.

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