Förderprogramm

Förderung des Baus von kommunalen Sporthallen und Sportfreianlagen (VwV Kommunale Sportstättenförderung)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Förderung Kommunaler Sportstättenbau

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kommunaler Träger den Bau oder Maßnahmen für den Erhalt von Sportstätten für Schulen und Sportvereine planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Errichtung und Erhaltung kommunaler Sportstätten, die für Sport und Bewegung an Schulen und zugleich für den organisierten Übungs- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen und Sportverbänden genutzt werden.

Sie erhalten die Förderung für den Bau und die Sanierung von:

  • Turn- und Sporthallen (Hallen für Turnen und Spiele),
  • Sportfreianlagen (Sportplätze und Leichtathletikanlagen),
  • andere diesen Zweck erfüllende Räumlichkeiten und Anlagen (zum Beispiel Gymnastikräume).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Neubaumaßnahmen normalerweise 30 Prozent der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben und bei Sanierungsmaßnahmen normalerweise 70 Prozent der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 40.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Jahr über die Rechtsaufsichtsbehörde an das zuständige Regierungspräsidium.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kommunale Träger (insbesondere Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Landkreise, Schulverbände, kommunale Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie weisen einen im öffentlichen Interesse liegenden Bedarf für die Maßnahme nach.
  • Ihre geplanten Bau- und Sanierungsmaßnahmen gewährleisten hinsichtlich Konstruktion, Abmessung und Ausstattung eine vielseitige sportliche Nutzung.
  • Sie stellen die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der Sicherheits- und Hygienebestimmungen sicher.
  • Sie halten die Zweckbindungsfristen ein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Schwimmhallen,
  • Anlagen für spezielle Sportarten (Tennis, Eissport, Reitsport, Schießsport),
  • Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem Sport dienen (zum Beispiel Zuschaueranlagen, Parkplätze).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Förderung des Baus von kommunalen Sporthallen und Sportfreianlagen (VwV Kommunale Sportstättenbauförderung)

Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2014
Az.: 51-6851.4/344

1. Zuwendungszweck / Zuwendungsziel

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für den Bau und die Sanierung von Turn- und Sporthallen (Hallen für Turnen und Spiele), Sportfreianlagen (Sportplätze und Leichtathletikanlagen) sowie anderen diesen Zweck erfüllende Räumlichkeiten und Anlagen (z.B. Gymnastikräume).

1.2 Die Zuwendungen sollen der Errichtung und Erhaltung kommunaler Sportstätten dienen, die für Sport und Bewegung an Schulen und zugleich für den organisierten Übungs- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen und Sportverbänden genutzt werden sollen. Im Übrigen sollen diese Sportstätten sonstigen Benutzergruppen vorrangig zur vielseitigen sportlichen Betätigung zur Verfügung stehen.

1.3 Nicht zuwendungsfähig sind

• Schwimmhallen,

• Anlagen für spezielle Sportarten wie z.B. Tennis, Eissport, Reitsport, Schießsport,

• Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem Sport dienen, wie z.B. Zuschaueranlagen, Parkplätze.

2. Rechtsgrundlage

Die Zuwendungen werden nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift gewährt. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a Anwendung.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können kommunale Träger (insbesondere Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Landkreise, Schulverbände, kommunale Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz) erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bau und Sanierung einer Sportstätte werden gefördert, wenn ein im öffentlichen Interesse liegender Bedarf nachgewiesen wird. Hierbei soll der Bedarf von Sportstätten mit überörtlichen Funktionen einbezogen werden. Ausdrücklich erwünscht sind interkommunal geplante Projekte.

4.2 Bau und Sanierung einer Sportstätte werden ferner nur gefördert, wenn hinsichtlich Konstruktion, Abmessung und Ausstattung eine vielseitige sportliche Nutzung gewährleistet ist.

4.3 Für die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der Sicherheits- und Hygienebestimmungen ist der Zuwendungsempfänger verantwortlich.

4.4 Sportstättenbaumaßnahmen sollen den anerkannten Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen. Dazu gehört auch der sparsame, schonende und haushälterische Umgang mit Boden im Sinne von § 2 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendungen für Neubaumaßnahmen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt. Sie betragen in der Regel 30 v.H. der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben. Die in der Regel geltenden pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben und die danach maßgeblichen Zuwendungen sind im Anhang aufgeführt. Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 40.000 EUR werden keine Zuwendungen bewilligt. Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für das Grundstück sowie die Ausgaben für das Herrichten und Erschließen des Grundstücks.

5.2 Weicht eine Neubaumaßnahme von der dem Pauschalbetrag zugrunde gelegten Standardausführung in einem so erheblichen Umfang ab, dass die Gewährung des vorgesehenen Pauschalbetrags nicht gerechtfertigt erscheint, soll,

5.2.1 in den Fällen, in denen eine Relation zu den für die Standardausführungen vorgesehenen Pauschalbeträgen hergestellt werden kann, als Zuwendung ein angemessener, entsprechend gekürzter oder erhöhter Pauschalbetrag

5.2.2 und in den Fällen, in denen sich die Baumaßnahme jeder Anlehnung an eine Standardausführung entzieht, ein Pauschalbetrag unter Berücksichtigung der im Einzelfall zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

5.3 Die Zuwendungen für Sanierungsmaßnahmen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen auf der Basis der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Sie betragen in der Regel 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden dabei auf höchstens 70 v.H. der für entsprechende Neubaumaßnahmen geltenden Pauschalbeträge begrenzt. Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 40.000 EUR werden keine Zuwendungen bewilligt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei Zuwendungen von mehr als 25.000 EUR ist eine Zweckbindung von 25 Jahren festzulegen, sonst von 10 Jahren, wenn nicht im Einzelfall eine noch kürzere Frist angemessen erscheint.

6.2 Im Zuwendungsbescheid ist durch auflösende Bedingung im Sinne von § 36 LVwVfG festzulegen, dass er unwirksam wird, wenn mit dem Bauvorhaben nicht innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung begonnen wurde.

7. Bewilligungsverfahren

7.1 Bewilligungsstelle ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Die Zuwendungsanträge sind dort bis zum 31.12. des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres über die Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen.

Entsprechend Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO darf ein zur Förderung beantragtes Projekt nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen werden. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn über die in Nr. 1.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO genannten Voraussetzungen hinaus eine Erklärung des Antragstellers vorliegt, der betreffende Zuwendungsantrag werde ausdrücklich auf das aktuelle Programmjahr beschränkt und im Falle der Nichtberücksichtigung nicht erneut eingereicht.

7.2 Zum Jahresbeginn übersenden die Regierungspräsidien dem Kultusministerium eine Zusammenstellung der vorliegenden Zuwendungsanträge für förderungsreife Baumaßnahmen.

7.3 Die Regierungspräsidien erarbeiten unter Einschaltung von beratenden Ausschüssen das jährliche Förderprogramm für den jeweiligen Regierungsbezirk. In den Ausschüssen sind vertreten:

• Regierungspräsidium (Vorsitz),

• Gemeindetag, Städtetag, Landkreistag (je 1 Sitz),

• der jeweilige Sportbund (2 Sitze).

7.4 Dieses Programm übersenden die Regierungspräsidien in Listenform unverzüglich dem Kultusministerium.

Die Liste ist wie folgt zu gliedern:

Spalte 1: Laufende Nummer

Spalte 2: Träger

Spalte 3: Bezeichnung des Vorhabens

Spalte 4: Gesamtausgaben

Spalte 5: zuwendungsfähige Ausgaben

Spalte 6: vorgesehene Zuwendung

Spalte 7: Bemerkungen

Die Vorhaben sind kreisweise und der Dringlichkeit nach zu ordnen.

7.5 Bei Aufnahme einer Sanierungsmaßnahme in das Förderprogramm wird für dasselbe Objekt eine weitere Maßnahme grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Wartefrist von 5 Jahren in das Förderprogramm aufgenommen. Die Frist beginnt mit Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme.

7.6 Das Kultusministerium stellt die jährlichen Förderprogramme der Regierungsbezirke zum jährlichen Förderprogramm des Landes zusammen.

7.7. Die Regierungspräsidien informieren die Antragsteller, ob ihre Anträge in das jährliche Förderprogramm aufgenommen sind. Nicht in das jährliche Förderprogramm aufgenommene Anträge können erneut gestellt werden; dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Bewilligungsstelle nach Nr. 7.1 dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat. Eine Warteliste wird nicht geführt.

7.8 Die Regierungspräsidien bewilligen die Zuwendungen nach Maßgabe des jährlichen Förderprogramms des Landes durch entsprechende Zuwendungsbescheide.

8. Verwendungsnachweis und Prüfung der Verwendung

8.1 Für Neubaumaßnahmen ist abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO ein vereinfachter Verwendungsnachweis zulässig:

Der Zuwendungsempfänger hat die Fertigstellung eines Neubauvorhabens innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Er hat dabei zu bestätigen, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde und das Bauvorhaben den der Bewilligung zugrunde gelegten Unterlagen, Bedingungen und Auflagen entsprechend ausgeführt wurde. Ggf. sind Abweichungen mitzuteilen. Der Verwendungsbestätigung ist ein Sachbericht anzuschließen; die Höhe der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Bauausgaben ist der Bewilligungsstelle mitzuteilen.

Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen keine erheblichen Beanstandungen, kann die Bewilligungsstelle auf weitere nach Nr. 11 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO vorgesehene Prüfungen verzichten.

8.2 Für Sanierungsmaßnahmen hat der Zuwendungsempfänger innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vorhabens einen zahlenmäßigen Verwendungsnachweis beim Regierungspräsidium einzureichen.

8.3 Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bleibt unberührt.

9. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 6. November 2012 (K.u.U. 2012, S. 191) außer Kraft.

 

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