Richtlinie
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) in Baden-Württemberg „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
Förderprogramm Fachkurse
Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Förderzeitraum ab 1. September 2023
Stand: 25. Mai 2023
- Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Referat Steuerung Europäischer Sozialfonds, ist für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 zwischengeschaltete Stelle der Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 71, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und in dieser Funktion für die zweckentsprechende Verwendung der ihm zugewiesenen Gelder aus dem ESF verantwortlich.
- Die Förderung erfolgt auf Basis des ESF Plus-Programmes in Baden-Württemberg für die Förderperiode 2021-2027 in Priorität A „Nachhaltige Beschäftigung, Lebenslanges Lernen und Fachkräftesicherung, soziale Inklusion, gesellschaftliche Teilhabe und Bekämpfung der Armut“ unter dem spezifischen Ziel g „Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität“.
1. Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen
Mit dem Förderprogramm Fachkurse schafft das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Anreize für eine breitenwirksame berufliche Qualifizierung von Erwerbstätigen. Die rasanten strukturellen Veränderungen in der Wirtschaft, besonders die Digitalisierung und der Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft, bringen gravierende Veränderungen und tendenziell steigende Qualifikationsanforderungen in der Arbeitswelt mit sich. Hinzu kommt der demografische Wandel, der von den Beschäftigten verlangt, sich länger in ihrem Job fit zu halten.
Der beruflichen Weiterbildung kommt bei der Bewältigung dieser Herausforderungen eine große Bedeutung zu. Sie wird zu einem zentralen Element im Hinblick auf den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit jedes Einzelnen. Lebenslanges Lernen wird zu einem ständigen Begleiter des Arbeitslebens.
Erwerbstätige aus kleinen und mittleren Unternehmen stehen im Fokus dieses überbetrieblich konzipierten Förderangebots. Sie profitieren in der Regel nicht von firmeninternen Fortbildungsangeboten, sind jedoch genauso von den sich ändernden Qualifikationsanforderungen betroffen.
Das Förderprogramm „Fachkurse“ bietet dabei einen niedrigschwellig konzipierten Zugang zu Kursen der beruflichen Anpassungsfortbildung. Eine Bezuschussung der Kursgebühren soll die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen für jeden Einzelnen attraktiver machen.
Vor diesem Hintergrund leistet das Förderprogramm auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der mittelständisch geprägten Wirtschaft Baden-Württembergs.
Der Altersgruppe der ab 55-Jährigen kommt in den Betrieben vor dem Hintergrund des demografischen Wandels eine zunehmend wichtigere Rolle als Leistungs- und Erfahrungsträger zu. Um deren Weiterbildungsmotivation zu stärken, wird bei der Fachkursförderung für die Zielgruppe „55 plus“ ein zusätzlicher Teilnahme-Bonus gewährt.
Gerade auch für Erwerbstätige ohne Berufsabschluss wird eine berufsbegleitende Qualifizierung immer mehr zu einem entscheidenden Faktor, um die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und die Chance auf eine dauerhafte Teilhabe am Erwerbsleben zu sichern. Deren berufliche Qualifizierung wird daher über einen 70%igen Zuschuss zu den Kursgebühren gezielt gestärkt.
Die Fachkursförderung ist ein zentraler Bestandteil der Weiterbildungsoffensive WEITER.mit.BILDUNG@BW des Landes Baden-Württemberg und ergänzt die Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen im niederschwelligen Bereich.
Der Zuschuss wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus finanziert. Er wird im Rahmen der verfügbaren Mittel entsprechend dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht sowie den nationalen Förderfähigkeitsregelungen gewährt (Art. 2 Nr. 3 und Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060).
Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
2. Zuwendungszweck
Fachkurse sind überbetriebliche Weiterbildungslehrgänge zur beruflichen Anpassungsfortbildung. Sie dienen dem Erwerb, dem Erhalt oder der Erweiterung von beruflichen Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kompetenzen.
Überbetrieblich ist ein Weiterbildungslehrgang, wenn er grundsätzlich allen förderfähigen Teilnehmer/innen offensteht und über geeignete Medien angemessen bekannt gemacht wird, zum Beispiel auf der Webseite des Weiterbildungsträgers.
Nicht förderfähig sind
- Einzelbetrieblich ausgerichtete Kurse.
- Kurse, die den Verkauf, den Vertrieb oder die Anwendung von eigenen Produkten schulen.
- Studiengänge jeglicher Art, darunter fallen unter anderem berufsbegleitende Studiengänge, beispielsweise ein Fernstudium, Abendstudium, Wochenendstudium sowie berufsbegleitende Zusatz-, Aufbau- und Weiterbildungsstudiengänge.
- Kurse zu persönlichen Arbeitstechniken wie zum Beispiel Zeit-, Selbst- und Stressmanagement.
- Kurse, die hauptsächlich der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung, der individuellen Gesundheitsprävention, der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen und künstlerischen Betätigung oder der sonstigen allgemeinen Lebensführung dienen.
- Schulungen zur Erlangung eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis (überbetriebliche Anpassungsfortbildungen für Berufskraftfahrer/innen sind förderfähig).
- Kurse, in denen Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard angewandt, gelehrt oder in sonstiger Weise verbreitet werden.
- Kurse, in denen menschenverachtendes, extremistisches, rassistisches oder sexistisches Gedankengut gelehrt oder in sonstiger Weise verbreitet wird.
Lernformate
- Förderfähig sind Präsenzformate und digitale Formate sowie Kombinationen hiervon (Blended Learning).
- Alle Lernformate erfordern den Einsatz realer Dozentinnen/Dozenten während der kompletten Schulung. Gruppenarbeit unter der Anleitung/Betreuung einer Dozentin/eines Dozenten zählt zu den Unterrichtseinheiten und ist auch im Rahmen des digitalen Formats zulässig.
Nachweis der Teilnahme an digitalen Lernformaten
Die Teilnahme an digitalen Lernformaten ist grundsätzlich zu dokumentieren
- entweder über ein digitales Anwesenheitsverfahren, das von der Dozentin/dem Dozenten oder einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers unterschrieben ist
- oder über eine schriftliche oder elektronische Erfassung der Namen der Teilnehmenden mit einer eindeutigen Kurszuordnung, beispielsweise Kursnummer/Kursbezeichnung und Kursdatum, die von der Dozentin/dem Dozenten, einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers oder den Teilnehmenden unterschrieben ist.
Nicht förderfähig sind
- Individuelle Selbstlernphasen mit Online-Material (ohne reale/n Dozent/in). Sie zählen nicht zu den Unterrichtseinheiten und können allenfalls ergänzend eingesetzt werden.
- Selbst-Lernprogramme sowie alle anderen Formate ohne ständige Präsenz einer realen Dozentin/eines realen Dozenten.
Kursdauer/Kurszeitraum
- Förderfähig sind Fachkurse mit mindestens acht und höchstens 160 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit umfasst in der Regel nicht weniger als 45 Minuten.
- Ein Fachkurs muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
Kursort
Die Kurse können in den Räumlichkeiten des Weiterbildungsanbieters oder in sonstigen Räumlichkeiten stattfinden.
Kursgebühr
Die Kursgebühr pro Teilnehmer/in darf höchstens 6.000 Euro ohne Mehrwertsteuer betragen. Liegt die Kursgebühr höher, ist der Kurs nicht förderfähig, auch nicht anteilig in Höhe von 6.000 Euro.
3. Zielgruppen
Es werden folgende Zielgruppen (Kursteilnehmende) gefördert:
- Beschäftigte aus Unternehmen, wobei entweder der Beschäftigungsort oder der Wohnort der Teilnehmenden in Baden-Württemberg liegen muss.
- Unternehmerinnen und Unternehmer einschließlich Freiberuflerinnen und Freiberufler, die ihren Unternehmenssitz oder Wohnort in Baden-Württemberg haben.
- Gründungswillige, die in Baden-Württemberg wohnhaft oder beschäftigt sind.
- Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, die in Baden-Württemberg wohnhaft sind.
Besonders begrüßt werden
- Teilnehmende, die mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben. Der 55. Geburtstag muss vor Beginn oder innerhalb des Kurszeitraums liegen.
- Teilnehmende ohne Berufsabschluss. Das Kriterium „ohne Berufsabschluss“ erfüllen Teilnehmende, die keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und auch keinen Studienabschluss haben. Wenn ein ausländischer Abschluss in Deutschland (noch) nicht anerkannt ist, wird die Voraussetzung „ohne Berufsabschluss“ ebenfalls erfüllt. Die Voraussetzung „ohne Berufsabschluss“ ist grundsätzlich über eine Selbsterklärung der Teilnehmenden zu dokumentieren.
Nicht gefördert werden
- Beschäftigte von Bund, Ländern, Stadt- und Landkreisen, sowie Städten und Gemeinden (Beschäftigte von rechtlich selbständigen Unternehmen, die aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden, sind förderfähig).
- Beschäftigte von Transfergesellschaften.
Der Weiterbildungsträger stellt eigenverantwortlich sicher, dass nur Teilnehmende einen Zuschuss erhalten, die einer förderfähigen Zielgruppe angehören.
Hinweise:
- Ein Muster für eine Zielgruppenabfrage finden Sie auf der Internetseite ESF Plus – Förderprogramme des Förderbereichs Wirtschaft.
- Alle geförderten Teilnehmer/innen, auch Selbstzahler/innen, müssen einer der genannten Zielgruppen angehören.
- Für Arbeitslose wird von den Agenturen für Arbeit in der Regel eine finanziell attraktivere Förderung angeboten.
- Die Bestimmungen zur Höhe des Zuschusses finden Sie unter Ziffer 5. Der Zuschuss liegt für Kursbeginne ab 1. September 2023 in der Regel bei 30% der Kursgebühr, für ab 55-Jährige und für Teilnehmende ohne Berufsabschluss bei 70% der Kursgebühr.
Mehrfachteilnahmen
Es wird ausdrücklich begrüßt, wenn Teilnehmende mehrere Fachkurse absolvieren.
Hinweis: Wenn Mehrfachteilnahmen innerhalb einer Bewilligung/eines Durchführungszeitraumes stattfinden, vergewissern Sie sich bitte, ob eine Zielgruppenzugehörigkeit noch vorliegt.
4. Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Weiterbildungsträger, die mit ihrem beruflichen Weiterbildungsangebot schon mindestens 3 Jahre am Markt sind.
Die Antragsberechtigten müssen über die EDV-technischen Voraussetzungen (Internet- Zugang) verfügen, um die Anbindung an die Zuschuss-Management-Seite (ZuMa) der L-Bank zu gewährleisten sowie die notwendigen Daten für Monitoring und Evaluation, insbesondere die Daten aus den Teilnahmefragebogen, in einem vorgegebenen Format elektronisch übermitteln zu können.
Zudem müssen die antragstellenden Weiterbildungsträger die notwendige Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere müssen sie die Gewähr für eine merkblattkonforme Durchführung der Fachkursförderung bieten. Liegen Anhaltspunkte für eine nicht merkblattkonforme Durchführung der Fachkursförderung, die auch in der Förderperiode 2014-2020 begründet sein können, vor – hierzu zählen beispielsweise auch Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Zielgruppenzugehörigkeit der geförderten Teilnehmer/innen, die Weitergabe des Zuschusses, das Monitoring oder unzureichende Unterlagen im Rahmen des Verwendungsnachweises – kann die Bewilligungsbehörde entscheiden, dass ein Weiterbildungsträger während der Laufzeit des Förderprogramms nicht bzw. nicht mehr bezuschusst wird.
Ausgeschlossen von einer Antragstellung sind:
- Weiterbildungsträger, die Produkte herstellen, vertreiben oder vermarkten und deren Anwendung schulen.
- öffentliche, private und kirchliche Hochschulen mit oder ohne staatliche Anerkennung sowie deren rechtlich unselbständigen Institute und sonstigen rechtlich unselbständigen Einrichtungen.
5. Höhe, Art und Umfang der Zuwendungen
Höhe und Art der Förderung
Der Zuschuss beträgt für Kursbeginne ab 1. September 2023
- 30% der Teilnahmegebühr, hiervon abweichend
- 70% der Teilnahmegebühr für Teilnehmende, die mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- 70% der Teilnahmegebühr für Teilnehmende ohne Berufsabschluss.
Soweit weitere Preisnachlässe gewährt werden, wie zum Beispiel Frühbucher-, Mitglieder- oder Treuerabatte, müssen diese Preisnachlässe vor der Berechnung des Zuschusses abgezogen sein. Sie verringern die zuschussfähige Teilnahmegebühr.
Folgende Bestandteile der Teilnahmegebühr werden nicht bezuschusst:
- Mehrwertsteuer
- Übernachtungskosten
Bewirtungen für Teilnehmende werden bezuschusst, wenn sie in den erhobenen Teilnahmegebühren enthalten sind.
Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
Der Zuschuss muss vom Zuwendungsempfänger vorfinanziert werden. Eventuell anfallende Finanzierungskosten werden nicht erstattet.
Rechnungsstellung: Zuschuss von der Teilnahmegebühr abziehen
Der Zuschuss ist vom Weiterbildungsträger in voller Höhe weiterzuleiten. Dies erfolgt grundsätzlich durch die Absetzung des Zuschusses von der Teilnahmegebühr in der Rechnung. Bezahlt wird grundsätzlich nur die reduzierte Teilnahmegebühr.
In der Rechnung des Weiterbildungsträgers sind die volle Kursgebühr, alle weiteren Vergünstigungen/Preisnachlässe sowie der Zuschuss jeweils getrennt auszuweisen. Darüber hinaus müssen aus der Rechnung oder sonstigen geeigneten Dokumenten grundsätzlich die vollständige Rechnungsanschrift und – falls von der
Rechnungsanschrift abweichend – der Name der Teilnehmenden sowie der Kurstitel und das Kursdatum ersichtlich sein.
In die Rechnung oder das sonstige geeignete Dokument ist folgender Hinweis oder eine inhaltlich entsprechende Formulierung zum Zuschuss aufzunehmen: „abzüglich eines Zuschusses in Höhe von xx% des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, finanziert von der Europäischen Union.“ Bitte verwenden Sie zusätzlich die auf der Internetseite ESF Plus – Publizität und Öffentlichkeitsarbeit abrufbare Logo-Reihe des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus. Ist dies technisch oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, ist der Rechnung ein Beiblatt mit dem Förderhinweis und der Logoreihe beizufügen. Optional können Förderhinweis und Logoreihe im Zusammenhang mit der Rechnung auch in anderer nachweisbarer Form bekanntgegeben werden.
Der Weiterbildungsträger darf für den Aufwand, der mit der Inanspruchnahme der Förderung verbunden ist, keine Gebühren, Entgelte oder sonstige Geldleistungen erheben. Die Regelung gilt für Fachkurse, die ab 1. September 2022 beginnen.
Finanzierung
Die nicht über den Zuschuss gedeckten Teilnahmegebühren sind von den Teilnehmenden bzw. den entsendenden Unternehmen/Einrichtungen oder sonstigen Dritten zu finanzieren.
Mehrfachförderung
Eine weitere Förderung der Fachkurse aus Mitteln der Europäischen Union ist ausgeschlossen.
Mindestantragssumme und Höchstzuschuss
Zuschüsse unter 10.000 Euro werden grundsätzlich nicht bewilligt.
Der Höchstbetrag pro Bewilligung liegt bei 250.000 Euro.
Buchführungssystem
Grundsätzlich ist ein separates Buchführungssystem oder ein geeigneter Buchführungscode zu verwenden.
6. Monitoring: Teilnahmefragebogen sowie Output- und Ergebnisindikator
Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Bewilligung umfangreiche Pflichten auf Sie zukommen, u.a. zur Erhebung von Daten über die Fachkursteilnehmer/innen. Des Weiteren sind Sie verpflichtet, an Monitoring- und Evaluationsmaßnahmen teilzunehmen sowie bei Prüfungen mitzuwirken. Die Erfüllung dieser Pflichten wird Ihnen nicht vergütet, die hierfür anfallenden Kosten dürfen auch nicht an die Fachkursteilnehmenden weitergegeben werden.
Die Ausführungen in den nachfolgenden Punkten sind nicht abschließend und können ergänzt bzw. geändert werden.
6.1 Teilnahmefragebogen
Ein Teilnahmefragebogen ist für jede Bewilligung einmal pro Fachkursteilnehmer/in zu erfassen. Bei Mehrfachteilnahmen im Durchführungszeitraum ist der Teilnahmefragebogen nur einmal auszufüllen.
Der Teilnahmefragebogen des Förderbereichs Wirtschaft ist auf der Internetseite ESF Plus – Förderprogramme des Förderbereichs Wirtschaft eingestellt.
Die Angaben aus dem Teilnahmefragebogen – mit Ausnahme der persönlichen Kontaktdaten – sind in eine Zeile der Upload-Tabelle zu übertragen. Die Upload-Tabelle ist eine von der L-Bank in ZuMa (Zuschuss-Management) zur Verfügung gestellte Vorlagendatei zur Eingabe von Teilnehmenden-Daten. Sie können die Upload-Tabelle jederzeit im ZuMa-Portal hochladen. Die „interne Codierung“ muss eindeutig sein und in Fragebogen und Upload-Tabelle identisch sein. Die persönlichen Kontaktdaten sind in die Kontaktdatentabelle einzutragen.
Die Upload- sowie die Kontaktdatentabelle sind mit gleichem Datenstand zu jedem Verwendungsnachweis sowie zusätzlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember auf das ZuMa-Portal der L-Bank unter der Überschrift „Teilnehmer (Upload-Tabelle)“ und auf das Kontaktdatenportal des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH (ISG) hochzuladen.
In der Upload-Tabelle werden bei jedem Hochladen die bereits hochgeladenen Upload-Tabellen komplett überschrieben, deshalb ist die Upload-Tabelle fortzuschreiben/zu verlängern, sodass immer alle Teilnehmenden ab Bewilligungsbeginn aufgeführt sind. Teilnehmende, die innerhalb einer Bewilligung mehrfach an Fachkursen teilnehmen, dürfen nur einmal in der Upload-Tabelle enthalten sein. Dasselbe gilt für die Kontaktdatentabelle.
Die Kontaktdaten werden zur Erfassung des langfristigen Ergebnisindikators (s. Ziffer 6.2.2) sowie zu Evaluationszwecken benötigt.
Information der Teilnehmenden zur Datenerhebung und -verarbeitung
Teilnehmende müssen über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung informiert werden.
6.2 Indikatoren
Im Programm des Europäischen Sozialfonds Plus für Baden-Württemberg sind Ziele definiert, die mit den ESF Plus-finanzierten Maßnahmen im Laufe der Förderperiode 2021–2027 erreicht werden sollen.
Inwieweit die einzelnen Fördermaßnahmen dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen, wird mit zwei unterschiedlichen Indikatoren, dem Output- und den Ergebnisindikatoren, gemessen.
6.2.1 Outputindikator
Es gilt folgender Outputindikator:
„Erwerbstätige, auch Selbstständige“
Die Anzahl „Erwerbstätige, auch Selbständige“ ist aus der Aufsummierung in der Upload-Tabelle ersichtlich.
6.2.2 Ergebnisindikator
Mit dem unmittelbaren Ergebnisindikator werden die erwarteten Auswirkungen der Fördermaßnahmen ermittelt.
Es gilt folgender unmittelbare Ergebnisindikator:
„Erwerbstätige, auch Selbstständige, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erreicht haben“
Die Angaben zum unmittelbaren Ergebnisindikator werden über die Angaben in der Upload-Tabelle ermittelt. Hierfür ist vom Zuwendungsempfänger für alle Teilnehmenden in der Upload-Tabelle zum Zeitpunkt des Austritts aus der Maßnahme, also nach Ende der Projektteilnahme, anzugeben, ob eine Qualifizierung (ein Lernergebnis) erzielt wurde. Es muss keine Prüfung stattfinden, um ein Lernergebnis zu erlangen.
Für die Teilnehmenden ist zusätzlich eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, die mindestens das formale Ergebnis der Qualifizierung bescheinigt. Das bedeutet, dass neben Dauer und Gegenstand der Maßnahme auch ersichtlich sein muss, dass der/die Teilnehmende die vorgesehenen Maßnahmenbestandteile (Inhalte) absolviert hat. Die Teilnahmebescheinigung muss auf Anforderung vorgelegt werden können, bspw. in digitaler Form oder als Kopie. Zudem fügen Sie bitte in jeder Teilnahmebescheinigung die auf der Internetseite ESF Plus – Publizität und Öffentlichkeitsarbeit abrufbare Logo-Reihe des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus ein. Kann die Logoreihe aus technischen oder sonstigen Gründen nicht in der Teilnahmebescheinigung eingefügt werden, ist der Teilnahmebescheinigung ein Beiblatt mit der Logoreihe beizufügen. Optional kann die Logoreihe im Zusammenhang mit der Teilnahmebescheinigung den Teilnehmenden auch in anderer nachweisbarer Form bekanntgegeben werden.
Der lt. ESF Plus-Programm anzustrebende Zielwert des unmittelbaren Ergebnisindikators liegt bei 94%.
Die längerfristigen Ergebnisindikatoren werden von ISG erhoben und lauten „Teilnehmende, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige“ bzw. „Teilnehmende, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat.“
7. Querschnittsziele
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (grundlegende Voraussetzung): Alle aus dem ESF Plus geförderten Fördermaßnahmen werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt. Dabei müssen auch die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention Berücksichtigung finden. Den Teilnehmenden ist im Teilnahmefragebogen bekannt zu machen, dass die Fördermaßnahme unter Beachtung der Charta der Grundrechte durchgeführt wird (siehe letzte Seite des Teilnahmefragebogens, die aufzubewahren ist).
Die Querschnittsziele „Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, „Nachhaltigkeit im Sinne des Klimaschutzes“ sowie „Transnationale Zusammenarbeit/Kooperationen“ sind im Antrag angemessen zu berücksichtigen.
Beispiele für Instrumente und Methoden der Umsetzung finden Sie auf unserer Internetseite zu den Querschnittszielen, Hinweise zur Integration der Querschnittsziele in der Förderperiode 2021–2027 erhalten Sie in der Online-Materialsammlung der Agentur für Querschnittsziele im ESF.
7.1 Gleichstellung der Geschlechter
Das Querschnittsziel „Gleichstellung der Geschlechter“ zielt darauf ab, einen Beitrag zur gleichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen, Männern und nicht-binären Menschen zu leisten.
Die Fachkurse sollen sich an den geschlechtsbezogenen Lebenslagen der Zielgruppe orientieren, beispielsweise etwa durch die Berücksichtigung von Vereinbarkeitsfragen. Es soll – wenn möglich – ein Beitrag zur Überwindung von Geschlechterstereotypen geleistet werden.
Erwünscht ist, dass der Frauenanteil in der Fachkursförderung mindestens dem Anteil der Frauen in den hauptsächlich angesprochenen beruflichen Tätigkeitsfeldern bzw. Berufen entspricht oder darüber liegt.
Bei der Planung und Durchführung der Fachkursförderung sollen die unterschiedlichen Bedarfe und Ausgangssituationen von Frauen, Männern und nicht-binären Menschen berücksichtigt werden.
7.2 Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
Im Rahmen des Querschnittsziels „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ zielt die ESF Plus-Förderung in Baden-Württemberg darauf ab, jede Form von Diskriminierung – insbesondere aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung – zu bekämpfen. Die Projekte sollen die besondere Ausgangssituation von Menschen berücksichtigen, die besonders gefährdet sind, das sind oftmals ältere Menschen, Menschen mit Behinderung oder Menschen mit Migrationshintergrund. In den Maßnahmen ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass individuell bzw. sozial benachteiligte Personengruppen die gleichen Chancen zur Teilnahme an der Förderung haben wie Personen, die mit diesen Herausforderungen nicht konfrontiert sind.
Stellen Sie in geeigneter Weise sicher, dass Ihre Fachkurse diskriminierungsfrei geplant und umgesetzt werden. Berücksichtigen Sie auch Rahmenbedingungen wie bspw. Barrierefreiheit, Zeitstruktur, Medieneinsatz, Standort und Räumlichkeiten.
7.3 Nachhaltigkeit im Sinne des Klimaschutzes
Alle Maßnahmen und Inhalte, die zum Ziel der Nachhaltigkeit im Sinne des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität und insbesondere zu den Klimaschutzzielen beitragen, sind ausdrücklich erwünscht. Dazu gehören bspw. Fachkurse in umweltrelevanten Branchen.
Wir empfehlen den Fachkursträgern, den Deutschen Nachhaltigkeitskodex1) anzuwenden und sich an den Empfehlungen zum Green Public Procurement2) zu orientieren.
7.4 Transnationale Zusammenarbeit/Kooperation
Transnationale Komponenten wie Projektpartnerschaften, Erfahrungsaustausche oder andere gemeinsame Aktivitäten mit einem oder mehreren Partnern aus anderen europäischen Ländern werden begrüßt.
Besonders erwünscht sind transnationale Komponenten mit Partnern in den Mitgliedsländern der Europäischen Strategie für den Donauraum.
Wenn transnationale Ansätze vorgesehen sind, führen Sie diese bitte im Antrag auf und beschreiben diese konkret.
8. Publizitätsvorschriften
Publizitätspflicht
Bitte informieren Sie die Projektbeteiligten und die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Finanzierung aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (Publizitätspflicht).
Logoreihe
Grundsätzlich weisen Sie bei für die Öffentlichkeit oder für die Teilnehmenden bestimmten Kommunikationsmaterialien, wie gedruckten oder digitalen Produkten, die im Zusammenhang mit der Fachkursförderung stehen darauf hin, dass das Projekt aus Mitteln der Europäischen Union bezuschusst wird. Dies gilt insbesondere für Webseiten, Social-Media-Sites, Rechnungen über die Teilnahmegebühr und Teilnahmebescheinigungen. Dazu verwenden Sie stets die auf der Internetseite ESF Plus – Publizität und Öffentlichkeitsarbeit abrufbare Logo-Reihe des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.
Teilnahmebescheinigungen und Rechnungen über Teilnahmegebühr
Kann die Logoreihe aus technischen oder sonstigen Gründen nicht in der Teilnahmebescheinigung bzw. Rechnung über die Teilnahmegebühr eingefügt werden, ist ein Beiblatt mit der Logoreihe beizufügen. Optional kann die Logoreihe auch in anderer nachweisbarer Form bekanntgegeben werden.
In den Rechnungen über die Teilnahmegebühr verwenden Sie bitte zusätzlich zur Logoreihe den schriftlichen Hinweis (s. Ziffer 5, Rechnungsstellung).
Aushang eines ESF Plus-Plakats
Eine Vorlage für das ESF Plus-Plakat finden Sie auf der Internetseite ESF Plus – Publizität und Öffentlichkeitsarbeit – Maßnahmenplakat.
Bitte ergänzen Sie das Plakat mit Informationen zu Ihrem Projekt und hängen das ausgedruckte Plakat (Mindestgröße DIN A3) gut sichtbar bspw. im Eingangsbereich aus. Alternativ können Sie auch eine gleichwertige elektronische Anzeige einsetzen.
Hinweis auf der Webseite und Social-Media-Seiten
Sofern Ihre Organisation eine Webseite und/oder Social-Media-Sites betreibt, stellen Sie dort, zusätzlich zur Logoreihe, grundsätzlich eine kurze Beschreibung der Fachkursförderung ein, aus der die Ziele und Ergebnisse sowie die finanzielle Unterstützung durch die EU hervorgehen.
Die Erfüllung der Publizitätspflichten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren (bspw. Belegexemplare, Fotodokumentation, Screenshots o.ä.).
Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Publizitätspflichten und trifft keinerlei Abhilfemaßnahmen, können bis zu 3% des Zuschusses gestrichen werden.
9. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Liste der Vorhaben
Alle Zuwendungsempfänger werden nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union in eine „Liste der Vorhaben“ aufgenommen und veröffentlicht, in der unter anderem der Name des Zuwendungsempfängers und Postleitzahl, die Bezeichnung des Vorhabens „Fachkurse (berufliche Anpassungsfortbildungen)“, der Durchführungszeitraum und die förderfähigen Ausgaben aufgeführt werden.
Aufbewahrungsfristen
Nach den entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Union sind alle Belege, Verträge und sonstige mit dem Zuschuss zusammenhängenden Unterlagen, unter anderem alle Zielgruppenabfragen und Rechnungen über die Teilnahmebescheinigungen, mindestens bis 31. Dezember 2035 aufzubewahren. Vom Teilnahmefragebogen muss ausschließlich die letzte Seite mit der Unterschrift der Teilnehmenden aufbewahrt werden. Falls Sie die Zielgruppenabfrage mit dem Teilnahmefragebogen in einem Dokument kombiniert haben, ist das komplette Dokument aufzubewahren.
Verändert sich die Aufbewahrungsfrist, erfolgt eine entsprechende Information.
Berichtspflichten, Mitwirkungspflichten, Finanzkontrolle
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Begleitung, Bewertung und Evaluierung der Maßnahme mitzuwirken, die von der Europäischen Union geforderten statistischen Daten zu erfassen und die Finanzkontrolle durch das Land, den Bund und die Europäische Union sowie deren Beauftragte zu unterstützen und zu ermöglichen.
Datenverarbeitung
Die erhobenen Daten werden für Verwaltungs-, Monitoring- und Evaluierungs- sowie Prüfzwecke verarbeitet.
10. Verfahren
Antragstellung
Der Antrag ist rechtzeitig vor Kursbeginn bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe einzureichen. Die L-Bank entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses.
Eine Antragstellung in Jahrestranchen wird begrüßt. Für Jahresanträge wird ein Zeitraum vom 1. September eines Jahres bis 31. August des Folgejahres (Kursbeginne) empfohlen.
Im Antrag sind unter Anlage 1 die mit hoher Wahrscheinlichkeit zustande kommenden Fachkurse aufzuführen. Für jeden Fachkurs ist anzugeben:
- Kurstitel/Kursnummer (falls vorhanden)
- Kursbezeichnung/Kursbeschreibung
- Anzahl der geplanten Kurse
- Dauer des Kurses in Unterrichtseinheiten
- realistisch geschätzte Anzahl der förderfähigen Teilnehmenden (unterteilt in unter 55-Jährige, ab 55-Jährige und ohne Berufsabschluss)
- voraussichtliche Teilnahmegebühr pro Einzelkurs
Für die beantragten Fachkurse muss eine Kalkulation über das Zustandekommen der Teilnahmegebühr vorliegen, die auf Anforderung allen zur Prüfung berechtigten Stellen kurzfristig zur Verfügung gestellt werden muss.
Die Bearbeitung der Zuschussanträge erfolgt in der Reihenfolge der vollständigen Antragseingänge bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe.
Antragsvordrucke sind im Internet auf der Internetseite ESF Plus – Förderprogramme des Förderbereichs Wirtschaft abrufbar.
Hinweis: Liegt der beantragte Zuschuss über dem letzten Abrechnungsbetrag und ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft begründet, worin die Ursachen für den Mehrbedarf liegen, müssen Sie damit rechnen, dass der beantragte Zuschuss nicht in der beantragten Höhe bewilligt wird.
Antragsteller, die bereits einen Zuschuss nach dem Förderprogramm Fachkurse im Förderzeitraum 1. September 2017 bis 31. August 2018 oder später erhalten haben, können auf eigenes finanzielles Risiko und nach den Bestimmungen dieses Merkblatts Fachkurse durchführen, ohne dass dies für eine etwaige spätere Förderung schädlich ist. Dies gilt nicht für Fachkursträger, die wegen mangelnder Zuverlässigkeit (nicht merkblattkonformer Durchführung der Fachkursförderung) im Laufe des Förderzeitraums von der Fachkursförderung ausgeschlossen wurden.
Verwendungsnachweis
Ein Excel-Vordruck „Verwendungsnachweis“ ist auf der Internetseite ESF Plus – Förderprogramme des Förderbereichs Wirtschaft abrufbar. Über diese ausgefüllte Vorlage können Sie einen Zwischenverwendungsnachweis oder einen Schlussverwendungsnachweis über das ZuMa-Portal der L-Bank einreichen. Auszahlungen können jeweils in Höhe der bereits angefallenen und an die Teilnehmenden weitergeleiteten Zuschüsse mit einem Verwendungsnachweis angefordert werden.
Der ausgefüllte Verwendungsnachweis und alle zugehörigen Rechnungsbelege und sonstigen Unterlagen (z.B. Dokumentation Publizitätspflicht) sind bei der L-Bank grundsätzlich nur noch digital über das ZuMa-Portal der L-Bank abzugeben und als Anlagen im ZuMa-Portal hochzuladen. Die erforderlichen Angaben für Zwischenverwendungsnachweis oder Schlussverwendungsnachweis sind im ZuMa-Portal erläutert. Bitte laden Sie mit jedem Verwendungsnachweis auch die Upload-Tabelle auf das ZuMa-Portal und die Kontaktdatentabelle auf das ISG-Kontaktdatenportal hoch.
Zwischenverwendungsnachweis (freiwillig nach Bedarf)
Zwischenverwendungsnachweise sind zulässig (im ZuMa-Portal unter der Überschrift „Mittelanforderung“). Bitte kreuzen Sie hierzu in der Excel-Vorlage als Art des Verwendungsnachweises „Zwischenverwendungsnachweis“ an. Bitte übernehmen Sie hierzu die erforderlichen Angaben aus dem ausgefüllten Verwendungsnachweis in das ZuMa-Portal (unter der Überschrift „Mittelanforderung“). Anschließend laden Sie im ZuMa-Portal unter der Überschrift „Anlagen“ den ausgefüllten und unterschriebenen Zwischenverwendungsnachweis (Excel-Dokument) sowie die Rechnungsbelege und sonstigen Unterlagen hoch.
Schlussverwendungsnachweis
Spätestens 3 Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums (Ende des letzten bewilligten Fachkurses) ist der Schlussverwendungsnachweis hochzuladen (im ZuMa-Portal unter der Überschrift „Verwendungsnachweis“). Bitte kreuzen Sie hierzu in der Excel-Vorlage als Art des Verwendungsnachweises „Schlussverwendungsnachweis“ an und übernehmen die erforderlichen Angaben aus dem ausgefüllten Verwendungsnachweis in das ZuMa-Portal (unter „Verwendungsnachweis“). Anschließend laden Sie im ZuMa-Portal unter der Überschrift „Anlagen“ den ausgefüllten und unterschriebenen Schlussverwendungsnachweis (Excel-Dokument) sowie die Rechnungsbelege und sonstigen Unterlagen hoch.
Die Festsetzung der endgültigen Zuschusshöhe sowie die Schlusszahlung erfolgen nach Prüfung des Schlussverwendungsnachweises.
Der endgültige Durchführungszeitraum einer Bewilligung erstreckt sich auf alle von der L-Bank im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung als förderfähig anerkannten Fachkurse.
Sofern von der L-Bank bewilligte Fachkurse nicht oder nicht im geplanten Umfang stattfinden, können sie durch andere förderfähige berufliche Anpassungsfortbildungen ersetzt bzw. ergänzt werden. Die Anerkennung der Förderfähigkeit im Verwendungsnachweis liegt im alleinigen Risiko des Zuwendungsempfängers.
Der Vordruck für den Verwendungsnachweis wird auf der Internetseite ESF Plus – Förderprogramme des Förderbereichs Wirtschaft zur Verfügung gestellt. Die aktuelle Vorlage der Upload-Tabelle wird im ZuMa-Portal unter der Überschrift „Teilnehmer (Upload-Tabelle)“ zur Verfügung gestellt. Die Vorlage der Kontaktdatentabelle wird im ISG-Kontaktdatenportal zur Verfügung gestellt und ist dort ausgefüllt hochzuladen.
11. Weitere Förderangebote
- Auf dem Weiterbildungsportal Baden-Württemberg finden Sie eine Übersicht der aktuellen Förderprogramme für ihre Weiterbildung, eine Kursdatenbank sowie weitere Informationen.
- Nähere Informationen zu spezifischen Angebote für den ländlichen Raum finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.
- Informationen zu den Angeboten der Agenturen für Arbeit – speziell für kleine und mittlere Unternehmen nach dem Qualifizierungschancen-/Arbeit-für Morgen-Gesetz – finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.
12. Beginn und Laufzeit des Programms sowie Vorbehalt
Das Programm läuft ab dem 1. Januar 2022. Das Programm läuft höchstens solange, wie Mittel hierfür zur Verfügung stehen, längstens bis 31. Dezember 2027. Voraussichtlich steht ein Fördervolumen von bis zu 35 Mio. Euro zur Verfügung.
1) Siehe Internetseite Deutscher Nachhaltigkeitskodex.
2) Green Public Procurement (GPP) wird von der EU-Kommission als ein Prozess definiert, in dem staatliche Stellen solche Waren und Dienstleistungen beschaffen, die hinsichtlich ihrer Erstellung und ihres Lebenszyklus im Vergleich zu gleichwertigen Leistungen und Produkten geringere Umweltauswirkungen aufweisen.