Förderprogramm

Filmförderung der MFG Baden-Württemberg

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg mbH (MFG)

Geschäftsbereich MFG Filmförderung

Breitscheidstraße 4

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Einreichfristen und Sitzungstermine

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine kulturell herausragende Produktion für Kino und Fernsehen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen oder einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Die Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) unterstützt Sie bei der Vorbereitung, Herstellung und Verbreitung von fiktionalen und dokumentarischen Filmen und Serien für Kino, TV und VoD, beispielsweise Filme und Serien mit innovativen digitalen Erzählformen wie 360-Grad-Filme, Virtual-Reality-, Augmented-Reality-Anwendungen und Webserien.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben und Maßnahmen:

  • Stoffentwicklung für fiktionale Filme, dokumentarische Filme, fiktionale und dokumentarische Serien,
  • Produktionsvorbereitung von fiktionalen und dokumentarischen Filmen und Serien,
  • Incentive Funding,
  • Produktion von fiktionalen und dokumentarischen Filmen und Serien,
  • Line-Producer-Förderung,
  • Postproduktion,
  • Verleih- und Vertriebsmaßnahmen für fiktionale und dokumentarische Filme, insbesondere für Kinofilme,
  • Förderung von kommunalen Kinos,
  • Modernisierung der Ausstattung und Technik sowie Umbaumaßnahmen für gewerbliche Filmtheater,
  • Kinopreise und Auszeichnungen für gewerbliche Filmtheater,
  • sonstige Maßnahmen zur Pflege des Filmstandorts Baden-Württemberg und der Medienwirtschaft.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss oder Darlehen.

Die Höhe des Darlehens oder des Zuschusses hängt von der Maßnahme ab.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg mbH (MFG). Bitte beachten Sie, dass Sie je nach Förderbereich besondere Einreichtermine einhalten müssen.

Über die Förderanträge zu den einzelnen Fördermaßnahmen entscheiden normalerweise die jeweils zuständigen Jurys der MFG.

Die MFG empfiehlt vor Antragseinreichung ein projektbezogenes Beratungsgespräch mit der jeweils zuständigen Ansprechpartnerin oder dem jeweils zuständigen Ansprechpartner.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Förderbereich

  • Produzentinnen und Produzenten,
  • Autorinnen und Autoren,
  • Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie
  • Filmtheater.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahmen müssen den kulturellen und wirtschaftlichen Förderzielen entsprechen.
  • Als Maßstäbe für die kulturelle Qualität sind unter anderem heranzuziehen
    • die inhaltliche, historische, zeitgeschichtliche, schöpferische, soziale oder gesellschaftliche Relevanz des Stoffes,
    • die erzählerische und sprachliche Ausgestaltung des Drehbuchs oder Treatments und der Dialoge,
    • die inhaltliche Ausgestaltung der Drehvorlage,
    • die zu erwartende gestalterische und visuelle Umsetzung des Werkes sowie
    • die Kompetenz der beteiligten Filmkünstler vor allem in den Bereichen Buch, Regie, Schauspiel, Animation, (virtuelle) Bildgestaltung, Schnitt, Szenographie, Ausstattung und Musik.
  • Sie müssen in erforderlichem Umfang (Mit-)Inhaberin oder (Mit-)Inhaber projektrelevanter Rechte sein.
  • Sie stellen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachweislich sicher.

Nicht gefördert werden

  • Projekte, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen,
  • Industrie-, Werbe- oder Imagefilme.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

MFG Baden-Württemberg Filmförderung
Vergabeordnung

Stand 1. Januar 2022

1. Gegenstand und Ziele der Förderung

1.1 Die MFG fördert in ihrem Geschäftsbereich „Filmförderung“ die Vorbereitung, Herstellung und Verbreitung von fiktionalen und dokumentarischen Filmen und Serien für Kino, TV und VoD. Die Förderung der Herstellung von Serien ist dabei in der Regel auf eine Anschubfinanzierung für die erste Serienstaffel beschränkt. Filme und Serien mit innovativen digitalen Erzählformen (z.B. 360-Grad-Filme, Virtual-Reality-, Augmented-Reality-Anwendungen und Webserien) sind förderbar. Die Förderung von digitalen Spielen und innovativen, interaktiven Medienprojekten mit Spielecharakter erfolgt nach Maßgabe gesonderter Bestimmungen.

1.2 Die Förderung kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:

  • Stoffentwicklung und Produktionsvorbereitung
  • Produktion
  • Verleih, Vertrieb und Promotion Filmtheater
  • sonstige Fördermaßnahmen

1.3 Wichtigstes Ziel der Förderung ist die Entwicklung, Pflege und Stärkung der Filmkultur und die hierfür erforderliche Entwicklung und Stärkung der Filmwirtschaft in Baden-Württemberg sowie die Präsentation des Filmstandortes Baden-Württemberg im In- und Ausland. Darüber hinaus soll die Förderung auch einen Beitrag zur Stärkung des kulturellen und wirtschaftlichen audiovisuellen Sektors in Europa leisten.

1.4 Die MFG strebt bei allen geförderten Projekten ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern unter den beteiligten Filmschaffenden sowie eine ökologisch und sozial nachhaltige Herstellungsweise an.

2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

2.1 Gefördert werden nur Maßnahmen, die den kulturellen und wirtschaftlichen Förderzielen entsprechen.

Maßstäbe für die kulturelle Qualität sind unter anderem die inhaltliche, historische, zeitgeschichtliche, schöpferische, soziale oder gesellschaftliche Relevanz des Stoffes, die erzählerische und sprachliche Ausgestaltung des Drehbuchs oder Treatments und der Dialoge, die inhaltliche Ausgestaltung der Drehvorlage, die zu erwartende gestalterische und visuelle Umsetzung des Werkes sowie die Kompetenz der beteiligten Filmkünstler*innen vor allem in den Bereichen Buch, Regie, Schauspiel, Animation, (virtuelle) Bildgestaltung, Schnitt, Szenographie, Ausstattung und Musik.

Nicht gefördert werden können Maßnahmen, die ein Projekt erwarten lassen, das gegen die Verfassung oder gegen Gesetze verstößt. Nicht gefördert werden außerdem Industrie-, Werbe- oder Imagefilme o.ä. Projekte.

2.2 Der/die Fördernehmer*in muss bei Antragstellung in erforderlichem Umfang (Mit)Inhaber projektrelevanter Rechte sein. Für die Verwertung der geförderten Projekte müssen beim/bei der Fördernehmer*in in angemessenem Umfang werthaltige Verwertungsrechte verbleiben.

2.3 Die Förderung kann nur im Rahmen der Mittel erfolgen, die der MFG dafür zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Weiterhin entsteht durch die Förderung in einem der nachstehenden Förderbereiche kein Rechtsanspruch auf eine weitere Förderung in anderen Förderbereichen.

2.4 Über die Förderanträge zu den einzelnen Fördermaßnahmen entscheiden, soweit diese Vergabeordnung nichts anderes bestimmt, die jeweils zuständigen Jurys der MFG. Diese Jurys geben Förderempfehlungen an die Geschäftsführung der MFG, die diese Empfehlungen umsetzt. Die MFG behält sich dabei vor, eingereichte Förderprojekte, die offensichtlich nicht den Förderzielen entsprechen, abzulehnen, ohne solche Projekte der jeweiligen Jury vorzulegen.

2.5 Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen sein. In begründeten Fällen kann die MFG Ausnahmen zulassen, wenn zumindest ein vorläufiger Antrag vorliegt. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der beantragten Förderung (Zuschuss oder bedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

2.6 Die Kosten des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren.

2.7 Der Abschluss eines Fördervertrags und eine Auszahlung von Fördermitteln setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts, für das Förderung beantragt wird, nachgewiesen wird.

2.8 Für Fördermaßnahmen nach den Ziffern 3. Bis 6. gelten die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (Verordnung Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (EU-ABL L 187/1 vom 26.6.2014, S. 1) in der aktuellen Fassung, insbesondere die Bestimmungen des Artikels 54 AGVO, bzw. für Förderungen gemäß Ziffer 6. die Bestimmungen des Artikels 53 der AGVO. Für Förderungen nach den Ziffern 6.3 und 7. gelten die Bestimmungen der „De-minimis-Verordnung“ (Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung von Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (EU-ABL L 187, 26.6.2014, S. 1) in der aktuellen Fassung oder einer anderen beihilferechtlich sicheren Rechtsgrundlage.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Einem Unternehmen in Schwierigkeiten dürfen grundsätzlich keine Förderungen gewährt werden, es sei denn, die AGVO, die „De-minmis-Verordnung“ oder sonstige rechtliche Vorschriften lassen hierzu ausdrücklich Ausnahmen zu. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf grundsätzlich keine Förderung nach dieser Vergabeordnung gewährt werden, es sei denn, die AGVO, die „De-minmis-Verordnung“ oder sonstige rechtliche Vorschriften lassen hierzu ausdrücklich Ausnahmen zu.

2.9 Fördermittel nach dieser Vergabeordnung dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

2.10 Soweit die AGVO (bzw. in Bezug auf Förderungen nach den Ziffern 6.3 und 7. Die „De-minimis-Verordnung“ oder eine andere beihilferechtlich sichere Rechtsgrundlage), diese Vergabeordnung und die von der MFG erlassenen Merkblätter keine gesonderten Regelungen enthalten, finden für Kinofilmvorhaben grundsätzlich ergänzend die Regelungen des Filmfördergesetz des Bundes (FFG) in der jeweils geltenden Fassung und die aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien der Filmförderanstalt entsprechend Anwendung.

2.11 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelförderung von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

3. Förderung der Stoffentwicklung und der Produktionsvorbereitung

3.1 Stoffentwicklung für fiktionale Filme

3.1.1 Für die Erstellung oder Überarbeitung von Drehbüchern für fiktionale Filme kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt werden. Antragsberechtigt sind Autor*innen und Produzent*innen. Die Darlehenssumme soll für in Baden-Württemberg anfallende Kosten verwendet werden.

3.1.2 Das Darlehen für ein Drehbuch soll einen Betrag von 30.000 Euro, bei erfahrenen Autor*innen und/oder bei besonders hohem Aufwand z.B. in den Bereichen Recherche, Fachberatung oder Dramaturgie einen Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten. Angemessene Kosten für dramaturgische Beratung sind grundsätzlich anerkennungsfähig. Bei Anträgen von Produzent*innen soll die Förderung zudem nicht mehr als 75% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten bzw. bei internationalen Koproduktionen 75% des deutschen Finanzierungsanteils betragen.

3.1.3 Die Kumulierung mit staatlichen Stoffentwicklungsförderungen anderer Institutionen ist bis 100% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten zulässig.

3.1.4 Dem Antrag ist u.a. ein Treatment mit mindestens einer ausgearbeiteten filmischen Dialogszene beizufügen. Wird eine Förderung für die Überarbeitung eines Drehbuchs beantragt, ist die aktuelle Drehbuchfassung vorzulegen.

3.1.5 Die Auszahlung der zweiten Rate erfolgt nach Vorlage und Abnahme des verfilmbaren Drehbuchs.

3.1.6 Wird das geförderte Drehbuch vom/von der Fördernehmer*in verfilmt, so ist das Darlehen bei Beginn der Dreharbeiten vollständig zurückzuzahlen. Veräußert der/die Fördernehmer*in Rechte am Drehbuch, so sind 50% der hierdurch erzielten Erlöse, jedoch höchstens der Förderbetrag zurückzuzahlen. Ein vorrangiger Abzug der vom/von der Fördernehmer*in zur Finanzierung der geförderten Maßnahme eingesetzten Eigenanteile ist nicht zulässig. Gewährt die MFG auch für die Produktion des auf dem Drehbuch basierenden Films eine Förderung, kann die MFG den zurückzuzahlenden Betrag mit der neuen Förderung verrechnen. Die Rückzahlungspflicht endet 5 Jahre nach Auszahlung der letzten Darlehensrate.

3.2 Stoffentwicklung für dokumentarische Filme

3.2.1 Für die Erstellung von verfilmbaren Drehvorlagen für dokumentarische Filme kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produzent*innen. Die Darlehenssumme soll für in Baden-Württemberg anfallende Kosten verwendet werden.

3.2.2 Das Darlehen für eine Drehvorlage soll einen Betrag von 15.000 Euro, bei erfahrenen Autor*innen und/oder besonders hohem Aufwand z.B. in den Bereichen Recherche oder Fachberatung einen Betrag von 25.000 Euro, nicht überschreiten. Die Förderung soll zudem nicht mehr als 75% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten bzw. bei internationalen Koproduktionen 75% des deutschen Finanzierungsanteils betragen.

3.2.3 Dem Antrag sind u.a. ein Exposé sowie ein Konzept zur filmischen Umsetzung beizufügen.

3.2.4 Die Auszahlung der zweiten Rate erfolgt nach Vorlage und Abnahme der verfilmbaren Drehvorlage inklusive erforderlicher Rechercheergebnisse.

3.2.5 Die Bestimmungen der Ziffern 3.1.3 und 3.1.6 gelten sinngemäß.

3.3 Stoffentwicklung für fiktionale und dokumentarische Serien

3.3.1 Für die Stoffentwicklung von fiktionalen und dokumentarischen Serien mit mindestens sechs Episoden kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produzent*innen. Die Darlehenssumme soll für in Baden-Württemberg anfallende Kosten verwendet werden.

3.3.2 Das Darlehen für eine fiktionale Serie soll einen Betrag von 30.000 Euro, bei erfahrenen Autor*innen und/oder bei besonders hohem Aufwand z.B. in den Bereichen Recherche, Fachberatung oder Dramaturgie einen Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten. Angemessene Kosten für dramaturgische Beratung sind grundsätzlich anerkennungsfähig. Bei einer dokumentarischen Serie soll das Darlehen einen Betrag von 15.000 Euro, bei erfahrenen Autor*innen und/oder bei besonders hohem Aufwand einen Betrag von 25.000 Euro nicht überschreiten. Die Förderung soll zudem nicht mehr als 75% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten bzw. bei internationalen Koproduktionen 75% des deutschen Finanzierungsanteils betragen.

3.3.3 Dem Antrag sind u.a. ein Serienkonzept, bei fiktionalen Serien außerdem ein Treatment für die erste Episode und eine ausgearbeitete Dialogszene vorzulegen.

3.3.4 Für die Auszahlung der zweiten Rate sind bei fiktionalen Serien u.a. das verfilmbare Drehbuch der ersten Episode sowie Outlines für die weiteren Episoden vorzulegen. Bei dokumentarischen Serien ist eine verfilmbare Drehvorlage inkl. Rechercheergebnissen für die erste und die weiteren Episoden vorzulegen.

3.3.5 Die Bestimmungen der Ziffern 3.1.3 und 3.1.6 gelten sinngemäß.

3.4 Produktionsvorbereitung von fiktionalen und dokumentarischen Filmen und Serien

3.4.1 Für die Produktionsvorbereitung von fiktionalen und dokumentarischen Filmen und Serien kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produzent*innen. Die Darlehenssumme soll für in Baden-Württemberg anfallende Kosten verwendet werden.

3.4.2 Die Förderung soll 80% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten bzw. bei internationalen Koproduktionen 80% des deutschen Finanzierungsanteils nicht überschreiten. Das Darlehen soll bei fiktionalen Filmen und Serien einen Betrag von 150.000 Euro und bei dokumentarischen Filmen oder Serien einen Betrag von 75.000 Euro nicht übersteigen.

3.4.3 Dem Antrag soll neben einer Kalkulation für die Produktionsvorbereitungskosten und einem Realisierungskonzept u.a.

  • bei fiktionalen Filmen ein Drehbuch
  • bei fiktionalen Serien ein Serienkonzept, ein Drehbuch der ersten Episode und Outlines der weiteren Episoden
  • bei dokumentarischen Filmen und Serien eine Drehvorlage für den Film bzw. für die erste und die weiteren Episoden beigefügt werden.

3.4.4 Die zweite Rate wird nach Projektfortschritt und die dritte Rate nach Prüfung des Schlussberichts ausgezahlt.

3.4.5 Die Bestimmungen der Ziffern 3.1.3 und 3.1.6 gelten sinngemäß.

3.5 Incentive Funding

3.5.1 In Ausnahmefällen kann für die Stoffentwicklung (Exposés oder Treatments) mehrerer fiktionaler und dokumentarischer Filme und Serien ein Zuschuss gewährt werden. Bei einer Serie bezieht sich dabei das Treatment auf die 1. Folge inkl. Staffelbogen für die 1. Staffel. Die Förderung kann ab einer Anzahl von mindestens drei Teilprojekten beantragt werden. Einmalig antragsberechtigt sind unabhängige Produzent*innen, insbesondere solche, die in Baden-Württemberg ansässig sind. Unabhängige Produzent*innen sind zum Beispiel solche Produzent*innen, an denen kein TV-Sender oder keine VoD Plattform direkt oder indirekt beteiligt ist.

3.5.2 Anträge können laufend gestellt werden.

3.5.3 Die Förderung kann bis zu 90% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten betragen. Der Zuschuss soll für jedes Exposé nicht mehr als .000 Euro und für jedes Treatment nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Die Höhe des Gesamtzuschusses für alle Teilprojekte ist insgesamt auf max. 150.000 Euro begrenzt.

3.5.4 Die grundsätzliche Entscheidung über den Förderrahmen (Anzahl der Exposés oder Treatments sowie der Gesamtförderbetrag) erfolgt durch eine Jury der MFG. Für diese grundsätzliche Entscheidung der Jury sind u.a. eine Beschreibung der Marktpositionierung und der Entwicklungsstrategie des Produktionsunternehmens erforderlich. Dieser Antrag muss außerdem die vollständigen Projektanträge nach 3.5.6 für mindestens ein Viertel der Exposés oder Treatments enthalten. Für diese erfolgt die Förderentscheidung zusammen mit der grundsätzlichen Entscheidung der Jury.

3.5.5 Die vollständigen Projektanträge nach 3.5.6 für die restlichen Exposés oder Treatments können innerhalb von 24 Monaten nach der grundsätzlichen Entscheidung der Jury nachgereicht werden. Die diesbezüglichen Förderentscheidungen trifft die Geschäftsführung der MFG.

3.5.6 Für die Beantragung der Exposés oder Treatments sind neben der konkreten und aussagekräftigen Beschreibung des geplanten Exposés oder Treatments mindestens ein konkreter Letter of Intent des/der Autor*in, eine branchenübliche Kalkulation der anerkennungsfähigen Gesamtkosten einschließlich der Projektierung, welcher Betrag in Baden-Württemberg verausgabt werden kann, sowie ein zugehöriger Finanzierungsplan erforderlich.

3.5.7 Der jeweilige Förderbetrag soll soweit möglich in Baden-Württemberg verausgabt werden.

Stammt der/die Autor*in nicht aus Baden-Württemberg, ist es ausreichend, dass die den Antrag stellende unabhängige Produktionsfirma Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Baden-Württemberg besitzt.

3.5.8 Die Förderung kann nur im Rahmen der Mittel erfolgen, die der MFG dafür zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

3.5.9 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.4 sinngemäß anzuwenden.

4. Förderung der Produktion

4.1 Produktion von fiktionalen und dokumentarischen Filmen und Serien

4.1.1 Für die Produktion von fiktionalen und dokumentarischen Filmen und Serien kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produzent*innen.

4.1.2 Die Förderung soll einen Betrag von einer Million Euro nicht übersteigen.

4.1.3 Ein gewährtes Darlehen soll

a) bei Kinofilmen 50%

b) bei TV-/VoD-Filmen oder -Serien 30%

der anerkennungsfähigen Gesamtkosten bzw. bei internationalen Koproduktionen des deutschen Finanzierungsanteils nicht übersteigen. Im Nachwuchsbereich sind höhere Förderquoten möglich, wobei die Regelungen nach Ziffer 4.1.5 einzuhalten sind.

4.1.4 Förderungsvoraussetzung ist die Selbstverpflichtung zur Einhaltung der Kriterien Ökologische Mindeststandards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen“ in der zum jeweiligen Einreichtermin aktuellen Fassung, die auf der Homepage der MFG zum Download verfügbar ist.

4.1.5 Der Gesamtbetrag der von unterschiedlichen Institutionen für die Produktion eines Films oder einer Serie gewährten staatlichen Förderungen und Beihilfen darf grundsätzlich 50% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten. Bei grenzübergreifenden Produktionen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzent*innen aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann diese Obergrenze bis zu 60% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten betragen. Ganz ausgenommen von Obergrenzen sind schwierige audiovisuelle Werke (zum Beispiel Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseur*innen, Dokumentarfilme, Werke mit geringen Produktionskosten oder sonstige kommerziell schwierige Werke) und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungshilfeausschusses der OECD beteiligt sind.

4.1.6 Der/die Produzent*in hat bei der Finanzierung einen angemessenen Eigenanteil zu tragen.

Dieser soll auch bei kleineren Projekten 5% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten bzw. bei internationalen Koproduktionen 5% des deutschen Finanzierungsanteils nicht unterschreiten. Ausnahmen hiervon können insbesondere bei Nachwuchsprojekten gewährt werden.

4.1.7 Mindestens 120% des gewährten Darlehensbetrages soll in Baden-Württemberg in filmrelevanten Bereichen ausgegeben werden (qualifizierter Baden-Württemberg-Effekt).

Wird im Förderantrag ein höherer Baden-Württemberg-Effekt angegeben, muss dieser auch tatsächlich erbracht werden.

4.1.8 Den Antragsunterlagen sind u.a. Drehbuch/Drehbücher/Drehvorlage/n, Stab- und Besetzungsliste, Kalkulation der Gesamtkosten der Produktion und des qualifizierten Baden-Württemberg-Effekts, Finanzierungsplan mit Nachweisen und Rechtenachweise beizufügen. Außerdem ist eine Darstellung beizufügen, inwieweit eine sozial nachhaltige Produktionsweise mit fairer Bezahlung und der Einhaltung sozialer Standards und inwieweit eine ökologisch nachhaltige Produktionsweise angestrebt wird.

4.1.9 Die Förderzusage erlischt in der Regel, wenn die vollständige Finanzierung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung der schriftlichen Förderzusage nachgewiesen wird. Die Geschäftsführung der MFG kann auf begründeten Antrag Ausnahmen zulassen.

4.1.10 Ein geförderter Kinofilm darf nicht vor Ablauf der im Fördervertrag festgelegten Sperrfristen ausgewertet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung der MFG. Wird einem Antrag auf Verkürzung einer Sperrfrist von der FFA stattgegeben, schließt sich die MFG dieser Entscheidung an.

4.1.11 Das Darlehen ist aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Films bzw. der geförderten Serie zu tilgen. Nach vorrangiger Rückführung des anerkannten Produzentenvorrangs sind für die Tilgung des Darlehens in der Regel 50% der dem/der Fördernehmer*in aus der Verwertung zufließenden Erlöse zu verwenden. Es gilt der im Fördervertrag festgelegte Vorrang. Sind an der Finanzierung andere deutsche Förderinstitutionen beteiligt, kann die Rückzahlung entsprechend anteilig vereinbart werden. Die Rückzahlungspflicht endet nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens, spätestens jedoch 5 Jahre nach Kinostart bzw. Erstverwertung in Deutschland.

4.1.12 Der/die Produzent*in kann innerhalb einer im Fördervertrag festgelegten Frist die zurückgezahlten Beträge als Erfolgsdarlehen für die Vorbereitung oder Produktion eines neuen Film- oder Serienprojekts nach Maßgabe der Regelungen dieser Vergabeordnung beantragen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der Erfolgsdarlehen erfolgt durch die Geschäftsführung der MFG.

4.1.13 Dem Bundesarchiv ist vor Auszahlung der letzten Darlehensrate eine archivfähige Kopie eines geförderten Kinofilms für Archivierungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der MFG sind von allen von ihr geförderten Filmen und Serien zwei DVDs oder Blurays kostenlos zu übereignen. Im Vorspann oder im Abspann von durch die MFG geförderten Filmen oder Serien ist auf die Förderung durch die MFG deutlich sichtbar hinzuweisen.

4.1.14 Die Kinoerstaufführung eines von der MFG geförderten Kinofilms soll in einem baden-württembergischen Filmtheater stattfinden. Ausnahmen können z.B. dann zugelassen werden, wenn die Fördermittel anderer Länderförderungen für den Kinofilm höher sind als die gewährte MFG-Förderung.

4.2 Line-Producer-Förderung

4.2.1 Für die Produktion von fiktionalen und dokumentarischen Filmen und Serien, die vollständig oder überwiegend animiert werden oder in großem Maße virtuelle Dreharbeiten bzw. visuelle Effekte aufweisen, kann ein Zuschuss gewährt werden. Antragsberechtigt ist der für diesen Bereich verantwortlich zeichnende Line Producer (z.B. Service-Produzent*in, Animations- oder VFX-Studio).

4.2.2 Die Förderung soll einen Betrag von einer Million Euro und 20% der in Baden-Württemberg anfallenden und vom Line Producer in diesem Bereich zu verantwortenden, anerkennungsfähigen Kosten nicht übersteigen. Auf diese Kosten ist bei einer Beantragung durch einen Line Producer abzustellen statt auf die anerkennungsfähigen Gesamtkosten.

4.2.3 Die Bestimmungen der Ziffern 4.1.4, 4.1.5 und 4.1.9 gelten sinngemäß. Ziffer 2.2 findet keine Anwendung.

4.3 Postproduktion

4.3.1 In begründeten Ausnahmefällen können Produzent*innen eine Förderung für Postproduktionsmaßnahmen bei der Herstellung von

bis dahin von keinen nationalen Förderinstitutionen und von keinen nationalen TV- oder VoD-Anbietern finanziell unterstützten Filmen oder Serien ein erlösbedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt werden. Auf begründeten Antrag kann auch ein Zuschuss gewährt werden.

4.3.2 Voraussetzung für die Antragstellung ist der Abschluss der Dreharbeiten.

4.3.3 Der/die Produzent*in hat bei Antragstellung insbesondere das Drehbuch/die Drehbücher bzw. bei dokumentarischen Formaten die verfilmbare Drehvorlage sowie Ansichtsmaterial des Films, eine Kalkulation sowohl der anerkennungsfähigen Gesamtkosten wie auch der beantragten Maßnahme nebst Finanzierungsplänen vorzulegen.

4.3.4 Voraussetzung für eine Förderung ist ein qualifizierter Baden-Württemberg-Effekt mindestens in Höhe des gewährten Förderbetrags.

5. Förderung von Verleih, Vertrieb und Promotion

5.1 Gefördert werden können Verleih- und Vertriebsmaßnahmen für fiktionale und dokumentarische Filme, insbesondere für Kinofilme.

5.1.1 Antragsberechtigt sind Verleih- und Vertriebsunternehmen, in Einzelfällen auch Produzent*innen.

5.1.2 Die Förderung wird in der Regel als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt. Sie kann in der Regel bis zu 50% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten betragen, höchstens jedoch 150.000 Euro. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in der Regel aus allen Erlösen nach Abzug der jeweils im Fördervertrag im Vorrang anerkannten Positionen.

Sind an der Finanzierung des Films andere deutsche Förderinstitutionen beteiligt, kann die Rückzahlung entsprechend anteilig vereinbart werden. Die Rückzahlungspflicht endet spätestens 5 Jahre nach Beginn der Erstverwertung.

5.1.3 Der/die Fördernehmer*in kann innerhalb einer im Fördervertrag festgelegten Frist die zurückgezahlten Beträge als Erfolgsdarlehen für den Verleih oder Vertrieb eines neuen Projektes nach Maßgabe der Regelungen dieser Vergabeordnung beantragen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der Erfolgsdarlehen erfolgt durch die Geschäftsführung der MFG.

5.1.4 Mindestens 120% des gewährten Darlehensbetrages soll in Baden-Württemberg in filmrelevanten Bereichen (qualifizierter Baden-Württemberg-Effekt) ausgegeben werden. Wird im Förderantrag ein höherer Baden-Württemberg-Effekt angegeben, muss dieser auch tatsächlich erbracht werden.

5.2 Auf begründeten Antrag kann die MFG bei von ihr produktionsgeförderten fiktionalen und dokumentarischen Filmen zusätzlich auch für Festivalkopien und -präsentation, für regionale Premieren oder für sonstige PR- und Promotionsmaßnahmen eine Förderung gewähren.

Antragsberechtigt für Förderungen nach Ziffer 5.2 sind Produzent*innen. Die Förderung wird als Zuschuss vergeben. Der für die vorstehenden Maßnahmen gewährte Förderbetrag soll in Baden-Württemberg ausgegeben werden.

Die Förderentscheidungen in diesem Bereich werden durch die Geschäftsführung der MFG getroffen.

5.3 Die Bestimmungen der Ziffer 4.1.5 gelten sinngemäß.

6. Förderung von Filmtheatern

6.1 Förderung von Kommunalen Kinos

6.1.1 Die Förderung von Kommunalen Kinos in Baden-Württemberg ist eine institutionelle Förderung von gemeinnützigen Trägern in Höhe von bis zu max. 250.000 Euro im Einzelfall pro Jahr und bis zu max. 50% des Zuschusses der Gemeinde bzw. des Landkreises. Die Höhe des Zuschusses der Gemeinde bzw. des Landkreises ist durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen.

Förderungen können nur bis zur Gesamthöhe des für diesen Bereich jährlich zur Verfügung stehenden Budgets gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

6.1.2 Folgende Kriterien sind zu erfüllen:

a) Der/die Fördernehmer*in muss als selbstständige Institution gemeinnützig arbeiten, wobei die Gemeinnützigkeit nachzuweisen ist.

b) Der/die Fördernehmer*in muss das Kommunale Kino, für das die Förderung beantragt wird, seit mindestens zwei Jahren betreiben.

c) Es muss ein Zuschussbedarf bestehen, der in einem Haushaltsplan durch Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen ausgewiesen ist.

d) Die Beihilfeintensität aller in der Finanzierung des Kommunalen Kinos enthaltenen staatlichen Förderungen und sonstigen Beihilfen (MFG, Städte und Gemeinden, Landkreise etc.) ist in der Regel auf insgesamt max. 80% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten begrenzt.

e) Es sind qualitativ gute Filmprogramme, die über einen angemessenen Anteil europäischer, deutscher, baden-württembergischer und MFG-geförderter Filme verfügen, anzubieten.

f) Die bezuschussten Kommunalen Kinos sollen neben den Filmvorführungen auch Ergänzungsveranstaltungen wie pädagogische Seminare, Diskussionen und Autorenvorträge anbieten.

g) Die bezuschussten Kommunalen Kinos sollen in gewissem Umfang auch Verbindung mit anderen Veranstaltern wie Volkshochschulen, Kunstvereinen, Kirchen usw. suchen.

h) Die Mietkosten müssen nachweislich im ortsüblichen Rahmen gehalten sein. Es ist eine Bestätigung durch das örtlich zuständige Liegenschaftsamt vorzulegen, soweit die Gemeinde bzw. der Landkreis direkt oder indirekt Vermieter oder Verpächter ist.

6.1.3 Anträge für das laufende Kalenderjahr sind bis spätestens zum 31. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres zu stellen.

6.1.4 In Ausnahmefällen kann gewerblichen Kinos eine kulturell begründete Förderung nach dem Muster Kommunaler Kinos entsprechend 6 .1.2 c) bis i) gewährt werden.

6.2 Investitionsförderung für gewerbliche Filmtheater

6.2.1 Zur Modernisierung ihrer Ausstattung und Technik sowie für Umbaumaßnahmen kann gewerblichen Filmtheaterbetreiber*innen eine Förderung gewährt werden. Auch die Verlagerung bestehender Betriebe oder eine Neuerrichtung können gefördert werden. Maßnahmen, die zur Steigerung eines ökologisch nachhaltigen Betriebs eines Kinos beitragen (etwa durch Steigerung der Energieeffizienz) können bevorzugt gefördert werden.

6.2.2 Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss ist auf max. 30% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten und auf einen Höchstbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall begrenzt und kann einmal im Jahr je Filmtheater vergeben werden.

6.2.3 Die Beihilfeintensität aller in der Finanzierung enthaltenen Förderungen und sonstigen Beihilfen ist in der Regel gemäß Art. 53 AGVO insgesamt auf max. 80% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten begrenzt.

6.2.4 Der/die Fördernehmer*in hat für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige Fremdmittel einzusetzen.

6.2.5 Eigenleistungen der Filmtheaterbetreiber*innen zählen nicht zu den anerkennungsfähigen Kosten.

6.2.6 Anträge für Kinos, die innerhalb der letzten drei Kalenderjahre vor Beantragung einen Programmpreis, eine Urkunde oder eine sonstige Filmprogrammauszeichnung erhalten haben, können bevorzugt gefördert werden.

6.2.7 Um den Kulturort Kino zu stärken, können in Einzelfällen Zuschüsse für Maßnahmen in

den Bereichen Marketing, Kundenbindung und für besondere filmbezogene Veranstaltungen gewährt werden. Antragsberechtigt sind gewerbliche Filmtheaterbetreiber. Die Förderung ist auf max. 10.000 Euro im Einzelfall begrenzt und kann einmal pro Jahr vergeben werden.

Der Zuschuss soll für in Baden-Württemberg anfallende Kosten verwendet werden. Ziffern 6.2.3 bis 6.2.6 gelten sinngemäß.

6.3 Kinopreise und Auszeichnungen für gewerbliche Filmtheater

An baden-württembergische gewerbliche Kinos, die während des abgelaufenen Jahres ein qualitativ besonderes Filmprogramm mit angemessenem Anteil deutscher Filme und Kinderfilme (einschließlich Kurzfilme) vorgeführt haben, können dotierte Kinopreise und undotierte Auszeichnungen vergeben werden.

Bei der Entscheidung kann auch eine beispielhafte Führung des Kinobetriebs einschließlich Aspekten der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit berücksichtigt werden.

Die Prämien werden den jeweiligen Betreiber*innen nach Maßgabe der Bestimmungen der „De-minimis-Verordnung“ oder einer anderen beihilferechtlich sicheren Rechtsgrundlage gewährt.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Filmtheaterbetriebe.

7. Sonstige Fördermaßnahmen

Für sonstige qualitätsvolle Maßnahmen zur Pflege des Filmstandorts und der Medienwirtschaft in Baden-Württemberg kann die Geschäftsführung der MFG Zuschüsse gewähren. Der gewährte Förderbetrag soll in Baden-Württemberg ausgegeben werden. Förderungen in diesem Bereich erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen der „De-minimis-Verordnung“ oder einer anderen beihilferechtlich sicheren Rechtsgrundlage.

8. Ausnahmeregelungen

Die jeweiligen Jurys oder die Geschäftsführung der MFG können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Vergabeordnung zulassen.

9. Geltungszeitraum

Diese Vergabeordnung tritt ab dem 3. Februar 2022 in Kraft. Die Laufzeit dieser Vergabeordnung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Vergabeordnung entsprechend, aber nicht über den 21. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Vergabeordnung bis mindestens 21. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

 

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